Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
138. Protokoll des Rates der Stadt Münster Münster 1646 April 16

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Protokoll des Rates der Stadt Münster


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Münster 1646 April 16

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Ausfertigung: A II 20 Bd. 77 fol. 112.

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Nächtliche Exzesse von Gesandtschaftsangehörigen.

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Procurator Oßnabrugk nahmens beistehender seiner principalen, notarii
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Rodorffs, meister Gottfriden zum Cleve und anderer benachbarten burgere,
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clagt fast hefftig, waßgestalt Johan zum Brincke sampt seiner haußfrawen
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ein solch ärgerliches leben führe, indeme fast alle nachten underschiedtliche
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frembden alß Franzosen und Spanier, eine parthey nach der anderen, mit
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flamboen und windtlichteren, auch bloßen degen sich in ihrem, Brincks,
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hauße und uff der gaßen daherumb mit großem muhtwillen sehen ließen,
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in den haußeren, hoffen und gädemen mit den windtlichteren sucheten,
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darauß nicht allein ihnen, der nachbarschafft, sondern auch der gantzen
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statt große feursgefahr entstehen könte. Über das ließen sich die frembde
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bei der nacht offentlich verlauten, wofern ihnen nicht in ihrer leichtfertig-
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keit von denen Brinck oder sein haußfraw geholffen würde, daß sie das
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hauß in brandt stechen oder sonsten den ersten, so ihnen begegnete,
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niederstoßen wolten, wie sie dan auch noch diese vorgangene nacht dem
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secretario Hardiment sechs gläßerfenster, die vorige tage anderen mehr,
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eingeschlagen. Baht also nahmens dieser beistehender burgere und zu
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behueff der gantzen statt, zu vermeid- und vorkommung allerhand be-
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fahrenden unglücks, sowoll feurs alß mord und anderen unheils den
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beclagten Johansen zum Brinck und sein haußfraw ernstlich zu bestraffen
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und durch dienende mittel dieß übel zu remediren.

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Alß nun hieruff von underschiedtlichen herrn des rhats hierüber weitere
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umbstendliche relation und confirmationen obangezogener geschichten
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beschehen

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Weitere Verhöre am 24. 4. ergaben die Stichhaltigkeit der Beschuldigungen ( ebd. , fol. 116
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und 124).
, so ward den alhero vocirten bottmeisteren uffgeben und
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befohlen, sich gestracks nacher Johan zum Brincks hauß zu verfügen, ihne
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zum Brinck sampt seiner haußfraw und mägden, soviel im hauße befunden
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werden mögten, ungesaumbt zu hafft zu bringen, das mägdlein aber, so
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auch im hause sein solle, alhero zur rhatcammer ad examinandum zu
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bringen und fürzustellen.

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Paulo post referiren die bottmeistere, daß beide eheleute nicht anheimb,
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sonder nach der Wollbeck gewesen; also ist befohlen, uff ihre wieder-
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kunfft heimblich zu warten.

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