Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert

2. Die Protokollserien

– Markgrafschaft Baden-Durlach: Baden - Durlach A I

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CX f.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemeinschafts-protokoll für Nr. 122–136. Die Reihenfolge ist insofern gestört, als auf das Protokoll vom 16. März 1647 (Nr. 129) jenes vom 10. Mai 1647 (Nr. 134) folgt, das zudem eine falsche Sitzungsnummer trägt und die Beglaubigungsklausel der Protokollanten fortgelassen hat. Eine falsche Sitzungsnummer hat auch das Protokoll von Nr. 133. Einen Diktatvermerk tragen die Protokolle Nr. 123, 125 und 130. Das Protokoll von Nr. 122 hat gegenüber der diktierten Fassung einen individuellen Zusatz

S. die Textvariante in Nr. 122 bei Anm. 73.
.
– Kurfürstentum und Herzogtum Bayern: Herzogtum Bayern A I 1

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXI.
enthält für den Editionszeitraum neben zwölf Fürstenratspro-tokollen Osnabrück zwei Notizen, die nur den Inhalt der Sitzungen angeben, an denen der bayerische Gesandte nicht teilgenommen hat (Nr. 122–128, 130, 132–136; Notizen: Nr. 129, 131). Obgleich die Protokolle zum Teil berichtsartig sind

Das Protokoll von Nr. 124 ist z. B. berichtsartig, führt aber die Proteste auf und gibt relativ ausführlich das Votum Braunschweig-Wolfenbüttels wieder, dessen Ges. zum ersten Mal teilnehmen. Dagegen gibt das Protokoll von Nr. 136 den ganzen Verlauf wieder, allerdings ohne die Diskussion am Ende der Sitzung.
, oft summarisch gleichlautende Voten zusammenfassen und insgesamt immer einen kürzeren Text bieten als die Druck-vorlage, enthalten sie doch einzelne wichtige Abweichungen gegenüber dem evangelischen Gemeinschaftsprotokoll

S. z. B. Nr. 122, vierte Umfrage, Variantenapparat: Nur Herzogtum Bayern A I 1 vermerkt eine Beschwerde Württembergs über die Höhe seines Kammerzielers angesichts der noch nicht vollständigen Restitution seiner Lande.
. In die Protokolle von Nr. 123 und 133 sind die in der Sitzung verlesenen „Meinungen“ des Fürstenrats Münster wörtlich eingefügt.
Das Würzburger Protokoll hat Teile des bayerischen übernommen

S. unten S. CX f unter: Hochstift Würzburg bzw. unter Würzburg A I 1.
.

[p. C] [scan. 100]

Markgraftum Brandenburg-Kulmbach:
Brandenburg - Kulmbach B I V

S. die Beschreibung des Konvoluts in APW III A 3/3, CXII.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Ge-meinschaftsprotokoll für Nr. 122–128, 130–134, 136 und 139. Die meisten kulmbachischen Protokolle haben mehr Flüchtigkeitsfehler als andere Serien; keines trägt einen Diktatver-merk. Das Protokoll von Nr. 124 ist falsch datiert; bei jenen von Nr. 127 und 128 fehlen am Schluß Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten. Die Protokolle von Nr. 133 und 136 sind unvollständig

S. Anm. 2 von Nr. 133 und 136.
.
Fürstentum Braunschweig-Calenberg: Braunschweig - Calenberg B I

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXII. Die Überprüfung im Nie-dersächsischen HStA Hannover bestätigte, daß es sich um eine einheitliche Abschrift Calenberger Provenienz handelt. Die im hinteren Teil defekte Heftung und der beschrif-tete Aktendeckel sind sehr wahrscheinlich zeitgenössisch.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Ge-meinschaftsprotokoll für Nr. 122–136, 138–142 sowie die Notiz über die vier Sitzungen in Münster (Nr. 137). Diese Überlieferung ist Druckvorlage für Nr. 122–142. Alle Protokolle schließen mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten. Das Protokoll von Nr. 123 trägt als einziges einen Diktatvermerk.
– Fürstentum Braunschweig-Celle: Braunschweig - Celle A I

S. die Beschreibung des Faszikels und seiner ersten Protokollserie, zu der die gleich genann-ten fünf Abschriften des Editionszeitraums zählen, in APW III A 3/3, CXII f.
enthält für den Editionszeitraum zunächst fünf nicht foliierte Abschriften des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls (Nr. 122–126), die alle mit Beglau-bigung und Namen der Protokollanten enden, während nur das Protokoll von Nr. 125 einen Diktatvermerk trägt. Das Protokokoll von Nr. 126 hat im Braunschweig-Wolfenbütte-ler Votum einen nachträglich eingefügten Zusatz

S. S. 71 Z. 25ff.
, dessen Text auch Braunschweig - Wolfenbüttel A I, B I und C I haben. Diese Übereinstimmung deutet darauf hin, daß diese vier Braunschweiger Überlieferungen nicht alle auf dem in der Diktatur mitgeteilten Text beruhen, sondern teilweise auf Abschriften. Ob dieses Abhängigkeitsverhältnis mehr als punktuelle Bedeutung hat, konnte nicht geklärt werden.
Auf die genannte Serie von fünf Protokollen folgt unmittelbar anschließend eine Serie von 15 Abschriften des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls auf zeitgenössisch foliierten 220 Blatt (Nr. 127–136, 138–142), die fortlaufend, zum größten Teil in einer markanten Schrift mit extremen Ober- und Unterlängen, geschrieben wurden und alle mit Beglaubi-gungsklausel und Namen der Protokollanten enden. Einen Diktatvermerk tragen nur die Protokolle von Nr. 127 und 138. Braunschweig - Celle B I

Geheftet, nicht foliiert.
enthält das evangelische Gemeinschaftsprotokoll für Nr. 127–132 und 134 sowie ein Konzept der Sitzung vom 16. März 1647 (Nr. 129). Die Protokolle von

[p. CI] [scan. 101]

Nr. 127 bis 131 und Nr. 134 tragen einen Diktatvermerk, wobei jener von Nr. 130 gegenüber den Angaben anderer Überlieferungen (anscheinend irrtümlich) um einen Tag differiert. Von den diktierten Protokollen fehlen nur bei Nr. 134 Beglaubigung und Namen der Protokol-lanten. Das Konzept der 34. Sitzung hat einen breiten Rand mit Zusätzen des Schreibers. Es gibt den Verlauf der Sitzung einschließlich der Zwischenrufe meist in ausformulierten Sätzen wieder und ähnelt insgesamt der diktierten Fassung. Am Kopf steht außer Datum und Uhrzeit Publica sessio principum Imperii Romani habita Osnabrugae in curia, ferner die Ziffer 304 (unbekannter Bedeutung); es endet mit Finis. Bisweilen sind, anders als im diktier-ten Protokoll, die Namen der Votanten angegeben, so bei Braunschweig-Celle Langenbeck und bei Braunschweig-Grubenhagen Lampadius, der auch die Voten von Braunschweig-Wolfenbüttel und -Calenberg führte

An sich kam Langenbeck die Führung des Grubenhagener Votums zu (s. [Nr. 125 Anm. 24] ).
. Für die Provenienz Braunschweig-Celles sprechen neben der Überlieferung in diesem Bestand die relativ eingehenden Erläuterungen, daß der Beschluß am Ende der Sitzung auf Wunsch Braunschweig-Celles erweitert wurde, während dies in Magdeburg D nur stichwortartig am Rand nachgetragen ist und das diktierte Proto-koll gar nichts darüber sagt

S. S. 142 Z. 29f.
.
– Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel: Braunschweig- Wolfenbüttel A I

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXIII.
, B I

S. die Beschreibung des Faszikels ebenda.
und C I

Gebunden, fol. 1–725 (moderne Foliierung über einer abweichenden zeitgenössischen), davon fol. 1–521 Protokolle des FRO 1646–1647 und fol. 522–725’ damit in Zusammen-hang stehende Verhandlungsakten; ganzseitig von mehreren Händen geschrieben.
enthalten für den Editionszeit-raum das evangelische Gemeinschaftsprotokoll mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten für Nr. 122–126 (= A I) bzw. Nr. 122–136 und 138–142 (= B I und C I). In Braunschweig- Wolfenbüttel A I trägt Nr. 125 einen Diktatvermerk, in B I Nr. 125, 127, 138 und in C I Nr. 125, 127–129, 134 und 138. In Nr. 126 haben alle drei Wolfenbütteler Überlieferungen im eigenen Votum dieselbe Abweichung gegenüber dem diktierten Text wie Braunschweig- Celle A I

S. bei Anm. 200.
.
– Landgrafschaft Hessen-Kassel: Hessen - Kassel A XIII

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXIVf.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemein-schaftsprotokoll für Nr. 122–136 und 138–142; ein Protokoll ist unvollständig . Die Pro-tokolle Nr. 129, 130, 132, 133, 135, 141 und 142 tragen einen Diktatvermerk, der aufgrund der Bindung nicht immer vollständig lesbar ist. Beim Protokoll von Nr. 134 fehlen Beglau-bigungsklausel und Namen der Protokollanten; außerdem ist am Kopf des Protokolls eine falsche Ordnungszahl angegeben. Im Protokoll von Nr. 140 ist die Datierung falsch. Die Sit-

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zungen in Münster sind nicht mitgerechnet, so daß sich von Nr. 138 an wie für Pommern A I und Wetterauer Grafen ( Ysenburg) A I eine abweichende Numerierung ergibt

S. jeweils Anm. 1 in Nr. 138–142.
.
– Erzstift Magdeburg: In Magdeburg D

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXV.
liegen für den Editionszeitraum nur für Nr. 134 und 144 keine Mit-schriften vor, da Werner an diesen Sitzungen nicht teilgenommen hat

Zu den Gründen s. [Nr. 134 Anm. 3] und oben Anm. 174.
. Daß sein Protokoll maßgeblich für die ausgearbeitete Fassung des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls gewor-den ist, sieht man beispielhaft an seiner Erläuterung, warum er und die anderen Sekretäre bei der Re- und Correlation am 28. März 1647 eine Umfrage des Fürstenrats nicht haben proto-kollieren können; sein Text

Fol. 325 (im Schriftduktus anders als die mitgeschriebenen Teile); s. S. 169 Z. 34–37 und Meiern IV, 389 .
ist fast wörtlich in die Ausarbeitung eingegangen. Allerdings ist Werners Rapular gegenüber dem ausgearbeiteten Protokoll nicht überall vollständig. So fehlt z. B. in Nr. 125 der Wortbeitrag des Lampadius und der Verweis auf die Diskussion am Ende der Sitzung. Auch ist in der folgenden Sitzung Braunschweig-Grubenhagen als Votant nicht erwähnt

S. Nr. 125 bei Anm. 40 (Diskurs des Lampadius) und S. 71 Z. 21f: nur das bay. und das würzburgische Protokoll nennen Braunschweig-Grubenhagen.
, während in anderen Fällen gerade Werners Rapular auch solche Voten ver-zeichnet, bei denen sich ein mit mehreren Voten betrauter Gesandter lediglich einem früheren Votum anschloß, so daß diese kurze Wortmeldung leicht überhört werden konnte

So verzeichnet Werner am 16. März 1647 im Gegensatz zu anderen Überlieferungen, darunter dem ev. Gemeinschaftsprotokoll, die Voten Basels und Pfalz-Zweibrückens und am 27. Mai 1647 das Votum Baden-Durlachs (s. S. 125 Z. 30; S. 247 Z. 22).
. Es ist kaum entscheidbar, ob Werner in derartigen Fällen ein Votum auch dann eingereiht hat, wenn es tatsächlich gar nicht abgegeben worden war, weil der Gesandte in dem betreffenden Fall nicht instruiert war oder eines seiner Voten vergessen hatte.
Für die Sitzung vom 28. August 1647 sind Verhandlungen über Magdeburgs Platz in der Votierordnung nur durch einen Randvermerk Werners dokumentiert

S. S. 280 Z. 26f.
.
Magdeburg E enthält das in der Regel unter Werners Leitung ausgearbeitete und dik-tierte Protokoll der evangelischen Mitglieder des Fürstenrats Osnabrück und eine Notiz (Nr. 122–142)

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXVf; zur Notiz der Protokollanten s. Nr. 137.
; es dient für eine Umfrage in Nr. 131 als Druckvorlage. In Nr. 122 ist der Text der zweiten und dritten Umfrage nicht von Werner

Werner mußte die Sitzung zeitweise verlassen (s. Nr. 122 bei Anm. 43).
, sondern von einer unbekannten Hand (Jäger, Christian Lampadius oder Fehr) geschrieben worden, wobei eine weitere Hand Ergänzungen nachgetragen hat. Auch Werner hat noch an einigen Stellen korrigiert, z. B. das (zusammen mit dem württembergischen geführte) Pfalz-Veldenzer Votum ergänzt. Da alle Protokollanten die von Werner geschriebene, auf das Gesamtprotokoll bezogene Beglaubi-gungsklausel unterzeichnet haben, muß man annehmen, daß sie damit auch die Ergänzung Werners als rechtmäßig ansahen und eingestanden, daß sie das sehr kurze Votum von Pfalz-

[p. CIII] [scan. 103]

Veldenz versehentlich nicht registriert hatten: ein Hinweis darauf, wie leicht solche Irrtümer möglich waren. In dasselbe Protokoll hat eine weitere nicht identifizierbare Hand eine kleine Ergänzung zum österreichischen Votum der ersten Umfrage gesetzt. Im Protokoll von Nr. 127 hat Krull das Magdeburger Votum an einigen Stellen korrigiert. Wahrscheinlich stammen auch die kleinen Korrekturen zum Magdeburger Votum in Nr. 130 von seiner Hand. Bei den schriftlich eingereichten, hier im Original beiliegenden Voten hat Werner einige stilistische Fehler korrigiert und gelegentlich am Schluß einen Satz ergänzt

Werner hat z. B. einen Satz an das Pfalz-Neuburger Votum angehängt, das während der Sitzung übergeben wurde (s. Nr. 129, Variante bei Anm. 76). Zu den eingereichten Voten s. oben Anm. 178.
.
Im Protokoll der Re- und Correlation vom 28. März 1647 ist für die Umfrage im Fürstenrat, bei der die Protokollanten nicht zugegen waren, ein Protokollauszug Carpzovs mit einer entsprechenden Erklärung Werners beigefügt. Der Auszug unterrichtet über die Umfrage, den erneuten Zusammentritt der Kurien, die Relation des Kurfürstenrats, die Correlation des Fürstenrats sowie über die nochmaligen Stellungnahmen beider Gremien. In Nr. 131 wird damit die Lücke des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls geschlossen. Zu Carpzovs Protokollauszug gehört als Beilage A das schriftlich vorgelegte Votum Pfalz-Neuburgs. Der Auszug ist vielleicht deshalb nicht in die Diktatur einbezogen worden, weil der Gesandte, anders als die Sekretäre, nicht formell als Protokollant im Fürstenrat zugelassen worden war und bei nur einem Protokollanten der Verdacht tendenziöser Darstellung bestehen mochte. Ferner liegt Werners Protokoll ein kurzer Text mit der Correlation des Fürstenrats bei, den die evangelischen Sekretäre für ihre (ausführlichere) Darstellung derselben hinzugezogen haben . Die Reinschrift des von Ebart und Jäger ausgearbeiteten Protokolls vom 10. Mai 1647

S. oben bei Anm. 173. Die von Ebart und Jäger unterschriebene Beglaubigungsklausel stammt von Werners Hand.
hat Werner hin und wieder leicht korrigiert. Das Votum Würzburgs steht hier, wie in den meisten diktierten Protokollen, in der ersten Person Singular, wurde also sicherlich schriftlich vorgelegt, von Ebart und Jäger aber kommentarlos in den Protokolltext eingefügt

S. oben Anm. 182.
.
Den Protokollen von Nr. 139 und 140 liegen die Wetterauer Voten in mehreren Exemplaren bei: einmal in Geißels schwer lesbarer Hand, dann in Abschrift von einer unbekannten Schrei-berhand. Beim Protokoll von Nr. 139 weicht die Abschrift stilistisch leicht vom eingereichten Exemplar ab, wurde in dieser Form unter Verweis auf die schriftliche Vorlage diktiert und als Beilage 24 gezählt. Beim Protokoll von Nr. 140 liegt neben Geißels Originalvotum und des-sen Kopie der stilistisch erheblich und inhaltlich geringfügig abweichende Text innerhalb des Protokolls vor

S. für das Votum in Nr. 139 oben Anm. 178 und für jenes vom 30. August S. 300 Z. 25–29.
. Es gibt weder einen Verweis auf die schriftliche Vorlage des Votums noch eine Beilagennummer. Anscheinend haben die Protokollanten in diesem Fall auf ihre Mit-schriften zurückgegriffen und Geißels Votum jedenfalls nicht in das ausgearbeitete Protokoll übernommen.
Kopien einzelner Protokolle aus Magdeburg E einschließlich der Beglaubigungsklausel mit ihren Folioangaben finden sich in Sachsen- Altenburg A I 1 und Grafen von Schwarz-burg A I.

[p. CIV] [scan. 104]

Magdeburg Ea

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXVIf. Abweichend von der dortigen Angabe stammen die Abschriften der Protokolle vom Magdeburger Kanzlisten Christoph Mylius, wie ein Vergleich der Schrift mit jener in einem Schreiben Mylius’ an Adm. August von Magdeburg (Ausf., Osnabrück 1646 III 7[/17]: Magdeburg F III fol. 530–530’) zeigt.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemeinschaftsproto-koll für Nr. 122–136 und 138–142, das mit Begleitbriefen Krulls oder Werners nach und nach an den Administrator von Magdeburg überschickt worden ist

In der Regel führte Krull die Korrespondenz. Ausnahmsweise überschickte in seiner Abwe-senheit Werner zwei Protokolle, s. sein Schreiben vom 1. Juni 1647 ( Magdeburg Ea fol. 625–625’).
. Die Protokolle enthalten mit Ausnahme von Nr. 134 Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten, aber keine Diktatvermerke, da es sich um eine Abschrift von Magdeburg E handelt, die von der Dik-tatur unabhängig war und gelegentlich schon vor dieser entstand

Das Protokoll vom 18. September 1647 wurde am 24. oder 25. September diktiert (s. [Nr. 142 Anm. 2] ), aber bereits am 23. September von Krull an den Adm. geschickt (s. sein Begleitschreiben dieses Datums in Magdeburg Ea fol. 788).
. Entsprechend enthält auch das Protokoll der Re- und Correlation vom 28. März 1647 (Nr. 131) den nicht diktierten Protokollauszug Carpzovs aus Magdeburg E

S. oben im Text nach Anm. 219.
. Dennoch fehlt im überschickten Protokoll einmal eine nachträgliche, sinnvolle Ergänzung Werners in Magdeburg E, die freilich auch nicht mit diktiert worden ist

S. Nr. 141, 1. Umfrage, Variante am Ende des Votums Braunschweig-Lüneburgs.
. Entweder hat Werner den Protokolltext in diesem Fall noch nach der Diktatur verbessert oder beim Diktat seinen Nachtrag übersehen.
– Erzherzöge von Österreich: Österreich A II (XXXIV)–A III (XXXVIII) gehören zu der bereits beschriebenen Akten-serie mit Relationen der erzherzoglich österreichischen Gesandten an den Kaiser, unter deren Beilagen sich Fürstenratsprotokolle Osnabrück befinden

S. APW III A 3/3, CXVIIf.
. Die Faszikel enthalten für den Editionszeitraum Protokolle für Nr. 122, 123, 125–128 und 130–134. Sie gleichen jenen der vorangehenden Monate, indem sie nicht immer den ganzen Verlauf einer Umfrage wieder-geben, sondern bisweilen summarisch gleichartige Voten zusammenfassen und insgesamt alle kürzer sind als das evangelische Gemeinschaftsprotokoll

S. daher die Beschreibung in APW III A 3/3, CVI–CIX.
. Das trifft auch auf die Umfrage im Fürstenrat in Nr. 131 zu

S. oben im Text nach Anm. 219.
. In Nr. 126 fehlt die Ordnungszahl der Sitzung; Nr. 128 ist falsch datiert. In Nr. 133 fehlt die Diskussion nach Verlesung der „Meinung“, während in Nr. 134 das österreichische Protokoll als einziges mitteilt, welche Reichsstände sich welcher der drei „Meinungen“ angeschlossen haben. In Nr. 125 ist eine Erläuterung Richtersbergers, die er in seiner Eigenschaft als Fürstenratsdirektor gegeben hat, in der ersten Person Singular wiedergegeben. Auch dies war schon in den vorhergehenden österreichischen Protokollen zu beobachten

S. APW III A 3/3, CVII. – Richtersbergers Erläuterung: s. S. 57 Z. 25.
.
Würzburg A I 1 hat das österreichische Protokoll von Nr. 125 als Vorlage genommen

S. unten unter: Hochstift Würzburg bzw. unter Würzburg A I 1.
.

[p. CV] [scan. 105]

– Fürstentum Pfalz-Neuburg:
Pfalz - Neuburg (3609) und (3610)

Beide Faszikel sind geheftet und umfassen fol. 1–588 (= 3609) bzw. fol. 1–276 (= 3610). Zur Geschichte des Bestandes und seiner Gliederung s. APW III A 4/1, LXIIf.
enthalten chronologisch zusammengestellte Akten vom Westfälischen Friedenskongreß aus den Monaten März (3609) und April 1647 (3610), darunter Protokolle der Fürstenratssitzungen in Osnabrück (Nr. 129–132). Die Pfalz-Neu-burger Voten sind in die dritte Person gesetzt; hingegen steht eine Wortmeldung außerhalb der Umfrage in der ersten Person Plural

S. S. 183 Z. 25.
. Die eigenen Voten sind relativ ausführlich, während bei einem Teil der Reichsstände nur vermerkt ist, daß der Votant wie ein Vorhergehender stimme. Bei drei Protokollen ist eine besondere Relevanz für die eigenen Belange erkennbar: In Nr. 129 und 131 stand die (Kur-)Pfälzer Frage auf der Tagesordnung, während in Nr. 130 die Proteste und Reproteste Pfalz-Neuburgs wegen der Jülicher Lande von besonderer Bedeu-tung waren. Durch die komprimierte Wiedergabe vieler Voten haben die Pfalz-Neuburger Protokolle einen geringeren Umfang als die evangelischen Gemeinschaftsprotokolle. Anders als diese, tragen sie weder eine Ordnungszahl noch sind sie als „Sessio publica“ bezeichnet, sondern nur mit Tag, Datum und Ort (Osnabrück) überschrieben; die Beschlüsse am Ende einer Umfrage werden conclusum genannt. Einzelne besonders kurze oder solche Voten, die von dem Gesandten eines anderen Reichsstands mitvertreten wurden, sind, anscheinend irrtümlich, ausgelassen worden; vereinzelt sind aber auch Voten verzeichnet, die in den mei-sten übrigen Überlieferungen fehlen

In Nr. 129 fehlen z. B. die Voten Baden-Durlachs, der Fränkischen Grafen, Braunschweig-Grubenhagens und Pommern-Wolgasts; hingegen sind dort die Voten Basels und Pfalz-Zweibrückens verzeichnet, die in den meisten anderen Überlieferungen übergangen wur-den (S. 125 Z. 30).
.
Von Nr. 129 und 131 sind jeweils zwei identische Protokolle überliefert. Es handelt sich um Abschriften in gut lesbarer Schrift, von denen jeweils eine besonders sorgfältig ist und zudem einen Präsentatsvermerk trägt; sie wurde also an den Hof Pfalzgraf Wolfgang Wilhelms nach Düsseldorf überschickt

S. zu Nr. 129 Pfalz- Neuburg (3610) fol. 22’: Praes. Düsseldorf 1647 III 1 (falsch für: IV 1); zu Nr. 131 ebenda fol. 102’: Praes. Düsseldorf 1647 IV 5.
.
– Herzogtum Pommern: Pommern A I

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXIXf.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemeinschaftsprotokoll für Nr. 122–136 und 138–142. Einen Diktatvermerk tragen die Protokolle von Nr. 127–129, 138, 139, 141 und 142. Beglaubigung und Namen der Protokollanten fehlen in Nr. 122–125 und 134. In Nr. 125 fehlt am Schluß der Redebeitrag des Lampadius; in Nr. 134 wurde nachträglich das Incipit einer Verhandlungsakte korrigiert, das in den identischen Überlie-ferungen falsch angegeben ist

S. Nr. 134, Variante zum Incipit, das bei Anm. 61 angegeben ist.
. Dem Protokoll von Nr. 138 liegt gesondert die „Meinung“ des Fürstenrats Osnabrück bei, die das Salzburger Direktorium den Gesandten in ihre Quar-

[p. CVI] [scan. 106]

tiere geschickt hatte

Diese „Meinung“ wurde in der Druckvorlage und identischen Protokollen am Schluß eingefügt (s. Nr. 138). Hier trägt sie einen Präsentatsvermerk (1647 VIII 19[/29]), so daß es sich wahrscheinlich um das Original des von Salzburg zugesandten Textes handelt.
. Nr. 129 und 131 sind am Kopf mit „B“ und „C“ gekennzeichnet; in Nr. 131 wurde zudem von anderer Hand der Vermerk „Osnabrück“ hinzugesetzt und einzelne Partien, die meist die Beratungen in Münster und/oder den Kurfürstenrat betreffen, unterstrichen. In beiden Fällen könnte es sich um jene Protokolle handeln, welche die kurbran-denburgischen bzw. pommerschen Gesandten in Osnabrück als Beilage zur Korrespondenz an ihre Kollegen nach Münster gesandt haben.
Die vier Fürstenratssitzungen in Münster sind nicht mitgezählt, so daß sich von Nr. 138 an wie für Hessen- Kassel A XIII und Wetterauer Grafen ( Ysenburg) A I eine abweichende Numerierung ergibt

S. jeweils Anm. 1 in Nr. 138–142.
.
– Fürstentum Sachsen-Altenburg: Sachsen - Altenburg A II 1

S. die Beschreibung des Faszikels, der auch Protokolle für die vier Sitzungen in Münster enthält, in APW III A 3/3, CXX.
enthält für den Editionszeitraum Protokolle für Nr. 122–136 und 138–144. Blatt 377 mit drei Voten der 30. Sitzung (Nr. 125), bei der Ebart nicht pro-tokolliert hat, gehört nach seinen äußeren Merkmalen einer anderen Protokollserie an. In demselben Protokoll ergibt sich bei einer Jahresangabe eine Übereinstimmung mit Sach-sen - Gotha A IV und Sachsen - Weimar A III gegen alle anderen Überlieferungen

S. in Nr. 125 bei Anm. 19 im Variantenapparat zur Jahresangabe 1576.
. Es ist also anzunehmen, daß die Sachsen-Altenburger Gesandtschaft in diesem Fall ihr Proto-koll von Sachsen-Weimar bzw. -Gotha bezogen hat. Das Protokoll der folgenden Sitzung (Nr. 126), bei der Ebart wieder nicht protokolliert hat, ist eine Abschrift des Protokolls in Magdeburg E, einschließlich der dortigen Folioangaben in der Beglaubigungsklausel, die hier wegen der anderen Blattzählung sinnlos sind. Außer diesem Protokoll enthält nur noch das von Nr. 129 Beglaubigungsformel und Namen der Protokollanten; es trägt zudem als ein-ziges einen Diktatvermerk. Außerdem sind hier die Voten Sachsen-Altenburgs und -Coburgs auf gesonderten Blättern beigelegt. Die Re- und Correlation (Nr. 131) enthält jene Proto-kollteile, die auch in Magdeburg E liegen

S. oben unter Magdeburg E.
; das Pfalz-Neuburger Votum liegt, wie dort, gesondert bei. Im Protokoll von Nr. 133 fehlt am Schluß die Diskussion über die Formulie-rung der „Meinung“, die, wie auch beim Protokoll von Nr. 138, auf einem gesonderten Blatt beiliegt.
Die meisten Protokolle dieser Serie sind zwar sehr ähnlich, aber nicht völlig identisch mit dem evangelischen Gemeinschaftsprotokoll. Die Abweichungen betreffen in der Regel den Stil, der etwas gestrafft wurde, indem z. B. Tautologien vermieden sind. Dadurch entsteht bisweilen der Eindruck eines stilistisch moderneren Textes. Daß die Protokollserie dennoch zeitgenössisch ist, beweist allein schon die Abschrift der Protokolle vom 23. und 30. September 1647, die der Magdeburger Kanzlist Mylius am 8. November 1647 an den Administrator nach

[p. CVII] [scan. 107]

Halle geschickt hat . In Nr. 143 ist die „Meinung“ am Schluß zum Teil nur stichwortartig wiedergegeben. Gelegentlich enthält der verkürzte Text Fehler

So beginnt der Text des bg.-kulmbachischen Votums vom 3. Mai 1647 mit der falschen Behauptung, der Ges. habe gerne von den Auseinandersetzungen zwischen Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt gehört; das Gegenteil war der Fall (vgl. Nr. 133, Votum Branden-burg-Kulmbachs, s. S. 210 Z. 17).
.
Das Würzburger Protokoll hat Teile des sachsen-altenburgischen übernommen

S. unten unter: Hochstift Würzburg bzw. unter Würzburg A I 1.
. Da die Abweichungen der Protokollserien Sachsen - Altenburg A II 1 und (sofern damit identisch) Würzburg A I 1 vom evangelischen Gemeinschaftsprotokoll in der Regel nur stilistischer Art sind, wurden sie bei der Aufzählung der Überlieferungen am Kopf der Protokolle zu jenen gerechnet, die mit der Druckvorlage identisch sind.
– Fürstentum Sachsen-Gotha: Sachsen- Gotha A III, IV und V

Zu Sachsen- Gotha A III s. die Beschreibung in APW III A 3/3, CXXf. Sachsen- Gotha A IV und V gehören zur selben Aktenserie; A IV umfaßt fol. 1–596, A V fol. 1–454 (jeweils moderne Foliierung).
enthalten Fürstenratsprotokolle Osnabrück, die als Beilagen zu den Relationen Hehers nach Gotha überschickt wurden; es handelt sich in allen Fällen um das evangelische Gemeinschaftsprotokoll, jeweils mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten. Sachsen- Gotha A III enthält die Protokolle von Nr. 122–124, Sachsen- Gotha A IV jene von Nr. 125 und 126, Sachsen- Gotha A V jene von Nr. 129, 131, 134, 138, 141 und 142. Nur die Protokolle von Nr. 123 und 124 tragen einen Diktatvermerk.
Sachsen - Gotha B II, III und IV

Alle gebunden und modern foliiert; Sachsen - Gotha B II umfaßt fol. 1–722, B III fol. 1–686, B IV fol. 1–839.
enthalten Akten vom Westfälischen Friedenskongreß aus dem Besitz des Sekretärs und Protokollanten Eusebius Jäger, der 1658 insgesamt vier Fas-zikel an die herzogliche Kanzlei in Gotha geschickt hat

Wie ein Begleitschreiben Jägers an einen hgl. Kammersekretär in Gotha von 1658 V 16/26 besagt, hat der frühere Gesandtschaftssekretär die Faszikel dem Amtsschreiber in Volkenroda zur Weiterbeförderung nach Gotha anvertraut, wo sie laut Präsentatsvermerk erst am 20. Dezember 1659 eintrafen (s. Sachsen - Gotha B II fol. 6).
. Darunter sind Fürstenratsproto-kolle Osnabrück (evangelisches Gemeinschaftsprotokoll), und zwar meist mehrere identische Exemplare. Anscheinend sind diese Dubletten in den Akten des Sekretärs verblieben, weil die Protokolle nicht an die Herzöge in Gotha und Weimar verschickt worden sind. Keines von ihnen trägt einen Diktatvermerk. In Sachsen - Gotha B II befinden sich die Protokolle von Nr. 130, 132 und 136, wobei die beiden letzten doppelt überliefert sind. Sie schließen mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten. Das gilt auch für die drei Exemplare des Protokolls von Nr. 133 in Sachsen - Gotha B III. In Sachsen - Gotha B IV liegen jeweils drei Exemplare von Nr. 127 und Nr. 128, eines von Nr. 139, zwei von Nr. 140 und eines von Nr. 141 sowie jeweils vier Exemplare von Nr. 143 und 144, von denen jeweils eines ein Konzept ist, das denselben Text hat wie die ausgearbeitete Fassung, aber halbbrüchig mit Korrekturen über der Zeile und auf dem Rand geschrieben ist. Beglaubigungsklausel und Namen der Pro-tokollanten fehlen nur bei jenen Protokollen von Nr. 143, bei denen das folgende Protokoll

[p. CVIII] [scan. 108]

unmittelbar anschließt, so daß die dortige Schlußklausel auch für das vorletzte Protokoll des Jahres 1647 gilt. So endet auch das Konzept von Nr. 143 mit einer Beglaubigungsklausel, doch fehlen die Namen der Protokollanten. Das unmittelbar folgende Konzept von Nr. 144 wie-derholt die Klausel und nennt als Protokollanten Ebart und Jäger mit den Anfangsbuchstaben ihrer Vor- und Nachnamen. Diese Paraphen sind von derselben Hand, wahrscheinlich der des Sekretärs Jäger, geschrieben worden. Auch die zugehörigen Beilagen 29 und 30 befinden sich in diesem Faszikel. Die letzten beiden Protokolle, und zwar jeweils die am besten lesbare Abschrift, sind Druckvorlage in Nr. 143 und 144.
– Herzogtum Sachsen-Lauenburg: Sachsen - Lauenburg B

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXXI.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemein-schaftsprotokoll für Nr. 122–136 und 138–142. Nr. 122, 123 und 125–130 tragen einen Diktat-vermerk. Im Protokoll von Nr. 124 fehlt das Datum; in jenem von Nr. 128 ist die Datierung falsch. Die Serie enthält auch den Text von Nr. 137.
– Fürstentum Sachsen-Weimar: Sachsen - Weimar A III–V

Zu Sachsen- Weimar A III s. die Beschreibung in APW III A 3/3, CXXIf. Sachsen- Weimar A IV und V sind die Fortsetzungsbände dieser Aktenserie; A IV umfaßt fol. 1–326, A V fol. 1–432’ (jeweils alte Foliierung).
enthalten zusammen elf Fürstenratsprotokolle Osnabrück, die als Beilagen zu den Relationen Hehers nach Weimar überschickt wurden. Es handelt sich in allen Fällen um das evangelische Gemeinschaftsprotokoll, jeweils mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten. Sachsen - Weimar A III enthält die Protokolle von Nr. 122–125, A IV das von Nr. 126 und A V jene von Nr. 129, 131, 134, 138, 141 und 142. Einen Diktatvermerk trägt nur das Protokoll von Nr. 124.
Sachsen- Weimar B IV, V, VI und VIII

Zu Sachsen- Weimar B IV s. die Beschreibung in APW III A 3/3, CXXII. Sachsen- Weimar B V, VI und VIII gehören zu derselben Aktenserie und sind gebunden; B V umfaßt fol. 1–432’, B VI fol. 1–390’ und B VIII fol. 1–424’ (jeweils alte Foliierung).
enthalten Akten aus dem Besitz Hehers und dar-unter insgesamt acht Nummern des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls. Sachsen- Wei-mar B IV enthält das Protokoll von Nr. 122, B V jenes von Nr. 124, B VI das von Nr. 126 und B VIII die Protokolle von Nr. 129, 131, 134, 138 und 142. Nur das Protokoll von Nr. 129 trägt einen Diktatvermerk. Das Protokoll von Nr. 138 endet (statt mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten) mit dem Verweis auf das nachfolgende conclusum und dem Ver-merk, daß dieses schon an die Herzöge von Sachsen-Gotha und -Weimar verschickt worden sei. Auch einige Protokolle tragen am Kopf einen Versendungsvermerk. Kleine nachträgliche Veränderungen, die in den entsprechenden Protokollen in Sachsen- Gotha A und Sach-sen- Weimar A sowie in Meiern übernommen sind, deuten auf die Abhängigkeit der an die Höfe geschickten Protokolle von den Arbeitsexemplaren Hehers in Sachsen- Weimar B und bestätigen die bekannte Benutzung der Rudolstädter Akten durch Meiern

S. APW III A 3/3, CVI. Charakteristische Gemeinsamkeiten der genannten Überlieferun-gen sind meist wegen ihrer inhaltlichen Irrelevanz nicht im Variantenapparat verzeichnet. Vermerkt wurde aber eine Verbesserung der Satzkonstruktion (durch nachträgliche Kor-rektur über der Zeile) in Sachsen- Weimar B VIII, die in Sachsen- Gotha A V, Meiern IV und (teilweise) in Sachsen- Weimar A V übernommen wurde (s. S. 233 Z. 22–25). Ebenfalls wurde ein Zusatz aus Sachsen- Weimar B VIII angeführt, der in Sachsen- Gotha A V und Sachsen- Weimar A V übernommen wurde und fast identisch in Meiern IV steht (s. S. 114 Z. 23ff).
.

[p. CIX] [scan. 109]

Grafen von Schwarzburg:
Grafen von Schwarzburg A I

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXXII.
enthält für den Editionszeitraum den gesamten Text oder Auszüge aus dem evangelischen Gemeinschaftsprotokoll für Nr. 122–136 und 138–141, ferner ein Sessionsschema, eine Mitschrift des Gesandten Hüfler von der ersten Umfrage in Nr. 141, seinen Bericht über die 29. Sitzung des Fürstenrats (Nr. 124) sowie vier Verhandlungsak-ten

Zum Sessionsschema s. [Nr. 131 Anm. 4] . Die Verhandlungsakten (fol. 358–365’) betreffen das Protokoll von Nr. 134.
. Von Nr. 138–141 liegen als Protokollauszüge nur die Propositionen und Conclusa vor, bei Nr. 141 mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten nach Magdeburg E einschließlich der dortigen (hier unsinnigen) Folioangaben. Auch die Protokolle von Nr. 126, 130 und 133 haben mit der Beglaubigungsklausel die Folioangaben aus Magdeburg E über-nommen, sind also Kopien dieser Überlieferung. Kein Protokoll trägt einen Diktatvermerk; Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten fehlen bei Nr. 134 und 138. Beim Pro-tokoll von Nr. 124 hat Hüfler den Text einmal ergänzt

S. S. 50 Z. 23f.
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– Wetterauer Grafen: Wetterauer Grafen ( Nassau - Dillenburg) C 2

S. die Kurzbeschreibung in APW III A 3/3, CXXVIf. Der Einband trägt ein Wappenex-libris Nassau-Dillenburgs mit dem Wahlspruch des Hauses Nassau-Oranien Je maintien-drai. Die Foliierung ist modern.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemeinschaftsprotokoll für Nr. 122–130 und 132–136, von denen nur die letzten drei keinen Diktatvermerk tragen. Im Protokoll von Nr. 129 steht die falsche Angabe, daß Kurmainz die Diktatur vorgenommen habe. Alle Protokolle wurden von derselben Hand gut lesbar geschrieben und enden mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollan-ten, wobei Werner regelmäßig Wörner genannt ist. Die Ordnungszahlen der Sitzungen am Kopf der Protokolle fehlen oder sind falsch

Sie wurden von anderer Hand in Nr. 123 und 124 falsch nachgetragen. In Nr. 129 hat der Schreiber des Protokolls sie falsch angegeben.
. In den Beglaubigungsklauseln am Schluß der Protokolle fehlen sie ebenfalls; nur jene von Nr. 136 gibt sie richtig an.
Wetterauer Grafen ( Nassau - Saarbrücken) A III 3 und 4

Zur Beschreibung von Wetterauer Grafen ( Nassau- Saarbrücken) A III 3 s. APW III A 3/3, CXXIIIf; der Faszikel A III 4 (geheftet, fol. 219–371’) bildet Teil 4 dieser Protokollserie.
enthalten zusammen zwan-zig Nummern des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls sowie einzelne Verhandlungsakten. Der Faszikel A III 3 enthält für den Editionszeitraum neben den Protokollen für Nr. 122–128 ein Reichsgutachten . Die gut lesbaren Abschriften enden mit Beglaubigungsklausel und

[p. CX] [scan. 110]

Namen der Protokollanten, wobei Werner regelmäßig Wörner genannt ist. Sie tragen alle einen Diktatvermerk; abgesehen vom Protokoll in Nr. 123 ist der Beratungsgegenstand stets am Kopf notiert. Der Faszikel A III 4 enthält die Protokolle für Nr. 129–136 und 138–142 sowie vier Verhandlungsakten

Es handelt sich um die in [Nr. 131 Anm. 5] und 59 sowie in [Nr. 135 Anm. 2] (dort das Hauptschreiben und Beilage [1]) angegebenen Schriftsätze.
. Einen Diktatvermerk tragen die Protokolle von Nr. 129–138; der Beratungsgegenstand ist in den Protokollen von Nr. 129–136 und Nr. 139–141 am Kopf notiert. Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten fehlen nur in Nr. 138; bei den übrigen Protokollen ist Werner meist Wörner genannt.
Wetterauer Grafen ( Ysenburg) A I

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXXIV.
enthält für den Editionszeitraum (zum Teil gekürzte) Protokolle oder Notizen für die Sitzungen Nr. 122–129, 131, 133–135 und 138–142

Gekürzt ist Nr. 133, das in verknappter Form alle Voten anführt. Stark gekürzt sind die Protokolle Nr. 123, 124, 139, 141 (in Nr. 122 sind z. B. nur die beiden hessischen und das Wetterauer Votum angeführt). Sehr stark gekürzt ist Nr. 126, das neben dem Thema der Sitzung nur den Disput Hessen-Darmstadts und des Ost. Direktors am Schluß der Sitzung anführt.
. Das Protokoll der 39. Sitzung trägt eine falsche Ordnungszahl, ist falsch datiert, chronologisch falsch eingereiht und hat zu Beginn eine große Lücke von knapp einer Seite Umfang . Nr. 122, 127–129, 131, 140 und 142 enden mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten. Auch bei den übrigen Protokollen und den Notizen bleibt trotz der z. T. gravierenden Kürzungen erkennbar, daß immer das evangelische Gemeinschaftsprotokoll als Vorlage gedient hat.
Die Sitzungen in Münster sind bei der Zählung nicht berücksichtigt, so daß sich von Nr. 138 an wie bei Hessen- Kassel A XIII und Pommern A I eine abweichende Numerierung ergibt

S. jeweils Anm. 1 in Nr. 138–142.
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– Herzogtum Württemberg: Württemberg A I

S. die Beschreibung des Bandes in APW III A 3/3, CXXIV; der dort genannte Aktenan-hang wurde auch in diesem Teilband genutzt.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemeinschaftspro-tokoll für Nr. 122–136 und 138–142, wobei die Beglaubigungsklausel mit den Namen der Protokollanten nur in Nr. 134 fehlt; in einigen Fällen wurde sie allerdings gekürzt. Einen Diktatvermerk trägt keines der Protokolle. Die Ordnungszahl am Kopf des Protokolls wurde in Nr. 134–139 von anderer Hand nachgetragen, ist in der Beglaubigungsklausel in Nr. 135–139 aber richtig angegeben.

[p. CXI] [scan. 111]

Hochstift Würzburg:
Würzburg A I 1

Geheftet, fol. 1–544 (alte Foliierung), halbbrüchig gut lesbar beschrieben. Der Faszikel weist sowohl Foliierungsfehler als auch Papierschäden und Blattverluste auf (die ersten zwölf Blatt sind beschädigt; auf fol. 94 folgt fol. 65; es fehlen fol. 374–386’ und, im hier rele-vanten Teil, fol. 327–338’); dadurch sind die Protokolle in Nr. 141 und 142 unvollständig überliefert. – Ich verdanke den Hinweis auf diese Protokollserie aus dem Familienarchiv Schönborn, das sich als Depositum im StA Würzburg befindet, Frau Dr. Antje Oschmann.
enthält Fürstenratsprotokolle Osnabrück für den Zeitraum von 1646 II 3 bis 1648 VI 10. Der hier relevante Teil (fol. 169–352) enthält die Protokolle für Nr. 122–136 sowie für Nr. 138–142. Dem Protokoll von Nr. 123 liegt die in der Sitzung verlesene „Meinung“ des Fürstenrats Münster bei; jenem von Nr. 131 ein Protest wegen Präzedenz-streitigkeiten bei der Reichsdeputation an die Schweden am 13. April 1647 . Die Zählung der Protokolle entspricht jener des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls, wobei die vier Sitzungen in Münster im Juni und Juli 1647 nicht mitgezählt wurden. Alle Protokolle sind einheitlich mit „Sessio“ (plus Ordnungszahl) überschrieben. Die Serie ist heterogen zusam-mengesetzt: Die ersten drei Protokolle (Nr. 122–124), die jeweils nur eine geringe Zahl an Voten wiedergeben, sind würzburgischer Provenienz; alle übrigen sind (z. T. etwas variie-rende) Abschriften des österreichischen, des bayerischen oder des evangelischen Protokolls

Nr. 125 ist weitgehend identisch mit dem öst. Protokoll. Nr. 126–128, 130, 132–133 sind Kopien des bay. Protokolls, wobei Nr. 127, 128 und 133 gewisse Kürzungen und Varianten aufweisen. Auch in Nr. 134 wurde ein großer Teil aus dem bay. Protokoll übernommen, doch die Braunschweiger Voten stammen (einschließlich des Baden-Durlachers) aus dem ev., während Proposition und öst. Votum wahrscheinlich nach eigener Formulierung in das Protokoll gesetzt wurden. Nr. 129 ist (mit geringfügigen Varianten) eine Kopie des ev. Gemeinschaftsprotokolls. Für Nr. 131 diente die Sachsen-Altenburger Version des ev. Gemeinschaftsprotokolls als Vorlage (mit Abweichungen in den Voten Pfalz-Lauterns und Würzburgs); auch für Nr. 135–144 diente die Sachsen-Altenburger Protokollserie als Vorlage.
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