Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
138. Protokoll des Rates der Stadt Münster Münster 1646 April 16
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Münster 1646 April 16
Ausfertigung: A II 20 Bd. 77 fol. 112.
Nächtliche Exzesse von Gesandtschaftsangehörigen.
Procurator Oßnabrugk nahmens beistehender seiner principalen, notarii
Rodorffs, meister Gottfriden zum Cleve und anderer benachbarten burgere,
clagt fast hefftig, waßgestalt Johan zum Brincke sampt seiner haußfrawen
ein solch ärgerliches leben führe, indeme fast alle nachten underschiedtliche
frembden alß Franzosen und Spanier, eine parthey nach der anderen, mit
flamboen und windtlichteren, auch bloßen degen sich in ihrem, Brincks,
hauße und uff der gaßen daherumb mit großem muhtwillen sehen ließen,
in den haußeren, hoffen und gädemen mit den windtlichteren sucheten,
darauß nicht allein ihnen, der nachbarschafft, sondern auch der gantzen
statt große feursgefahr entstehen könte. Über das ließen sich die frembde
bei der nacht offentlich verlauten, wofern ihnen nicht in ihrer leichtfertig-
keit von denen Brinck oder sein haußfraw geholffen würde, daß sie das
hauß in brandt stechen oder sonsten den ersten, so ihnen begegnete,
niederstoßen wolten, wie sie dan auch noch diese vorgangene nacht dem
secretario Hardiment sechs gläßerfenster, die vorige tage anderen mehr,
eingeschlagen. Baht also nahmens dieser beistehender burgere und zu
behueff der gantzen statt, zu vermeid- und vorkommung allerhand be-
fahrenden unglücks, sowoll feurs alß mord und anderen unheils den
beclagten Johansen zum Brinck und sein haußfraw ernstlich zu bestraffen
und durch dienende mittel dieß übel zu remediren.
Alß nun hieruff von underschiedtlichen herrn des rhats hierüber weitere
umbstendliche relation und confirmationen obangezogener geschichten
beschehen
befohlen, sich gestracks nacher Johan zum Brincks hauß zu verfügen, ihne
zum Brinck sampt seiner haußfraw und mägden, soviel im hauße befunden
werden mögten, ungesaumbt zu hafft zu bringen, das mägdlein aber, so
auch im hause sein solle, alhero zur rhatcammer ad examinandum zu
bringen und fürzustellen.
Paulo post referiren die bottmeistere, daß beide eheleute nicht anheimb,
sonder nach der Wollbeck gewesen; also ist befohlen, uff ihre wieder-
kunfft heimblich zu warten.