Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
2. Die Protokollserien
– Hochstift Bamberg:
Bamberg A V
Gebunden, 14 nicht foliierte Blatt mit Inhaltsverzeichnis und Titel sowie fol. 1–650. Zwei andere Faszikel dieser Aktenserie sind detailliert beschrieben in
APW III A 4/1, XLVIIf.
enthält Protokolle und Berichte über die Beratungen und Verhandlungen in Osnabrück für den Zeitraum vom 6. Mai bis zum 8. August 1648, darunter Protokolle oder Notizen für Nr. 145–175. Der Text ist fortlaufend halbbrüchig von wechselnden Händen geschrieben. Die Bamberger Voten sind – wie alle anderen
Eine Ausnahme stellt das Votum Speyers für Nr. 147 dar, das in der ersten Person gehal-ten ist. Es hat identischen Text wie in
Sachsen-
Altenburg A II 2 (= Druckvorlage für Nr. 147). Dort ist gesagt, daß die Sachsen-Altenburger es vom Salzburgischen Direkto-rium schriftlich erhalten haben (s. das Votum Speyers in Nr. 147). Derselbe Sachverhalt kann hier auch vorliegen, doch wurde das Votum in
Bamberg A V unverändert in den fortlaufenden Text eingearbeitet und nicht beigelegt.
– in der dritten Person gehalten, so daß daraus kein Hinweis auf Bamberger Provenienz der Protokolltexte gewonnen werden kann. Länge und Genauigkeit der Bamberger Voten sprechen für Bamberger Provenienz, doch kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Bamberger Voten in die Abschrift eines Protokolls fremder Provenienz eingearbeitet wurden
Das besonders lange Votum Bambergs mit konkreten Angaben über Kriegsschäden im Hst. (s. S. 67f Z. 17–28, 10–24), das sicherlich Bamberger Provenienz ist, wurde in
Bamberg A V, fol. 16’–20, wahrscheinlich nachträglich in eine Textlücke eingetragen. – Für das
CC
-Protokoll in einem anderen Faszikel dieser Bamberger Aktenserie, das formal ähnlich gestaltet ist, nimmt Fritz Wolff ein verlorenes Kurtrierer Protokoll als Archetypus an (
APW III A 4/1, XLIX–LIII). In Analogie dazu könnte man an ein Speyrer Protokoll als möglichen Archetypus der Bamberger
FRO
-Protokolle denken. Dagegen spricht, daß ein Bamberger Protokoll vorliegt, auch wenn Speyer nicht im
FRO
vertreten war (s. z. B. Nr. 152–154). Auch sind die Speyerer Voten im Bamberger Protokoll oft besonders kurz.
. Solange jedoch nichts zwingend
[p. LXXX]
[scan. 80]
gegen die Bamberger Provenienz des Textes spricht und nichts zwingend für irgendeine andere Provenienz, ist die Annahme gerechtfertigt, daß es sich bei diesem Protokoll aus den Bamberger Akten auch um einen Protokolltext Bamberger Provenienz handelt.
Bamberg A V bietet nicht immer ein vollständiges Verlaufsprotokoll mit allen Voten
Das Protokoll für Nr. 146 ist ein Beispiel dafür.
. Die Anteile des Lateinischen sind größer als im Sachsen-Altenburger und Pfalz-Neuburger Proto-koll
S. S. 119 Z. 28, S. 120 Z. 17–26.
. Bisweilen finden sich in
Bamberg A V Beschlüsse des Städterats Osnabrück, die sich mit identischem Wortlaut in dessen Protokoll befinden, also der Bamberger Gesandtschaft schriftlich mitgeteilt worden sein müssen. Auch für Deputationen, an denen Göbel teilge-nommen hat, liegen Berichte vor, die in anderen Überlieferungen fehlen und deshalb eine wertvolle Ergänzung der übrigen Überlieferungen darstellen
S. S. 413 Z. 27f, S. 506 Z. 18; Bericht über eine Deputation: S. 118f Z. 28ff, 8–28.
. Im übrigen wurden Vari-anten aus
Bamberg A V vor allem dann angegeben, wenn die Voten Bambergs und Fuldas in der Druckvorlage schlechten oder mißverständlichen Text boten
S. z. B. die Textvarianten zu den Bamberger Votum in Nr. 147, 151 und Nr. 158 oder die Textvariante zum Votum Fuldas in Nr. 170.
.
Bamberg B II
Gebunden, 13 nicht foliierte Blatt mit Inhaltsverzeichnis und Titel sowie fol. 1–492.
enthält Protokolle und Berichte über die Beratungen und Verhandlungen in Osnabrück für den Zeitraum vom 8. Februar bis zum 5. August 1648, darunter Protokolle oder Notizen für Nr. 145–175 mit identischem Text wie in
Bamberg A V
Gelegentliche Abweichungen sind durch Irrtümer wie falsche Datierungen (s.
[Nr. 146 Anm. 1] und
[Nr. 156 Anm. 2] ) oder dadurch bedingt, daß
Bamberg A V als Konzept manch-mal mehr Text enthält als
Bamberg B II (s.
[Nr. 168 Anm. 1] ). Für Nr. 159 hat
Bamberg B II nur eine stark zusammenfassende Notiz.
. In
Bamberg B II sind, wie gelegentliche Präsentatsvermerke zeigen, die als Beilagen zu den Relationen nach Bamberg überschickten Protokolle und Berichte zusammengefaßt. Dem entspricht, daß es sich (zumindest in formaler Hinsicht) um sorgfältige Reinschriften handelt, die allerdings, da es Kopien von
Bamberg A V sind, hin und wieder Abschreibfehler aufweisen.
Würzburg
A I 1 ist eine Abschrift von
Bamberg
A V
S. unten unter: Hochstift Würzburg.
.
– Kurfürstentum und Herzogtum Bayern:
Herzogtum
Bayern A I 2
und A III
Gebunden, fol. 1–318. Enthält fol. 1–159’ dieselben
FRO
-Protokolle wie
Herzogtum
Bayern
A I 2.
enthalten Protokolle für Nr. 154–156, Nr. 158, 160, 165–171 und bieten denselben Text wie die entsprechenden Protokolle in
Pfalz-
Neuburg (3540), (3619) und (3620); doch wurde das Pfalz-Neuburger Votum meist von der ersten in die dritte Person gesetzt, während das bayerische, eigene Votum unverändert aus der Pfalz-Neuburger Überlieferung übernommen wurde. Daß ein Protokoll und der Teil eines weiteren in den beiden bayerischen Überlieferungen enthalten sind, aber in der Pfalz-Neuburger Überlieferung zu fehlen scheinen, spricht nicht dagegen, daß das bayerische Protokoll eine
[p. LXXXI]
[scan. 81]
Abschrift des pfalz-neuburgischen ist, weil gerade in dem betreffenden Protokoll (von Nr. 160), für das keine Entsprechung in der Pfalz-Neuburger Überlieferung nachweisbar ist, das pfalz-neuburgische Votum in den bayerischen Überlieferungen nur teilweise in die dritte Person Singular gesetzt wurde
Das Pfalz-Neuburger Votum in Nr. 160 beginnt mit: Er hette [...],
fährt dann aber fort: und weiln ich mich [...]
(
Herzogtum
Bayern
A I 2 fol. 44).
, also einen sicheren Hinweis auf die pfalz-neuburgische Provenienz gibt. Außerdem spricht viel dafür, daß das Protokoll von Nr. 160 in den unleserlichen, teilweise zerstörten Teilen des Faszikels
Pfalz-
Neuburg (3620) liegt
. Das gilt auch für die Teile von Nr. 154, die nur durch die bayerische und nicht durch die pfalz-neuburgische Überlieferung dokumentiert sind
.
Der Text in
Herzogtum
Bayern A I 2 und A III ist fortlaufend halbbrüchig oder mit breitem Rand sehr gut lesbar geschrieben. Vereinzelt wurde er in beiden Überlieferungen von anderer Hand korrigiert, indem z. B. vergessene Wörter nachgetragen sind.
Als Kopie einer fremden Provenienz haben
Herzogtum
Bayern A I 2 und A III keinen eigenen Quellenwert, ausgenommen für das Protokoll von Nr. 160 und die nachmittägliche Konferenz in Nr. 154; als Sekundärüberlieferung für Nr. 160 und für die Dokumentation der Konferenz in Nr. 154 wurde die bayerische Überlieferung herangezogen
S. den Variantenapparat in Nr. 154 und 160 (S. 178 Z. 15–24, S. 271 Z. 26–32, S. 272 Z. 22f).
.
– Erzherzöge von Österreich:
Österreich A IV (XLIV) gehört zu der bereits beschriebenen Aktenserie mit Relationen der erzherzoglich österreichischen Gesandten an den Kaiser, unter deren Beilagen sich Fürsten-ratsprotokolle Osnabrück befinden
S. APW III A 3/3, CXVIIf.
. Die Faszikel enthalten für den Editionszeitraum Pro-tokolle für Nr. 145–149, 151–153, 156 und 157, die Goll an den Hof überschickt hat. Der Abbruch dieser Serie ist dadurch begründet, daß Goll Ende Mai 1648 von Osnabrück nach Münster wechselte und Österreich nicht mehr im Fürstenrat Osnabrück vertreten war. Die Protokolle sind insgesamt relativ kurz und geben nicht immer den gesamten Verlauf der Umfrage wieder, indem für unwichtig erachtete Voten fortgelassen wurden. Charakteristisch ist, daß sie bisweilen Mimik und Gestik der Votanten erwähnen. Ihre Subjektivität zeigt sich am deutlichsten im Protokoll von Nr. 145: Anstelle des
conclusum, das Johann Adam Krebs als Salzburgischer Direktor verfaßt und zumindest den Sachsen-Altenburgern schriftlich zuge-stellt hat, endet das österreichische Protokoll mit der
meinung des Österreichischen Direktors Goll, in der die Voten danach eingeteilt sind, ob sie (in der Frage der Amnestie in den kai-serlichen Erblanden)
affirmative für den Kaiser ausfielen sind oder nicht
S. S. 43 Z. 21–43; zur Mitteilung des
conclusum an die Sachsen-Altenburger s. Nr. 145 bei Anm. 106. – Zur Fortlassung mehrerer Voten s. S. 105 Z. 15, zur Erwähnung der Mimik eines
Ges.
s. S. 32 Z. 27f.
. Die Protokolle dieses Bestandes spiegeln somit zumindest punktuell die Opposition der Kaiserlichen gegen die Beratungen der Reichskurien und wurden an entsprechenden Stellen im Variantenapparat zitiert.
Österreich D III enthält das in der österreichischen Kanzlei Erzherzog Ferdinand Karls in Innsbruck erwachsene Schriftgut mit den Berichten Golls vom Westfälischen Friedenskongreß
[p. LXXXII]
[scan. 82]
(Ausfertigungen). Unter den Beilagen sind Fürstenratsprotokolle Osnabrück für Nr. 145, 147, 148, 149, 151–154. Sie sind identisch mit denen in
Österreich A IV (XLIV).
Österreich BB III enthält Collectanea
Collectanea III lautet der Titel des Faszikels, der gebunden ist und eine alte Foliierung hat (fol. 1–938). – Die Sigle wird in
APW III A 4/2 verwendet und von dort übernommen.
aus den Akten Golls. Es ist nicht überliefert, wann die Zusammenstellung von wem und zu welchem Zweck erfolgte. Es sind jeweils mehrere Stücke (Relationen, Protokolle, Verhandlungsakten) in sorgfältiger Reinschrift fort-laufend abgeschrieben. Gelegentlich trägt dabei ein Stück Golls Unterschrift, die eigenhändig wirkt
, so daß vielleicht Goll selbst diese Aktensammlung erstellt hat, die für den Editions-zeitraum die Fürstenratsprotokolle Osnabrück für Nr. 145–149 und Nr. 151–158 enthält.
Nur für Nr. 158 ist
Österreich
BB III die einzige österreichische Überlieferung; sonst ist sie identisch oder oder kürzer als
Österreich
A IV (XLIV) und
Österreich
D III und trägt insofern kaum Neues zur Kenntnis der Beratungen im Fürstenrat Osnabrück bei
Für das Protokoll in Nr. 146 ist
Österreich
BB III kürzer als
Österreich
A IV (XLIV).
.
– Fürstentum Pfalz-Neuburg:
Pfalz-
Neuburg (3540), (3619) und (3620)
Geheftet, fol. 1–219 (= 3540), fol. 1–273 (= 3619) und fol. 1–508 (= 3620). Zur Geschichte des Bestandes und seiner Gliederung s.
APW III A 4/1, LXIIf.
Pfalz-
Neuburg (3619) und (3620) sind zum Teil durch erhebliche Verfärbungen, (3620) auch durch Papierschä-den, in ihrer Lesbarkeit beeinträchtigt. Die Schäden sind, besonders am Beginn des Fas-zikels (3620), in einigen Fällen so groß, daß die Schriftstücke nicht mehr zu identifizieren sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dort weitere FR-Protokolle liegen.
enthalten, chronologisch zusammengestellt, Akten vom Westfälischen Friedenskongreß aus den Monaten Mai 1648 (= 3540), März, April und Mai 1648 (= 3619) und Mai, Juni, Juli 1648 (= 3620), darunter die Korrespon-denz Pfalzgraf Wolfgang Wilhelms mit seinem Gesandten Caspars und Fürstenratsprotokolle Osnabrück, die Caspars als Beilagen zu seinen Berichten an den Pfalzgrafen nach Düssel-dorf geschickt hat. Die Faszikel enthalten sowohl Ausfertigungen als auch Konzepte beider Seiten, so daß ein Teil der Protokolle doppelt (als Reinkonzept und als Reinschrift, mit iden-tischem Text) überliefert ist.
Pfalz-
Neuburg (3540) enthält acht Protokolle des Fürsten-rats Osnabrück (für Nr. 145–148, 154–156
Das Fehlen der Pfalz-Neuburger Protokolle in Nr. 150–153 wird auf die Abwesenheit Caspars zurückzuführen sein: für Nr. 150 ist seine Anwesenheit aus dem Protokoll nicht ersichtlich, in Nr. 151 votierte Salzburg stellvertretend für Caspars, und in Nr. 152 und 153 war Pfalz-Neuburg nicht im
FRO
vertreten. – Für Nr. 154 ist in
Pfalz-
Neuburg (3619) nur die Vormittagssitzung (Re- und Correlation) dokumentiert.
),
Pfalz-
Neuburg (3619) neun Protokolle (für Nr. 145–149 und Nr. 154–157) und
Pfalz-
Neuburg (3620) vierzehn Protokolle (für Nr. 162–175) und ist für einen Bericht über eine Deputation zu den Schweden am 8. Juni 1648 und einen Bericht über eine Unterredung zwischen Oxenstierna und dem Kurmainzer Gesandten Meel am 9. Juni 1648 (in Nr. 170 und 171) Druckvorlage. Ferner ist das Pfalz-Neuburger Protokoll Druckvorlage für Nr. 175 sowie für die Re- und Correlation in Nr. 156. Im übrigen wurde es für Textvarianten hinzugezogen, wenn die Druckvorlage lückenhaft oder fehlerhaft ist und die Pfalz-Neuburger Überlieferung einen besseren Text bietet.
[p. LXXXIII]
[scan. 83]
Die einzelnen Protokolle beginnen in der Regel mit der Angabe des Wochentags, des Datums und Orts (Osnabrück); das Pfalz-Neuburger Votum steht in der ersten Person Singular. Da die Protokolle an den Hof überschickt wurden, müssen sie innerhalb weniger Tage ausgearbeitet worden sein. Schriftliche Voten anderer Reichsstände liegen, anders als in
Sachsen-
Alten-burg A II 2, nicht bei
Caspars vermerkt zwar, z. B. beim Speyerer Votum in Nr. 147, daß der
Ges.
ein schrifftli-ches votum abgeleßen
habe, referiert dann aber, was der
Ges.
vorgetragen hat, s.
Pfalz-
Neuburg
(3540), hier fol. 131’. Vgl. damit das Votum Speyers in Nr. 147.
. Die Protokolle sind inhaltlich qualitätvoll, doch sind nicht immer alle Voten aufgeführt. Auch ist die Votenfolge oft vertauscht, indem z. B. der Wechsel zwischen Geistlicher und Weltlicher Bank nicht beachtet wurde.
Die Fürstenrats-Protokolle in
Herzogtum
Bayern
A I 2 und A III sind Abschriften jener in
Pfalz-
Neuburg
(3540), (3619) und (3620)
S. oben unter: Kurfürstentum und Herzogtum Bayern.
.
– Fürstentum Sachsen-Altenburg:
Sachsen-
Altenburg A II 2: Geheftet; doppelt foliiert. Die hier maßgebliche, moderne Foli-ierung (fol. 1–610’) steht auf dem unteren Seitenrand. Der Faszikel enthält Fürstenratsproto-kolle Osnabrück sachsen-altenburgischer Provenienz vom 6. Mai bis zum 1. August 1648
Das Protokoll vom 1. August 1648 ist unvollständig; das Ende befindet sich in einem weiteren Faszikel dieser Aktenserie.
; für den Editionszeitraum enthält er die Protokolle für Nr. 145–174
In Nr. 156 ist die Re- und Correlation, an der die Sachsen-Altenburger
Ges.
nicht teilge-nommen haben, nicht protokolliert.
sowie eine Notiz für Nr. 175. Für Nr. 145–174 ist
Sachsen-
Altenburg A II 2 Druckvorlage.
Der Text ist fortlaufend halbbrüchig oder mit breitem Rand gut lesbar geschrieben und wurde von Carpzov hin und wieder korrigiert; in Nr. 172 hat er (bis auf wenige Zeilen am Anfang) den ganzen Text des Protokolls geschrieben. Zuweilen sind wegen der engen Bindung die Randpartien nicht lesbar. Am Kopf jedes Protokolls steht der Wochentag, das Datum (in altem und neuem Stil), die Uhrzeit des Sitzungsbeginns und der Ort (Osnabrück); zum 31. Mai ist zusätzlich der Festtag (Pfingsten) vermerkt
Die Uhrzeit fehlt nur in Nr. 155. Angabe des Festtags: s. Nr. 163; falsche Datierung der Sitzung: s.
[Nr. 172 Anm. 1] .
. Die Protokolle sind, wie das evan-gelische Gemeinschaftsprotokoll der beiden vorangegangenen Jahre und in Anknüpfung an jenes, numeriert
Die Sitzung von 1648 IV 26/V 6 trägt demnach die Ordnungszahl LIII. Da die Zählung fehlerhaft ist und bei den anderen Protokollserien fehlt, wurde sie in der Edition nicht vermerkt. – Zur Gestaltung des ev. Gemeinschaftsprotokolls s.
APW III A 3/3, CIX.
, abweichend von jenem aber nur mit
Sessio (nicht:
Sessio publica) über-schrieben. Der Faszikel enthält neben den Protokollen als Beilagen Einzelvoten, Conclusa, Verhandlungsakten und durch Diktatur mitgeteilte Berichte über Deputationen, die in den Protokollen erwähnt sind oder jedenfalls einen Bezug dazu haben. Carpzov hat bei einigen Protokollen einen Hinweis auf Beilagen nachgetragen
S. z. B. in Nr. 168 am Schluß des Protokolls, Variantenapparat.
, bei anderen vermerkt, daß ihm ein erwähntes Schriftstück oder ein Votum von jemandem (z. B. vom Salzburgischen Fürstenrats-
[p. LXXXIV]
[scan. 84]
direktorium) mitgeteilt wurde
Diese Vermerke stehen in der ersten Person Singular (s. z. B. in Nr. 167, Ende des zwei-ten Absatzes). Es gibt keinen Hinweis, daß Carpzov auch vom Ost. Direktorium einen Schriftsatz erhalten hätte.
. Diese Vermerke belegen einmal das gute Verhältnis der Sachsen-Altenburger zum Salzburgischen Direktorium und zeigen zum anderen, daß sie ihr Protokoll für den internen Gebrauch angelegt haben. Eine Bemerkung am Ende des Proto-kolls von Nr. 162 zeigt, daß zwischen der protokollierten Sitzung und der Niederschrift des Protokolls mindestens einige Tage lagen
S. am Schluß der
nota in Nr. 162, Ende des Protokolls. Gegen einen größeren Abstand zwischen Sitzung und Niederschrift des Protokolls sprechen Carpzovs Vermerke über nachträglich, aber in geringem zeitlichen Abstand erhaltene Beilagen zu einzelnen Pro-tokollen.
.
Der Faszikel enthielt für den Editionszeitraum ursprünglich 24 Beilagen, von denen eine fehlt, andere falsch zugeordnet sind
Zum Fehlen einer Beilage s. S. 116 Z. 28. Falsch zugeordnet wurde das Votum Speyers von 1648 IV 29/V 9 (s. in Nr. 147), das Carpzov irrtümlich zu dem Protokoll von 1648 IV 26/V 6 gelegt hat; folglich fehlt dort das Votum Speyers (s. in Nr. 145).
. Vereinzelt sind Voten in den fortlaufenden Protokolltext integriert, die sehr wahrscheinlich auf einem schriftlich vorgelegten Votum beruhen, wie am Gebrauch der ersten Person durch den Votanten zu erkennen ist
S. das Votum Savoyens in Nr. 145. In Nr. 167 steht der letzte (sehr emotionale) Satz des Würzburger Votums in der ersten Person Singular.
. Relativ selten fehlen einzelne Voten
Zum Beispiel fehlt in Nr. 146 das Votum Bambergs, in Nr. 154 das Votum Baden-Badens, in Nr. 162 die Voten Pommern-Stettins und -Wolgasts, in Nr. 167 das Votum Prüms. Solch versehentliche Auslassung einzelner Voten geschieht insgesamt seltener als in den pfalz-neuburgischen und bambergischen Parallelüberlieferungen. – In Nr. 160 wurde für das Votum Brandenburg-Kulmbachs und -Ansbachs eine Lücke gelassen, dieses aber nicht nachgetragen.
. Im Editionszeitraum verweist das Sachsen-Altenburger Protokoll in 15 Fällen auf Berichte im sachsen-altenburgischen Gesandtschaftsdiarium
Genaugenommen wird nur auf ein nicht näher charakterisiertes Diarium verwiesen. Unter den sachsen-altenburgischen Akten gibt es zwar mehrere (Spezial-)Diarien, doch ergibt sich aus der Natur der Sache, daß das offizielle Gesandtschaftsdiarium gemeint sein muß. Es wurde im wesentlichen von Carpzov geführt und ist bis auf Fragmente verschollen, seit Meiern daraus Extrakte abgedruckt hat, die er nur zum Teil als solche kennzeichnete (s.
APW III A 3/1, CXVIIff; zu den sicher als Diariumsauszügen zu identifizierenden Texten bei Meiern s.
ebenda, CXVIIIf Anm. 472; zu Verweisen des Protokolls auf Texte, die sicher oder wahrscheinlich bei
Meiern abgedruckt sind, s.
[Nr. 151 Anm. 4] ,
[Nr. 163 Anm. 3] ).
, die folglich im Protokoll ausgespart sind. Die erhaltenen Fragmente und Extrakte zeigen, daß dieses Diarium dieselbe Aufmerksamkeit für Zeremonielles auszeichnete, die auch in den Protokollen auffällt und sich dort z. B. in Bemerkungen über die Sitzordnung niedergeschlagen hat
S. dazu die
nota in Nr. 161 am Ende des Protokolls.
.
Im Editionszeitraum gab es im Fürstenrat Osnabrück eine Kontroverse zwischen jenen, die eine Berücksichtigung oder wenigstens stärkere Beachtung der abweichenden „Meinungen“ des Fürstenrats Münster wünschten, und jenen, die sich von der Opposition in Münster nicht behindern lassen wollten. Es ist nicht ohne Einfluß auf die Wiedergabe des Sitzungsverlaufs
[p. LXXXV]
[scan. 85]
in
Sachsen-
Altenburg A II 2 geblieben, daß die Sachsen-Altenburger zu denen gehörten, die eine Berücksichtigung derartiger „Meinungen“ nicht wünschten. Wahrscheinlich waren es weniger bewußt verfälschende Darstellungen als vielmehr durch Parteilichkeit gelenkte Mißverständnisse, die in einigen Fällen für offensichtliche Irrtümer bei der Wiedergabe der Voten verantwortlich sind
Sicherlich falsch wiedergegeben ist z. B. der letzte Satz des Bamberger Votums in Nr. 174 (vgl. den Text in Nr. 174 bei Anm. 14 mit der zugehörigen Textvariante).
.
– Erzstift Salzburg:
Salzburg I 2a besteht aus zwei zusammen überlieferten Einzelprotokollen vom Fürstenrat Osnabrück im Bestand der Österreichischen Geheimen Staatsregistratur in Wien. Da die-ser Bestand Akten unterschiedlicher Provenienz und disparaten Inhalts enthält, muß offen-bleiben, wie die beiden (hintereinander liegenden) Einzelstücke hineingekommen sind
Zur Zusammensetzung und Geschichte des Bestandes s.
Gross, 397f. Er enthält u. a. Teile der Registratur Volmars. Die beiden
FRO
-Protokolle in Karton 97 Faszikel 66 pars 5 tragen eine alte Foliierung, während der Faszikel im übrigen nicht foliiert ist.
. Die beiden Protokolle von zwei aufeinander folgenden Sitzungen (Nr. 167 und 168) sind mit keinem Protokoll der bekannten Überlieferungen identisch und geben inhaltlich keinen direkten Aufschluß darüber, welchem Reichsstand sie zuzuordnen sind. Da Österreich zu die-sem Zeitpunkt nicht im Fürstenrat Osnabrück vertreten war, können die beiden Protokolle nicht österreichischer Provenienz sein. Sicherlich gehörte der Verfasser zu den katholischen Reichsständen
Das ergibt sich daraus, daß und wie er von den ACV spricht (s. S. 381 Z. 30–34).
, von denen nicht viele in diesen beiden Sitzungen vertreten waren
S. Nr. 167 und vor allem Nr. 168: außer Salzburg waren nur Bayern, Bamberg, Pfalz-Neuburg, Würzburg (und Basel, für das der Würzburger Vorburg votierte) vertreten.
. Es muß sich demnach um Kopien der verlorenen Salzburger Protokolle handeln. Dafür spricht auch, daß in das zweite (Nr. 168) ein Schriftsatz wörtlich eingefügt ist, den das Salzburgische Direktorium verfaßt hat.
Substantielle Abweichungen beider Protokolle von der Sachsen-Altenburger Hauptüberlie-ferung wurden (in Nr. 167 und 168) im Variantenapparat vermerkt.
– Hochstift Würzburg:
Würzburg A I 1
S. die Beschreibung des Faszikels in
APW III A 3/4, Einleitung Anm. 268. Da fol. 374–386’ fehlen, sind die Protokolle in Nr. 147 und 148 unvollständig überliefert (s. dort jeweils Anm. 1).
enthält im hier relevanten Teil (fol. 353–544’) die Protokolle für Nr. 145–162 und Nr. 164–171. Für Nr. 163 findet sich nur eine Notiz mit Verweis auf ein anderswo abgelegtes Dictatum. Das Protokoll für Nr. 171 ist unvollständig, indem es innerhalb des Würzburger Votums mitten im Satz abbricht. Die Sitzungen sind in Anknüpfung an die vorangegangenen aus den Jahren 1646 und 1647 gezählt. So ist das Protokoll von Nr. 145 überschrieben mit
sessio 49, die Vor- und Nachmittagssitzung von Nr. 156 sind doppelt gezählt als
sessio 60 und
61, während die Protokolle für Nr. 159 und 161 in der Zählung, die mit Nr. 167
(sessio 69) abbricht, übergangen wurden. Abgesehen von dieser Zählung sind diese
[p. LXXXVI]
[scan. 86]
Protokolle Abschriften von
Bamberg A V
Mechanische Abschreibfehler zeigen die Abhängigkeit von
Würzburg
A I 1 von den Protokollen in
Bamberg
A V. Zum Beispiel ist in
Bamberg
A V für Nr. 145 die Angabe des Votanten Sachsen-Weimar verderbt, indem der Anfangsbuchstabe von „Weimar“ unkenntlich gemacht und das folgende „e“ sehr undeutlich geschrieben wurde; der Rest des Namens (yhmar)
ist deutlich lesbar. In
Würzburg
A I 1 steht an entsprechender Stelle (fol. 359’) (Sachsen-)Yhmar,
während der Name in
Bamberg
B II korrekt geschrieben wurde.
Würzburg
A I 1 ist also sicherlich keine Abschrift von
Bamberg
B II, sondern vielmehr von
Bamberg
A V. Daß
Bamberg
A V und
Würzburg
A I 1 eine gemeinsame (unbekannte) Vorlage haben, läßt sich weder beweisen noch widerlegen.
. Als solche haben sie keinen eigenen Quellenwert und wurden zur Kontrolle der Hauptüberlieferung nicht herangezogen.