Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
Verweis auf Nr. 37. Nachdeme wir nuhn besorgt, wan wir alsogleich dar-
auff nachgefolgten tags, ehe und dan wir der sachen mehrers versiechert,
unß bey ihnen [ den schwedischen Gesandten] zu fernerer conferentz an-
geben solten, daß wir abermahlen ethlich stundt vergeblich zubringen
und vielleicht in mehrere weithlaufftigkeit gerathen mögten, haben wir
für rathsamb erachtet, die Sachßen Altenburg- und Braunschweigische
abgeordtnete, den von Thumbshirn, auch den Dr. Langenbeck, absönder-
lich vor unß zu erfordern und ihnen umbständtlich für augen zu stellen,
waß endtlich auß dieser von denen Schweden erscheinender hinderhaltig-
keit zu gewahrten sein würde und daß wir bey sogestalten dingen fast
bedencklich erachteten, dieses punctens halber ferner mit ihnen zu handt-
len, wa wir nit versiechert wehrn, daß sie es allerdings bey unßerm letz-
term erbieten verbleiben laßen wölten. Welches unßer zusprechen auch
so viel gefruchtet, daß wir unß mit ihnen des auffsatz allerdings und zu-
mahlen mit der Schweden hernach erfolgter gnembhaltung vergliechen,
immaßen solcher auch bey gestrigen tags in ihrm quartier vorgangener
conferentz unterschrieben und gegeneinander außgewechßelt worden, in-
halts beykommender abschrifft.
Und dieweil sie darauffhin ahn unß begehrt, daß wir gleichergestalt ihrn
satisfactionsarticul underschreiben laßen wolten
Die schwed. Ges. hatten den Ksl. 1648 I 7 einen Textvorschlag zur schwed. Territorialsatis-
faktion übergeben ( APW [II A 7 Beilage 3 zu Nr. 78] ; vgl. später Art. X IPO).
lich erachtet, sölches zu verweigern, sondern denen catholischen so weith
zugesprochen, daß sie auch darin bewilligt, doch mit dieser bedi[n]gnuß,
daß man im ubrigen die handtlung in angefangner ordtnung volführn,
waß noch in articulo de gravaminibus ubrig
alßdan ad amnestiam und so fortahn biß zu ende des instrumenti ver-
fahrn, wie nit weniger die Pfaltzische sach, alß welche ebenmäßig ein ab-
gehandtletes und vergliechenes werck seie, zum unterschreiben richten
laßen solte. Die Schweden haben es dergestalt bewilligt, daß mitthin
auch die aequipollentzhandtlungen
Gemeint sind die Vereinbarungen über die Entschädigungen für Kurbg. ( [Beilage [2] zu Nr. 103) und das Haus Braunschweig-Lüneburg (Beilage [1] zu Nr. 103] ), die 1648 III 15/25
von Thumbshirn und Raigersperger unterzeichnet wurden (vgl. [Nr. 49] ), allerdings auf
1648 III 9/19 datiert sind (vgl. später Art. XI und XIII IPO). Die Regelungen über die
Entschädigung Mecklenburgs (vgl. später Art. XII IPO) und den Unterhalt des früheren
Adm. s von Magdeburg (vgl. später Art. IV IPO) wurden nicht in Vorabkommen festge-
halten.
schrieben werdn solten, deßen man allerseits einig worden. Waß aber die
ordtnung in fortführung der ubrigen handtlung anlangte, da wolten die
Schwedischen nit allein unß, sondern auch die stände mit allem angelege-
nem fleiß bereden, daß wir alsogleich die satisfactionem militiae Suedicae
sambt denen Heßen Caßlischen praetensionibus vor die handt nehmen
sölten. Es haben aber die catholische ebensowenig alß wir darin willigen
wöllen, sondern sich mit unß ahn daßienige gehalten, daß die protestie-
renden unß gleich anfangs dieses modi tractandi vorgetragen, daß vor
allen dingen die beyde articuli de gravaminibus et de amnestia erledigt
werdn müsten .
Damit und aber zwischen unß und denen beyderseits ständen nit ethwan
durch der Schweden absönderliche underbawung einige trennung erregt
würde, so haben wir gestrigen nachmittags einen außschuß von denen
protestierenden vor unß erfordert und mit ihnen von diesem zumuthen
der Schweden außführlich gehandtlet unnd [!] neben umbstandtlicher er-
zehlung, waß für verwirrung und ungelegeheiten auß underbrechung des
angefangenen modi tractandi entstehen würde, da sie dan sich benohmen,
mit ihrn mitverwanten von der sachen zu reden, auch solche mittl zu fin-
den, daß man woll darauß würde kommen mögen, unß darneben ermah-
nendt, daß wir denen Schweden hierunder nichts nachgeben solten.
Alß wir nuhn heudt dato wiederumb zusamenkommen und vermeindt, es
solten die subscriptiones der Pfaltzischen- und der aequipollentssache ab-
geredtermaßen ihre vollenziehung erlangen, haben die Schweden aber-
mahlen auff abhandtlung der Heßen Caßlischen forderungen getrungen,
darüber wir zu denen catholischen und sie zu denen protestierenden, wel-
chen wir gleichwoll auch nochmahlen beweglich zugesprochen hatten,
abgetretten. Unnd nachdeme wir wiederumb zusamenkommen, auch der
catholischen meinung wiederumb wie vor darauff bestanden, daß man
bey der vergliechenen ordtnung verbleiben und sich darvon nit abwendig
machen laßen solte, haben die Schwedischen zwar bekendt, daß die pro-
testierenden fast gleicher meinung wehrn, daneben aber sich wiederumb
bedingt, daß sie denen nit deferirn könten, iedoch im discurs sich von unß
so weith führn laßen, daß wir wegen der paritet zu Augspurg wie auch
wegen der pfandtschafften in starcken discurs gerathen und zumahlen der
pfandtschafften halber unß soweith erclehrt, daß Ewer Kayserliche Maye-
stätt im nahmen deroselben hochlöblichen hauß Osterreich mit vorent-
haltung der statt Lindaw abgelösten pfandtschafft
Zu Lindau vgl. [Nr. 10 Anm. 3] .
zu laßen nit bedacht. Waß aber die Weißenburgen pfandtschafft ahnlang-
te, da begehrten wir ihr fürstlicher gnaden, herrn bischoffen zu Aichstett
Reichsfh. Marquard Schenk von Castell (1605–1685); 1621 Domherr in und 1637 Fbf. von
Eichstätt ( DBA III 792, 273–274; Gauchat, 184; Gatz II, 419f). – Zu Weißenburg vgl
[Nr. 10 Anm. 3] .
ahn seinem derentwegen erlangtem rechten nichts zu praeiudicirn. Wel-
che unßere erclehrung die Schwedischen, soviel die statt Lindaw betrifft,
angnohmen, aber darbey vermeldet, ihnen bewust zu sein, daß die Chur-
bayrische gesandten in ihrer instruction ebenmeßig befehlicht wehrn, auff
derselben restitution zu tringen. Und alß wir dargegen replicirt, daß wir
ahn sein ortt gestelt sein ließen, waß die Churbayrische instruirt sein
mögten, unßerstheills blieben wir bey gethaner erclehrung, und werde
das hochlobliche hauß Osterreich ihme von andern ständen kein maaß
oder ordtnung vorschreiben laßen
Hierauff haben sie einen abtritt zu denen protestierenden genohmen, umb
sich mit denselben einiger temperamenten zu underreden, darüber diesel-
ben zeitt ad deliberandum biß auff morgigen tag begehrt und sich der-
gestalt zu erclehrn erbotten, daß man versehentlich auß der sachen werde
kommen mögen. Die Schwedischen haben zwar nochmahlen eingewilligt,
daß auff morgen die aequipollentiae underschrieben werden solten, aber
daneben eingewendt, daß sie die Pfaltzische sach ehender nit, alß wan
vorderist auch die Caßlische forderungen ihre richtigkeit erlangt [ haben]
würden, underschreiben können, maßen von dem gantzen verlauff bey-
kommendes protocoll mit mehrern nachführt. Wir wollen aber verhoffen,
es werden die aequipollentisten hierunder selbst zu remidirn sich beflei-
ßen und ihre interesse mit der Caßlischen nit stecken laßen wöllen.