Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
1. Chronologie der Entscheidungen
Zu Beginn der Hauptberatungen beschloß der Fürstenrat Osnabrück am 3. Februar mit großer Mehrheit, die schwedische Replik vom 7. Januar 1646 mit ihrer Einteilung in vier Klassen von Verhandlungsgegenständen zum Leitfaden für die Reihenfolge seiner Beratungen zu machen und so-mit zuerst die Reichssachen (Klasse I), dann die territorialen und finan-ziellen Forderungen Schwedens und Frankreichs (Klasse II), darauf die Fragen der Friedenssicherung (Klasse III) und zuletzt die Schluß- und Ausführungsbestimmungen des Friedensvertrags (Klasse IV) vorzuneh-
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men
Siehe Nr. 95 (S. 26 Z. 3–9).
. Am 5. Februar wurde einstimmig beschlossen, ohne Rücksprache mit dem Fürstenrat Münster und dem Reichsdirektorium mit den Bera-tungen zu beginnen, was am 6. Februar geschah
Siehe Nr. 96 und 97; s. oben S. LXXI.
. Am 9. Februar legte Magdeburg sein Votum zu Amnestie und Restitution vom 8. Februar beim Österreichischen Direktor schriftlich mit der Forderung vor, es in die Correlation des Fürstenrats einzufügen. Auch das Magdeburger Vo-tum vom 9. Februar über die reichsständischen Rechte und Privilegien wurde schriftlich übergeben. Diesem Votum hatten sich alle Evangeli-schen, dem Magdeburger Votum vom 8. Februar alle Evangelischen außer Hessen-Darmstadt, angeschlossen
Zur Übergabe des Votums vom 8. Februar s.
[Nr. 99 Anm. 13] ; zur Übergabe des Votums vom 9. Februar s. S. 80 Z. 21ff. Zur Haltung Hessen-Darmstadts s. oben bei Anm. 77.
. Am 13. Februar wurde zum ersten Mal eine „Meinung“ des Fürstenrats Münster zu einem im Fürstenrat Os-nabrück bereits behandelten Punkt bekanntgegeben; das Gesamtconclu-sum zur Amnestie war schon in Münster durch Zusammenrechnung aller Voten aus beiden Fürstenräten ermittelt worden und wurde nun in Osna-brück mitgeteilt. Da die „Meinungen“ in Münster und Osnabrück unter-schiedlich ausgefallen waren und die Evangelischen im Fürstenrat Osna-brück ihre fast einstimmige Minderheitsmeinung nicht berücksichtigt fan-den, forderten sie, daß neben der Mehrheitsmeinung ihre abweichenden Voten (die
vota discrepantia oder
discrepirende mainungen) den Fürsten-ratsconclusa und später der Correlation eingefügt werden sollten. Wenn dies nicht geschehe, wollten sie ihr eigenes Gutachten oder
Bedenken den Kaiserlichen separat übergeben
Die Drohung formulierte Magdeburg und, ausführlicher, Braunschweig-Lüneburg (S. 108 Z. 32, S. 111 Z. 36ff). – Die Begriffe
Bedenken oder
Gutachten wurden synonym verwendet (
Moser IL, 432).
. Am 21. Februar verlas der Fürstenrats-direktor seinen ersten Correlationsentwurf über Klasse I der Repliken; da er die Minderheitsmeinungen der Evangelischen nicht wörtlich eingefügt hatte, lehnten diese den Entwurf ab
Siehe Nr. 106 und oben bei Anm. 163.
. Richtersberger wendete am 21. Februar die Drohung der Protestanten zum Angebot: Sie könnten ihr
Be-denken dem Reichsdirektorium oder den Kaiserlichen separat übergeben. Das wäre für die Evangelischen eine schlechte Lösung gewesen, denn in diesem Fall stand es im Belieben der Kurmainzer oder kaiserlichen Ge-sandten, ob sie ein solches
Bedenken annehmen und berücksichtigen woll-ten
Richtersberger erläuterte dies selbst (S. 172 Z. 9f).
. Die Evangelischen beharrten daher auf ihrer Forderung nach Ein-beziehung ihrer abweichenden „Meinungen“ und entwickelten nach Ab-sprache mit Kurbrandenburg und dem Städterat Osnabrück den Plan ei-nes separaten Re- und Correlationsverfahrens (jeweils unter den Reichsständen in Osnabrück und in Münster) mit anschließender Über-
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gabe zweier unterschiedlicher
Bedenken an die Kaiserlichen. Sie unter-breiteten diesen Vorschlag bei der Beratung über die Re- und Correlation am 23. Februar
Siehe Nr. 107: Vorschlag Magdeburgs, ausführlicher erläutert von Sachsen-Altenburg (S. 178f, S. 179f); s. dazu oben bei Anm. 190.
. Desgleichen forderten sie eine eigene Re- und Correla-tion über Klasse I der Repliken und die Einfügung der
vota singularia in das
Bedenken, was einzelne Gesandte bereits am 3. Februar verlangt hat-ten. – Der Begriff
votum singulare wurde erst am 8. März erläutert
Siehe unten bei Anm. 242. Am 3. Februar hatten Sachsen-Altenburg, Pommern, Meck-lenburg, Württemberg und die Wetterauer Gf.en gefordert, daß Einzelvoten in wichtigen Angelegenheiten, in denen die Stände als einzelne (
ut singuli) und nicht als Körperschaft zu betrachten seien, in die FR-Beschlüsse aufgenommen werden sollten; so am deutlich-sten (aber unvollständig wiedergegeben) Württemberg, s. dazu
[Nr. 95 Anm. 71] ; zu den Voten Sachsen-Altenburgs, Pommerns, Mecklenburgs und der Wetterauer Gf.en s. S. 11 Z. 9, S. 17 Z. 30–35, S. 18 Z. 30–33, S. 25 Z. 9ff. Am 23. Februar forderten Sachsen-Wei-mar, Baden-Durlach, Pommern und die Wetterauer Gf.en die Einfügung der
vota singu-laria (s. S. 182 Z. 10ff, S. 183 Z. 35ff, S. 184 Z. 10f, S. 185 Z. 38), dazu zusammenfassend der Öst. Direktor (S. 186 Z. 6f).
. Am 28. Februar erklärte sich Richtersberger bereit, die abweichenden „Meinungen“ der Evangelischen in die Correlation einzufügen, falls Kur-fürstenrat und Städterat einverstanden wären; eine Antwort auf seine An-fragen bei diesen und anderen Institutionen lag aber noch nicht vor
Siehe S. 197 Z. 25–28. Zu Richtersbergers Anfragen s. oben bei Anm. 167.
. Daraufhin übergab Magdeburg im Namen der Evangelischen am 5. März das
Votum commune über Amnestie und Restitution mit der Auf-forderung, es der Correlation und dem Reichsbedenken einzufügen
Siehe Nr. 109 bei Anm. 16; oben S. LVI.
.
Exkurs zur Bedeutung der Begriffe vota discrepantia, vota singularia
und vota particularia:
Am 8. März lag die Zusage des Fürstenrats Münster zur Abhaltung ei-ner gesonderten Re- und Correlation über Klasse I der Repliken vor; Raigersperger wollte sie im Namen des Reichsdirektoriums in Münster abhalten
Siehe Nr. 110 bei Anm. 23; oben bei Anm. 216.
. Der Fürstenrat Münster war auch mit der Einfügung der abweichenden „Meinungen“ (der vota discrepantia
) einverstanden, nicht aber mit der Einfügung der vota singularia
bzw. vota particula-ria
Beide Begriffe wurden vom
FRM
synonym verwendet (S. 221 Z. 24f und Z. 30f). Ent-sprechend auch in der Aufzeichnung der „Meinung“ (s.
[Nr. 110 Anm. 2] , fol. 28’, 29 an der dort angegebenen Stelle):
singularia vota entsprechen
particularanligen.
.
Die Evangelischen (abgesehen von Hessen-Darmstadt) erneuer-ten jedoch ihre Forderung, daß auch die vota singularia
wörtlich auf-genommen werden müßten. Erst jetzt wurde der Begriff definiert: Es ging nicht um ein abweichendes Einzelvotum bei allgemeinen Bera-tungsgegenständen (votum singulare in rebus communibus
), sondern um ein Einzelvotum, das sich auf Angelegenheiten des jeweiligen Reichsstands selbst bezog, sofern diese mit den Friedensverhandlungen zu tun hatten (votum singulare in rebus singularibus, die in die haubt-
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sache einlauffen,
oder so totum negotium concerniret
Richtersberger hatte sich den Begriff von Lampadius am 7. März bei einer Visite erläu-tern lassen (s. Lampadius an Hg. Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg-Calen-berg, Osnabrück 1646 III 6/16, in:
Braunschweig
-
Lüneburg
-
Calenberg A IV fol. 208–211, dort fol. 208–208’ eine deutlichere Definition als im FR-Protokoll; s. dazu die Voten Braunschweig-Lüneburgs und Pommern-Stettins und die „Meinung“ des
FRO
, zu Punkt III: S. 225ff und S. 229 Z. 14–17).
). Der Wort-gebrauch ist in den Protokollen zum Teil unscharf und zweideutig, in-dem eine Unterscheidung zwischen Singular- und Partikularvoten ver-sucht wird
Siehe S. 224 Z. 11–16: Waß die singularia vota antrifft [...]. Was andere particularia be-langet [...].
. Genau definiert ist nur der Terminus votum singulare in rebus singularibus.
„Partikularvotum“ ist der allgemeinere Begriff, der ein Einzelvotum mit Spezialanliegen bezeichnet und zum Teil eine ne-gative Konnotation hat, indem bei einem Partikularvotum der Bezug auf die allgemeinen Friedensverhandlungen in Zweifel gezogen oder abgesprochen wird
Siehe z. B. particular- oder privatinteresse
(S. 196 Z. 19).
. Im allgemeinen werden beide Begriffe synonym verwendet
Bei der Re- und Correlation am 26. April sprach das Reichsdirektorium von eingerückten oder beygelegten particularvotis,
das Öst. Direktorium von den erwähnten oder bei-gelegten Singularvoten (cum mentione [...] votorum quorundam singularium
), s. S. 415 Z. 25ff.
.
Während der Fürstenrat Münster am 5. März beschlossen hatte, daß Sin-gularvoten gar nicht berücksichtigt werden sollten, forderte der Fürstenrat Osnabrück am 8. März mehrheitlich, daß die
vota singularia in rebus sin-gularibus in die Correlation eingefügt werden sollten. In der Praxis wur-den die Singularvoten mit argumentativer Begründung des Standpunkts beigelegt und kurze Verweise auf das spezielle Anliegen eines Standes in eigener Sache eingefügt. Eine Abstimmung über diese Frage hat es im Für-stenrat Osnabrück nicht gegeben
Wahrscheinlich beeinflußte der Beschluß des
KFR
vom 28. März 1646, daß die kurbg. Voten der kfl. Relation beigelegt und nicht inseriert werden sollten, den
FR
(
APW III A I/1, 557 Z. 23ff, 559 Z. 10f). Zu den Singularvoten Pommerns und Brandenburg-Kulmbachs und -Ansbachs sowie Hildesheims, Münsters, Fuldas und Hessen-Darmstadts s.
[Nr. 118 Anm. 35] , zu dem der Wetterauer Gf.en unten Anm. 251. Ein Verweis auf ein „singulares“ Anliegen ist Österreichs Votum für die Interessen der Innsbrucker Linie des Hauses Habsburg, die durch die frz. Satisfaktionsforderungen betroffen war (s. unten bei Anm. 292).
.
Ferner beschloß der Fürstenrat Osnabrück am 8. März mit Mehrheit, daß die Correlation über Klasse I im Osnabrücker Fürstenrat verlesen, ver-abschiedet, anschließend an den Fürstenrat Münster geschickt, dort behan-delt und dann dem Kurmainzer Reichsdirektorium übergeben werden sol-le, das die Aufgabe hatte, die bei ihm eingehenden Schriftsätze zum Reichsbedenken zusammenzufügen
. Auf eine Re- und Correlation sollte demnach verzichtet werden, da sie andernfalls mit Rücksicht auf
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Schweden und Frankreich in beiden Kongreßstädten hätte vorgenommen werden müssen und ein herkömmliches Verfahren, das Verhandlungen zwischen den Kurien bis zum Ausgleich der divergenten „Meinungen“ vorsah, ohnehin zwecklos schien
Zur Zwecklosigkeit des herkömmlichen Re- und Correlationsverfahrens s. S. 217 Z. 34f und S. 224 Z. 2f, zur
jalousie der Kronen aufeinander oben Anm. 217.
. Auf den Vorschlag Raigerspergers zu einer Re- und Correlation in Münster ging der Fürstenrat Osnabrück nicht ein. Da dieser sein Angebot aufrechterhielt und der Fürstenrat Os-nabrück anscheinend nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hatte, daß er mit einem einseitigen Re- und Correlationsverfahren in Münster keinesfalls einverstanden sei, wäre es am 31. März in Münster beinahe zu einer Re- und Correlation über Klasse I gekommen. Das Verfahren wurde durch einen Einspruch Richtersbergers im letzten Augenblick abge-sagt
.
Aufgrund der Beschlüsse des Fürstenrats Münster vom 5. und des Fürsten-rats Osnabrück vom 8. März verlas Richtersberger dann am 10. März einen zweiten Correlationsentwurf über Klasse I der Repliken, in den das
Votum commune der Evangelischen über Amnestie und Restitution wörtlich eingefügt war
Es begann: Hergegen weren die herrn protestirenden einer anderen mainung gewesen
(S. 234 Z. 31f).
. Diesem
Votum commune war seinerseits das Wetterauer Votum zur Amnestie (in der Neufassung vom 5. März) bei-gelegt worden
.
Nachdem die Correlation über Klasse I beschlußgemäß nach Münster ge-schickt worden war, begann am 12. März eine neue Phase der Beratun-gen im Fürstenrat Osnabrück, der die Klassen II bis IV in nur fünf Tagen behandelte. Vom 12. bis 14. März war Klasse II Beratungsgegenstand, am 15. März Klasse III und am 17. März Klasse IV
Siehe Nr. 112–114; Nr. 115; Nr. 116.
. Am 15. März verlas der Magdeburger Gesandte einen Schriftsatz zur Friedensgarantie mit der Aufforderung, ihn der Correlation und später dem Friedensschluß ein-zufügen, und mit dem Vorbehalt weiterer Ergänzungen; die meisten evangelischen Gesandten schlossen sich an. In das vom Direktorium for-mulierte Beratungsergebnis wurde aufgenommen, daß des Schriftsatzes beim Friedensschluß
zu gedencken sei; in der Correlation zu Klasse II, III und IV wurde er erwähnt und anscheinend beigelegt
. Am 17. März verlas der Magdeburger Gesandte evangelische
Gravamina politica, ebenfalls mit der Forderung, sie in Correlation und Friedensvertrag ein-zufügen. Er regte an, den katholischen Gesandten Gelegenheit zu Ergän-zungen zu geben, was aber unterblieb
Siehe S. 357 Z. 11–14; s. auch oben bei Anm. 154.
. Als diese
Gravamina politica am 19. April noch einmal (unter Salzburger Direktorium) Beratungs-
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gegenstand waren, wurde beschlossen, sie der Correlation beizufügen
Siehe Nr. 118 bei Anm. 75.
. Beide Schriftsätze kann man als
vota communia klassifizieren, da die evangelischen
Gravamina politica vom Corpus Evangelicorum gebilligt worden waren und der Schriftsatz zur Friedensgarantie während der Sit-zung von den meisten Evangelischen gebilligt und von keinem abgelehnt wurde
. Die Schriftsätze fallen aber nicht in die Kategorie der
vota dis-crepantia, da sie nicht von den übrigen (katholischen) Voten abwichen, sondern Punkte enthalten, die der Fürstenratsdirektor gar nicht pro-poniert hatte.
Es ging in dieser zweiten Beratungsphase so zügig voran, weil nicht mehr über Verfahrensfragen gesprochen und die Correlation über Klasse II bis IV der Repliken in Münster aufgesetzt wurde. Nach dem 17. März stellte der Fürstenrat Osnabrück seine Sitzungen vorübergehend ein, um den Abschluß der Beratungen in Münster abzuwarten. Als nach Eintreffen weiterer katholischer Gesandter und der Ankunft des Salzburger Direkto-riums der Fürstenrat Osnabrück am 17. April einberufen wurde, um die im Fürstenrat Münster genehmigte Fassung der Correlation zu Klasse II, III und IV zu vernehmen, drängte alles zur Eile. Detailfragen der bevor-stehenden Re- und Correlation müssen bereits in Münster geklärt worden sein
Zum KFR-Beschluß vom 28. März 1646 über die Aushändigung dreier getrennter Be-denken an die Kaiserlichen s.
[Nr. 119 Anm. 26] .
; zumindest ist im Fürstenrat Osnabrück nicht mehr darüber debat-tiert worden. Am 19. April ist von keinem Gesandten in Zweifel gezogen worden, daß bei der Re- und Correlation abweichend vom Reichsher-kommen die Relation des Kurfürstenrats und die Correlationen von Für-sten- und Städterat nur
in pleno abgelesen und dann sogleich als
Beden-ken der Reichsräte den Kaiserlichen übergeben werden sollten
Siehe S. 397 Z. 21–24, S. 399 Z. 20ff (und ähnlich noch mehrfach).
. Auch ist die Correlation des Fürstenrats zu Klasse II, III und IV nur in wenigen Punkten und noch während der Sitzung korrigiert worden, da sich die meisten Gesandten das Recht auf Zusätze und Korrekturen vorbehielten und sie unter dieser Voraussetzung oft pauschal und zum Teil mit aus-drücklicher Bitte um Beschleunigung des Verfahrens billigten
Ausdrücklicher Vorbehalt des Rechtes auf „Erinnerungen“ im Verlauf der Verhandlun-gen bei Bayern (S. 393 Z. 3f), Magdeburg (S. 394 Z. 16ff), Pfalz-Lautern (S. 395 Z. 6–9), Corvey (S. 398 Z. 25f), Brandenburg-Kulmbach (S. 399 Z. 22f), Braunschweig-Lüne-burg, auch für Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow und Baden-Durlach (S. 399 Z. 34, 36–39), Pommern-Stettin (S. 400 Z. 21ff), Württemberg (S. 403 Z. 4), Sachsen-Lauenburg (S. 404 Z. 10f), Wetterauer Gf.en (S. 406 Z. 13ff); Bitte um Eile z. B. bei Pfalz-Lautern und Sachsen-Altenburg (S. 394 Z. 29f, S. 397 Z. 18). Zur Korrektur am Ende der Sitzung s. oben bei Anm. 175.
.
Bei der Re- und Correlation am 26. und 27. April machte das Kurmainzer Reichsdirektorium zur Bedingung, daß alle Verstöße gegen das Reichsher-kommen kein Präjudiz darstellen sollten. Das Österreichische Direkto-
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rium wiederholte diesen Vorbehalt, besonders im Hinblick auf die Be-schlußfassung und die
vota singularia
Siehe S. 413 Z. 19–24, S. 415 Z. 14–21. Wiederholung am 27. April: S. 430 Z. 22–25.
. Neben der Verlesung der
Beden-ken der drei Reichsräte wurde der Text eines Begleitschreibens bekannt-gegeben. In ihm behielten sich die Reichsstände das Recht vor, informiert zu werden und die Verhandlungsergebnisse vor dem Friedensschluß zu genehmigen
Siehe
[Nr. 120 Anm. 4] . Die Wiedergabe im Protokoll (S. 426 Z. 17–20) ist sehr verkürzt und spricht nur von der erbetenen Information der Reichsstände.
. Ein erst während des Re- und Correlationsverfahrens bei einer separaten Beratung des Fürstenrats bekanntgegebener Schriftsatz des Corpus Evangelicorum über Handelsfragen wurde von den katholischen Fürstenratsmitgliedern nicht akzeptiert, da er im Fürstenrat Münster nicht behandelt worden sei
So Konstanz (s. Nr. 120 bei Anm. 25; der Schriftsatz wurde nicht in das Reichsbedenken eingebracht: s. Nr. 120 bei Anm. 70; s. auch oben bei Anm. 99).
. Magdeburg behielt den Evangelischen ausdrück-lich das Recht auf spätere „Erinnerungen“ zu den Reichsbedenken vor und wiederholte damit die im Fürstenrat am 19. April angemeldeten Vor-behalte; der Österreichische Direktor erklärte, daß die
Bedenken der Reichsräte nicht bindend sein sollten
Siehe S. 420 Z. 4f; oben bei Anm. 97.
. Der Fürstenrat nominierte ferner die Deputierten zur Übergabe der Reichsbedenken. Magdeburg forderte im Namen der Evangelischen eine paritätische Deputation, doch nomi-nierte das Österreichische Direktorium mehr Katholiken als Evangelische. Da jedoch mehrere katholische Deputierte fernblieben, nahmen mehr Protestanten als Katholiken an der Deputation teil
Siehe dazu oben bei Anm. 65.
. Der weitgehende Verzicht auf eine Diskussion abweichender Auffassungen zu einzelnen Punkten in den
Bedenken der anderen Kurien wurde mit Zeitmangel be-gründet; so blieb es bei einer Reihe von allgemeinen Protesten und Wider-sprüchen
. Ganz am Schluß setzte Kurbrandenburg mit Hilfe einiger Protestanten noch eine besondere Weisung für den mündlichen Vortrag der Deputierten durch. Sie betraf die Information der Reichsstände und speziell der Betroffenen über den Stand der Verhandlungen
.
Bei der Übergabe der Reichsbedenken tadelten die kaiserlichen Gesandten, daß die Reichsstände die
relationen nicht früher vorgelegt hätten, und er-boten sich, die Dupliken an Schweden und Frankreich danach einzurichten. Sie kommentierten nicht die ungewöhnliche, gegen das Reichsherkommen verstoßende Form der getrennten
Bedenken der Reichsräte, die nur äußer-lich in einem Faszikel vereinigt worden waren
Zur äußeren Form s.
APW II A 4, 118 Z. 9.
. Zur Information der Reichsstände über den Fortgang der Verhandlungen waren sie nur bedingt bereit, und dies war der Anlaß zu einem „hitzigen“ Wortgefecht zwischen
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dem kurbrandenburgischen Deputierten Löben und den kaiserlichen Ge-sandten, das andere Themen nicht zur Sprache kommen ließ
.