Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
124. 106. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Januar 25 2 Uhr
124
Osnabrück 1648 Januar 25 2 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 449’–461 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; vgl. ferner Bremen
2 – X. 8. m.
Bericht über Deputationen zu den kaiserlichen und schwedischen Gesandten, zu Sachsen-Altenburg,
Kurbrandenburg und Braunschweig. Stand der Verhandlungen; noch bestehende Differenzen bei
Amnestie und Gravamina; weiteres Verhalten der Städte gegenüber den kaiserlichen Gesandten.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg und
Lindau auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director proponirt: Es werden zwar übrige herren abgesandten, was
von denen herren Kayserlichen plenipotentiariis der erbaren frey- und
reichsstätt zu sich erforderten deputatis verlittenen sonnabend angezeigt und
vorgetragen worden, zweiffelsfrey um etwas in erfahrung gebracht haben,
weiln aber von den herren Regenspurgischen und Nürnbergischen, daß er
die relation zu papyr bringen wolte, begehret worden, habe er dem petito
stattgethan und selbige nachvolgenden inhalts, wie verlesen, abgefaßet. Mit
angehengter bitt, übrige herren deputati wolten dasjenige, was ihme,
zumahln der herren Kayserlichen vortrag zimlich lang gewehret, etwa außer
gedächtnuß gegangen sein möchte, ohnbeschwert suppliren und ersetzen:
Alß am verwichenen sonnabendvormittag des herrn graven von Lamberg
Excellenz einen von dero dienern zu mir ins losament geschickht und prae-
missa salutatione begehren laßen, ich wolte umb den nachmittag umb 2
uhren zu deroselben kommen und den herrn Regenspurgischen, Lübeckhi
schen und Ulmischen mit mir bringen, ich mich auch, nächst gebührender
danckhsagung für das zuentbieten, umb bestimbte stund, neben übrigen
herren auffzuwarten, anerbotten und zugleich gefragt, ob nicht vielleicht ein
mißverstandt mitunderlauffe, daß an statt des abwesenden herrn Ulmischen
der Nürnbergische herr abgesandte mitzunemen, hat er zwar mit nein geant-
wortet , baldt aber wider umbgekehret und vermeldet, es seye ihm erst
underwegs ein- und beygefallen, daß auch Nürnberg mitinteressirt seye.
Alß wir unß nun in deme Lambergischen hov zu bestimbter zeit gebührlich
eingestellt
Zur Konferenz vom 22. Januar 1648 mit Relation Straßburgs vgl. Meiern IV S. 917–922.
Das Diarium Lambergs ist für diesen Zeitraum nicht erhalten ( vgl. H. Sturmberger S. 276f. );
Volmar spricht in seinem Diarium von ermehnung der Städte, sie sollten zu befürderung deß
fridens so wol vor sich selbsten mit Ihrer Kayserlichen Majestät hierüber ertheilenden
resolutionibus content und zufriden sein, als auch andere ihre mitstände darzu ver
mögen ( RK FrA , RK ) Fasz. 90/II b fol. 1161’–1162 ).
beykunfft aber etwas warten müßen, hat derselbe einen sehr weitläuffigen
und über eine stund gewehrten vortrag gethan, deßen summa capita 1. auff
einer recapitulation und widerholung des bißherigen verlauffs der tractaten,
2. auff einer communication derjenigen articul, daran der punctus amnistiae
et gravaminum sich noch stoßet, und dann 3. auff einer erinnerung und
begehren bestanden seindt.
So viel das erste concernirt, ist ohnnöthig, sich dabey weitleuffig auffzu-
halten , weiln vorhin bekandt,
evangelischen deputirten angebracht und eröffnet worden, welcher gestalt
nemblich die tractaten und conferenzen mit denen herren Schwedischen ein
und andermahl in puncto amnistiae et gravaminum abgeloffen, wie sowohl
mit den catholischen als evangelischen darauß nach und nach communicirt
und was sonderlich bey letzterer conferenz von denen herren Schwedischen
begehret worden seye, nemblich die Heßen Caßelische und militarische
satisfaction in richtigkeit zu stellen, mit angehängter versicherung, wann
daselbe geschehen sein werde, bey denen evangelischen alßdann das werckh
dahin zu dirigiren, daß es keine weittere difficulteten weder in puncto
amnistiae noch gravaminum abgeben solle.
Was aber 2. die puncten und articul anlangt, bey welchen man miteinander
annoch different, waren derselben in puncto amnistiae vier, in puncto grava-
minum aber fünff. Under jenen betraff der erste die restitution Pfaltz Sultz-
bach , dabey Pfaltz Neuburg durchauß nicht consentiren wolte
Pgf. Wolfgang Wilhelm (1578–1653, Pgf. 1614) hatte als Erstgeborener nach dem Ableben
Philipp Ludwigs die verschiedenen Erbverträge extensiv ausgelegt und seine beiden Brüder und
deren Erben in ihren Rechten mehr und mehr zurückgedrängt. Hier geht es um die 1627 in Sulz-
bach erzwungene Wiedereinführung der katholischen Konfession (vgl. dazu Pfalzgraf Christian
Augusts Gravamina gegen Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm vom November 1645 Druck Meiern II
S. 17–19 ; Memorial Pfalz-Sulzbachs zu den Differenzen mit Wolfgang Wilhelm diktiert 28.
April 18. Mai 1646 Druck ebd. III S. 488–493); zum Stand der Verhandlungen im Januar
1648 ebd. IV S. 925, 946.
regulam restitutionis mit eingeflickhet werde, was in puncto gravaminum
außgemustert worden seye, weiln Pfaltz Neuburg das jus territoriale dar-
durch benommen, die auffgerichtete verträge gelöchert und dasjenige, was
andere herren brüder beliebet und gehalten haben, umgestoßen würde.
Dieweil nun Ihrer
aller und jeder dannoch zum wenigsten der fürnembsten catholischen stände
und darunder in particulari auch Pfaltz Neuburg consens bey auffrichtung
dieses fridens haben können, alß werde man verhoffentlich evangelischen,
vornemblich aber stättischen theils keine weittere difficultet hiebey, weniger
einige causam belli darauß machen.
In der Baden Durlachischen sach habe man sich 2. erbotten, herrn marggrav
Fridrichen
Friedrich V. von Baden-Durlach (1594–1659), 1622 Mgf. (über ihn ADB VII S. 457ff. ;
APK 951–953; APW [ III A 1, 1 S. 294 Anm. 1 ] , Sohn des Mgf. Georg Friedrich (1573–
1638), der sich der Union angeschlossen und nach der Schlacht bei W impfen 1622 als Parteigänger
des Winterkönigs zugunsten seines Sohnes abdankte ( Isenburg T. 85).
und abbruch zu restituiren. Übriges begehren seye allen rechten und der
billichkeit zuwider. Dann man den herrn Schwedischen originalia vorgelegt,
daß der heurath zwischen marggraven Eduardo Fortunato und seiner ver-
storbenen Gemahlin
Eduard Fortunatus von Baden-Baden (1565–1600), 1588 Mgf., verlor Baden 1596 an Ernst
Friedrich von Baden-Durlach, 1591 Heirat mit Marie († 1636), Tochter des Jobst von Eicken
( Isenburg T. 84). Die Markgrafen von Durlach bestritten den aus dieser Ehe hervorgegangenen
Kindern das Erbfolgerecht; der Reichshofrat sprach jedoch 1624 Wilhelm (1593–1688), Mgf.
seit 1622, die Markgrafschaft zu. 1631 von den Schweden vertrieben, wurden seine Besitzungen
vom Heilbronner Konvent den Markgrafen von Durlach zugesprochen; 1634 nach der Schlacht von
Nördlingen fielen umgekehrt auch die Durlacher Besitzungen an Wilhelm, der sie bis zum West
fälischen Frieden behielt K. Kretschmer S. 523; J. Kretschmar passim).
Kayserlichen Majestät, allen chur-, fürsten und ständen des reichs catho-
lischer religion für einen marggraven und von marggrav Fridrichen selbsten
für einen vetter gehalten, deßwegen auch zween verglich, einer in anno 1624
zu Wien, der andere in anno 1629 zu Ettlingen getroffen worden seyen, daß
also die herren Schwedischen die ohnbillichkeit der sachen von selbsten
agnosciren und sich gern derselben entledigt sehen möchten. Weiln ihnen
aber der Durlachische abgesandte beständig anliege und auß mittel der
fürstlichen Sachsen Altenburg und Braunschweig zu mediatoren erbetten
Vgl. Meiern IV S. 975 ; Konferenz zwischen Langerbeck, Lampadius und Volmar am 15. Ja-
nuar ebd. S. 901.
von denselben auch auff ein sonderbares fürstenrecht beruffen worden seye,
davon sie gleichwohl, nachdem beede höchste tribunalia im reich ange-
ordnet und auch in der Gülchischen sach ex parte des hauses Sachsen kein
anderer als Ihrer Majestät außschlag jemahlen begehret worden, nichts
wüßten, alß hette man sich damitt nicht auffzuhalten, sondern die sach, zum
fall der Durlachische abgesandte
Baden-Durlachische Gesandte waren Johann Georg von Merckelbach († 1680 ) (APK 16915–
16917; Bildnisse II S. 4; J. Helm ; APW [ II C 2 S. 180 Anm. 3 ] ) und Johann Jacob Datt.
rechtlichem außtrag zu verweisen. Sie, die herren Kayserlichen, hetten
bereits mehr dabey gethan und nachgegeben, als ihre instruction vermöchte,
wüßten also weitter nicht zu gehen.
Was 3. beede churfürsten zu Cöln und Trier mit dem graven von Wittgen-
stein
Johann VIII., Gf. von Sayn-Wittgenstein (1601–1657), 1652 Direktor des Wetterauer Grafen-
vereins , dem auch der ksl. Gesandte Nassau angehörte (ADB XIIIL S. 619 ; K. Grossmann ;
Schliephake-Menzel VI S. 540f.; Chr. v. Stramberg III 1 S. 300–303; APW [ III A 1, 1 S. 50 Anm. 2 ] ). Wittgenstein ging es um das Saynsche Gesamterbe, das an Lgf. Johann von
Hessen-Darmstadt (1609–1651) fallen sollte, der sich am 30. September 1647 mit Johannette
(1632–1701), der Tochter des Gf. Ernst von Sayn-Wittgenstein verehelicht hatte ( Isenburg T.
104). Der Kf. von Trier verweigerte die Einlösung Vallendars (dazu Denkschrift Wittgensteins
vom 11. November 1645, Druck Meiern I S. 837 –840). Zu einer Lösung der Streitfrage kam
es nicht (vgl. ebd. IV S. 802, 842, 880), sie wurde zur Lösung vielmehr dem Reichskammer-
gericht überwiesen (K. Grossmann II S. 112; Chr. v. Stramberg III 1 S. 74f.). Ähnlich
umstritten war die Freusburg, seit 1378 Lehen des Erzstifts Trier, gegen wittgensteinschen und
kurpfälzischen Protest von Gf. Heinrich IV. von Sayn († 1606) für 35 000 fl. an Kurtrier ver-
kauft , 1606 gegen wittgensteinsche Erbansprüche von Kurtrier besetzt, 1626 vom Reichskammer-
gericht ganz Kurtrier zugesprochen, 1627 rekatholisiert, 1636 von schwedischen Truppen erobert,
1637 von Kurtrier zurückgewonnen, 1643 gegen erneuten schwedischen Ansturm erfolgreich gehal-
ten . 1652 erhielt Gfin. Louise Juliana von Sayn (regierend 1632–1652) das Amt Freusburg gegen
Abtretung anderer Gebiete an Kurtrier (nach APW [ III A 1, 1 S. 502 Anm. 2 ] ). Die Ausein-
andersetzung mit Kurköln drehte sich um Hachenburg im Westerwald, ein kurkölnisches Lehen im
Besitz der Gf. von Sayn-Wittgenstein, das nach dem Tode des Gf. Ludwig von Sayn-Wittgenstein
1636 als erledigtes Mannlehen eingezogen worden war, aufgrund des Friedensvertrages aber wieder
restituiert wurde ( Städtebuch IV S. 151; Handbuch V S. 124; K. Grossmann I S. 11,
43, 47f., 62).
nicht gehörig; mit der restitutione in den stand de anno 1624 werde es nicht
anstehen, übriges disputat aber bleibe billich an seinen orth gestellet.
Endlich und zum 4. stehe es auch in hoc puncto amnistiae an, mit dem §º
„Tandem omnes“, soviel die restitution der exulanten in den Kayserlichen
erblanden betreffe, Ihre Kayserliche Majestät laßen es ein für alle mahl bey
dem deretwegen gemachten underschied, in hoffnung, es werden auch die
herren Schwedischen damit acquiesciren.
Soviel demnach punctum gravaminum betreffe, köndten die catholischen 1.
in die paritet zu Augspurg und anderen mittbenamsten stätten quoad
politica gantz nicht gehälen, weiln diese tractaten dahin nicht angesehen,
einem oder dem anderen standt mehr zu geben, als er anno 1555 gehabt. Nun
seye aber ohndisputirlich wahr, daß zur selben zeitt die paritet in politicis an
berührten orthen nicht in übung gewesen, noch auch wider außtrückliche
disposition des religionfridens eingeführet werden können. Und weiln die
evangelischen sich in anderen stückhen so vest auff die observanz des 1624.
jahres beziehen, so wollen es Ihre Kayserliche Majestät auch in diesem
stückh dorthin kommen laßen, weitter aber nicht. Dann wann man frid und
ruhe zu Augspurg erhalten wolle, müße der catholische magistrat einmahl
verbleiben, weiln sonsten die evangelischen, als die ohne das denen catho-
lischen quoad numerum weitt überlegen, in dignitatibus nach und nach, ie
länger, ie weitter greiffen und nicht nachlaßen würden, biß sie die catho-
lischen gantz außgebißen hetten; wie man deßen ein frisches exempel bey
der statt Ulm habe, welche im vorigen jahr, als der catholische geschlechter,
so noch allein im rath daselbsten geseßen, zeittlichen todts verblichen, des
sonsten gewohnlichen wahltags nicht erwarttet, sondern strackhs vier
wochen nach seinem hintritt, einen evangelischen an seine stell erwählet.
Was nun die evangelischen stätte nicht thun, noch sich auffbürden laßen
wollen, das können sie auch an die statt Augspurg und andere dergleichen
mit fuegen nicht begehren. Das petitum wegen der evangelischen bürger
schafft zu Aach komme 2. denen catholischen sehr befremdlich und ohn-
vermuthet vor, zumahln weiln die herren Schwedischen hiebevor selbsten
gesagt, man möchte selbigen § um durchstreichen; gestalten sowohl mit des
Gailen alhie und Schröters
Wilhelm Schröder († 1679), stammte aus Eschweiler, Hgt. Jülich, 1640 Sekretär, seit 1642
ständiger Sekretär des Geheimen Rats, Sekretär Trauttmansdorffs in Münster, 1648 diplomatische
Mission nach Dresden, 1649 alleiniger Sekretär der deutschen Expedition, galt als bestechlich
(L. Gross S. 391–393; Bedrich Sindelar : Vestfálký mir a česká otázka. Prag 1968;
APW [ II A 1 S. XXVI Anm. 26 ] ).
Und obwohln kurtz vor des herrn graven von Trauttmansdorff abreiß die
Churbrandenburgischen (von welchen, wie sie sichere nachricht haben, auch
in letztgehaltener der evangelischen consultation dieses werckh von neuem
movirt worden) dreyerley project auff die bahn gebracht, wie denen evan-
gelischen und reformirten am selben orth zu prospiciren. So habe sich doch
der grav von Trauttmansdorff über keinem derselben einlaßen wollen,
sondern gesagt, was einmal mit belieben der herren Schwedischen auß
gestrichen worden seye, dabey habe es sein verbleiben. Zu dem, so seyen der
Augspurgischen confession zugethanen nicht über 20 und der reformirten
über 60 familien nicht. Und der orth, dahin sie eine kirchen bauen wollen,
zwischen der statt und einem edelmann noch strittig, und dörffte auf allen fall
die cron Spanien, wegen des juris clientelaris, so sie der orthen habe, sich ad
extremum in das mittel schlagen und vorhabenden bau verhindern . Die
evangelischen stätt haben dabey in particulari zu consideriren, wie ohngern
sie den catholischen gönnen, was ihnen doch vermög religionsfridens
zustehe und gebühre. Zu Straßburg werde ihnen das exercitium religionis
dergestalt nicht gestattet, wie sie es gern sehen möchten; die statt Nürnberg
wolle nicht ein eintzige capell hergeben, die catholische religion darinnen zu
gebrauchen. Zu Ulm haben in der christnacht, als die catholischen in ihrer
höchsten devotion und zwar mitt vorwißen und bewilligung des magistrats
beysammen sich gefunden, auff 200 bewöhrter studenten in die kirchen mit
großer ohngestüm gedrungen und die leuth auß ihren stühlen gejagt,
worüber baldt ein größeres ohnglückh entstanden were, wo nicht die obrig-
keit auff erlangte nachricht vermittelst zugeschickhter wacht daßelbe abge-
wendet und verhüttet hette. Wie sie dann ihren catholischen mitstätten
zumuthen können, denen evangelischen bürgern etwas von neuem einzu-
raumen , so sie vorhero nie gehabt haben?
3. Wüßte man sich selbsten zu entsinnen, was für ein underschied zwischen
den pfandtschafften und daß der interessenten sonderlich drey seyen, nemb-
lich Würtemberg, Lindau und Weißenburg am Nordgau. Mitt Würtemberg
habe es so weitt seine richtigkeit, daß Ihrer Fürstlichen Gnaden die posses-
sion der pfandtschafften solle abgetretten, das petitorium aber an andere zeitt
und orth versparet werden. Wegen beeder stätt hetten sie zwar von Ihrer
Majestät einen anderen und noch schwäreren vorschlag bekommen; nach-
dem sie aber auß nachgefolgten berichtsschreiben verstanden, daß das werckh
ad proxima comitia von ihnen remittirt und verwiesen worden seye, haben
sie es auch dabey bewenden laßen. Einmahl habe diese sach ihre große
considerationes auff sich und lauffe auch in Ihrer Kayserlichen Majestät
wahlcapitulation mitt ein. Deßwegen mit deßto beßerem bedacht dabey zu
verfahren sein wolle, welches auff
könne.
Was 4. die autonomiam und derselben erstes membrum anlange, wüßte man
sich selbsten zu berichten, daß die weltliche catholische chur- und fürsten
keine evangelische exercitia in ihren landen haben. Die geistlichen weren
bereits dahin behandelt, daß sie ermeldte exercitia in dem standt des 1624.
jahres continuirlich laßen wolten. Indem stifft Hildeßheim erzeige sich allein
diese discrepanz, daß man dem churfürsten von Cöln die darin befindliche
clöster entziehen wolle, da doch Ihre Churfürstliche Durchlaucht selbige
jure territorii gebühren und von hauß Braunschweig per transactionem über
geben worden seyen. Soviel das andere membrum concernire, werden zwar
die catholischen obrigkeiten ihre evangelische jetzige underthanen, welche
kein exercitium bißher gehabt, nicht außschaffen und dadurch ihre land-
schafften noch mehr entblößen, daß sie sich aber zu dem, was der evangeli-
schen auffsatz in sich halte, per pactum
laßen solten, darzu werde kein eintziger catholischer verstehen. Der Chur
fürst in Sachsen habe selbsten jederzeit dafür gehalten, daß das beneficium
emigrationis nicht voluntarium, sondern necessarium seye, gestalten er auch
keinen eintzigen catholischen in seinen landen dulde
öffne der evangelischen religion (welche dem fleisch darum deßto leichter
eingehe, weiln nicht soviel zu faßten, zu betten und zu büßen als bey der
catholischen) in catholischen landen thür und thor. Darum köndten sich die
catholischen auch zu keiner gewißen zeitt verbinden. Wolten aber nichts
deßto weniger solche moderation darunder adhibiren, daß sich niemand
darob mit fuegen zu beschwären haben werde.
Schließlich und zum 5. seye gesuchte paritas adsessorum in camera bey den
catholischen eine ohnerhältliche sach. Zwar, was die reformationem justitiae
et summorum tribunalium belange, seye selbige in dem Prager friden schon
beliebt und ad comitia verwiesen worden. Bey jüngstem reichstag habe man
den bedacht auff den Franckfortischen deputationtag verschoben, von da
hieher gezogen, dieß orths aber, daß wegen seiner wichtig- und weitleuffig-
keit damit nicht auffzukommen seye, sondern auff nächstkünfftigem reichs-
tag mit beßerem nutzen und effect davon werde können geredet und tractiret
werden. Kayserlichen und catholischen theils einmüthiglich dafür gehalten,
es seye um eine kleine zeitt biß dorthin zu thun, sintemahl der terminus
bereits ernent, und werde es alßdann darauff anderst als zu Regenspurg
hergehen, wann punctus amnistiae et gravaminum alhir zuvor erörtert. Nach
eingehohltem der 3 collegien bedenckhen werden Ihre Kayserliche Majestät
den außschlag geben und vornemblich dahin trachten, daß den außwertigen
cronen mit hinderlaßung einiges schädlichen samens zu erwöckhung neuer
ohnruhe keine anlaß gegeben werde.
Und dieses seye dasjenige, so sie uns vorhalten und dabey 3. erinnern
wollen, nachdem Ihre Kayserliche Majestät dem corpori civitatum völlige
satisfaction gegeben, dem werckh reifflich nachzusinnen und sich dagegen
also zu erclären, damitt der friden deretwegen länger nicht verzögert
werde. In mehrerer betrachtung, daß bey continuation deß kriegs der last die
reichsstätt am allermeisten treffen und die cronen dahin trachten würden,
wie sie eine und andere statt an sich reißen oder doch wenigst zu ihrem
willen haben möchten. Und wann gleich der victor sich seines glückhs nicht
überhebe, so könne er doch derjenigen, deren hülff und assistenz er sich
gebrauche, nicht jedesmahl so mächtig sein, daß sie nicht zum wenigsten auff
dem landt exorbitiren und der sachen zu viel thun. Hingegen werden Ihre
Kayserliche Majestät nach gemachtem friden die stätt, daß sie von anderen
nicht betrübet noch beschwäret werden, defendiren, bey ihren rechten, frey-
heiten und herkommen mainteniren und verschaffen, daß sie die commercia
widerum ohngehindert fortstellen und derselben sich mit nutz gebrauchen
mögen.
Wir haben unß hierauff nach genommenem abtritt und gepflogener unter-
red , auch summarischer weiß recapitulirtem vortrag vorantwortlich gegen
sie dahin vernemen laßen, es seye das anbringen nicht allein weittleuffig
und von verschiedenen capitibus bestehend, sondern auch ponderos und
wichtig. Deßwegen unß deputirten auß mangel bevelchs nicht geziemen
wolle, vor erstatteter relation und mit übrigen anwesenden der evangeli-
schen stätte gesandten gepflogener berathschlagung unß hauptsächlich zu
erclären. Wolten aber nicht underlaßen, den vortrag mit ihnen förderlich zu
communiciren, den sachen weitter nachzudenckhen und uns hiernechst der-
gestalt zu erclären, daß man verhoffentlich unser fridbegieriges gemüth
darob im werckh verspüren solle, maßen alle der stätt bißherige consilia und
hochnöthige ruhestandt wiedergebracht und dem grundtverderblichen
kriegswesen ein ende gegeben werden möchte. Haben aber mit schmertzen
sehen und erfahren müßen, welcher gestalt von etlichen catholischen das
werckh bißhero trainirt worden, in dem sie sonderlich dasjenige, so man für
verglichen und abgehandelt gehalten, in gantz neues disputat gezogen und
dadurch zu verlängerung der tractaten anlaß gegeben haben. Bitten demnach
höchstfleißig, die herren catholischen dahin zu disponiren, daß sie ihre
gegenerclärungen dergestalt einrichten, daß man damitt zufriden sein und in
der that verspüren könne, daß ihnen zu beruhigung des vatterlandts gleicher
gestalt ernst seye.
Illi: Sie köndten uns gar nicht verdenckhen, daß wir das werckh ad referendum
et deliberandum nemen. Wolten allein nochmahlen erinnert haben, daßelbe
wohl zu consideriren und eine solche resolution zu faßen, die zulänglich und
zu abkürtzung der tractaten dienlich seye. Und alß von denen deputirten
einer, nemblich der Lübeckhische, darzwischen geredet, obwohln seine her-
ren und oberen weder bey einem noch dem anderen puncten interessirt, so
seye doch höchstbeschwärlich zu vernemen, daß dasjenige, so fide publica
verhandelt, anietzo retractirt und hinderzogen werden wolle, da es doch
eadem dieta und iidem tractatus seyen, welche ohnunderbrochen biß dato
continuirt, hatt herr Volmar mit etwas commotion zum andern mahl rege-
rirt , er wolle nicht sagen fide publica, sein principium seye irrig. Sintemahl
die evangelische sich niemahls erclärt, daß sie mit demjenigen, worzu sich
der herr grav von Trauttmansdorff erbotten, acquiesciren und zufriden
stehen wollen. Wann daßelbe geschehen were, wolten sie die catholischen in
24 stunden dahin bewogen haben, daß sie darein gewilligt hetten. Nachdem
aber bekandt, wer das werckh zu Münster auffgehalten und daß man ver-
meint , weiln die Schwedische waffen gegen Böhmen avancirt und Eger weg-
genommen , die Kayserlichen erbland nunmehr gantz gefreßen zu haben, alß
hetten die Kayserlichen und catholischen eine offene hand dabey behalten. In
solchen terminis stehen die sachen wider, werden die evangelischen annem-
men , wozu sich die Kayserlichen und catholischen erbieten, so haben sie
deßelben wahrhaftig zu genießen. Wo nicht und das werkh sich in deßen
alteriren solte, habe man sich auch keiner gewißheit bey diesen offerten zu
versichern. Dann gleich wie die Schwedischen auff ervolgende glückhliche
progress ihrer waffen bey jetzt abgehandeltem nicht verbleiben würden, also
werden auch die catholischen, wann es Ihrer Majestät gelingen solte, zu dem
jenigen nicht mehr verstehen, wozu sie sich jetzund erbietig machen. Seye
also wohl zu bedenckhen, was man thue, damitt nicht durch weittere ver
zögerung der vorthel aus den händen gehe und die evangelischen in incerto
stehen bleiben.
Es seindt zwar discursive noch mehr reden hin und wider gefallen,
daran nichts sonderliches gelegen, noch das hauptwerckh hafftet, alß ist auch
derselben zugedenckhen ohnvonnöthen.
Nach verlesener relation sagte der Herr Director ferners, ob man wohl auff
diesen der herren Kayserlichen vortrag materialiter sich einzulaßen schwär
lich gemeint sein werde. Weiln jedoch der respect gegen dieselben, sie zu
beantworten, erfordere, als werde die frag darauff vornemblich bestehen,
was ihnen zur vorantwortt zu hinderbringen sein möchte? Bate darauff die
herren abgesandten, sich mitt ihren gedanckhen darüber ohnbeschwärdt
vernemen zu laßen.
Lübeck. sagt: Er halte dafür, die erörtterung dieser frag werde guthen theils
dependiren von dem, was bey jüngstgeschloßener deputation vorgangen.
Achte zwar ohnnöthig, gethanen vortrag weittleuffig hiehero zu recapitu-
liren , es seye aber derselbe um beßerer wißenschafft willen, auff wenigen
puncten und zwar 1. bey denen herren Schwedischen, alß denen neben ihme
erbottenen herren deputatis der acceß verwichenen donnerstag um 1 uhren
verstattet worden, darauff bestanden. Man hielte für ohnnöthig zu erzehlen,
welcher gestalt die catholischen von zeitt des religionsfridens an, sonderlich
aber seit anno 1624 biß hierher denen evangelischen und vornemlich den
stätten zugesetzet und sich eußerist bemühet haben, ihre religion in einer
und anderer evangelischen statt mitteinzuflickhen und dadurch das regi-
ment , ja die stätt selbsten an sich zu ziehen, inmaßen nicht allein die exempla
mit Donauwörth, Augspurg und Regenspurg, welcher gestalt der churfürst
in Bayern und die catholischen mit ihnen verfahren, vor augen ligen,
sondern auch bey der statt Nürnberg und Lindau ein gleichmäßiges zu
ersehen seye, in deme man jener bey gegenwertigen tractaten mit anmaßung
der daselbsten liegender capellen sanctae Elisabethae und einführung des
catholischen religions exercitii, dieser aber mit auffbürdung eines perpetui
praesidii militaris und vorenthaltung der vom Römischen reich habender
und von dem hauß Österreich ex mero respectu religionis entzogener und
gleichsam mit gewalt abgelöseter pfandtschaft und gevölgig denen stätten
selbsten under diesen und dergleichen vorwanthen, wie solches die ver-
schiedenlich
und neue praejudicia zugezogen werden wollen.
Gleich wie nun sothane eingriff der catholischen, denen evangelischen stät
ten sehr beschwärlich vorkommen, also könne man nicht underlaßen, sich
diesen conatibus euserist zu opponiren, alle mittel und weg, selbige zu
underbrechen, zu gebrauchen und dahin zu trachten, damit die dannenhero
zu befahren stehende fernere praejudicia und gefährlichkeiten von dem halß
gebracht werden mögen. Denen chur- und fürstlichen häusern hette man
zwar, daß sie sich der evangelischen stätt in puncto gravaminum jederzeit
eifferig angenommen, hohen danckh zu sagen. Weiln aber solcher punctus
bey dieser dieta de novo reassumirt und von denen herren Kayserlichen und
catholischen allerley änder- und neuerungen dabey vorgenommen werden
wollen, in dem sie nicht alle stätt der allgemeinen regulae und termini resti-
tutionis genießen laßen, sondern etliche davon außgemustert, etliche aber
mit namen nicht genennet haben wolten, insonderheit aber noch fürters dahin
trachteten, daß übrige handlungen nur mit den chur- und fürstlichen allein
gepflogen, die stätt aber, wie auch etliche fürstliche und grävliche davon auß
geschloßen und das werkh under ihnen dergestalt, wie sie vermeinen, daß
man zu vorgesteckhtem fridenszweckh gelangen möge, geführt und zum end
vermittelt werden, so were man demnach an seitten der erbaren stätt nicht
ohnbillich in die sorgfältige gedanckhen, ob möchte etwa derenselben einig
gefährliches praejudicium bey sothanen sachen hiedurch zugezogen wer-
den , gerathen und habe dafür gehalten, daß, gleichwie die
übrige evangelische chur- und fürstliche herren abgesandten sich der stätt
hiebevor höchst- und hochrühmlich und zwar dergestalt, daß ihre jura
sowohl in ecclesiasticis alß politicis bester maßen beobachtet worden seyen,
angenommen haben, also auch sie, die herren Schwedischen, nochmahlen per
deputatos gebührendes vleißes zu ersuchen sein werden (maßen sie dann ein
solches, nächst hoher danckhsagung für bißherige adsistenz zu thun, in
specie quoad punctum gravaminum von übrigen stättischen abgesandten
commission empfangen hetten), daß sie bey ihrer bereits im werckh erwise-
ner intention beständig verharren, bey vorseyenden handlungen mit denen
herren Kayserlichen die stätte keines wegs zuruckh stellen, viel weniger
geschehen laßen wolten, daß sie alß der geringste und schwächlichste theil
das lytrum redemptionis sein müßten, sondern dagegen, wie hoch ihnen
auch an conservation der stätt gelegen seye, erwegen und sie also bey dem-
jenigen , was gegenwertige pacificatio ihnen bereits tribuiret, ohnabbrüchig
erhalten wolten, nächst schuldiger danckhserbietung und recommendation.
Und dahin seye der vortrag auch bey denen herren Churbrandenburgischen,
Sachsen Altenburgischen und Braunschweigischen, jedoch mutatis mutandis,
eingerichtet und abgeleget worden.
Auff welchen die herren Schwedischen sich in principali praemissis recipro-
cis curialibus antwortlichen dahin vernemen laßen: Es seyen der catholischen
intentiones sowohl in puncto gravaminum alß in genere zu genügen be-
kandt , wie sie den stätten nachtrachten, bedörffe auch keines remonstrirens,
welcher gestalt sie sich derenselben bey diesen tractaten widersetzet haben.
So viel
evangelischen biß dato angenommen, verhoffentlich denselben zu guthem
contento gerichtet sein, begehrten auch von denen hiebevor vielfältig getha-
nen assistenz vertröstungen keines wegs außzusetzen, sondern hetten sich die
evangelischen insgesambt, bevorab weiln es jetzundt mit denen tractaten an
das end gehe, darauff sicherlich zu verlaßen. Es wolte aber an seitten der
evangelischen stände der bestand vonnöthen sein, und daß sie denen catho-
lischen nicht die weiche seiten geben, zumahln man bißher gesehen, was mit
nachgeben bey ihnen außgerichtet worden seye. Fingen darauff incidenter
an, de statu tractatuum zu reden, mit vermelden, daß sie zwar den punctum
satisfactionis Hassiacae gern erörtert sehen, wolten aber doch geschehen
laßen, daß punctus amnistiae et gravaminum mit jenem pari passu erlediget
werde.
Die fürstliche Sachsen Altenburgische herren abgesandten (bey denen sich
auch der Sachsen Weymarische eingefunden) gaben praemissis quoque cu-
rialibus die antwortt dahin, sie hetten gar gerne verstanden, daß man stätti
schen theils an ihren bißherigen bezeugungen gutes genügen trüge und ihre
gegen sie gesetzte confidenz auß gegenwertigem vertraulichen ansprechen
(dafür ihnen gebührender danckh zu sagen) zu verspüren und abzumerckhen.
Gleichwie sie nun auch von ihren gedachten herrschafften und principalen
ein anders nicht bevelcht, dann sich der erbaren stätt anligen und nothdurfft
bestmöglichst anzunemen, also solte man sich versichern, daß sie ihnen, was
zu derenselben wohlstand und auffnemen immer gereichen möge, zu befür
dern eifferigst angelegen sein laßen wollen, zumahln sie wohl verspürten,
daß den stätten von denen catholischen trefflich nachgetrachtet werde und
dahero die wegen der stättischen sorgfalt angeführte motiven von nicht
geringer wichtigkeit weren. Ob nun aber wohl das fridenswerckh gesambter
hand müße geführet werden, so wolten sie doch auch in particulari das ihrige
dabey thun und einem jeden dasjenige, was ihme von rechts und billichkeit
wegen zustehe, gerne gedeuen laßen. Von welchen also auch, praemissis
debitis curialibus, der abschiedt genommen worden.
Alß sie nun am vergangenen sonnabend darauff, vormittag umb 9 uhren, zu
denen Churbrandenburgischen herren abgesandten (welche alle 3 in des herrn
gravens von Wittgenstein losament zur stelle gewesen) kommen und obange-
deuttes anbringen gegen denenselben praemissis
mutatis mutandis repetirt, hetten sie sich zuvorderist sowohl wegen des durch
vorgangene deputation ihnen erwiesenen respects, alß der in sie gestelten
stättischen confidenz gar freundlich bedanckht und gesagt, sie würdten auß
obhabendem specialbevelch Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht nicht under
laßen , sich der stätt anzunemen, und weiln nicht ohn were, daß denen-
selben ihr votum decisivum von den catholischen in disputat habe gezogen
werden wollen, dagegen aber auch, was zu conservation deßelben von ihnen
eingewendet worden, bekandt, solches particular desiderium neben anderen
auch in fleißige obacht zu nemen, alß er aber vermerckht, daß die herren
Churbrandenburgischen den vortrag dahin, ob begehrten die catholischen
das stättische votum decisivum streittig zu machen, verstanden, habe er
geantworttet, es seye derselbe nicht darauff, sondern zu dem ende angesehen,
daß man, weiln die catholische den stätten in puncto gravaminum noch aller-
ley difficulteten machen, derenselben sich annemen und sie nicht beyseits
setzen wolle.
Alß nun nach diesem das ansprechen auch bey denen herren Braunschweigi-
schen (welche gleicher gestalt alle 3 in herrn Langenbeckhs losament bey-
sammen gewesen) praemissis curialibus vorgangen, hetten selbige sich eben
mäßig deretwegen bedanckht und in effectu zu aller willfährigen bezeugung
und assistenz anerbietig gemacht, in particulari aber habe herr Langenbeckh
gesagt, es were den stätten in
bey man sich aber auch versehen wolte, daß die von den fürstlichen in ande-
ren gemeinen gravaminibus und in specie in puncto autonomiae et justitiae
nicht außsetzen werden. Das übrige, was bey diesem ansprechen vorkom-
men , ob es zwar von etwas nachdenckhen zu sein scheinete, bestünde nur
auff blosen discursen.
Worbey er ferners berichtete, daß, nachdem herr grav Oxenstirn nicht allein
gefragt, ob man stättischen theils kein bedenckhen trage, daß auß dieser
sachen auch mit den fürstlichen communicirt werde, sondern auch gedacht,
daß die herren Altenburgischen und Braunschweigischen, daß ihnen, den
herren Schwedischen, allein die stätt ihr anliegen recommendirten, in etwas
empfinden, er die frag mit ja beantwortet und im übrigen, das ansprechen
ohne fernere consultation fortzustellen, für nöthig angesehen hette.
Alß er endlichen auch vergangenen sonnabend um 1 uhr nachmittag bey
denen herren Schwedischen audienz erhalten und ihnen referirt, daß die
herren Kayserlichen der stätt deputatos umb 2 uhren zu sich erfordert
hetten, haben sie solches hoch resentirt und gesagt, das seye der rechte griff:
Divide et impera, und werden die herren Kayserlichen vielleicht einen
versuch thun wollen, dasjenige, was sie mit gesambten evangelischen nicht
außrichten können, mit den schwächeren werckhstellig zu machen. Es be
dörffte es aber gantz nicht, dann, gleich wie sie sich der samptlichen evangeli-
schen und des gemeinen wesens jederzeit angenommen hetten, also wolten
sie nicht weniger bey den stätten thun, man solle sich nur nicht abwendig
machen und trennen laßen, sondern standthafftig stehen bleiben.
Und dieses seye, was bey jüngstgeschloßener deputation an die herren
Schwedischen, übrige chur- und fürstliche und dann bey letzterem der herren
Schwedischen privatansprechen dieser tagen passirt. Weiln ihme aber wegen
vielheit der geschäffte leichtlich etwas außer gedächtnis kommen sein
möchte, bate er übrige herren deputatos, den abgang ohnbeschwert zu
ersetzen.
Regensburg. Gleichwie man sich noch guther maßen zu erinnern wiße, daß
am vergangenen dienstag nur auff die deputation an die herren Schwedi-
schen geschloßen, mit übrigen aber noch zur zeit innen zu halten für guth
angesehen worden, also hette man auch mit letzteren ansprechen der herren
chur- und fürstlichen sich nicht zu übereilen gehabt, gestalten er dann bey
denen herren Schwedischen sowohl alß Churbrandenburgischen, sonderlich
aber auß des herrn graven von Wittgenstein etwas hart geführten discursen,
daß das ansprechen nicht gar zum besten auff- und angenommen worden
seye, spüren und abmerckhen können. Wolle jedoch solches nur relative
gedacht haben.
Kolmar. Er begehre zwar, was bey denen herren Schwedischen weitläuffig
vorgetragen worden, hierhero nicht zu repetiren, seye aber dadurch herr
grav Oxenstirn zu der frag, ob man das anbringen auch mit denen herren
fürstlichen communiciren möge, anlaß gegeben worden.
Nürnberg. Er wüßte zwar über bereits referirtes nichts sonderliches zu
addiren, hette aber gleichwohl bey denen herren Braunschweigischen, weiln
die antwortt und übrige discurs etwas spitzig gefallen, wohl verspüren
können, daß sie es etwas resentirt, daß man erstlich die herren Schwedischen
angesprochen habe. Zumahln von ihnen, was sie bey den stätten bißhero
gethan, weitläuffig angeführet und remonstriret worden.
Weiln nun bey des herrn Lübeckhischen relation weitter nichts zu erinnern
gewesen, alß hatt derselbe sein votum über obangedeutte frag, was nemb-
lich denen herren Kayserlichen auff ihren vortrag in antwortt zu hinder-
bringen sein wolle, dahin abgeleget.
Lübeck. Er halte dafür, weiln das gantze werckh nach demjenigen, was bey
bißherigen tractaten vorgangen, einzurichten seye und man erfahren, daß
nicht allein die herren Schwedischen, sondern auch chur- und fürstliche sich
der stätt sowohl alß ihres aigenen interesse angenommen und dieselben
zugleich sich nicht separiren zu laßen erinnert haben, man solte bey solchem
modo verharren und in einige particular tractaten sich nicht einlaßen. Weiln
man aber gleichwohl auff der herren Kayserlichen weitläuffigen vortrag eine
antwortt nothwendig ertheilen müßte, were dieselbe ohnmaßgeblich dahin
einzurichten und erstlich zwar ihnen zuvorderist für die wohlmeinende
eröffnung, in was zustand sich die tractaten an itzo sich befinden und an
welchen differentien das gantze fridenswerckh noch haffte, hoher danckh zu
sagen, mit dem andeutten, daß, gleichwie ihnen bekandt, daß diese tractaten,
zumahln in puncto gravaminum jederweiln also geführet worden, daß alles
dasjenige, was evangelischen theils gehandelt, von gesambten evangelischen
ohne underschiedt vorgenommen worden seye, also sie auch nicht ohn-
gleich nemen werden, das die stätt von solchem modo abzuweichen, bil-
liches bedenckhen tragen, bevorab, weiln der sachen dadurch nicht ge-
holffen , sondern vielmehrere weitterung, verzug und beschwärlichkeiten
verursachet und herbey gezogen werden dörfften. Inmaßen dann, soviel die
streittige sachen in puncto amnistiae betrifft, daß selbige principaliter die
höhere ständte concerniren, bekandt, denenselben aber vorzugreiffen, dem
stättischen collegio im geringsten nicht gebühren wolle, viel weniger bey
demselben stehe, zu der höheren praejudiz sich etwas zu erclären.
2. Seye es bey dem puncto gravaminum dergestalt beschaffen, daß, gleichwie
meistentheils communia in denselben miteinlauffen, also auch selbige com-
muni suffragio et consensu evangelicorum tractirt und expedirt werden
müßen. So viel aber die particularia anlange, möchte es zwar das ansehen
haben, ob hetten die stätt etwas mehrers dabey zu sagen oder de jure suo zu
remittiren und also näher zu tretten; weiln aber die gravamina also underein-
ander gefaßt, verknüpfft und verbunden, das eines von dem andern schwär
lich getrennt werden könne, alß stehe auch in der stättischen gesandten
mächten nicht, von dem einmahl beliebten modo abzutretten oder in einige
particular handlung sich einzulaßen; werde dahero auch, daß sie sich in parti-
culari darüber nicht vernemen laßen köndten, verhoffentlich nicht ohngütlich
genommen werden. Und demnach verschiedene particularia dabey berühret,
zumahl auch rationes mit angeführet worden, finde man nicht ohne nutzen zu
sein, denen herren Kayserlichen zu ihrer information, wie es sich in einem
und dem anderen damit verhalte, zu communiciren. Wie aber selbige abzu
faßen , würdte bey denen interessenten stehen. Nächst welchem auch prote-
stando anzudeutten were, gleich wie solches allein zu mehrerer information
ohnvorgreifflich angesehen,
tischen theils in einige handlung einlaßen, zu verstehen. Also seye man da-
neben auch erbietig, alles, was zu befürderung des fridens dienlich, bester
möglichkeit herbeyzutragen, mit schließlicher bitt, weiln die catholische
denen evangelischen stätten sich zu viel näherten, denenselben zuzuspre-
chen , daß das fridensgeschäfft umb derenselben particular opiniastritet
willen nicht gehindert oder gar auffgehoben werde. Mit fernerer recom-
mendation des stättischen collegii et oblatione. Conformire sich jedoch in
diesem pass mit beßeren gedanckhen.
Regensburg. Er seye seines theils zu keiner separation, sondern befürderung
des fridens instruirt. Und weiln man stättischer seitten vor separation gebet-
ten , die gefahr auch dabey in acht zu nemen seye, daß, wann die stätt sich
materialiter gegen die herren Kayserlichen vernemen laßen solten, sie
deßelben bey den höheren hiernächst zu entgelten haben würdten, alß
könne er auch darzu nicht rathen. Dieweil sie aber gleichwohl zu beant-
wortten seyen, stelle er zwar dahin, ob man die antwortt in specie oder
generalibus thun wolle, hielte aber doch ohnmaßgeblich dafür, je kürtzer
selbige eingerichtet würde, je beßer es seye. Werde ihnen, den herren Kay-
serlichen , der modus, so bißhero bey den tractaten observirt worden, und daß
man sich evangelischen theils, wann es causas communes betroffen, jeder-
zeit ins gesambt vernemen laßen, selbsten wohl bekandt sein. Dabenebens
were ihnen für die hohe sorgfalt gebührender danckh zu sagen, mit dem
anerbieten, daß man ihre erinnerungen bey bevorstehenden consultationibus
dergestalt in obacht nemen wolte, damit Ihrer Kayserlichen Majestät respect
conservirt und erhalten werden möge. Auch angehängter bitt, das stättische
collegium ihnen bester maßen laßen bevohlen zu sein, die catholischen von
ihren tergiversationibus abzumahnen und also das fridenswerckh auffs beste
zu befürderen. Welchem nach in discursu eines jeden privat desideria, wie
Lübeckh erinnert, recommendirt werden köndten.
Kolmar. Er wolle mit wenigem, seine gemüthsmeinung zu eröffnen, dahin
gestelt sein laßen, ob der herren Kayserlichen vortrag, die geringere von den
höheren zu separiren, angesehen gewesen seye oder nicht? Was aber bey der
denenselben zu hinderbringen vorhabenden antwortt zu thun sein werde,
stehe er zwar an, hielte aber doch dafür, man hette sich 1. zu stellen, ob ver
stünde man dißorths nicht, was in fundo hujus artificii verborgen liege, 2. in
generalissimis zu verbleiben, und 3. in der antwortt formaliter dahin zu
gehen, daß zuvorderist denen herren Kayserlichen für ihre zu dem stättischen
collegio und deßelben wohlfahrt tragende sonderbare sorgfalt hoher danckh
gesaget und dabey angedeuttet würdte, man köndte sich an seitten der stätt
über proponirte puncten, materialiter darumb nicht wohl vernemen laßen,
weiln selbige meistentheils die stätt nicht concernirten und die höhere stände
dadurch offendiret werden dörfften. Man bete aber, gleichwie die herren
Kayserlichen ihre fridenssorgfalt vielfeltig contestirt, also wolten sie auch
selbige anietzo beobachten und die catholische von ihrem vorhaben abmah-
nen . Was sonsten ein und anderer statt desideria in specie betreffe, köndten
dieselben discurrendo wohl berühret werden. Im übrigen müßte man nur in
generalibus, wie Regenspurg votirt, verbleiben, damit man nicht die besten
pfeile verschieße und die Kayserlichen, ob hetten die stätt selbsten in ein und
anders gewilliget, dafür halten und sich deßen berühmen dörfften.
Nürnberg. Gleich wie er gar nicht zweiffele, daß der herren Kayserlichen
intention gewesen seye, die stätt durch den weitläuffig gethanen vortrag zu
intimidiren und von den höheren collegiis abzuziehen, in hoffnung, ihr vor-
haben auff den gelingungsfall deßto beßer durchzutreiben und mit übrigen
desto eher zurechtzukommen, also habe man keine ursach, sich stättischen
theils darüber materialiter einzulaßen oder auch nur ursach zur suspicion zu
geben, sondern behutsam bey der sachen zu gehen und in generalissimis zu
verbleiben, zuvorderst aber, wegen der sowohl von dem zustandt der trac-
taten alß noch restirenden differentien gegebener information sich gebühren
der maßen zu bedanckhen und zugleich anzuzeigen, man hette befunden, daß
es ein werckh seye, welches die stätt nicht allein angehe, solte man also, ob
zwar eines und anders in vortrag kommen, in der antwort keine rationes
berühren, sondern nur in discursu die ohngleiche gedanckhen, wegen under
laßender special antwort, benennen. Particularitaten vorzubringen, werde
nichts helfen, noch der sachen vorträglich sein, sondern vielmehr bey denen
fürstlichen odium erregen und sie dergestalt alteriren, daß sie die stätt in
ihren angelegenheiten auch verlaßen. Stelle es im übrigen auff ein erbieten,
daß man stättischen theils solche consilia, dadurch der friden befördert
werden möchte, beyzutragen, keines wegs underlaßen wolte.
Bremen. Man könne aus deme, was der herren Kayserlichen vortrag gewe-
sen , das facit ihrer intention leicht machen. Er seye an seinem orth mit dem
vorhaben, daß denenselben einige antwort zu hinderbringen, weiln son-
derlich der respect gegen Ihre Kayserliche Majestät solches erfordern wolle,
gantz einig. Conformire sich nicht weniger auch quoad formam mit demjeni-
gen , was dem stättcollegio am vorständigsten sein möge. Und in specie mit
Regenspurg, Colmar und Nürnberg.
Lindau. Nächst vorgehender danckhsagung für abgefaßte und verlesene
relation bitte er, selbige ohnbeschwerdt ad dictaturam kommen zu laßen; die
proponirte frag aber betreffend, könne er auch nicht rathsam erachten, daß
man sich in weitläuffige antwort einlaßen, sondern es biß zur gesambten
evangelischen consultation versparen solle. Weiln aber gleichwohl respects
halben etwas geschehen müße, köndte nicht schaden, wann man generaliter
und nervose berühren und beantwortten thete, warumb bey dem verhandel-
ten zu verbleiben. Wollen sie hernach ad speciem kommen, würde denen
herren Kayserlichen, wann ihnen bey einem und anderem particulari die
rationes in contrarium beygebracht werden solten, nicht allein zur infor-
mation dienen, sondern auch in deme, was insgesambt hiernächst zu hinder-
bringen , eine mühe ersparet werden. Wolle aber dem löblichen directorio
den modum überlaßen haben.
Herr Director . Er laße, was der herren Kayserlichen intention, in deme sie
der evangelischen stätt deputirten einen so weitläuffigen vortrag gethan,
gewesen seye, an seinen orth gestellt verbleiben. Es werde aber zweiffelsfrey
ein jeder vernünfftiger, selbige auß bißherigen tractaten ohn weitteres hin-
derdenckhen leichtlich ersinnen und abmerckhen können. Weiln es nun
deme, daß man denen herren Kayserlichen eine antwortt widerfahren laße,
beruhe, er auch bey der proposition guther maßen angezeigt, auß was
ursachen sich mit denen herren Kayserlichen super materialibus in einige
contestation und disputat einzulaßen, nicht räthlich scheinen wolle, nemb-
lich , weiln daßelbe 1. gantz vergeblich und unbesorgt bey ihnen sein, 2. der
stätt remonstrationes keinen nachtruckh haben, sondern mehr ohnwillen
alß favor causiren, die Schwedische 3. durch changirung des modi tractandi
extreme offendirt und 4. die herren fürstlichen durch solche separation
veranlaßt werden dörfften, die hand von den stätten ebenmäßig abzuziehen
und sie auff eigenen beinen tantzen zu laßen. Alß habe er nicht gezweiffelt, es
werden der herren abgesandten gedanckhen auch dahin gehen, daß man das
hauptwerckh biß zur gesamten der evangelischen deliberation außstellen
und sich anietzo nur, wie die herren Kayserlichen eventualiter zu beantwort-
ten sein möchten, miteinander vergleichen solte. Und demnach dafür
gehalten, daß in der antwortt gegen die herren Kayserlichen allein genera-
liter zu gehen und ihnen anzudeutten sein werde, daß übrigen herren collegis
von deme, so in jüngstem vortrag eingeloffen, umbständliche relation ge-
schehen seye. Die bedanckheten sich nun zuvorderist sampt und sonders,
sowohl gegen ihre excellenzen für so zeitlich und außführlich erstatteten
bericht von dem zustandt der tractaten alß auch gegen Ihre Kayserliche
Majestät wegen deroselben zu dem corpore civitatum tragenden allergne-
digsten propension, sorgfalt und beschehenes anerbieten, nemblich nicht
allein bey noch wehrenden tractaten mitt allem fleiß dahin zu trachten, daß
durch zuruckhlaßung einiges schädlichen samens, den außwertigen cronen
zu
gemachtem fridensschluß daran zu sein, daß die stätt bey ihren rechten, frey-
heitten und herkommen ohnturbirt verbleiben und der commercien ohnge-
hindert gebrauchen mögen. Erinnerten sich daneben wohl, daß in einem und
anderen puncten ihren desideriis statt gegeben worden, erkenneten daßel
bige auch mit schuldigem hohen danckh. Demnach sie sich aber in puncto
amnistiae et gravaminum bey einer und anderer differenz annoch sowohl
materialiter alß formaliter starckh interessirt befinden, alß wolten sie under
thänig dienstlich gebetten haben, selbige gleicher gestalt in guthem recom-
mendat zu halten und nicht geschehen zu laßen, daß ihnen einiges praejudi-
cium sive directo sive per indirectum zugezogen werde. Soviel demnach
communicirte differentias belange, seye es zwar an deme, daß die evangeli-
schen stätt bey denen in puncto amnistiae noch streittigen 4 puncten particu-
lariter nicht interessirt, sie erinnerten sich aber auß letzt übergebenen decla-
rationibus dagegen, daß sie sich mit und neben denen herren fürstlichen
dahin bereits erbotten, zum fall sich fernere difficulteten bey den außgesetz
ten puncten eräugen solten, gesambter hand dahin zu trachten, daß denen-
selben ihre abhelffliche mas gegeben werden möge. Von welcher gesambten
resolution einseittig außzusetzen und bißherigen methodum tractandi, zu-
mahln in sachen, welche die höhere allein touchiren, zu verkehren, ihnen
nicht anstehen und geziemen wolle und zwar umb so viel weniger, weiln die
absonderung von keinem verfang und würckhung sein würdte, zumahln,
nachdem der herren catholischen schrifftliche gegenerklärungen denen sampt-
lichen evangelischen gesandten zu handen gelieffert worden
Ausgeliefert am 24. Januar 1648 ( Druck Meiern IV S. 925–930 ).
dabey des anerbietens, bey bevorstehender consultation ihres orths dahin zu
stimmen, daß vormahls in schrifften
mögen.
Was aber den punctum gravaminum betreffe, versehen sie sich nochmahlen,
es werden die herren catholischen in erwegung, daß in denen stückhen,
darinnen beede parthen miteinander einig, keine formalacceptation von
nöthen gewesen seye, sondern die natura conventionis mutuae von selbsten
mit sich bringe, daß es sein ohngeändertes bewenden dabey behalten solle, in
substantialibus einige innovationes zu beharren, nicht gesinnet sein. Wofern
aber in formalibus dem werckh durch beßere erleutterung zu helffen, werde
sich niemand dabey schwär machen, sondern ein jeder gern darzu verstehen,
zumahl auch in denen zu fernerer handlung außgestelten puncten sich der-
gestalt erfinden laßen, damit das fridensgeschäfft dadurch nicht remoriret,
weniger gar auffgestoßen werde. Weiln im übrigen bekandt, daß von zeitten
des religionsfridens an die gravamina evangelicorum je und allewegen ohn-
zertrennter hand urgiret und geführet worden, die separatio auch dißorts
mehr ohneinigkeit, diffidenz und auffenthalt gebären, dann zu befürderung
des fridens dienen würde, alß werden die herren Kayserlichen verhoffentlich
nicht übel nemen, daß die evangelische stätt in solchem glaiß annoch ohn
außgesetzt fortgehen und solang continuiren, biß dem gleichsam zusammen
verknüpften werckh sein vollständige und endliche erledigung gegeben sein
werde. Zu deßen beschleunigung nicht wenig contribuiren würde, wann die
herren Kayserlichen ihnen beliben laßen wolten, denen herren catholischen
(deren extradirte gegenerclärungen sich der gefaßten zuversicht gantz zu-
gegen eingericht befinden) beweglich zuzusprechen, daß sie dem disputiren,
libelliren und tergiversiren ein ende machen, ihre mitt wortten öffters con-
testirte fridensbegierdt realiter erweisen und dadurch mehrers blutstürtzen,
landtverderben und ohngemach verhüten helffen wollen, mit angehängter
gewohnlicher recommendation.
Conclusum. Man solle zwar denen herren Kayserlichen auff ihren der evan-
gelischen stätt deputirten jüngstbeschehenen weittläuffigen vortrag wider-
um eine antwortt hinderbringen, in derselben aber quoad materialia in gene-
ralibus verbleiben und übriges zu der evangelischen gesambten consultation
versparen. Solte es aber auff der herren Kayserlichen veranlaßen auch adparticularia kommen, köndten ihnen die rationes, so ein oder anderer theil
bey seinen desiderien führe, cum protestatione und ohnverfänglich der Inter-
essenten zu gemüth geführet werden.
Ist diesem nach alsobaldt bey denen herren Kayserlichen um audienz gebüh
render maßen angelangt und dieselbe auff 9 uhren volgenden tags ertheilt
und bewilliget worden.