Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
233. Protokoll des Rates der Stadt Münster Münster 1649 Februar 25

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Protokoll des Rates der Stadt Münster


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Münster 1649 Februar 25

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Ausfertigung: A II 20 Bd. 79 fol. 5’. Druck: H. Lahrkamp , Friedenskongreß S. 279.

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Bitte der Friedensvermittler um Zulassung der Lothringer Klosterfrauen.

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Als in nahmen der befelchabere in den burgerfahnen clag vorkommen,
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wasgestalt sich einige burger bei jüngstem triumphirlichen aufzug zu
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absentiren understanden, ward dafür gehalten, daß die straf derselben vor-
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erst den officieren in jeder fahnen nach der fahnenordnung heimbzugeben,
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sonsten demnechst nach befinden es ad senatum gelangen zu lassen.

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Als per dominum syndicum licentiatum Widenbrugk referirt wurde,
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wasgestalt die beide herrn mediatores, als nuncius Apostolicus und Vene-
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tianer ambassador, dieser tagen beide herrn burgermeistere und ihne,
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herrn syndicum, zu sich erfordert und daselbst in hochgedachtes herrn
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nuncii logiment sammender hand mit sonderbarer hohen discretion pro-
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ponirt und angezeigt: ob sie zwarn einem erbaren rhat ungern ichtwas
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anzumuhten, so einiger gestalt beschwerlich fallen mögte, dweiln dannoch sie
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wolvernünfftig considerirt, daß dieser statt von denen alhie anwesenden
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Lotthringischen junfferen

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Der spätere Konvent der französischen oder lotharingischen Chorjungfrauen oder Ursulinen (de la
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congregation de Notre-Dame), der nach der Ordensregel der Augustinerinnen lebte; zu den Perso-
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nalien der ersten Klosterfrauen S. Inkman .
vermittelß deroselben nützlicher instruction der
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jugendt mehr profit geschaffet werden könte, als etwan derselben freye
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wohnung im nachlaß importiren mögte, daß sie derwegen ihre vorbitt für
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gedachte junfferen dießfalß zu interponiren bewogen worden, dabei sie dan
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die nutzbarkeit weitleuffig und hochvernünfftig remonstrirt, auch dagegen
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sich zu aller gnad und dancknehmigen willfährigkeit quoad petita senatus
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erbotten, herr nuncius daneben die versicherung gethan, daß er auctoritate
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et potestate Apostolica verschaffen und praecaviren wolte, daß sie, die junffe-
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ren , die zahl ad 10 oder 12 junfferen uffs höchst nicht excediren noch über-
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schreiten solten, so ward nach notturfftiger reiflicher erwegung dieses petiti
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dafür geachtet, daß man obangezogener, so hochansehentlicher beider
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herrn mediatorn intercession wol füglich nicht zu wiederstehen, derwegen
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per majora dahin geschlossen, ob man wol bei diesen beschwerlichen
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zeiten, und da man ohnedem mit allerhand geistlichen ordenspersohnen
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fast zum überfluß und beschwer dieser bürgerschafft versehen, also sich
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ungern mit mehren beladen lassen wolte, woferne dannoch mit ihnen, den
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angebenden junfferen, uff folgende weise und puncten sicherlich capitulirt
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und selbige capitulation von Ihrer Päbstlicher Heyligkeit höchster auc-

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toritet dergestalt confirmirt werden mögte, daß die junfferen in perpetuum
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unabbrüchig darob zu halten, sonsten in verbrechung eins oder andern de
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facto aus der statt zu weichen schuldig und gehalten sein solten, als nemblich,
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daß sie vermög ihrer heut einbrachter und verlesener supplication und darin
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gethaner anzeig:

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erstlich sich in perpetuum alles mendicirens enthalten,

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2. die angezogene zahl der 10 oder 12 junfferen in ewigkeit nicht überschreiten,

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3. zuvorderist nur ein haus oder wohnung haben, selbige auch etwan uffr
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freiheit erwehlten, sich auch daran zumahln contentiren und weiter nicht
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umb sich greiffen,

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4. die unvermögende jugend gratis instruiren und sonsten indifferenter
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niemand ichtwas forderen,

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5. keine immobilia bona, tam inter vivos, quam ex testamentis, zu einigen
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zeiten, außer der gedachter einer wohnung zu acquiriren understehen solten
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und wolten,

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daß solchen falls und nach vorgangener solcher und weiterer capitulation
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auch fernerer examination ihrer regulen ihnen, den junfferen, der hoch-
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gedachter ansehenlichen gesandtschafft zu ehren und respect deferirt
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werden mögte. Doch solle solches alles zuvorderist den herrn alder- und
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meisterleuten nach altem herkommen vorgetragen und derselben meinung
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und consens darüber eingeholet werden, wie dan eodem die uffm fürst-
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lichen hoffe auch per communicationem supplicae der junfferen beschehen.

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