Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
Rezepisse auf Nr. 46 und Verweis auf Nr. 57. Und dieweillen nach nun-
mehr abgehandtleten puncto gravaminum
Bezug auf das Vorabkommen über die Autonomie der Mediatstände und Untertanen im
Reich und in den ksl. Erblanden von 1648 III 8/18 ( [Beilage [1] zu Nr. 41] ; vgl. später Art.
V,30–41 IPO ← § 47 IPM).
amnistiae vor die handt genommen werden soll und wir die verlaßliche
nachricht haben, das die Schweedische gesandten bevelcht seint, dißorths
zu weichen und es bey unser erklärung
Bezug auf den sich auf die Amnestie beziehenden Teil der ksl. Hauptinstruktion von 1647
XII 6 (vgl. APW [ II A 7 Nr. 29] ), der die Grundlage für Art. IV KEIPO6 (Text: Meiern
IV, 951–957 ; vgl. später Art. IV IPO sowie §§ 7, 10–29, 31[2]-46 IPM) bildete.
184,25–185,1 41] aber in puncto autonomiae zimblich leidenlich gestelt, das Euer Kayser-
licher Majestätt für dißmahl noch berürten aufsaz weder approbirn noch improbiren
sollen, sondern die gesandte durch ein recepisse dahin beschaiden möchten, es wollen
Euer Kayserlicher Majestätt, waß sich die Schweeden und protestirenden in den übrigen
puncten erklären werden, gewerttig sein und sich dannach über alles vernemmen lassen.
ihr eüch hierin eürer instruction allerdings gemeß verhalten und eüch von
dem Churbayrischen abgeordneten doctor Krebs nit übereylen lassen.
Und obwohln wir nit zweifflen, ihr werdet underdessen und vor einlan-
gung dises unsers schreiben auch mit erwehntem amnistiaepunct zur rich-
tigkeit kommen sein, so haben wir eüch doch zur nachricht einschliessen
wollen, waß wir wegen besorgender unzeitiger voreylung der Churbayri-
schen abgesandten an des churfürsten in Bayern liebden selbst geschrieben.