Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
140. Stadt Münster an Stadt Osnabrück Münster 1646 April 27
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Münster 1646 April 27
Konzept: A XI 31. Kein Kanzleivermerk.
Unterrichtung über die Verhandlungen wegen der Licenten.
Nachdem eins erbaren rhats der statt Oßnabrugk, unserer günstiger herrn
nachbarn, uff allhero deputirten abgeordneten, dem ernvesten herrn
Ditherichen zur Wohnung, günstig beliebet hat, sein intention zu vor-
habender ruckreiß und ablegung gebürender relation von bißherigen
verhandlungen einem erbaren rhat der statt ohnlengist selbst zu eröffnen
und dabei den abschiedt zu nemmen, so were wollgemeltem einem erbaren
rhat dieser statt Münster zuvorderist lieb gewesen, wan gemeltem herrn
deputirten zeit seiner anwesenheit alhie besser begegnet, auch in ein und
anderem mehre satisfaction hette gegeben werden können, inmaßen es an
guten willen und eyfferigen conatu nicht erwunden. Die eingefallene
beschwerliche incidentien aber haben das werck über zuversicht in etwas
verhindert und retardirt, deßwegen wollgemelter herr deputirter gebetten
sein wird, den abgang in ein und anderm seiner beiwohnenden discretion
nach günstig zu entschuldigen.
Die hauptsächliche gemeinnützige tractaten betreffend, aldeweiln der herr
deputirter denen darüber vorgenommenen communicationen, visiten und
interpellationen meistentheils selbst persöhnlich mit beigewohnet, gesehen
und gehört, wie weit und nahe den sachen für dießmahl zu kommen gewesen,
wird er ohnschwer seinen herrn committenten zu seiner, Gott gebe, glück-
lichen überkunfft davon mit mehrerm mündtlich zu referiren wissen; und
gleichwie ein erbarer rhat zu Münster der gentzlichen hoffnung und meinung
lebt, wan man Oßnabrüggischen orts bey denen königlich Schwedischen
und fürstlich Hessischen plenipotentiarien oder wo es sonsten nöhtig, mit
gleichmessigem guten eyfer, daran doch kein zweifel gesetzt wird, dieß
commune et urgens negotium, gleichwie es hie bereits guten theils befangen
und fürters unaußgesetzt continuirt werden solle, auch bester gestalt ferner
sich recommendirt und angelegen sein lassen wird, daß alßdan diese sachen
nunmehr hinfüro ohne absonderliche kostbarliche abschickung durch
schrifftliche correspondenz und einmühtige zusammensetzung zu ge-
wündschtem und beliebenden end ohnverlenget gebracht werden können
und mögen. Also will ein erbarer rhat der statt Münster zu dem end von
denen von Oßnabrugk ferner gern gewertig sein und zu derselben günstigem
gefallen gestelt haben, ob sie deßwegen mehrgemelten einem erbaren rhat
zu Münster sichere commission mit in ihrem nahmen, alhie das werck weiter
zu treiben, ufftragen, oder was dieselbe dießfals ihnen zu besserer und
schleuniger vortsetzung an handt geben und von ihnen hinwiederumb
erwarten und desideriren wöllen, gestalt man diesseits ein gleiches zu thuen
und von allem deme, was alhie ferner fruchtbarlich gehandlet werden mag,
gebürend parte zu geben erbietig und nicht underlassen wird; und pleibt
damit einem erbaren wollweisen rhat der statt Oßnabrugk, wie auch dem
herrn deputirten nechst erwündschung glücklicher reise, zu angenehmen,
behäglichen nachbarfreundlichen diensten willig und beflissen.
Signatum under wollgemeltes eins erbaren rhats der statt Münster secret-
insiegel , am 27. Aprilis anno 1646.