Acta Pacis Westphalicae II C 4,1 : Die Schwedischen Korrespondenzen, Band 4, 1. Teil: 1647-1648 / Wilhelm Kohl unter Mitarbeit von Paul Nachtsheim

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Bestätigung des Briefs vom 4. d. M. Er erinnere sich, daß die schwedischen Ge-
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sandten vor seiner Abreise aus Osnabrück aufrichtig versprochen hätten, den Re-
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sidenten La Cour zu ihren Konferenzen mit den Kaiserlichen hinzuzuziehen. Er
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habe diese dem Recht und dem Bündnisvertrag entsprechende Maßnahme inzwi-
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schen d’Avaux mitgeteilt, worauf beide darüber dem Hof berichtet hätten. Nun
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sei er nicht erstaunt, daß die Kaiserlichen dagegen Widerstand leisteten, wohl
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aber darüber, daß die schwedischen Gesandten die unzulänglichen Gegengründe
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überhaupt in Betracht zögen. Es sei falsch gewesen, in dieser Hinsicht bei den
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Kaiserlichen eine Proposition abzulegen, die ihnen nur die Gelegenheit geboten
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habe, ihren bösen Willen durchzusetzen, allein mit dem Ziel, die verbündeten
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Kronen voneinander zu trennen. Sie hätten unnützerweise dem Feind gestattet,
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die Form der Verhandlungen und die Qualität ihrer Teilnehmer festzulegen. Vol-
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mar sei nicht berechtigt, sich in Osnabrück einzumischen, da er dafür keine Voll-
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macht besitze. Die Schweden würden auch nicht protestieren, wenn die Kaiserli-
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chen weitere Personen zu ihrer Delegation hinzuzögen. La Cour sei aber als Teil
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der schwedischen Delegation zu betrachten. Gemäß Bündnisvertrag dürfe Schwe-
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den mit dem Feind ohne Hinzuziehung eines französischen Ministers gar nicht
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verhandeln. Der von ihm hochverehrte Reichskanzler Axel Oxenstierna habe stets
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auf die genaue Einhaltung des Bündnisvertrages gedrungen. Die Franzosen seien
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sogar bereit gewesen, mit dem Nuntius zu brechen, wenn dieser Rosenhane den
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Zutritt zu den Verhandlungen verweigert hätte. Das Argument, La Cour störe
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wegen seiner Unkenntnis der deutschen Sprache die Verhandlungen, sei unzutref-
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fend. Er würde sich von den Schweden außerhalb der Konferenz unterrichten
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lassen. Die Reichsstände könnten seine Hinzuziehung ebenfalls nicht mißbilligen,
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da die Waffen der beiden Kronen es gewesen seien, die sie in den Stand versetzten,
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über die Wiederherstellung ihrer alten Rechte zu verhandeln. Ein Grund, deswe-

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gen die Verhandlungen zu unterbrechen, bestehe für die Kaiserlichen darin nicht.
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Sie könnten sonst instand gesetzt werden, bei jeder ihnen passenden Gelegenheit
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das Mittel des Abbruchs einzusetzen. Vor allem müsse die Einigkeit der Kronen
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gewahrt werden.

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