Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
136. Städte Münster und Osnabrück an die kurmainzische Gesandtschaft [undatiert, ca. 1646 März]
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[undatiert, ca. 1646 März]
Konzept: A XIV 121a. Kanzleivermerk: Concept undertheniger memorialbitt an chur-
fürstlich Maintzische herrn abgesanteund hochansehenlich gevollmechtigte, licenten betr.
Eingabe wegen der Licenten.
Hochwürdig, hochwollgeborner graff, auch wolledle, gestreng, hochge-
lehrte , churfürstlich Maintzische hochansehenlich gevollmechtigte herrn
abgesante, gnedig und großgebietende herrn!
Ewer Hochwürdigkeit und Excellentzen geruhen auß den beischlüssen
gnedig und großgünstig zu vernemmen, was an die alhie anwesende hoch-
ansehenliche herrn plenipotentiarien und mediatorn in nahmen der beiden
zu diesen allgemeinen friedenstractaten außgesehener stätt Münster und
Oßnabrugk vor diesem zum öffteren und nun abermahls der in diesem stifft
gantz unbefuegterweise privata auctoritate eingeführter und täglich erne-
wert - und gesteigerter höchstbeschwerlicher licenten halben underthenig
geclagt und umb deren höchstnötiger abschaffung und remedirung ge-
bürend gesucht und gebetten worden.
Ob nun woll selbige beide stätt bißhiehin steetz der underthänigsten tröst-
lichen hoffnung gelebt und sich keines anderen versehen, dan es würden
zum wenigsten vermög und in krafft der praeliminartractaten § libera quo-
que etc. zeit wehrender friedenshandlung dieselben des höchstbeschwerli-
chen und ohnfuegsamb uffgebürdeten lasts befreyet und die nöthige freye
und unverhinderte ab- und zufuhr zu aller anwesender hochansehenlicher
herrn abgesanten behueff verschaffet und gestattet worden sein, so ist doch
solches nicht allein nicht erfolgt, sondern hat man noch zu mehrerm und
sowoll dieser stätt und gemeinheiten alß benachbarter provincien stätten
und underthanen höchstem betruck und wegen der dabei sich ereugender
streufferey, rauberey, plünderungen und dergleichen underlauffenden
höchstverderblichen exorbitantien zu unwiederbringlichen schaden und
nachtheil spüren und erfahren müssen, daß nicht allein die alte, vorhin wie-
woll wiederrechtlich uffgelegte licenten bißhiehin continuirt, sondern täg-
lich hin und wieder in- und außerhalb stiffts mehr und mehr privata auctori-
tate et de facto eingeführet und uffgebürdet werden wöllen.
Wan aber solches alles nicht weniger des heyligen reichs heilsamen Satzun-
gen alß den berürten praeliminartractaten schnurstracks zuwieder, die hoch-
ansehenlichen herrn abgesanten und plenipotentiarii auch dadurch eben-
sowoll mercklich beschwehrt, alß die kauffleute zum höchsten beschädiget
und verfolglich total ruin und undergang aller commercien unaußbleiblich
verursacht werden will, so gelangt an Ewer Hochwürdigkeit und Excel-
lentzen beider dieser neutralisirter stätt gantz underthenige und hoch-
fleißige bitt, die geruhen beim hochlöblichen chur- und fürstlichen collegio,
auch anweßenden sembtlichen reichsständen ihrer praeeminenz und höch-
sten auctoritet nach diese sachen dahin zu vermittelen, damit diese höchst-
schädlich und landtverderbliche licenten, wo nit gentzlich und zumahl abge-
schaffet , wenigst diese beide stätte zeit wehrender tractaten krafft praelimi-
narhandlungen davon befreyet und zu aller anwesender hochansehenlicher
herrn abgesanten und plenipotentiarien mehrer und besserer accomodation
verschonet werden mögen. Daran erweisen Ewer Hochwürdigkeit und
Excellentzen ein hochrühmbliches allgemeinnütziges werck und gereicht
dasselbe zu höchstnöthiger restabilirung der zerfallenen commercien, auch
trost und erhaltung gemeiner landtschafft underthanen, und seindt die stätte
solche milte, gnad und bezeigung jederzeit hoch [zu]rühmen und eusseristem
vermögen nach zu verdienen undertheniger gebür schuldig und beflissen,
mit undertheniger nochmahliger recommendation etc.