Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
47. Öffentlicher Anschlag der Stadt Münster Münster 1643 November 20
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Münster 1643 November 20
Reinschrift: A XIV 109. Kanzleivermerk: Offner anschlag oder patent eins ersamen rhats,
inquisition über den thäter betreffendt, so das fürstlich Osnabrüggisch wapen abgerissen,
datum anno 1643, 20. Novembris. N. b. wegen 100 rthlr. hierin vermeldten depositi mit
den grutherrn zu reden, ob mit herrn cantzlern Mensing revers anzumuten, daß es 6-mal
also geschrieben.
Ermittlung des Täters, der das Wappen des Fürstbischofs
Der Fürstbischof hatte, wie sonsten im heyligen Römischen reich bey allen tagen undt
conventibus bräuchig, sein Wappen am ausgesuchten Gesandtschaftsquartier durch seinen
Kanzler anschlagen lassen, damit ihm die Franzosen dabei nicht vorgehen könnten. Unbekannte
Täter hatten es vorsetzlich zerhawen, worüber sich der Fürstbischof am 23. September und
10. November beschwerte.
Wir burgermeister und rhatt der statt Münster fügen menniglichen hiemit
zu wissen, daß von dem hochwürdigsten, durchleuchtig und hochgebornen
fürsten und herrn, herrn Frantz Wilhelm bischoven zu Oßnabrügk, Minden
und Verden, erwehletem coadjutorn und thumbpropsten zu Regenspurg,
graven zu Wartenberg und Schaumburg, herrn zu Wald und Achenberg
etc. unß heut dato undengemelt ein fürstlich schreiben zukommen, so wir
mit underthenig gebürender reverentz empfangen, davon die extrahirte
clausula den hoch empfindenden abriß Ihrer Hochfürstlichen Gnaden wa-
fen betreffendt folgenden wörtlichen inhalts verlauten thut: Damit desto
ehender (welcher thätter an dem beschehenen abriß schüldig) erfahren
werden mögte, also haben wir euch hiemit in gnaden andeuten wollen, daß
man des mittels, so anderweertz gegen dergleichen unbekante duckmeuser auf
den grund zu kommen gebraucht wird, gleicher gestalt an die hand nehmen
möge, nemblich, daß ihr durch die statt außrufen lasset, daß alle diejenige,
so dieses schimpfflichen abreissens einige wissenschafft haben und selbige
innerhalb vierzehen tagen nicht bei zwey von euch deputirten, so zu be-
nennen , angeben werden, daß inskünfftig, wan ihre wissenschafft ver-
khundschafft würde, gleichs dem thätter selbst bestrafft werden, hingegen
der sich in bemelter zeitt angäbe, derselb hundert reichsthaler neben den
pardon zu einer verehrung haben solte; wolte sich aber der thätter selbst
anmelden und stellen, solte ihme gleicher gestalt alles perdonirt und die 100
reichsthaler außgefolget werden, maßen wir dan einem der unserigen be-
felch geben, solche 100 reichsthaler zu selbigem effect zu deponiren etc.
Datum Cölln am 10. Novembris 1643. Subscriptum erat Frantz Wilhelm.
Alß nun Ihrer Hochfürstlichen Gnaden wir in allsolchem recht- und billich-
meeßigen ansuchen undertheniger gebür zu willfahren unsere schüldigkeit
befunden und darauff beide jetziger zeitt auß unserm mittel erwehlete richt-
amptsherrn Dr. Johan Stael und Lic. Dieterich Kemner zu obbedeutetem
end und auffnehmung der inquisition ernent und verordnet, so wird men-
niglichen , und sonderlich denen von solchen geschichten bewust oder da-
von ichts in glaubliche erfahrung bringen können, ernstliche verwarnung
und erinnerung gethan, obvermeldeter meinung sich gebürend zu con-
formiren , bei erwartung angedeuteten praemii und perdons, auch respective,
soviel die contraventorn betrifft, der straff nach ermaßig- und befindung,
darnach sich ein jeglicher zu richten. Mit urkhund dieses offenen anschlags
under unserm, des rhatts, insigel, so geben am 20. Novembris anno 1643.
Und ist zu wissen, daß obberürte hundert reichsthaler bei unserm grutthauß
würcklich deponirt und zu finden.
Henricus Hollandt, secretarius,
m[anu] p[ropria] subs[cripsi].