Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert

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Beratungsvorlage: Entwurf des Kurmainzer Reichsdirektoriums für ein Reichsgutachten in
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der pfälzischen Sache

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Der Entwurf wurde nicht ermittelt; er wurde von Raigersperger gemäß dem Beschluß des
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KFR und damit zugunsten Kurbayerns aufgesetzt (Winfried Becker, 240). Text der Ausf.,
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s. l. 1647 III 31, diktiert 1647 IV 7 durch Kurmainz: Meiern IV, 395 –399; zur ksl. und
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schwed. Überlieferung s. Anm. 72. Inhalt: Empfehlung 1. zur Beibehaltung der Kurtrans-
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lation und der Übertragung der Oberpfalz auf Kf. Maximilian I. von Bayern und die
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Wilhelminische Linie; 2. zur Errichtung einer achten Kur und Restitution der Unterpfalz
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auf Art und Weise, wie der Ks. beschlossen hat (s. dazu [Nr. 129 Anm. 8] ). Eingefügt ist einer-
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seits die Bitte der kath. Rst. und andererseits die Bitte Kursachsens, daß die Restitution
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der Unterpfalz unter bestimmten, einzeln angeführten Vorbehalten bzw. Bedingungen ge-
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schehe. Schließlich sind drei Bedingungen genannt, an die Kurtrier sein Votum gebunden
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hat. Zum Reichsga. gehört ferner ein kbg. Sondervotum (zu dessen Inhalt s. Anm. 15; Text:
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s. Anm. 59).
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[p. 166] [scan. 282]


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I. Zustimmung zum Entwurf des Reichsdirektoriums (Übertragung der Unterpfalz und der
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achten Kur auf die Pfalzgrafen der Heidelberger Linie)? II. Soll das Reichsbedenken den
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kaiserlichen und schwedischen Gesandten durch Deputierte übergeben werden? Wenn ja,
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durch welche? (vgl. später Art. IV, 2–19 IPO = § 10–27 IPM)

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Eine Umfrage im Fürstenrat sowie Bitte Pfalz-Lauterns und anderer evangelischer Reichs-
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stände
um Diktatur des Reichsbedenkens; Bitte Pfalz-Neuburgs um Berücksichtigung seiner
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Anträge vom 16. März 1647 wegen seines Anspruchs auf Nachfolge in der Pfälzer Kur und
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um deren Beratung in den Reichskurien sowie Eventualwiderspruch und -Rechtsvorbehalt;
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Vorbehalt des Rechts auf die Pfälzer Kur für die Rudolfinische Linie der Wittelsbacher durch
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Pfalz-Lautern, -Simmern, -Zweibrücken, -Veldenz und Anhalt.

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Mehrheitsbeschluß zu I: Übereinstimmung mit dem Entwurf des Reichsdirektoriums und
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dem Votum des KFR, zwei Zusätze; Beschluß zu II, einstimmig: Übereinstimmung mit dem
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Votum des KFR, weitere Vorschläge.

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