Acta Pacis Westphalicae III B 1,1 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1. Teil: Urkunden / Antje Oschmann
I Vorbemerkung
In den späten Abendstunden des 24. Oktober 1648 ließ die Stadt Münster mit Salutschüssen ihrer Geschütze ankündigen, daß die Unterzeichnung der Friedens-verträge mit Frankreich und Schweden ihrem Ende entgegengehe. Damit hatte der Westfälische Friedenskongreß erneut einen Höhepunkt erreicht. Zuvor war am 16. Januar 1648 der spanisch-niederländische Friede versiegelt und am 30. Januar unterschrieben worden; seine feierliche Ratifizierung und Beschwörung (im Rathaussaal) folgte am 15. Mai. Einen Tag später wurde dieser Friedens-schluß der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Vier Monate nach dem 24. Oktober, am 18. Februar 1649, sind die Ratifikationen der an jenem Tag unterzeichneten Verträge in Münster ausgetauscht worden. Damit war die Arbeit der Friedens-unterhändler an ein Ende gelangt; denn ein spanisch-französischer Friede kam nicht zustande. Der Kongreß löste sich bald auf. Am 24. Oktober 1648 wurden je zwei Exemplare des IPM und des IPO ausgefer-tigt. Die Gesandten des Kaisers, die Bevollmächtigten der schwedischen Königin Christina und des damals noch minderjährigen französischen Königs Ludwig XIV. sowie eine ausgewählte Zahl reichsständischer Bevollmächtigter unterzeich-neten sie mit eigener Hand und beglaubigten sie mit dem Abdruck ihrer Ring-siegel. Von diesen vier Ausfertigungen der Unterhändlerurkunden sind heute noch drei erhalten. Der hier vorgelegten Edition dieser beiden Vertragstexte liegen zu-sätzlich je vier weitere Nachausfertigungen dieser Unterhändlerurkunden zu-grunde, die bis zum Frühsommer 1649 aus unterschiedlichen Gründen entstanden sind. Der Text beider Verträge wurde außerdem in die Ratifikationsurkunden des Kaisers, Frankreichs und Schwedens inseriert. Diese acht Überlieferungen werden hier ebenfalls in die Konstitution der Texte einbezogen. Damit erfaßt die vorliegende Edition erstmals alle erhaltenen Urkundentexte. Neben IPM und IPO werden weitere sechzehn Schriftstücke vorgelegt, insbeson-dere einige Urkunden aus dem Umfeld der französischen SatisfaktionSie werden hier als „Nebenurkunden“ des IPM und desIPO bezeichnet, wenn sie sich eindeu-tig einem der Verträge zuordnenlassen; wo das nicht der Fall ist, werden sie „ergänzendeDokumente“ genannt. Der Terminus „Nebenurkunde“ ist von Bittner, 220–232, übernom-men worden, wird hier allerdingsin einer weiteren Bedeutung verwendet, so daß auch Urkun-den dazu zählen, derenVerbindlichkeit nicht von allen Vertragspartnern anerkanntwurde. Andere Nebenurkunden der beiden Friedensverträge, die imfolgenden zwar erwähnt, jedoch nicht abgedruckt werden, werdenin APW III B 2, bei den Verhandlungsaktendes IPM und des IPO, ediert werden.