Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
136. Städte Münster und Osnabrück an die kurmainzische Gesandtschaft [undatiert, ca. 1646 März]

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Städte Münster und Osnabrück an die kurmainzische Gesandtschaft


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[undatiert, ca. 1646 März]

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Konzept: A XIV 121a. Kanzleivermerk: Concept undertheniger memorialbitt an chur-
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fürstlich Maintzische herrn abgesanteund hochansehenlich gevollmechtigte, licenten betr.

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Eingabe wegen der Licenten.

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Hochwürdig, hochwollgeborner graff, auch wolledle, gestreng, hochge-
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lehrte , churfürstlich Maintzische hochansehenlich gevollmechtigte herrn
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abgesante, gnedig und großgebietende herrn!

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Ewer Hochwürdigkeit und Excellentzen geruhen auß den beischlüssen
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gnedig und großgünstig zu vernemmen, was an die alhie anwesende hoch-
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ansehenliche herrn plenipotentiarien und mediatorn in nahmen der beiden

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zu diesen allgemeinen friedenstractaten außgesehener stätt Münster und
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Oßnabrugk vor diesem zum öffteren und nun abermahls der in diesem stifft
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gantz unbefuegterweise privata auctoritate eingeführter und täglich erne-
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wert - und gesteigerter höchstbeschwerlicher licenten halben underthenig
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geclagt und umb deren höchstnötiger abschaffung und remedirung ge-
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bürend gesucht und gebetten worden.

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Ob nun woll selbige beide stätt bißhiehin steetz der underthänigsten tröst-
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lichen hoffnung gelebt und sich keines anderen versehen, dan es würden
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zum wenigsten vermög und in krafft der praeliminartractaten § libera quo-
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que etc. zeit wehrender friedenshandlung dieselben des höchstbeschwerli-
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chen und ohnfuegsamb uffgebürdeten lasts befreyet und die nöthige freye
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und unverhinderte ab- und zufuhr zu aller anwesender hochansehenlicher
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herrn abgesanten behueff verschaffet und gestattet worden sein, so ist doch
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solches nicht allein nicht erfolgt, sondern hat man noch zu mehrerm und
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sowoll dieser stätt und gemeinheiten alß benachbarter provincien stätten
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und underthanen höchstem betruck und wegen der dabei sich ereugender
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streufferey, rauberey, plünderungen und dergleichen underlauffenden
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höchstverderblichen exorbitantien zu unwiederbringlichen schaden und
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nachtheil spüren und erfahren müssen, daß nicht allein die alte, vorhin wie-
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woll wiederrechtlich uffgelegte licenten bißhiehin continuirt, sondern täg-
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lich hin und wieder in- und außerhalb stiffts mehr und mehr privata auctori-
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tate et de facto eingeführet und uffgebürdet werden wöllen.

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Wan aber solches alles nicht weniger des heyligen reichs heilsamen Satzun-
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gen alß den berürten praeliminartractaten schnurstracks zuwieder, die hoch-
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ansehenlichen herrn abgesanten und plenipotentiarii auch dadurch eben-
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sowoll mercklich beschwehrt, alß die kauffleute zum höchsten beschädiget
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und verfolglich total ruin und undergang aller commercien unaußbleiblich
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verursacht werden will, so gelangt an Ewer Hochwürdigkeit und Excel-
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lentzen beider dieser neutralisirter stätt gantz underthenige und hoch-
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fleißige bitt, die geruhen beim hochlöblichen chur- und fürstlichen collegio,
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auch anweßenden sembtlichen reichsständen ihrer praeeminenz und höch-
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sten auctoritet nach diese sachen dahin zu vermittelen, damit diese höchst-
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schädlich und landtverderbliche licenten, wo nit gentzlich und zumahl abge-
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schaffet , wenigst diese beide stätte zeit wehrender tractaten krafft praelimi-
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narhandlungen davon befreyet und zu aller anwesender hochansehenlicher
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herrn abgesanten und plenipotentiarien mehrer und besserer accomodation
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verschonet werden mögen. Daran erweisen Ewer Hochwürdigkeit und
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Excellentzen ein hochrühmbliches allgemeinnütziges werck und gereicht
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dasselbe zu höchstnöthiger restabilirung der zerfallenen commercien, auch
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trost und erhaltung gemeiner landtschafft underthanen, und seindt die stätte
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solche milte, gnad und bezeigung jederzeit hoch [zu]rühmen und eusseristem
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vermögen nach zu verdienen undertheniger gebür schuldig und beflissen,
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mit undertheniger nochmahliger recommendation etc.

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