Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
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III. Das Direktorium des Fürstenrats Osnabrück
Der Österreichische Direktor Richtersberger stand angesichts des fast ge-schlossenen Blocks der evangelischen Gesandten und einer kleinen katho-lischen Minderheit mit wechselndem Stimmverhalten vor einer schwieri-gen Aufgabe. Um so wichtiger war es, mit der Geschäftsordnung ein In-strument zur Lenkung der Beratungen im gewünschten Sinne zu erhalten. Dies konnte geschehen, indem der Direktor sich die Entscheidungsbefug-nisse über Ansage, Proposition, Formulierung der Beratungsergebnisse und Diktatur verschaffte oder vorbehielt.
Die Ansage, das heißt die Einladung der Gesandten zur ersten Fürsten-ratssitzung am 3. Februar, hatte wie auf Reichstagen das Kurmainzer Reichsdirektorium vorgenommen
Zur Ansage auf
RT
s.
Aulinger, 210; zur Ansage am 2. Februar 1646 durch Kurmainz s. magdeburgisches Diarium zu 1646 I 23/II 2, in:
Magdeburg F III fol. 116.
. Dabei waren die Beratungsgegen-stände nur dem Fürstenratsdirektor, nicht aber den übrigen Mitgliedern des Fürstenrats mitgeteilt worden, und Richtersberger hatte sie, anders als der Städteratsdirektor (dem gleichzeitig „angesagt“ worden war), nicht an die einzelnen Gesandten weitergegeben
Siehe Nr. 95 bei Anm. 80.
. Nachdem in der zweiten Sitzung am 5. Februar eine Entscheidung über die Reihenfolge der Beratungsgegenstände getroffen worden war, wurde auf Vorschlag Richtersbergers einstimmig beschlossen, künftig nicht die Ansage des Kurmainzer Reichsdirektoriums abzuwarten. Die folgenden Sitzungen ließ Richtersberger also selbst ansagen
Siehe S. 35 Z. 25–29; Ansage durch Richtersberger: s.
z. B. S. 153 Z. 25ff.
. Über die Reaktion des Reichs-direktoriums enthalten die Fürstenratsprotokolle nichts. Es gibt keinen Hinweis auf eine Trübung des Verhältnisses zwischen Richtersberger und Kurmainz. Anscheinend wurde das Reichsdirektorium bei der An-sage auch künftig nicht völlig übergangen. Als nämlich Hessen-Kassel einmal versehentlich nicht zur Sitzung berufen worden war, entschul-digte sich Richtersberger bei den übrigen Gesandten und kündigte an, beim Kurmainzer Reichsdirektorium zu veranlassen, künftig an Hessen-Kassel zu denken
Es solle beim Reichsdirektorium alsoforth [...] erinnert [...] werden
(S. 354 Z. 17ff). – Vielleicht wurden die FR-Sitzungen zwar auf Richtersbergers Veranlassung, aber nach Information des Reichsdirektoriums und durch dessen Personal angesagt.
.
Entscheidendes Mittel zur Beeinflussung des Sitzungsverlaufs war die Proposition. In der ersten Sitzung am 3. Februar war sie durch das Kur-mainzer Reichsdirektorium vorgegeben worden. Dann gelang es Rich-tersberger, auch diese Kompetenz an sich zu ziehen. Er wollte diese Auf-gabe dem Reichsdirektorium zwar
gönnen, sie aber anscheinend lieber selbst übernehmen
Siehe S. 6 Z. 6ff. Richtersberger fand in seinem Streben nach Unabhängigkeit vom Reichsdirektorium vor allem die Zustimmung Pommerns (S. 16 Z. 29–33).
. Offensichtlich hat er in der Zeit zwischen der er-sten und zweiten Sitzung mit Kurmainz deswegen verhandelt. Am 5.
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Februar konnte er jedenfalls zu Beginn der Sitzung ankündigen, daß er künftig bereits am Ende jeder Sitzung die Beratungsgegenstände der fol-genden bekanntgeben wolle, wie es an diesem Tag zum ersten Mal ge-schah
. Implizit war damit gesagt, daß Richtersberger künftig (in Ab-sprache mit dem Fürstenrat Münster) die Propositionen selbst vorgab, denn das Reichsdirektorium wird nicht jeweils schon für die übernächste Sitzung eine Proposition vorgelegt haben. Richtersbergers Abneigung, dem Reichsdirektorium Einfluß auf die Reihenfolge der Verhandlungen und auf den Text der Proposition zu geben, geht aus dem Protokoll ein-deutig hervor
. Doch konnte er sich anscheinend gütlich mit dem Reichsdirektorium einigen, denn andernfalls hätte er sich kaum später in anderen Fragen auf Kurmainz als entscheidende Instanz beziehen können
Siehe S. 186 Z. 17–20, S. 410 Z. 12ff.
.
Richtersberger griff in seinen Propositionen nur die Punkte heraus, die zwischen den kaiserlichen sowie schwedischen und französischen Forde-rungen strittig waren. Er hat dieses Verfahren selbst nie zum Gegenstand einer Beratung gemacht und beschrieb es zuerst in seinem Correlations-entwurf vom 21. Februar
. Damit war den Gesandten im Prinzip die Möglichkeit benommen, Forderungen vorzubringen, die in den Friedens-vorschlägen des Kaisers und der Kronen nicht enthalten waren. Doch ha-ben die Evangelischen durch Magdeburg auch solche Forderungen vortra-gen lassen und damit das Propositionsrecht des Fürstenratsdirektoriums untergraben
. Richtersberger hat den Magdeburger Gesandten dabei nie unterbrochen und ihm zumindest während der Sitzung nie einen Ver-weis erteilt, wohl aber dessen „Propositionen“ teilweise ignoriert. So ist er am 8. Februar auf das ausführliche Magdeburger Votum mit einer Reihe von Punkten, die in seiner Proposition fehlten, weder eingegangen noch hat er sie in die am Schluß der Sitzung formulierten „Meinungen“ auf-genommen
. Doch schon bei der nächsten Sitzung nahm er einen von Magdeburg erwähnten, von ihm aber nicht proponierten Punkt als letzten Satz in die „Meinungen“ auf, allerdings ohne auf den Ergänzungsvor-schlag Magdeburgs zu seiner Formulierung einzugehen, und begründete für andere Punkte, warum er sie nicht proponiert habe
Siehe S. 91 Z. 24f, 29–35.
. Den am 15. März verlesenen Schriftsatz des Corpus Evangelicorum zur Friedens-garantie, der Punkte enthielt, die weder vom Kaiser, Frankreich oder Schweden gefordert noch vom Österreichischen Direktor proponiert wor-den waren, erwähnte er (bei uneinheitlichem Abstimmungsresultat) in der
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zweiten „Meinung“
. Zu den am 17. März verlesenen evangelischen
Gra-vamina politica äußerte er sich weiter nicht
Siehe S. 357 Z. 9–17, S. 363 Z. 17.
; sie wurden aber, ebenso wie der Schriftsatz des Corpus Evangelicorum zur Friedensgarantie, der Corre-lation des Fürstenrats zu Klasse II, III und IV der Repliken beigelegt. Das Corpus Evangelicorum hatte dadurch seine Absicht verfehlt, daß beide Schriftsätze wörtlich in die Correlation hätten aufgenommen
(inseriert) werden sollen. Als Beilagen wurden sie in der Plenarsitzung am 26. April nur erwähnt, nicht verlesen
Siehe Nr. 119 bei Anm. 46, 47; Nr. 120 bei Anm. 38.
. Jedoch war der Hauptzweck erreicht, in-dem beide Schriftsätze und damit eine Reihe von Punkten, die vom Direk-torium nicht zur Umfrage gestellt worden waren, in die Beratungen einge-bracht und bei der Correlation berücksichtigt worden waren.
Richtersberger verzichtete abermals auf eine kritische Reaktion, als Mag-deburgs Votum am 17. März Punkte ansprach, die der Fürstenratsdirektor, wie sich später herausstellte, bei der übernächsten Umfrage selbst pro-ponierte
Siehe S. 370 Z. 22ff, S. 371 Z. 28–31, S. 375 Z. 22ff.
. Er hat Magdeburg gegenüber also sehr zurückhaltend oder gar nicht reagiert, während er Anregungen und Vorschläge anderer Reichs-stände zur Proposition oder zum Verzicht auf eine Umfrage unbeachtet ließ oder ihnen widersprach
Ablehnung des sachsen-altenburgischen Vorschlags zur Unterlassung einer Umfrage: S. 280 Z. 33ff. Am 3. Februar schlug der
Ges.
Mecklenburgs eine Umfrage zur Re- und Correlation vor, der
Ges.
Hessen-Darmstadts eine solche über die Geltung des Mehr-heitsprinzips; auf beides ging Richtersberger nicht ein (S. 18 Z. 28f, S. 22 Z. 35f). Am 10. Februar ließ er den Antrag Magdeburgs, Pommerns und der Wetterauer Gf.en auf eine Umfrage zur Re- und Correlation unbeantwortet (S. 95 Z. 19f, S. 98 Z. 35f), ebenso am 21. Februar den Vorschlag Pommerns, eine Umfrage über das Mehrheitsprinzip zu hal-ten (S. 174f Z. 34ff, 1).
. Auch ließ er bei einer schwierigen Beratung am 8. März 1646 nicht zu, daß Sachsen-Altenburg durch eine Erklärung die Stringenz seiner Umfragen unterbrach und seine Taktik störte
. Die Be-hauptung der Österreichischen und Salzburger Fürstenratsdirektoren, sie müßten vor einer bestimmten Umfrage erst die Erlaubnis des Kurmainzer Reichsdirektoriums einholen, war sicherlich ein Vorwand, denn beide lehn-ten die Forderung ab, die zur Umfrage gestellt werden sollte
Siehe S. 410 Z. 12ff. Es ging um die Forderung Hessen-Kassels, der Correlation ein Me-morial beizulegen.
.
Gelegentlich kritisierten die Gesandten die Propositionen des Fürstenrats-direktors. So befand Magdeburg am 12. März, es sei
fast unnötig und
un-dienlich, über die proponierte Frage einen Beschluß zu fassen
Siehe S. 268 Z. 1f. Bei vergleichbarer Themenstellung votierte Sachsen-Altenburg am 13. März, man solle die proponierte Frage
nur gar praeteriren (S. 308 Z. 8f); auch hier vo-tierten fast alle
Ges.
ebenso. Am 14. März votierte Sachsen-Altenburg, daß man sich über die (bei abermals analoger Themenstellung) wiederum proponierte Frage
nicht aufzuhal-ten habe.
. Abgesehen
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von Richtersberger selbst und denen, die ihr Votum suspendierten, waren alle anderen derselben Meinung, wenn sie ihre Ablehnung auch in etwas andere Worte faßten. Solche Kritik war immer inhaltlich begründet, wäh-rend das formale Recht des Fürstenratsdirektors zur Proposition grundsätz-lich niemals bestritten, wohl aber von Magdeburg im Namen des Corpus Evangelicorum selbst beansprucht und damit untergraben wurde. Einen gewissen Vorwurf bedeutete die vom Direktorium Salzburg am 19. April 1646 im Fürstenrat Osnabrück erhobene Kritik, daß eine Klausel
nie in die umbfrage gestellet worden sei
S. 391 Z. 25f. Die
Ges.
von Konstanz, Corvey, Brandenburg-Kulmbach und den Fränki-schen Gf.en verwiesen in dieser Sitzung auf ihre schon im
FRM
zu diesem Thema abge-legten Voten.
; über sie wurde deshalb nachträglich am 19. April beraten. Dies war die einzige derartige Beanstandung, die zudem zuerst im Fürstenrat Münster auf die Tagesordnung gesetzt und erst danach im Fürstenrat Osnabrück vorgebracht worden ist.
Es war umstritten, ob ein Teilfürstenrat eine unerwartet auftauchende Frage
(quaestio extemporanea) ohne Absprache mit dem anderen Teilfür-stenrat auf die Tagesordnung setzen dürfe. Braunschweig-Lüneburg, Mecklenburg, Pommern und Sachsen-Lauenburg bestritten dies, während Richtersberger das Vorgehen des Fürstenrats Münster in dem einzigen Fall, in dem dies geschah, für gerechtfertigt hielt
. Richtersberger hat im übrigen eine Umfrage zum selben Thema angesetzt, um noch ein ihm genehmes Ergebnis zu erhalten. Allerdings scheiterte er damit immer wie-der
Siehe S. 199 Z. 8–12. Die wiederholte Beratung über die Röm. Kg.swahl am 28. Februar hatte den Zweck, die
Ges.
zum Anschluß an das Mehrheitsvotum des
FRM
zu bewegen (s. Nr. 108 bei Anm. 16). Sachsen-Altenburg beanstandete die mehrmalige Proposition derselben Frage (S. 190 Z. 24–32); andere
Ges.
schlossen sich dieser Kritik an. Eine er-neute Umfrage zum selben Gegenstand begann Richtersberger auch am 21. Februar (s. S. 172 Z. 14f). – Mehrfachumfragen zur Erzielung von Einstimmigkeit waren auch auf
RT
üblich (
Stollberg
-
Rilinger, 110).
.
Die Abstimmmungsergebnisse faßte Richtersberger am Schluß einer Um-frage in einer oder mehreren „Meinungen“ zusammen
„Meinung“ ist ein auch auf
RT
gebrauchter Terminus technicus. Er wurde dort verwen-det, wenn sich eine
RT
-Kurie nicht auf ein einstimmiges Conclusum hatte einigen kön-nen. Man sprach dann von „unverglichenen Meinungen“ (
Aulinger, 213). Im
FRO
konnten sich zunächst deshalb mehrere „Meinungen“ ergeben, weil ein Gesamtbeschluß erst nach Zusammenrechnung der Beratungsergebnisse beider Teilräte möglich war (dazu unten S. LXVIII). Daß die ao. Situation auch eine neue Begriffsbildung für die Teilbeschlüsse nötig machte, zeigen die Ausführungen des Lampadius am 10. Februar: er sprach vom Mangel an Begriffen (
[...] propter defectum nominum, scilicet vocabulorum, s. S. 103 Z. 35ff).
. Die Gesandten konnten seine Formulierungen kritisieren oder Zusätze fordern, die er teils berücksichtigte, teils unbeachtet ließ. Bei einer erregten Debatte und mas-siver Kritik konnte er Änderungsvorschläge schwer übergehen, so daß er in der Sitzung vom 15. Februar die „Meinungen“ schließlich zum dritten
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Mal änderte, wie das Protokoll ausdrücklich vermerkt. Diese „Meinungen“ wurden jeweils am Ende der Sitzung verlesen und protokolliert, nicht aber gesammelt und in einem formalisierten
aufsatz noch einmal verlesen, was Braunschweig-Lüneburg und andere Reichsstände am 10. Februar gefor-dert hatten
. Die vom Fürstenrat Münster mitgeteilten „Meinungen“ gab Richtersberger in den Sitzungen durch Verlesen bekannt. Die nach den Beratungen in beiden Fürstenräten vorliegenden
conclusa ließ er of-fensichtlich durch Diktatur mitteilen, was zumindest für die drei
conclusa vom 26. Februar bezeugt ist
Siehe S. 201 Z. 19: Richtersberger kündigte nach der Verlesung an: Wolle die conclusa communiciren.
. Sonst entschied er fallweise, ob er den An-trag der Gesandten auf schriftliche Mitteilung (Diktatur) genehmige
Am 5. Februar genehmigte er die Diktatur des Bedenkens der drei Reichsräte von 1646 I 30, des darauf bezüglichen
Conclusums des
FRO
und eines Protokollauszugs des
FRM
(s. Nr. 96 bei Anm. 43); am 5. März genehmigte er die Diktatur eines Auszugs aus dem Bericht des Salzburger FR-Direktors (s. Nr. 109 bei Anm. 28).
. Mit hartnäckigem Widerstand begegnete er der Forderung der evangeli-schen Gesandten, seine Correlationsentwürfe zu Klasse I der Repliken dik-tieren zu lassen
Alle ev.
Ges.
forderten am 21. Februar die Diktatur des ersten Entwurfs (s. S. 170 Z. 21–S. 176 Z. 2). Am 10. März beantragte Braunschweig-Lüneburg die Diktatur (s. S. 258 Z. 14f).
. Er lehnte dies ab, weil es dem Herkommen auf Reichs-tagen widerspreche, vor allem aber, weil er unendliche Mühen und Unei-nigkeit befürchtete, wenn der Entwurf den Gesandten zur Korrektur zur Verfügung stehe
. Sein Correlationsentwurf wurde schließlich in Mün-ster diktiert
Siehe Nr. 117 bei Anm. 11.
, und nach diesem Vorgang wurde der Salzburger Correla-tionsentwurf zu Klasse II bis IV der Repliken am 17. April 1646 in Os-nabrück zur Diktatur gegeben, was Richtersberger selbst und alle übri-gen Gesandten beantragten und das Salzburger Fürstenratsdirektorium genehmigte, allerdings unter Hinweis auf den Verstoß gegen das Reichs-herkommen
. Sachsen-Altenburg versuchte zu belegen, daß auch auf Reichstagen Correlationen diktiert worden seien; daher sollten künftig lange Schriftsätze mit wichtigen Angelegenheiten immer diktiert wer-den
Siehe Nr. 106 bei Anm. 52, Nr. 118 bei Anm. 27 – Sachsen-Weimar und Brandenburg-Kulmbach unterstützten Sachsen-Altenburg in dieser Frage ausdrücklich (S. 398 Z. 28ff, S. 399 Z. 11ff).
. Das Fürstenratsdirektorium ging darauf nicht weiter ein, behielt sich also die fallweise Genehmigung der Diktatur vor.
Neben der offiziellen, von den Fürstenratsdirektoren genehmigten und von Kurmainz durchgeführten Diktatur gab es eine Magdeburger Dikta-tur der evangelischen Reichsstände in Osnabrück, in der die Schriftsätze des Corpus Evangelicorum durch Diktat vervielfältigt wurden. Als der pommersche Gesandte Wesenbeck am 15. und 17. März im Fürstenrat
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um Mitteilung des Schriftsatzes des Corpus Evangelicorum zur Friedens-garantie und der evangelischen
Gravamina politica bat
Siehe S. 344 Z. 4f; Nr. 116 bei Anm. 38.
, richtete sich diese Forderung an den Magdeburger Gesandten Krull als Vorsitzenden des Corpus Evangelicorum. Wesenbeck bat nur für seine Person. Er hatte die Schriftsätze nicht erhalten, da er an einigen Sitzungen des Corpus Evangelicorum nicht teilgenommen hatte. Krull stellte die evangelischen
Gravamina politica zwar nach der Sitzung auch dem Österreichischen Di-rektor zu, doch Richtersberger ließ sie nicht diktieren, so daß sie den ka-tholischen Gesandten formell nicht zur Verfügung standen
Siehe S. 357 Z. 14f; S. 395 Z. 35ff.
. Als Rich-tersberger dies zum Vorwurf gemacht wurde, gab er an, vorausgesetzt zu haben, daß der Text in Münster den katholischen Reichsständen (durch Diktatur) mitgeteilt worden sei
Siehe Nr. 118 bei Anm. 67.
. Falls das keine Ausrede war, deutet es auf Kommunikationsprobleme zwischen Richtersberger und dem Fürsten-ratsdirektorium in Münster (denn dorthin hatte der Österreichische Di-rektor die evangelischen
Gravamina politica geschickt). Gerade beim Für-stenrat war eine reibungslose Verständigung zwischen den Direktoren in Münster und Osnabrück Voraussetzung für den koordinierten Ablauf der Beratungen in beiden Kongreßstädten. Tatsächlich gelang Richtersberger im großen und ganzen die Zusammenarbeit mit dem Fürstenrat Münster und damit die Bewältigung einer bislang beispiellosen Situation.