Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
233. Protokoll des Rates der Stadt Münster Münster 1649 Februar 25
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Münster 1649 Februar 25
Ausfertigung: A II 20 Bd. 79 fol. 5’. Druck: H. Lahrkamp , Friedenskongreß S. 279.
Bitte der Friedensvermittler um Zulassung der Lothringer Klosterfrauen.
Als in nahmen der befelchabere in den burgerfahnen clag vorkommen,
wasgestalt sich einige burger bei jüngstem triumphirlichen aufzug zu
absentiren understanden, ward dafür gehalten, daß die straf derselben vor-
erst den officieren in jeder fahnen nach der fahnenordnung heimbzugeben,
sonsten demnechst nach befinden es ad senatum gelangen zu lassen.
Als per dominum syndicum licentiatum Widenbrugk referirt wurde,
wasgestalt die beide herrn mediatores, als nuncius Apostolicus und Vene-
tianer ambassador, dieser tagen beide herrn burgermeistere und ihne,
herrn syndicum, zu sich erfordert und daselbst in hochgedachtes herrn
nuncii logiment sammender hand mit sonderbarer hohen discretion pro-
ponirt und angezeigt: ob sie zwarn einem erbaren rhat ungern ichtwas
anzumuhten, so einiger gestalt beschwerlich fallen mögte, dweiln dannoch sie
wolvernünfftig considerirt, daß dieser statt von denen alhie anwesenden
Lotthringischen junfferen
jugendt mehr profit geschaffet werden könte, als etwan derselben freye
wohnung im nachlaß importiren mögte, daß sie derwegen ihre vorbitt für
gedachte junfferen dießfalß zu interponiren bewogen worden, dabei sie dan
die nutzbarkeit weitleuffig und hochvernünfftig remonstrirt, auch dagegen
sich zu aller gnad und dancknehmigen willfährigkeit quoad petita senatus
erbotten, herr nuncius daneben die versicherung gethan, daß er auctoritate
et potestate Apostolica verschaffen und praecaviren wolte, daß sie, die junffe-
ren , die zahl ad 10 oder 12 junfferen uffs höchst nicht excediren noch über-
schreiten solten, so ward nach notturfftiger reiflicher erwegung dieses petiti
dafür geachtet, daß man obangezogener, so hochansehentlicher beider
herrn mediatorn intercession wol füglich nicht zu wiederstehen, derwegen
per majora dahin geschlossen, ob man wol bei diesen beschwerlichen
zeiten, und da man ohnedem mit allerhand geistlichen ordenspersohnen
fast zum überfluß und beschwer dieser bürgerschafft versehen, also sich
ungern mit mehren beladen lassen wolte, woferne dannoch mit ihnen, den
angebenden junfferen, uff folgende weise und puncten sicherlich capitulirt
und selbige capitulation von Ihrer Päbstlicher Heyligkeit höchster auc-
toritet dergestalt confirmirt werden mögte, daß die junfferen in perpetuum
unabbrüchig darob zu halten, sonsten in verbrechung eins oder andern de
facto aus der statt zu weichen schuldig und gehalten sein solten, als nemblich,
daß sie vermög ihrer heut einbrachter und verlesener supplication und darin
gethaner anzeig:
erstlich sich in perpetuum alles mendicirens enthalten,
2. die angezogene zahl der 10 oder 12 junfferen in ewigkeit nicht überschreiten,
3. zuvorderist nur ein haus oder wohnung haben, selbige auch etwan uffr
freiheit erwehlten, sich auch daran zumahln contentiren und weiter nicht
umb sich greiffen,
4. die unvermögende jugend gratis instruiren und sonsten indifferenter
niemand ichtwas forderen,
5. keine immobilia bona, tam inter vivos, quam ex testamentis, zu einigen
zeiten, außer der gedachter einer wohnung zu acquiriren understehen solten
und wolten,
daß solchen falls und nach vorgangener solcher und weiterer capitulation
auch fernerer examination ihrer regulen ihnen, den junfferen, der hoch-
gedachter ansehenlichen gesandtschafft zu ehren und respect deferirt
werden mögte. Doch solle solches alles zuvorderist den herrn alder- und
meisterleuten nach altem herkommen vorgetragen und derselben meinung
und consens darüber eingeholet werden, wie dan eodem die uffm fürst-
lichen hoffe auch per communicationem supplicae der junfferen beschehen.