Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
47. Öffentlicher Anschlag der Stadt Münster Münster 1643 November 20

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Öffentlicher Anschlag der Stadt Münster


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Münster 1643 November 20

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Reinschrift: A XIV 109. Kanzleivermerk: Offner anschlag oder patent eins ersamen rhats,
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inquisition über den thäter betreffendt, so das fürstlich Osnabrüggisch wapen abgerissen,
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datum anno 1643, 20. Novembris. N. b. wegen 100 rthlr. hierin vermeldten depositi mit
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den grutherrn zu reden, ob mit herrn cantzlern Mensing revers anzumuten, daß es 6-mal
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also geschrieben.

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Ermittlung des Täters, der das Wappen des Fürstbischofs

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Der Fürstbischof hatte, wie sonsten im heyligen Römischen reich bey allen tagen undt
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conventibus bräuchig, sein Wappen am ausgesuchten Gesandtschaftsquartier durch seinen
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Kanzler anschlagen lassen, damit ihm die Franzosen dabei nicht vorgehen könnten. Unbekannte
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Täter hatten es vorsetzlich zerhawen, worüber sich der Fürstbischof am 23. September und
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10. November beschwerte.
von Osnabrück abgerissen hatte.

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Wir burgermeister und rhatt der statt Münster fügen menniglichen hiemit
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zu wissen, daß von dem hochwürdigsten, durchleuchtig und hochgebornen
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fürsten und herrn, herrn Frantz Wilhelm bischoven zu Oßnabrügk, Minden
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und Verden, erwehletem coadjutorn und thumbpropsten zu Regenspurg,
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graven zu Wartenberg und Schaumburg, herrn zu Wald und Achenberg
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etc. unß heut dato undengemelt ein fürstlich schreiben zukommen, so wir
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mit underthenig gebürender reverentz empfangen, davon die extrahirte
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clausula den hoch empfindenden abriß Ihrer Hochfürstlichen Gnaden wa-
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fen betreffendt folgenden wörtlichen inhalts verlauten thut: Damit desto
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ehender (welcher thätter an dem beschehenen abriß schüldig) erfahren
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werden mögte, also haben wir euch hiemit in gnaden andeuten wollen, daß
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man des mittels, so anderweertz gegen dergleichen unbekante duckmeuser auf
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den grund zu kommen gebraucht wird, gleicher gestalt an die hand nehmen
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möge, nemblich, daß ihr durch die statt außrufen lasset, daß alle diejenige,
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so dieses schimpfflichen abreissens einige wissenschafft haben und selbige

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innerhalb vierzehen tagen nicht bei zwey von euch deputirten, so zu be-
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nennen , angeben werden, daß inskünfftig, wan ihre wissenschafft ver-
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khundschafft würde, gleichs dem thätter selbst bestrafft werden, hingegen
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der sich in bemelter zeitt angäbe, derselb hundert reichsthaler neben den
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pardon zu einer verehrung haben solte; wolte sich aber der thätter selbst
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anmelden und stellen, solte ihme gleicher gestalt alles perdonirt und die 100
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reichsthaler außgefolget werden, maßen wir dan einem der unserigen be-
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felch geben, solche 100 reichsthaler zu selbigem effect zu deponiren etc.
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Datum Cölln am 10. Novembris 1643. Subscriptum erat Frantz Wilhelm.

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Alß nun Ihrer Hochfürstlichen Gnaden wir in allsolchem recht- und billich-
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meeßigen ansuchen undertheniger gebür zu willfahren unsere schüldigkeit
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befunden und darauff beide jetziger zeitt auß unserm mittel erwehlete richt-
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amptsherrn Dr. Johan Stael und Lic. Dieterich Kemner zu obbedeutetem
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end und auffnehmung der inquisition ernent und verordnet, so wird men-
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niglichen , und sonderlich denen von solchen geschichten bewust oder da-
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von ichts in glaubliche erfahrung bringen können, ernstliche verwarnung
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und erinnerung gethan, obvermeldeter meinung sich gebürend zu con-
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formiren , bei erwartung angedeuteten praemii und perdons, auch respective,
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soviel die contraventorn betrifft, der straff nach ermaßig- und befindung,
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darnach sich ein jeglicher zu richten. Mit urkhund dieses offenen anschlags
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under unserm, des rhatts, insigel, so geben am 20. Novembris anno 1643.

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Und ist zu wissen, daß obberürte hundert reichsthaler bei unserm grutthauß
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würcklich deponirt und zu finden.

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Henricus Hollandt, secretarius,
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m[anu] p[ropria] subs[cripsi].

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