Acta Pacis Westphalicae III C 2,1 : Diarium Volmar, 1. Teil: 1643 - 1647 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
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38 So] am Rande: Colloquium ea caussa cum Hispanis.
So haben wir mercurii, 27. huius, unß hierüber mit
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denn Spanischen beratschlagt und dessen verglichen, daß inen zu Oßna-

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brukh so vil an handt geben werden solte, daß sie dem Salvio vorhalten
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soiten, es were einmaln verglichen, daß die Oßnabrukhischen tractaten per
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mediatores solten gefüeret werden, und obwol mit Dennemarkh die be-
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kandte ungelegenheiten erfolgt, so were doch annoch ein Denischer gesand-
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ter in loco. Wann sich die Schwedischen resolvirten, ihre plenipotentz durch
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desselben mittel ze ediren, so weren die Kayserlichen dessen auch zefriden.
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Wann sie aber sagten, sie wolten mit dem Langermann nichts ze schaffen
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haben, alsdann und nit ehender were diß pro 2. vorzeschlagen, daß man
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beederseits dem Langermann heimbgeben thet, nomine sui regis einem ter-
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tio, als etwan (dem decan zu St. Johann

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Raban Heistermann.
), so vil auffzetragen, daß der die
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plenipotentzen von eintweden theilen erheben und gegeneinander com-
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municiren solt. So nun die Schweden, wie wol zu vermuetten, ein und anders
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außschlagen theten, so blieb die mora uff inen und nit denen Kayserischen
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und wurde auch dem könig in Dennemarkh einige ursach, daß er umbgan-
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gen worden, nit gegeben sein. Solten sie es aber eingehen und der Langer-
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mann sich nit dazu verstehen wollen, so were abermals denn Kayserlichen
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kein schuldt zuzemessen. Benebens wurde vonöthen, eodem quasi momento
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dem Langermann disen vorschlag, doch ebenmässig nit zemal, sondern suc-
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cessive anzezeigen und zugleich an die Schwedischen bringen ze lassen. Es
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gehe dann, wie es wolle, so wurde man denen allhiesigen interpositoribus
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genuegsamb remonstriren könden, daß der sachen aigenschafft nach an der
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Kayserischen seitten anderst nit were zu verfahren gewest, alle schuldt aber
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eintzig auff dem gegentheil beruhen thet.

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