Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
125. Gravamina der Kaufleute von Münster und Wesel übergeben 1646 März 3

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Gravamina der Kaufleute von Münster und Wesel


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übergeben 1646 März 3

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Konzept ( zweifach vorhanden ): A XI 31. Kanzleivermerk: Gravamina specifica der stätte
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Münster und Wesel, wie die den Oßnabrückischen herrn deputirten zum Vinnenberg
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pro informatione übergeben. 3. Martii anno 1646. Der Text deckt sich fast wörtlich mit der
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1643 abgefaßten Eingabe der Münsterischen Kaufleute ( Nr. 50 S. 61ff. ).

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Beschwerde über die Licenten.

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Es haben sich die kauffleute hiesiger und benachbarter interessirter stätte
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offt und vielmaln beclagt, nicht allein wegen der beschwerlichen uflagen,
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so sie und andere ihre mitbürgere innerhalb den stätten außstehen müssen,
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sondern auch der beschwerlichen licenten, so außerhalb allenthalben, wohin
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einer oder ander seine reise nemmen und nahrung suchen muß, den hand-

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tierenden ufgedrungen werden, also daß in dem einigen stifft Münster mehr
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ort zu nennen, alwo der handtierender man der licenten halber beschwerd
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wird, maßen solches ein frembder oder nicht wolkündiger kaum oder viel-
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leicht garnicht glauben oder begreiffen solte; werden derenwegen unumb-
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genglich genötiget, wo nicht gentzliche ruin und totalundergang erfolgen
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solle, dermalneins ufzuwachen und umb bessere durchtringende rettungs-
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mittele zu gedencken und darüber sich gehörender orten zu bemühen.

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Vorerst wissen alle der rechten und reichs kündige, daß newe licenten, zölle
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und dergleichen onera den underthanen ufzuladen keinem fürsten, graven
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oder herrn des reichs, es sey dan uf gemeinen reichstägen obsonsten von
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Ihrer Kayserlichen Mayestät, churfürsten und gemeinen ständen verwilliget,
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und gleichwol alsdan mit sothanem moderamine, daß inmittelß darab die
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unterthanen nicht mögten übermeßig beschwert und sich deßwegen billich
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zu beclagen haben. Dieses ist auch uf dem letztgehaltenem landtag im
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stifft Münster von des stiffts löblichen ständen in gute consideration gezogen,
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alß deme, was der licenten halben domals angefangen gewesen, an seiten
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der stätte contradicirt worden und nach vielen darüber gehabten bedencken
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und consultationibus endlich das conclusum dahin gefallen, daß es allein
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uf ein jahr verstreckt und eingewilligt werden mögte, mit diesem anhang
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und sonderlicher voraußbescheidung, daß zu mehrer gemeinen nutzens
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befürderung die gleicheit gehalten und niemand, sowol geist- als weltliche,
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adel und unadeliche, davon exempt sein solten.

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Welches aber folgents nicht gehalten, die licenten noch so geraume jahren
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continuirt, die geist- und adeliche sich selbstthätig eximirt, dadurch dan
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aber aller last der armen bürgerey und handelßleuten allein auf den halß
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gedrungen worden. Welchem gelinden und limitirten anfang die stände
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insgemein, also auch nicht allein, ihres theils getrawet, sondern auch der
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statt Münster eingesessenen bürgern und anderen, welchen daran gelegen,
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daßelbige also von einem oder anderen entdeckt und offenbahret worden.

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So ist aber wieder alle zuversicht nach geendigtem ersten jahr nicht allein
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keine abschaffung der licenten erfolgt, sondern vielmehr deren die außbrei-
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tung so weit geschehen, daß schier kein ort des stiffts ohne beschwer der
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licenten zu finden, gestalt dan zu Vreden, Meppen, Rheine, zur Vechte,
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Wahrendorff und nun noch weiter dessen auction so weit sich erstrecket,
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daß auch zu Dorsten vor etlichen jahren ein newer licentplatz angeordnet und
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die licenten zu Lüdinghausen den handelßleuten domaln viel ungelegenheit
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und beschwernüßen verursachet haben; und obwol beide diese Kayserliche
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licenten titulirt worden, dannoch Dorsten und Lüdinghausen nicht über
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fünf meilen voneinander gelegen, beide ort auch jetziger zeit Ihrer Chur-
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fürstlichen Durchlaucht zu Cölln als beiderseits landtsfürsten immediate
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underworffen, obgleich dieselbe ihre verschiedene limites haben, der vielen
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außerhalb stiffts folgenden licenten alß Fürstenaw, Widenbrück, Paderborn,
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Hamm, Schwelm, auch fürstlich Hessischer und anderer zu geschweigen.

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Und ob nun wol es viel mühe gekostet, daß die Lüdinghausische licenten
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dermalneinst abgeschaffet, so haben doch zu Dorsten die Kayserliche und
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Spanische licenten ein zeitlang, und zwar die Kayserliche biß auf heutige
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stund, nicht abgebracht werden können und bleibt leider zu der kauffleute
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höchstem nachtheil daselbst für und für; die Spanische aber, welche mit
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höchster unbilligkeit daselbst auch stabilirt werden wollen, angesehen die-
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selbe auf dießeit Rheins in diesem craiß keine eintzige guarnisoun mehr
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haben, ob sie zwar auf anhalten der herrn Staaten vermittelß Ihrer Chur-
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fürstlichen Durchlaucht zu Cölln befelchs vor einem halben jahr von dannen
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abgewiesen worden, so wil doch dieselbe, weiln sie zu Dorsten nicht mehr
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geduldet wird, zu Gelderen annoch opiniatrirt werden, gestalt die Spanische
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den Weselschen in diesem stifft und mit der statt Münster negotiirenden
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kauffleuten keine pässe mehr ertheilen wollen, sondern durch ihre partheyen
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underm praetext der visitation der licenten allenthalben auf den dienst
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warten, die wahren preiß machen und diejenigen, welche ihnen zutheil
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werden, zur ruin und bettelstab bringen.

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Welches dan den kauffleuten so sehr zu gemüht gehet, daß sie billich über
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die maßen in ansehung dieser extremitet, wohin es zuletzt hinauß wil, sich
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zu betrüben haben, in mehrer erwegung, daferner die commercia dergestalt
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behemmet werden und die arme leute, welche die ankommende waaren auß
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noht so theur an sich bringen müssen, es endlich einen progres in infinitum
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geben und notwendig interitus totalis commerciorum und folgents aller
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bürgerlicher nahrung darauß entstehen muß.

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Solches auch uf dem letztgehaltenem reichstag zu Regenspurg gar wol beob-
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achtet und von denen dazumaln gegenwertigen reichsständen vernünfftig-
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lich providirt worden, daß es nit außbleiben könne, es müsse dan uf die
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vielfältige licenten die steigerung der waaren erfolgen und darumb under
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anderen außtrücklich verabschiedet, wanehe es zu einer generalzusammen-
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kunfft der vornembisten potentaten gantzer christenheit oder deren legaten,
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umb die lengist gewündschte friedenstractaten in der statt Münster vor-
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zunehmen , gelangen würde, daß alsdann alle newe licenten cessiren und
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alle zufuhr frey und unbehemmet sein sollen, damit die nottürfftige hand-
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lungen und lebensmittele und insonderheit alle victualien für allerhöchst-
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und höchstgemelte herrn bottschafften und deren folgere desto besser
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einzukauffen sein mögten, zu geschweigen, daß Ihre Kayserliche Mayestät
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zuvorderist und dan Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Cölln in einem
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besondern an den magistrat zu Münster allergnedigst und gnedigst auß-
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gefertigtem schreiben erinnerung gethan, die zu nottürfftigem underhalt
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dienende und andere waaren zu einem billichen preiß und tax zu bringen,
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damit wegen deren steigerung kein verdruß sich erheben mögte.

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Vernünfftiglich aber zu ermessen, eine unmögligkeit zu sein, solchen
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Kayserlichen und churfürstlichen schreiben ein folge zu geben, wan nicht
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die licenten nicht allein bei der statt und im stifft Münster, sondern auch

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zwischen Cölln, Wesel, Dortmundt und anderen benachbarten stätten gar
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abgeschaffet werden.

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Und wan die kauffleute nach ihrer einfalt bey diesen sachen zurück ge-
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dencken , können sie nicht anders bey sich finden, dan daß in dem stifft
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Münster der licenten des orts der erster anfang gemacht, daruf die Hessi-
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sche obristen consequenter, Paderborn und andere umbher gefolgt, und end-
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lich es nun mit dem licentwesen zu einer solchen confusion gerathen, daß
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ein handtierender über felt reisender man kaum das eine licentcanthor vor-
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beygefahren , er müsse dan alsovort vor augen haben, daß über ein geringes
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stück weges ein ander erfolge, wie denen leider bewust, die selbst sich des
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reisens über felt ihrer handtierung nach gebrauchen müssen. Nunmehr
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aber es zu solcher offenkündigkeit gerathen, daß reich und arm, er sey,
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wer er wolle, darüber claget und rewet, indeme auch dabey vermerckt und
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durch unterschiedtliche geclagt und befunden wird, wie das etliche der
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licentmeistere, so vorhin von schlechten mittelen gewesen, sich auch selbst
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der kauffmanschafft underwinden und ihre sachen so weit vorgesetzet, daß
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sie es auch anderen vorthun, mit erb und güttern sich nicht ohne des gemei-
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nen mans verdacht bereichern, indeme sie die waaren besseren kauffs auf-
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bringen können, anderen underschleiffs, bedrug und schinderey zu geschwei-
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gen .

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Bey dem licht aber alles zu besehen, hat niemand mehr und höher sich hier-
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über zu beclagen dan der armer bürgersman in den stätten, und sonderlich
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kauff- und handelßleute, reich und arme bürgerspersohnen in der statt
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Münster an andere benachbarte stätte handtierend, dan, wie nunmehr
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offenkündig, seind alle geistliche, sonderlich die vornembisten praelaten
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und vom adel, sambt fürstlichen bedienten uf allen canthoren des stiffts
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Münster befreiet zu allem deme, was sie zu ihrer notturfft verbrauchen, die
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bürger und bawren aber, und sonderlich die bürgere in der statt Münster
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und die, so ihrer handtierung nachgehen, müssen es allein tragen; welches
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discrimen aber, dafern es bey anfenglicher anstellung hette clärlich uf
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gemeinem landtag proponirt werden wollen, zweifelsohne die allerstarckste
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contradictiones gegeben haben würde

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Bis hierher sind die Formulierungen fast wörtlich [ Nr. 50 ] entnommen worden.
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Weiln dan auß obigen leider gnugsamb zu ersehen, was große unheil, landt-
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schade , rauberey, plünderungen und verfehligungen der gemeinen straßen
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von den new angestelten licenten entstehen, dadurch die commercia ge-
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hemmet , menniglich umb das seine kommet, die waaren verteuret und alles
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in confusion gebracht wird, als wünschen die interessirte kauffleute zum
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höchsten, daß die gegen den jüngsten reichsabschied zu Regenspurg sowol
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als die alte, in specie dan zu zeiten kaysers Maximiliani zu Regenspurg in
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anno 1576 et sequentes, de facto eingeführte licenten würcklich und alsbalt
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ohne lengeren verzug abgeschaffet, bevorab aber bey diesen gegenwertigen
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universalfriedenstractaten auf Münster und Oßnabrück freye zu- und abfuhr

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1
ohne einige licenten oder andere insolentien der soldaten zwischen dem
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Rhein und Weser verschaffet und erhalten werden möge, auf das die hoch-
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ansehnliche herrn abgesanten mit allen waaren und victualien, keine davon
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außbescheiden, desto besser versehen und accomodirt und in notwendigen
5
lebensmittelen bey diesem auß sonderbahren vorsichtigkeit und gnade
6
Gottes angesteltem friedenstag, da der gantzen lieben und werthen christen-
7
heit dermalneins bestendige ruhe und friedsame einigkeit gestifftet werden
8
solte, kein mangel erscheinen möge.

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