Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert

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Beratungsvorlage: Französischer Entwurf für ein Instrumentum Pacis Monasteriensis
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(= FEIPM) vom 20. Juli 1647

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Die Franzosen ließen den Ksl. am 20. Juli 1647 in Münster einen Entwurf für ein IPM
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in zwei Fassungen durch Chigi und Contarini übergeben. Die eine nennt den Papst als
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Friedensvermittler und läßt alle Art. und Klauseln aus, an denen der Heilige Stuhl aus kir-
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chenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte (= FEIPM2 1647 VII 20, mit Nennung des Papstes und ohne kirchenrechtlich bedenkliche Klauseln); die andere enthält alle jene
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Art. und Klauseln und nennt den Papst nicht (= FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln). Text des FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln, Münster 1647
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s. die: Meiern V, 141 –161 (ohne Numerierung der Art.); hierauf wird künftig verwiesen.
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Zur ksl. Überlieferung beider Entwürfe s. APW II A 6 Nr. 185 Beilage 1 und 2, zur frz.
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Überlieferung II B 6 Nr. 64 Beilage 1 und 2, zur Aushändigung an Nassau und Volmar
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III C 1/1, 357 Z. 1f., und zu zeitgenössischen Drucken und dt. Übersetzungen Repgen,
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Öffentlichkeit, 753 Anm. 123. KFR und SRO berieten gleichzeitig darüber (APW III A
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1/1 Nr. 124; 6 Nr. 113). Der Text wird in APW III B 2/2 ediert.
.

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Soll den Forderungen Frankreichs 1. nach Ausschluß Herzog Karls IV. von Lothringen
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aus dem Friedensvertrag

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Der FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln enthält den Verzicht von Ks. und Reich auf direkte oder indirekte
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Unterstützung Hg. Karls IV. von Lothringen ( Meiern V, 155 , sechster und siebter Absatz,
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beginnend Postremo, quoniam und Consequenter, neque ). Die Bedingungen für eine
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spätere Restitution des Hgt.s Lothringen sind in einer Proposition Pour l’affaire du Duc
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Charles De Lorraine aufgeführt, die Chigi zusammen mit dem FEIPM2 1647 VII 20, mit Nennung des Papstes und ohne kirchenrechtlich bedenkliche Klauseln (s. vorige Anm.)
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von den Franzosen erhielt und am 20. Juli an die Ksl. weitergab (Text, s. l., s. d.: NS IV,
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375; s. APW [II B 6 Nr. 64 Anm. 29] ; Tischer, 371, 400). – Zu Hg. Karl IV. von Lothringen
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s. jetzt Fulaine, Leestmans.
, 2. nach den reichsständischen Lehen der Hochstifte Metz, Toul

[p. 263] [scan. 379]


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und Verdun

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Der FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln enthält die Abtretung von Metz, Toul und Verdun im Umfang der Diözesen
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unter Einbeziehung der Rst. , die innerhalb deren Grenzen, aber außerhalb der Hst.e,
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Besitzungen hatten ( Meiern V, 151 , zweiter Absatz, beginnend Primo, quod; Repgen,
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Zessionsbestimmungen, 540; Tischer, 289).
, 3. nach der Dekapolis

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Der FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln enthält den Verzicht auf die Landvogtei der zehn im Elsaß gelegenen
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Reichsstädte (= Dekapolis) sowie auf alle Dörfer und alle Rechte, die davon abhängig
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sind, durch den Ks., das Reich und das ganze Haus Habsburg sowie deren Übertragung
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auf den frz. Kg. und die Krone Frk. ( Meiern V, 151 f., letzter/erster Absatz, beginnend
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Tertio: Imperator pro Se). Der FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln enthält zwar auch eine (nicht eindeutige) Schutz-
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klausel für die elsässischen Reichsunmittelbaren, denen die gleiche Art von Freiheit und
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Unmittelbarkeit garantiert wird, wie sie sie bisher im Reichsverband besessen hatten; doch
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ließ diese Klausel die Möglichkeit offen, daß an die Stelle des Reichs als Oberherr der Kg.
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von Frk. trat. Deshalb bat die Dekapolis in einem Memorial an die Reichskurien um Erhal-
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tung ihrer Reichsunmittelbarkeit (Text der Schutzklausel: Meiern V, 165 , dritter Absatz,
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beginnend Teneatur Rex; s. dazu Dickmann, 298; Text des Memorials, s. l., s. d., diktiert
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Münster 1647 VII 24 durch Kurmainz: Meiern IV, 711 –715; mit Beilage A: Revers für eine
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namentlich nicht genannte Stadt zur Garantie ihrer Rechte und Privilegien bei Aufnahme
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in die frz. Protektion, Text, s. l. 1634 X 23, diktiert Münster 1647 VII 24 durch Kurmainz:
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Meiern IV, 715 [weitgehend identisch: Revers für Schlettstadt/Sélestat vom selben Datum,
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Text: Stein, 572]). Zur Dekapolis s. APW III A 3/3 [Nr. 113 Anm. 20] ; Croxton / Tischer,
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70.
stattgegeben werden? (vgl. später §4, 70 und 73
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IPM)

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Eine Umfrage sowie Bitte des Hochstifts Basel um Vorbehalt seiner Eigentumsrechte an der
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Grafschaft Pfirt/Ferrette bei der Zession des Sundgaus an Frankreich.

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Beschluß, einstimmig: Ablehnung von Punkt 1, bessere Unterrichtung der Franzosen über die
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Punkte 2 und 3 sowie 4. ein Zusatz wegen des Rechtsvorbehalts des Hochstifts Basel.

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