Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt

7
Martis 3. Martii 1648 in aedibus excellentissimi domini comitis de Lamberg continuatur
8
conferentia super punctis iustitiae et gravaminum. Sueci errinneren, weilen man gestriges
9
tags in puncto iustitiae seye einig worden, so verlangten die ständt, daß dz proiect möge
10
mundirt und hinc inde underschrieben werden; stünde de modo zue reden, dürch wen die
11
subscriptio beschehen solte. Die stände wolten gern sehen, daß es von den Kayserlichen und
12
königlichen

34
12 Schwedischen] Aus der Kopie KHA ergänzt.
Schwedischen gesandtschafften nebenst den ständen von beyder religion möge
13
underschrieben werden. Es fiehlen aber noch einige bedänckhen wegen der praeliminarcon-
14
ditionen für, so in proiecto

35
14 praeterirt] In der Kopie KHA : praemittirt.
praeterirt worden. Die erste conditio müeße ausgelaßen wer-
15
den

45
Wie Anm. 2.
,

36
15 1.] Fehlt in der Kopie KHA .
1. damit nit die Schwedische und protestierenden unsere außgegebene ultimatam in
16
effectu approbieren theten. 2. seye man schon von solcher ultimata gewiechen und ietzo in
17
puncto iustitiae ein anders beliebet. Bey der dritten condition seye der terminus „immedia-
18
te“ ausgelaßen, weiln derselbe könte copiose interpretirt werden

46
Wie Anm. 5.
. Bei der 4. condition kön-
19
ten die wörtter „iuxta conditiones circa executionem pacis positas“

47
Wie Anm. 6.
auch nit nachgeben
20
werden, weilen die Schweden dardurch in effectu punctum executionis pacis ratificiren the-
21
ten, worüber man aber noch nit vergliechen, im übrigem seye man der materialien halben
22
allerdings einig.

23
Nos: Waß ultimatam conditionem anlangte, könte pro verbis „iuxta conditiones positas“
24
gesetzet werden „iuxta conditiones infra conveniendas etc.“. Die übrige conditiones gehör-
25
ten zue der sachen bessere erleüchterung, sey also auf der catholischen ständen belieben
26
eingerückhet worden, und stünde in unserer macht nit, darin etwaß zue

37
26 anderen] Aus der Kopie KHA ergänzt, in der Druckvorlage: reden.
anderen, wölten
27
unß iedoch zue den catholischen verfüegen und mit denselben von der sachen ferners reden.
28
Illi: Laßen’s ihnen gefallen, vermeinten aber, es könte eadem occasione auch de puncto auto-
29
nomiae geredet und also zeit gewunnen werden, obzwahr sie ihrestheils lieber sehen wolten,
30
dz nach erörtertem puncto iustitiae die Hessische Casselische satisfactionsach möge für die
31
handt genohmen werden.

32
Nos: Von der Hessischen Casselischen sach lasse sich noch zur zeit nit handelen, seye ein
33
conclusum bey samptlichen ständen

48
Trotz Aufforderung Krosigks an Oxenstierna, zuletzt 1648 I 29 (vgl. Meiern IV, 913 ), die
49
hessen-kasselische Frage endgültig zu klären, hatten mehrere verhandlungswillige Reichs-
50
stände beschlossen, diese zu vertagen (vgl. Dickmann, 460).
, dz diese ordere solte gehalten werden, wüesten auch,

[p. 98] [scan. 186]


1
dz sie, Schwedische, von den protestierenden selbst darumb belanget worden, also pitten
2
wir, man wölte in diese ortnung nichts enderen. Soviel aber punctum autonomiae ahnlanget,
3
da wüsten sie, Schwedische, warauf die differenzien haffteten, seye seithero starck bestritten
4
worden, sonderlich ex parte catholicorum, dan dieselbe ahm mehristen darbey interessirt.
5
Seye ein alte materia, so anno 1555 ahngefangen, damalß auf gemeinem reichstag hefftig
6
disputirt, endtlich geschloßen worden, daß kein theil des andern underthanen der religion
7
halber solte in schutz oder sonsten auch ahnnehmen, solches seye damahls verrecessirt und
8
hinc inde bey fürstlichen ehren, wahren wortten, trew und glauben zue halten zuegesagt
9
worden

40
Bezug auf Art. X ARF von 1555 (Text: Brandi, 46) betr. fremde Untertanen und Schutz-
41
verwandte.
. Wan solches nit solte gehalten werden, so würde man auch nit darauf

38
9 zue halten] In der Kopie KHA : zuzulagen.
zue halten
10
haben, daß dzienig, waß ietzo würdt abgehandelt werden, werde gehalten werden. Dahero
11
sich die catholische stände versehen wolten, man werde ihnen dießorths wieder solchen
12
algemeinen reichsschlueß nichts zumuethen. Die catholische begehrten, denen protestieren-
13
den in ihren landen kein maaß noch ortnung zue geben, hingegen versehen sie sich, daß die
14
protestierenden ihnen auch nit werden leges praescribiren wollen. Jedoch damit sich der
15
catholischen uncatholische underthanen der emigration halber nit beschwehren möchten,
16
so erclährten sich die catholische, daß den terminum emigrandi auf 3 jahr extendiren wolten.
17
Wir ersuchten die Schwedischen, dz den protestirenden zuesprechen und dieselbe dahin
18
disponiren solten, damit in die catholische diesesorths ferners nit gesetzet werde.

19
Illi insistunt, das es bey deme sein verbleibens haben müeste, waß mit ihr excellenz, herren
20
graffen von Trautmansdorff, vergliechen worden

42
Bezug auf Art. V § „Illi denique“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 , letzter Abs.; vgl.
43
später Art. V,37 IPO ← § 47 IPM) betr. die Fristenregelung für Auswanderung und Aus-
44
weisung der Untertanen der zweiten und dritten Kategorie (Konvertiten bis 1648 und
45
künftige Konvertiten).
, und ob sie zwahr wohl wusten, wie die
21
ständt in dem religionfrieden gegeneinander verbunden, so gienge aber solches die cron
22
Schweden nit ahn, die habe alhier wegen ihres particularinteresse für ihre religionsverwan-
23
then pillich zue reden, weil sie allenthalben darumb würden ahngelanget.

24
Nos: Es würdt verhoffentlich die cron Schweden [k]ein particularinteresse machen, sich den
25
reichssatzungen zue wiedersetzen oder ihr interesse weiters hinnaußzueziehen alß der
26
stände, sondern vielmehr dahin collaboriren helffen, damit daßienige, warin sie die stände
27
gegeneinander verpflichtet wissen, möge gehalten werden. Solches gereiche zum frieden.
28
Solte es anderst gemeindt sein und etwan die protestirende ständt vermittelß der cron
29
Schweden wapffen gedenckhen zu verfechten, waß die

39
29 protestirende] Fehlt in der Kopie KHA .
protestirende ständt selbst mit fueg
30
nit praetendiren köndten, und sich deswegen selbe ständt ahn die cron halten wollen, so
31
seye es ein anzeig, daß sie kein trew und glauben halten, sondern ihre nebenstände under-
32
trucken wollen, quia quod quis per alium facit, per se ipsum facere censetur

46
Die rechtswirksame Stellvertretung war im Gemeinen Recht noch nicht unumstritten an-
47
erkannt (vgl. Coing I, 423–430).
. Die auto-
33
nomiam den catholischen aufzutringen seye wieder den religionfrieden, wieder fürstliche
34
zusag, wieder der ständt freyheit, wieder die natürliche pilligkeit, cum quis alteri facere
35
non debeat, quod sibi fieri non velit

48
Zur (hier verwendeten negativen Version der) Goldenen Regel vgl. Hist. Wb. Philos.
49
VIII, 450–457.
.

36
Illi: Es seye einmahl der terminus de anno 1624 bewilligt, und daß die pacta, transactiones et
37
privilegia, so zwischen obrigkeit und underthanen der religion halben aufgerichtet

50
Bezug auf Art. V § „Pacta autem“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 erster Abs.; vgl.
51
später Art. V,33 IPO ← § 47 IPM) betr. die Annullierung entgegenstehender Verträge
52
der Reichsstände mit ihren Landständen und Untertanen.
, item

[p. 99] [scan. 187]


1
waß per longum usum eingefürt, solle gehalten werden, dabey müste es je sein verbleiben
2
haben

32
Bezug auf Art. V § „ Hoc tamen“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 570 zweiter Abs.; vgl.
33
später Art. V,31 IPO ← § 47 IPM) betr. Einschränkung des Religionsbanns (ius refor-
34
mandi) gegenüber Mediatständen und Untertanen Augsburgischer Konfession unter
35
kath. Reichsständen (und umgekehrt), die 1624 die öffentliche oder private Religions-
36
übung innehatten (Untertanen erster Kategorie), und Garantie nach Normaljahr.
.

3
Nos: Der annus 1624 seye nit auf der religion, sondern auf die geistliche güeter, warüber
4
man streitig gewesen, verwilliget und auß dem Prager friedenschlueß, darin dz jar 1627 ge-
5
setzet gewesen

37
Bezug auf § „Waß aber anlangen thuet“ des Hauptvertrags des PF zwischen dem Ks. und
38
Kursachsen von 1635 V 30 (Text:
BA NF II/10.4 Nr. 564A, 1606–1631, hier 1607) betr. die
39
Restitution von Kirchengut.
, genohmen worden, also dz jar 1624 von der autonomia nit zu verstehen.
6
Waß die pacta ahnbelangt, da habe man noch niemahl gesagt, dz man sie nit halten wölle,
7
wölle man aber dieselbe gehalten haben, so lasse man sie bey ihrem buechstaben ohne re-
8
striction auf dz iahr 1624

40
Art. V § „Pacta autem“ KEIPO4A hatte eine Klausel, welche die vorliegende Regelung
41
von der Vereinbarkeit mit der Rechtspraxis des Jahres 1624 abhängig machte.
. Aber umb unß nit vergeblich mit disputiren aufzuhalten, wolten
9
wir unß zue denen catholischen ständen erheben, mit denselben über ein und anders ferner
10
zu communiciren und deren gedanckhen und erclährung vernehmen.

11
Secessimus ad conclave catholicorum et cum iisdem de supradictis circumstantiis contuli-
12
mus, qui desuper habita deliberatione responderunt in modum sequentem:

13
Circa punctum iustitiae etc.: Waß primam conditionem ahnlangt, weil es die warheit seye,
14
dz man von den extradirten ultimatis abweiche, so könte selbige conditio nachgegeben wer-
15
den, weilen dieselbe ohnedaß sua natura darin begrieffen und pro 2. et 3. dem werck gnueg
16
versehung geschehe. Bey der 4. könte pro verbo „positas“ gesetzet werden „conveniendas“.
17
Wegen der subscription seye zu versuchen, ob dieselbe auf vorigen [modus] bey abhande-
18
lung des puncti satisfactionis pro coronis, item der Pfalzischen sach, sub manu secretario-
19
rum möge eingerichtet werden, zumahlen es ein unvolkommenes werck und temporarium
20
seye. Doch wan solches nit zu erhalten, seyen die stände zuefrieden, daß die subscriptio von
21
einem aus der Kayserlichen und Schwedischen gesandtschafft, dan ferners von den directo-
22
riis statuum von beyder religion

42
Kurmainz und Sachsen-Altenburg (zur Leitung des CE -Direktoriums vgl [Nr. 13 Anm. 36] ).
beschehe. Erinneren dabey, dz in dem ubergebenem sche-
23
mate ein transposition der crayße beschehen, pitten die craiße nach der ordnung zue setzen,
24
wie sie in der cammerordnung gefunden werden

44
In dem vorläufigen Vorabkommen über die Reform der Reichsgerichte von 1648 III 2
45
(vgl. Beilage B zu Nr. 25; später Art. V,53–58 IPO ← § 47 IPM) lautet die Reihenfolge
46
der präsentierenden Reichskreise: Obersächsischer, Niedersächsischer, Fränkischer, Schwä-
47
bischer, Oberrheinischer und Niederrheinisch-westfälischer Reichskreis. Vgl. hierzu Teil 1,
48
Art. II,1–6 der Reichskammergerichtsordnung von 1555 (Text: Laufs, 74f) betr. die Nen-
49
nung der präsentierenden Reichskreise.
.

25
Circa autonomiam: Hetten vernohmen, waß darüber fürgelauffen. Wehren nochmahls der
26
meinung, man solte voriger erclährung inhaeriren. Im übrigem stünde zu erwegen, ob mit
27
dem aufsatz, worüber man sich gestern vergliechen

50
Bezug auf den 1648 III 2 zwischen den Ksl. und den Ges. der kath. Reichsstände verein-
51
barten Textvorschlag zur Autonomie der Mediatstände und Untertanen im Reich und in
52
den ksl. Erblanden ( [Beilage D zu Nr. 25] ; vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM).
,

30
27 heraußzugehen] Aus der Kopie KHA übernommen. In der Druckvorlage: herauszuege-
31
ben
heraußzugehen oder noch waß zu-
28
rückzuehalten, biß man zuvorderist daß werck bey den protestirenden würde negotiirt und
29
underlegt haben. Ahn der Schweden ihren reden hette man sich nit zue kehren, hette die

[p. 100] [scan. 188]


1
gewisse nachricht, daß die stände anderst gesinnet. Die Schweden hetten auch diese puncta
2
den ständen zu vergleichen anheimbgestellet, darumb umb soviel desto weniger der Schwe-
3
den opposition zu achten, und ihres ermeßens beßer sein wolle, mit der erclährung der ca-
4
tholischen noch nit herauszuegehen, sondern zuvor der protestirenden gedanckhen bey ein
5
oder anderm punct zu erforschen. Die wehren auch zu errinnern, daß sie ihrer zuesag nach-
6
kommen und, weilen die catholische in puncto iustitiae gewichen, sie hingegen in auto-
7
nomia nachgeben sollen.

8
De hac catholicorum declaratione, soviel iustitiam ahnlanget, relatum ad Suecos, die sich mit
9
deme, waß der conditionum praeliminarium halber ahngezeigt worden, befriedig zu sein
10
vermerckhen laßen. Quoad autonomiam haben nit gern vernohmen, daß die catholische
11
bey ihrer meinung verbleiben, sustiniren hiengegen, daß es des termini de anno 1624 etiam
12
quoad autonomiam allerdings sein verbleiben haben müeße und denen classibus, so in dem
13
getrückten proiect abgefast

48
Bezug auf Art. V §§ „Quantum deinde“ – „Illi denique“ KEIPO4A (Text: Meiern IV,
570 zweiter Abs.; vgl. später Art. V,30–37 IPO ← § 47 IPM).
,

45
13 nachgangen] In der Kopie KHA : nachgegeben.
nachgangen werden, iedoch soviel tertium gradum ahnlangt,
14
mochten ahnstatt der 15 jahren 5 gesetzet werden

50
Bezug auf Art. V § „Illi denique“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 dritter Abs.; vgl.
51
später Art. V,37 IPO ← § 47 IPM) betr. die Fristenregelung für Auswanderung und Aus-
52
weisung der Untertanen der zweiten und dritten Kategorie (Konvertiten bis 1648 und
53
künftige Konvertiten).
.

15
Nos: Der terminus de anno 1624 seye nit auf die autonomiam, sondern auf die geistliche
16
güeter und wie die restitution darin zu qualificiren gerichtet, und wanß anderst solte gehal-
17
ten werden, würde die obrigkeit ihren respect und die underthanen ihren gehorsamb gegen
18
die obrigkeit verliehren und nichts gueths daraus ervolgen können. Seye gegen den religion-
19
frieden, der gleichwohl pro fundamento dieser handtlung gelegt worden. Von den gradibus,
20
so in instrumento impresso abgetheilet, seye nichts zue reden. Die catholische wolten den
21
terminum von 3 jahren für die emigranten verwilligen und sonsten von einigen gradibus nit
22
hörn, weilen es zu schmählerung ihrer landtfürstlichen obrigkeit gereichen thue, worin sie
23
sich so wenig wolten eingeredet haben,

46
23–24 alß – haben] Aus der Kopie KHA ergänzt.
alß die protestirende ihnen selbst wollen eingeredt
24
haben. Seye auch ein unpilliges, dergleichen sachen freyen reichsständen zuzumuethen. Illi:
25
Sie wolten mit den protestirenden ferners hieraus reden; pitten, daß wir dergleichen mit
26
denen catholischen thuen und dieselbe zür pilligkeit ahnweisen wolten.

27
Eodem circa vesperum seindt die fürstliche Sachßen Altenburgische, wie auch Braun-
28
schweig Lüneburgische erfordert und denselben fürgehalten worden, daß die Schwedische
29
bey denen conferenzien solche principia führten, worauf schwerlich zum frieden würde zue
30
gelangen sein, die understunden sich ein anders particularinteresse wegen der cron zu ma-
31
chen. Solte es nun die meinung haben, daß die catholische ständt, wan sie schon mit denen
32
protestierenden würden gesetzet haben, ein alß anderen weeg solten im krieg gelaßen wer-
33
den, so seyen alle tractaten umbsonst, und würde es besser sein, heudt

47
33 aufzuebrechen] In der Kopie KHA : abzubrechen.
aufzuebrechen alß
34
sich länger vergeblich damit abzumatten. Wir begehrten, mit ihnen, abgesandten, im vertra-
35
wen über den punctum autonomiae zue communiciren, damit es unnöthig sey, lang mit
36
disputiren bey denen Schweden darin zuzubringen. Es seye einmahl ein schwehre sach,
37
und befünden sich die catholische ratione conscientiae et iuris superioritatis dergestalt dar-
38
bey interessirt, dz sie kein sach mehr apprehendirten alß eben diese. Iedoch hetten wir nit
39
underlaßen, mit denselben hierüber zu communiciren und von mittel und weeg zue reden,
40
ob und wie diese difficultät möge überwunden werden. Und ob sich zwahr noch zue der
41
zeit zu nichts gewißes herausgelaßen, so getraweten wir, es gleichwohl bey selbigen ständen
42
dahin zue bringen, daß sie auf den terminum de anno 1624 ratione autonomiae subditorum
43
ahn den örtern, wo dz exercitium publicum Augustanae confessionis per pacta, privilegia
44
aut longum usum hergebracht, solle verwilligt, wo aber solches exercitium publicum nit

[p. 101] [scan. 189]


1
hergebracht, denen underthanen 3 jahr pro termino emigrandi zuegelaßen werden. Wan
2
man nun dargegen versichert sein solte, dz die protestierende bey diesem passu in die catho-
3
lische ferners nit setzen wolten, ersuchten die herren abgesandten, sie wolten sich hierüber
4
vertrewlich gegen unß vernehmen laßen, ob eine solche versicherung bey denen protestie-
5
renden zu erhalten, alßdan wolten wir nit allein mit denen catholischen weiters handelen,
6
sondern unß auch mit denselben eines gewissen proiects vergleichen und solches denen
7
Schweden und protestierenden auf den schlag, wie iüngst hier in puncto iustitiae beschehen,
8
ausantwortten, damit man sich darin ersehen und diesen punct daraufhien schließen möge.

9
Die abgesandten haben sich der

44
9 vertrewlichen] Aus der Kopie KHA ergänzt.
vertrewlichen communication halber gebürlich bedancket,
10
der Schwedischen gesanden gefürten discurss wegen der cron particularinteresse dahien
11
laßen gestellet sein, es gleichwohl nit darfürhalten wollen, dz die cron sich waß weiters in
12
diese sach würde ahnnehmen, wan nur die stände under sich darüber vergliechen,

45
12–13 maaßen – beschehen] In der Kopie KHA : maßen man auch deßgleichen bey dem
46
puncto iustitiae gesehen
maaßen
13
dan auch desgleichen bey dem puncto iustitiae beschehen, da gleichwohl die cron Schweden
14
ihr interesse in eben selbigen terminis, wie er under den ständen vergliechen worden, beliebt
15
hette. Waß aber die von unß ihnen vorgehaltene sach ahnlanget, da befünden sie dieselbe
16
von großer wichtigkeit, daß sich also darauf stehendes fueßes nit erclähren könten, bitten
17
ausstandt biß auf morgen, den sachen waß nachzudenckhen. Wolten unß alßdan ihre mei-
18
nung überbringen, prout factum.

19
Und haben gemelte gesandten mitwochen, den 4 dito, ihre erclährung hierüber dieß inhalts
20
wieder zurückgebracht: Daß sie alß gestriges tags unser mit ihnen beschehenen vertrewli-
21
chen underredungen vernohmen, wie weith wir getrawten, die sach in puncto autonomiae
22
bey den catholischen ständen zue bringen, wan wir dargegen versichert sein könten, dz man
23
protestierendentheils damit würde zuefrieden sein wöllen, waß dabey unser meinung seye
24
wegen außantworttung. Nun hetten sie wünschen mögen, dz ihnen wehre erlaubt geweesen,
25
mit anderen ihren nebenständen darauß zue communiciren, dan daß werck ahn ihm selbsten
26
wichtig, weilen sie aber solches ohne unser vorwißen nit hetten thuen mögen, so hetten sie
27
den sachen ihrestheils nachgedacht und befunden, erstlich, daß die autonomia in primo
28
gradu nur wölle auf dz publicum exercitium gerichtet, den übrigen underthanen aber, so
29
nur privatum exercitium hergebracht, nur 3 jahr pro termino emigrandi wolten gestattet
30
werden. 2. Dz dz wortt „per conniventiam“ ausgelaßen worden

47
Wie Anm. 10.
. Nun hette man aber alle-
31
zeit darfürgehalten, dz auf die possession des jahrs 1624 solte gesehen werde, ohne under-
32
scheidt, qua occasione aut quo titulo quis ad possessionem kommen, dan wan man alle
33
titulos zuvor examiniren solte, würde wohl jahr und tag darzue gehen, ehe dan man wurde
34
zuerechtkommen, also theten sie pitten, man wölle es in primo gradu beim aufsatz laßen.
35
Bey dem § „Pacta autem etc.“ möchte wegen der Hildesheimbischer clöster

48
Wie Anm. 11.
post verbum
36
„transigerunt“ gesetzet werden „reservatis quatuor monasteriis pro subditis Augustanae
37
confessioni addictis“. 2. Die reservatoria wegen der statt Erfurdt

49
Wie Anm. 14.
müeste ausbleiben. 3.
38
Der ander gradus wegen der ietzt lebenden könte nit nachgeben werden. 4. Wegen des 3.
39
gradus könte man die 3 jahr pro [termino] emigrationis passiren laßen, wan nur die clausula
40
reservatoria dabeygerückhet würde, quod emigrantibus licet sua bona per alios administrare,
41
im fall sie innerhalb 3 jahren ihre güeter nit verkauffen könten. So müeste auch dz ausbott

50
Ausbott kommt von ausbieten, was in diesem Zusammenhang ausweisen oder aufkündi-
51
gen bedeutet (vgl. Grimm I, 831).

42
also qualificirt werden, dz es bey der obrigkeit belieben stehen solte, sich dessen zue gebrau-
43
chen, und dz die obrigkeit nit schuldig sein solte, solches vorzunehmen.

[p. 102] [scan. 190]


1
Bey den Kayserlichen erblanden wehre der kirchen, so Kayserliche majestätt zue Schlesien
2
verwilligt , nit gedacht worden. Nos: Dz sich Kayserliche majestätt post conclusam pacem
3
darüber erclährten und

34
3 mit] Aus der der Kopie KHA übernommen, in der Druckvorlage undeutlich: 〈an〉.
mit Chursachßen vergleichen werde. Langerbeck fallet in diese for-
4
malia: Wegen der erblanden müeste ein miltere erclährung ervolgen, sonsten würden sie mit
5
den Schweden standthalten. Nos: Ihre majestätt würden sich weiters nit treiben laßen; wan
6
man dan ihe lust habe, den krieg ferners zu continuiren, so solte manß sagen, damit man
7
wisse, woran man seye. Illi: Seye nit dahien ahngesehen, sondern

35
7 verlangten] Aus der Kopie KHA übernommen, in der Druckvorlage: erlangten.
verlangten den frieden,
8
ersuchten unß, wir wolten morgen bey den Schweden zur conferenz erscheinen, es würden
9
sich alßdan verhoffentlich noch wohl mittel finden, aus den sachen zue kommen. Sie, abge-
10
sandten, wolten auch nit underlaßen,

36
10 ihren mitstenden zuzusprechen] Aus der Kopie KHA übernommen, in der Druckvor-
37
lage:
ihre mitstiemme zuzusprechen.
ihren mitstenden zuzusprechen, damit sich in aller
11
pilligkeit mögen finden laßen. Langerbeck addebat: Wir wollen unß halten wie redeliche
12
leüthe.

13
Eodem ist der Chursachßischer gesandter erfordert, denselben der gantzer verlauf fürgehal-
14
ten und ersucht worden, bey denen protestirenden alle guete officia einwenden wolte, damit
15
sich mit deme, womit ihre churfürstliche durchlaucht

39
Kf. Johann Georg I. von Sachsen.
selbsten zuefrieden, wölle begnue-
16
gen laßen und denen catholischen ferner nichts zumuethen, weilen es wieder Gott und die
17
pilligkeit, auch den religionfrieden seye. Qui promisit omnem operam und sagte, dz sein
18
gnädigster herr, soviel aus seiner instruction erlernen könte, mit der catholischen ständen
19
erclährung zuefrieden seye.

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