Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
140. Stadt Münster an Stadt Osnabrück Münster 1646 April 27

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Stadt Münster an Stadt Osnabrück


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Münster 1646 April 27

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Konzept: A XI 31. Kein Kanzleivermerk.

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Unterrichtung über die Verhandlungen wegen der Licenten.

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Nachdem eins erbaren rhats der statt Oßnabrugk, unserer günstiger herrn
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nachbarn, uff allhero deputirten abgeordneten, dem ernvesten herrn
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Ditherichen zur Wohnung, günstig beliebet hat, sein intention zu vor-
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habender ruckreiß und ablegung gebürender relation von bißherigen
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verhandlungen einem erbaren rhat der statt ohnlengist selbst zu eröffnen
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und dabei den abschiedt zu nemmen, so were wollgemeltem einem erbaren
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rhat dieser statt Münster zuvorderist lieb gewesen, wan gemeltem herrn
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deputirten zeit seiner anwesenheit alhie besser begegnet, auch in ein und
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anderem mehre satisfaction hette gegeben werden können, inmaßen es an
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guten willen und eyfferigen conatu nicht erwunden. Die eingefallene
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beschwerliche incidentien aber haben das werck über zuversicht in etwas
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verhindert und retardirt, deßwegen wollgemelter herr deputirter gebetten
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sein wird, den abgang in ein und anderm seiner beiwohnenden discretion
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nach günstig zu entschuldigen.

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Die hauptsächliche gemeinnützige tractaten betreffend, aldeweiln der herr
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deputirter denen darüber vorgenommenen communicationen, visiten und
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interpellationen meistentheils selbst persöhnlich mit beigewohnet, gesehen
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und gehört, wie weit und nahe den sachen für dießmahl zu kommen gewesen,
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wird er ohnschwer seinen herrn committenten zu seiner, Gott gebe, glück-
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lichen überkunfft davon mit mehrerm mündtlich zu referiren wissen; und
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gleichwie ein erbarer rhat zu Münster der gentzlichen hoffnung und meinung
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lebt, wan man Oßnabrüggischen orts bey denen königlich Schwedischen
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und fürstlich Hessischen plenipotentiarien oder wo es sonsten nöhtig, mit
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gleichmessigem guten eyfer, daran doch kein zweifel gesetzt wird, dieß
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commune et urgens negotium, gleichwie es hie bereits guten theils befangen
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und fürters unaußgesetzt continuirt werden solle, auch bester gestalt ferner
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sich recommendirt und angelegen sein lassen wird, daß alßdan diese sachen
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nunmehr hinfüro ohne absonderliche kostbarliche abschickung durch
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schrifftliche correspondenz und einmühtige zusammensetzung zu ge-
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wündschtem und beliebenden end ohnverlenget gebracht werden können
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und mögen. Also will ein erbarer rhat der statt Münster zu dem end von
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denen von Oßnabrugk ferner gern gewertig sein und zu derselben günstigem
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gefallen gestelt haben, ob sie deßwegen mehrgemelten einem erbaren rhat
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zu Münster sichere commission mit in ihrem nahmen, alhie das werck weiter

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zu treiben, ufftragen, oder was dieselbe dießfals ihnen zu besserer und
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schleuniger vortsetzung an handt geben und von ihnen hinwiederumb
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erwarten und desideriren wöllen, gestalt man diesseits ein gleiches zu thuen
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und von allem deme, was alhie ferner fruchtbarlich gehandlet werden mag,
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gebürend parte zu geben erbietig und nicht underlassen wird; und pleibt
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damit einem erbaren wollweisen rhat der statt Oßnabrugk, wie auch dem
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herrn deputirten nechst erwündschung glücklicher reise, zu angenehmen,
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behäglichen nachbarfreundlichen diensten willig und beflissen.

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Signatum under wollgemeltes eins erbaren rhats der statt Münster secret-
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insiegel , am 27. Aprilis anno 1646.

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