Acta Pacis Westphalicae III B 1,1 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1. Teil: Urkunden / Antje Oschmann
6 Ergänzendes (Nr.n 26–28)
a Reichsständische Vollmacht zur Unterzeichnung des IPM und des IPO in Form eines vom kurmainzischen Reichsdirektorium beglaubigten Reichs-schlusses, 1648 Oktober 3/13 (Nr. 26)
Auf Verlangen der schwedischen und französischen Gesandten fertigte das kur-mainzische Reichsdirektorium den Beschluß der Reichskollegien über die Unter-zeichnung der Friedensverträge aus und übergab am 24. und 25. Oktober 1648 entsprechende Urkunden Servien und den schwedischen Gesandten. Die lateini-schen Texte unterscheiden sich bis auf den Alternat bei den auf Frankreich und Schweden Bezug nehmenden Sachverhalte nicht. Die Dokumente sind auf Papier geschrieben und tragen Siegel und Unterschrift des kurmainzischen Reichsdirekto-riums. Beide Ausfertigungen haben sich sowohl in den AN Paris als auch im RA Stockholm erhalten. Als Druckvorlage wurde die Ausfertigung für Schweden gewählt. Das Konzept des Stückes, das schon zeitgenössisch im Druck veröffent-licht wurdeb Vom kurmainzischen Reichsdirektorium beglaubigte Exekutionsordnung, 1648 Oktober 11/21 (Nr. 27)
Über den von den schwedischen Gesandten als Vorbedingung für die Unterzeich-nung des Friedensvertrags verlangten, in deutscher Sprache formulierten ordo executionis pacis stellte das kurmainzische Reichsdirektorium eine Urkunde auf Papier aus, die gesiegelt war und vom Reichsdirektorium mit der Formel chur-fürstlich Maintzische cantzley unterschrieben worden ist. Die den schwedischen Gesandten am 25. Oktober 1648 ausgehändigte Ausfertigung befindet sich im RA Stockholm und ist unserer Edition zugrundegelegt worden. Frühere Fassungen des Textes wurden kurz vor Friedensschluß in den Zeitungen veröffentlicht , das Stück ist auch sonst mehrfach gedrucktc Verpflichtungserklärung der Reichsstände für die Exekution des Friedens, 1649 Februar 17 (Nr. 28)
Vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden forderten die schwedischen Ge-sandten, unterstützt durch Servien, von den reichsständischen Gesandten, daß sie die allgemein geltende Pflicht zur Durchführung der Friedensbestimmungen prä-zisierten und darüber eine gesonderte Erklärung abgäben. Der lateinische Text dieser Verpflichtung wurde langwierig ausgehandelt. Schließlich fertigte das kur-mainzische Reichsdirektorium eine entsprechende schriftliche Erklärung aus und beglaubigte sie mit Siegel und Unterschrift. Je eine Ausfertigung wurde am 18. Februar 1649 zuerst den Schweden, dann Servien übergeben; der kurmainzische Kanzler verpflichtete sich außerdem mündlich und mit Handschlag gegenüber den Gesandten, daß die Reichsstände die Vertragsbestimmungen gewissenhaft er-füllen würden . Die im Text erwähnten Ausfertigungen für das Reichsdirektorium selbst und die kaiserlichen Gesandten sind bisher nicht ermittelt worden; es ist übrigens fraglich, ob sie, wenn überhaupt, in derselben Form erstellt worden sind . Die Ausferti-gungen für Schweden und Frankreich haben sich im RA Stockholm und in den AN Paris erhalten; bis auf die in der schwedischen Urkunde undeutliche, weil korrigierte Datumsangabe für ein darin erwähntes Schreiben der Reichsstände an den Kaiser stimmen die Texte überein. Als Druckvorlage wurde hier die heute in Stockholm liegende Ausfertigung gewähltText dieses Schriftstücks: Londorp 6, 467 (hier S. 461 verschiedeneProjekte); Meiern 6, 854f (irrtümlich dat. 1649 II6); ST 6,1, 465f.