Acta Pacis Westphalicae III C 2,1 : Diarium Volmar, 1. Teil: 1643 - 1647 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
Mittwoch
So haben wir mercurii, 27. huius, unß hierüber mit
denn Spanischen beratschlagt und dessen verglichen, daß inen zu Oßna-
brukh so vil an handt geben werden solte, daß sie dem Salvio vorhalten
soiten, es were einmaln verglichen, daß die Oßnabrukhischen tractaten per
mediatores solten gefüeret werden, und obwol mit Dennemarkh die be-
kandte ungelegenheiten erfolgt, so were doch annoch ein Denischer gesand-
ter in loco. Wann sich die Schwedischen resolvirten, ihre plenipotentz durch
desselben mittel ze ediren, so weren die Kayserlichen dessen auch zefriden.
Wann sie aber sagten, sie wolten mit dem Langermann nichts ze schaffen
haben, alsdann und nit ehender were diß pro 2. vorzeschlagen, daß man
beederseits dem Langermann heimbgeben thet, nomine sui regis einem ter-
tio, als etwan (dem decan zu St. Johann ), so vil auffzetragen, daß der die
plenipotentzen von eintweden theilen erheben und gegeneinander com-
municiren solt. So nun die Schweden, wie wol zu vermuetten, ein und anders
außschlagen theten, so blieb die mora uff inen und nit denen Kayserischen
und wurde auch dem könig in Dennemarkh einige ursach, daß er umbgan-
gen worden, nit gegeben sein. Solten sie es aber eingehen und der Langer-
mann sich nit dazu verstehen wollen, so were abermals denn Kayserlichen
kein schuldt zuzemessen. Benebens wurde vonöthen, eodem quasi momento
dem Langermann disen vorschlag, doch ebenmässig nit zemal, sondern suc-
cessive anzezeigen und zugleich an die Schwedischen bringen ze lassen. Es
gehe dann, wie es wolle, so wurde man denen allhiesigen interpositoribus
genuegsamb remonstriren könden, daß der sachen aigenschafft nach an der
Kayserischen seitten anderst nit were zu verfahren gewest, alle schuldt aber
eintzig auff dem gegentheil beruhen thet.
denn Spanischen beratschlagt und dessen verglichen, daß inen zu Oßna-
brukh so vil an handt geben werden solte, daß sie dem Salvio vorhalten
soiten, es were einmaln verglichen, daß die Oßnabrukhischen tractaten per
mediatores solten gefüeret werden, und obwol mit Dennemarkh die be-
kandte ungelegenheiten erfolgt, so were doch annoch ein Denischer gesand-
ter in loco. Wann sich die Schwedischen resolvirten, ihre plenipotentz durch
desselben mittel ze ediren, so weren die Kayserlichen dessen auch zefriden.
Wann sie aber sagten, sie wolten mit dem Langermann nichts ze schaffen
haben, alsdann und nit ehender were diß pro 2. vorzeschlagen, daß man
beederseits dem Langermann heimbgeben thet, nomine sui regis einem ter-
tio, als etwan (dem decan zu St. Johann ), so vil auffzetragen, daß der die
plenipotentzen von eintweden theilen erheben und gegeneinander com-
municiren solt. So nun die Schweden, wie wol zu vermuetten, ein und anders
außschlagen theten, so blieb die mora uff inen und nit denen Kayserischen
und wurde auch dem könig in Dennemarkh einige ursach, daß er umbgan-
gen worden, nit gegeben sein. Solten sie es aber eingehen und der Langer-
mann sich nit dazu verstehen wollen, so were abermals denn Kayserlichen
kein schuldt zuzemessen. Benebens wurde vonöthen, eodem quasi momento
dem Langermann disen vorschlag, doch ebenmässig nit zemal, sondern suc-
cessive anzezeigen und zugleich an die Schwedischen bringen ze lassen. Es
gehe dann, wie es wolle, so wurde man denen allhiesigen interpositoribus
genuegsamb remonstriren könden, daß der sachen aigenschafft nach an der
Kayserischen seitten anderst nit were zu verfahren gewest, alle schuldt aber
eintzig auff dem gegentheil beruhen thet.