Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
290. Trauttmansdorff, Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1647 März 4
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Osnabrück 1647 März 4
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53a fol. 1–7’, 22 = Druckvorlage – Kopie: RK FrA Fasz. 92 XI
nr. 1623 fol. 474–479’; Giessen 208 nr. 177 p. 927–943.
Pfälzische Restitution: Beharren der schwedischen Gesandten auf ihren Forderungen; Absprache
zwischen ihnen und den französischen Gesandten oder geringer französischer Einfluß auf sie?
Proposition in die Reichskollegien? Ankündigung der kurbayerischen Separation durch die
kurbayerischen Gesandten. Oxenstierna: Hohe Bedeutung der Erhaltung des Reiches, aber auch
der pfälzischen Restitution für Schweden; kein Einverständnis mit einer Machtsteigerung
Kurbayerns oder mit einem französisch-kurbayerischen Übereinkommen. Konferenz mit einigen
protestierenden Ständen wegen der Beschleunigung der Religionsverhandlungen und der Abwei-
sung der braunschweig-lüneburgischen Entschädigungsansprüche.
Verweis auf die Erklärung der schwed. Ges. betr. die pfälzische Restitution vom
18./28. Februar 1647 . Selbe erclerung ist dhomals alsopaldt denen Churbay-
rischen alhie anweesenden gesandten in abschrifft communicirt worden, und
haben wir immitls auch mit denen Schweedischen gesandten hirüber, umb
dero gemütsmeinung soviel desto eigentlicher zu erfahren, zu mündtlicher
underredung zu kommen gelegenheit gesucht, dieselbe aber lauth beygefüeg-
tem protocols, littera A, in behaubtung ires aufsatzes so bestendig und
unbeweglich befunden, daß wir billich anstehen, ob sich zu einiger milterung
selbigem von inen abgefasten, zu geschweigen annhemb- und beliebung
dießeits aufgesetzten conditionen, werden erhandtlen laßen, und darumb
soviel desto mehr daran zweiflen müßen, weiln solche erclehrung in gegen-
wart des alhie anweesenden Frantzösischen gesandten, graven von Avaux,
und zwar unerachtet deßen darwieder (seinem fürgeben nach) vorhero zu
dreyen unterschiedtlichen mahlen und iedesmahls uber die drey stundt
gewehrten concerto ist außgegeben worden. Und wil unß dhabey bedüncken,
ob dörffte eins von beeden wahr sein, daß entweder zwischen beeden cronen
hirunder eine geheimbe verstandtnuß oder an dem haubtfundament der von
der cron Franckreich versprochenen manutention, warauf man sich ahn
seithen Churbayern seithero verlaßen gehabt, mangl seie.
Weiln dan auch die Schweedische kein bedencken machen, daß dies werck
möege ahn die stendte des Reichs, umb deren gutachten einzuholen, gebracht
werde, sondern sich solchesfals der mehren theil der stendte beyfall gnug-
samb wöllen versichert halten, so stehen wir ahn, waß hiebey zu thuen und
ob man daß werck soll under die stendte kommen laßen, dan wol zu
vermuthen, daß dieselbe, sowol catholischen- alß uncatholischentheils, umb
dergleichen conditionen willen den frieden nit lenger wöllen aufhalten laßen.
Umb aber hiebey soviel desto sicherer zu gehen, haben wir bemelten
Churbayrischen gesandten unsere bedencken zu gemüth geführt und, ob sie,
deren unerachtet, nichtsdestoweiniger die sach ahn die reichscollegia pro
voto gebracht haben wöllen, zu deren belieben anheimb gestelt. Die haben
die gefahr auch apprehendirt und die bedencken von der wichtigkeit zu sein
erachtet, daß sich für ir haubt allein eins gewißen nit entschließen wölten,
sondern mit irem collega zu Münster vorhero darauß zu communiciren
benhommen. Alß wir aber nachgehendts inen auch von demienigen, waß
nach inhalt unsers protocols mit dem Salvio von der sachen gehandtlet
worden, gestern vormittags bericht gethan, haben sie unß zur antwort geben,
weil sie auß der Schweedischen plenipotentiarien hartneckigkeit clärlich
verstehen müsten, daß sie keinen lust zum fried heten, auch der herr
churfürst in solche conditiones nimmermehr einwilligen würde, so wehren
seine churfürstliche durchlauchtt einmahl entschloßen, sich anderst in acht
zu nhemmen und denen kriegsgefahren nit mehr underworffen zu pleiben,
dan sie heten den ietzigen zustandt der wapffen, wie in dero schreiben
gemeldet würde, vierundzwantzigmahl uberlegt und anders nit befinden
möegen, dan daß das gantze Römische Reich zugrundt gehen müeste, woh
sie sich nitt dem uberwinder bequemen und ubergeben theten. Der zweck
stünde ahn deme, daß man auf mitl und weeg bedacht sein solt, wie man sich
mit der cron Franckreich in rechte befriedigung und freündtschafft stellen
könte. Und wan hirzu die Bayrische, Schwäbische und Franckische und
Westvalische craiß verstehen thäten, so würde man wol endtlich der cron
Schweeden gnugsamb gewachßen sein und selbige wol zu miltern friedens-
mitlen behandtlen und vermöegen können. Und ob inen wol hingegen auch
zu gemüth geführt worden, daß hirdurch nit allein der sachen nit zu helffen,
sondern außer allen zweifel noch viel schwehrere unruhen im Reich entste-
hen würden, so seindt sie doch mit vorschützung habenden churfürstlichen
befelchen auf der meinung verplieben, derentwegen wir zwar inen angedeü-
tet , daß ir Kaiserliche majestätt nochmalen bey allem deme, waß mit seiner
churfürstlichen durchlauchtt gehandtlet worden, zu verpleiben und sie dar-
bey nach eüßeristem vermöegen handtzuhaben gedächten, gestalt wir auch
auß habenden befehl von allem, so diesorts fürlauffe, inen treüliche nachricht
zu ertheilen und mit irem rath zu verfahren erpietig wehren, auch für
diesmahl nöttig erachteten, daß sie alßpaldt bey dem conte d’Avaux weiter
anhalten solten, denen Schweedischen mit mehrern ernst zuzusprechen und
mit außtrucklicher antrowung der bundtsaufkundung selbige zum beyfall zu
vermöegen. Dan woh dieß nit geschehen solt, so sehen wir, daß alle ubrige
einwendungen vergeblich ablauffen würden.
Nachdeme unß aber neben dieser erinnerung auch bedüncken wollen, daß
die sachen zwischen denen Frantzosen und Churbayrischen in geheimb
zimblich weith komen und außer allen zweifl daß absehen auf abzweckung
vorbenenter vier craißen gerichtet sein möegte, so haben wir durch gewiße
personen bey dem Oxenstern nachforschung halten laßen, ob ime von
dergleichen abseithigen handtlung etwaß bekandt und waß uf dergleichen
begegnuß der cron Schweeden entschluß wehre, auch also wir verstanden,
daß er hievon mit einem unsers mitls gerne selbst reden wölte, so haben wir
vor gut funden, daß ich, Volmar, mich zue im begeben solle, und dies zwar
umb soviel desto mehr, weil mir, graven von Trautmansdorff, der conte
d’Avaux eben kurtz zuvor anzeigen laßen, daß er vor gewiß halte und
gleichsamb versichert wehre, die Schweeden sich unseren aufsatz, soviel 1. die
churwürde, 2. die uberlaßung der Obern Pfaltz, 3. die Bergstraaß und 4. die
erhaltung der catholischen religion in der Unteren Pfaltz anlangte, bequemen
würden, dhamit also durch mündtliche underred die gewißheit dieser vertrö-
stung erlernt werden möegte.
Alß ich nun zu ime, Oxenstern, kommen und angezeigt, weil wir vernhom-
ben hetten, daß er von deme, waß etwan zwischen Franckreich und Bayern
unterfangen werden wolle, auch nachricht und darüber sich vermercken
laßen, daß die cron Schweden hirinnen kheinsweegs einwilligen, sondern
vielmehr auf erhaltung des Heiligen Römischen Reiches sehen und diesorts
mit Ewer Kaiserlicher Majestätt einig sein würden etc., also theten wir unß
zwar dieser erclehrung bedancken, selbige auch auf allen fall alß aufrecht und
redlich gemeint im nahmen Ewer Majestätt annhemmen. Wir wölten iedoch
nit hoffen, daß es zu solchem aufstoßen kommen noch dergleichen abseithige
abhandtlungen zu würcklichem schluß gerathen solten, sondern trügen
vielmehr gegen Churbayern diese zuversicht, daß seine churfürstliche durch-
lauchtt den standt dieser friedenstractaten nit veränderen, sondern in denen
bißhero allerseits beliebten schrancken zu völligem vergleich befürdern laßen
werden, dhaher wir auch unß uf ire propositionem der Pfaltzischen sach
anderst nit dan inhaerendo prioribus erclären könten. Sölte aber wieder alles
beßer versehen die sach einen anderen außchlag gewinnen und uf vorberürte
zergliederung des Reichs gezielet werden wollen, so würden Ewer Kaißerli-
che Majestätt in crafft irer zu erhaltung deßelben geleisteten Kayserlichen
und königlichen pflichten auch zu anderen mitlen greiffen müeßen. Hirauf
hat der Oxenstern weitlaufig erzehlt, waß ein zeitlang zwischen ime und den
Frantzosen wegen der Pfaltzischen sach vorgelauffen, nhemblich so wehre
anfangs beeder cronen ziel und zweck einhellig dhahin grichtet gewesen, die
vertriebene pfaltzgraven und benentlich den churerben ahn der churfürstli-
chen würdigkeit und darzugehörigen landen allerdings wiederumb in den
standt zu setzen, wie es anno 1618 gewesen, und darauf seien alle ire
handtlungen in beschließung des puncts gerichtet worden. Auß waß ursa-
chen aber die cron Franckreich anders sprechen thue, daß laße er ahn sein ort
gestelt sein; zum weenigsten kondt selbige nit leugnen, daß es denen mit
Schweden aufgerichten vereinigungen zuwieder seie. Die Frantzosen wölten
ime vorwerffen, alß wan er zu Münster inen daß wort gegeben, ebenmeßig
bey denen dem herrn churfürsten oder (wie er das wort brauchte) dem
Bayerfürsten der chur und Obern Pfaltz halber ertheilten vertröstungen zu
verbleiben. Ime gescheehe aber unrecht, dan er hete uf ir so langes und
instendiges zusprechen sich eins mehrern nit vernhemben laßen, dan, wan
Ewer Kaißerliche Majestätt, die cron Frankreich, auch alle chur-, fürsten und
stendte des Reichs solcher meinung wehren, so möegte es gleichwol der cron
Schweeden etwaß nachdenckens verursachen, sönsten aber seie dern meinung
niemahl gewesen, wie auch noch nit, daß hauß Bayern groß zu machen,
heten auch derentwegen den krieg nit angefangen. Und obwol conte d’Avaux
sich nochmaln gantz instendig bemüehen thet, sie, Schweeden, zum beyfall
zu vermöegen und zu seinem mehren behelff angezogen, daß es der cron
Franckreich staatsverfaßung erforderte, dem herrn churfürsten in Bayern zu
seinem vorsatz zu verhelffen, dhamit des hauß Österreich macht desto beßer
in zaumb gehalten werden könte, so hete er iedoch dhagegen replicirt, daß
die cron Schweeden auch ire maximas status habe und keinsweegs zugeben
könte, daß Bayern größer, dan es gewesen, gemacht werde. Er könte zumaln
nit glauben, daß die cron Franckreich darumb so viel millionen goldts
außgesecklet und so viel Frantzösisch blutt vergoßen, allein Bayern so hoch
zu erheben, dan dha dies der zweck gewesen, hette sich nit bedörfft, daß sie
so offt mit denen Bayrischen zu den streichen kommen sollen. Uber daß alles
so wölte der königlichen majestätt und cron Schweden reputation viel zu
nahendt tretten, daß man sich in diesem geschefft eben nach dem willen des
herrn churfürsten in Bayern richten müeste. Er könte mir auch nit verhalten,
daß der conte d’Avaux nit allerdings anredig sein wolle, daß die Frantzösi-
sche gesandtschafft sich mit unß, Kaißerlichen, verglichen, seine churfürstli-
che durchlauchtt bey denen aufgesetzten conditionibus handtzuhaben, son-
dern daß allein deßentwegen etwaß discurs vorgangen und gleichwol zu
verstehen geben worden, [ daß ] die cron Franckreich darzu nit ungeneigt sein
werde. Er, Oxenstern, ließe der Frantzosen interposition ahn sein ort gesteh
sein, könte mich aber deßen versichern, daß weder des herrn churfürsten
macht noch der Frantzosen androwende ruptur die cron Schweeden im
geringsten hirunder etwaß nachzugeben nit vermögen würden. Die cron
Schweden hete so viel lange jahr ohne die Frantzosen sich handtgehabt, auch
ahn dieselbe einige verbundtnuß nit gesucht, sondern wehre darumb ersucht
worden, könten noch künfftig wol ohne Franckreich stehen pleiben. Sie
begehrten zwar, mit derselben nit zu brechen. Wan aber Franckreich mit
Bayern solchergestalt anhalten und auch das Reich zu entgliedern anmaßen
solte, dha würde und könte die cron Schweeden alß nuhmehr ein gehorsam-
ster standt des Reichs darzu nit stilschweigen, sondern müeste zu andern
resolutionibus greiffen und sich gegen Ewer Kaißerliche Majestätt dermaßen
ercleren, wie es einem getrewen standt des Reichs und einer sölchen
königlichen cron gebühre. Er vermeine benebens, Ewer Kayserlichen Maje-
stätt und dero hochlöblichem hauß selbst nit thuenlich zu sein, daß man das
hauß Bayern im Reich so mächtig machen solte.
Alß ime nun hirauf forderlichst umbstendtlich erzehlt worden, wie es der
Pfaltzischen sach halber zwischen unß und den Frantzösischen gesandten in
beysein der mediatoren abgeloffen , auch welchergestalt selbige sich ver-
bundtlich darzu erclärt, sodan weiters vorgetragen, daß Ewer Kaißerliche
Majestätt gleichwol dem herrn churfürsten mit Kaiserlichem wortt verbun-
den und, solang seine churfürstliche durchlauchtt sich bey derselben halten
theten, ohne bösen nachclang dhavon nit außetzen könten. So hete es auch
nit viel zu bedeüten, daß des hauß Bayern macht durch behaltung der Obern
Pfaltz zunhemmen thue, dan dieses landt nit also beschaffen seie, daß dhaher
Ewer Kaißerlicher Majestätt viel ungemach zu befahren sein solt, und werde
durch erbsuccession leichtlich wiederumb von ubrigen hertzogthumb abge-
schnitten und die macht getrennet werden. Im übrigen aber, dha es wieder
verhoffen zu anderm gesuech ausschlagen solte, so vermerckte ich, daß er,
Oxenstern, gleichwol benötigt sein werde, solche begegnuß vorderist ahn
königlich Schweedischen hof zu gelangen, dha dan Ewer Kaißerliche Maje-
stätt mit seinem erpiethen weenig gedient wehre, wan immitls die Schweedi-
schen waaffen wieder dieselbe feindtlich verfahren wölten. Hirauf gab er zur
antwort, wir sölten allein unsre antwortliche erclerung, wie es unß beliebte,
auf ire in causa Palatina gethaene proposition hinaußgeben und sie mit denen
Frantzosen handtlen laßen. Allezeit solten Ewer Kaißerliche Majestätt versi-
chert sein – es gehe auch, wie es wolle –, daß die cron Schweden dhahin ir
absehen richten werde, auf daß einige zertrennung des Reichs nit zugelaßen,
Ewer Kaißerliche Majestätt bey irer Kaißerlichen authoritet handtgehabt,
auch der obligation gegen Bayern entledigt und derentwegen mit keiner
weitern entgeltnuß beschwehrt, sodan auch der cron Franckreich sich
mehrers in Teütschlandt außzubreiten im geringsten nit verstattet werde. Wir
heten auch sehr weißlich und wol gethaen, daß wir der cron Franckreich
wegen Elsaß khein standt und stimb im Reich zugelaßen. Batte darauf, wie
wölten dhahin trachten, daß die gravamina vollents möegten vergliechen
werden; wie dan morndrigen tags sich der Salvius derentwegen bey unß
einstellen würde.
Auf diese erclehrung nun haben wir mit abfertigung dieß mehrbesagtem
Oxenstirn unsere replic, inhalts der abschrifft B zugeschickt, und werden nun
des weitern erfolgs zu gewarten haben. Sölte nun von denen Churbayrischen
abgesandten iren vielfaltigen betrowen zufolg mit denen Frantzosen einige
abseithige handtlung fortgesetzt und geschloßen werden, so haben Ewer
Kayserliche Majestätt ein ofne handt, sich und dero hochlöbliches hauß
dermaßen in sicherheit zu stellen, daß solche unverschuldte absonderung
dero weinig nachtheil würde bringen möegen.
Beilagen
A Protokoll, [Osnabrück] 1647 März 1. Kopie: RK FrA Fasz. 53a fol. 10–12’ = Druckvorlage;
KHA A 4 nr. 1628/43 unfol.; Giessen 208 nr. 175 p. 904–909; Giessen 209 nr. 51 p.
331–336. Vgl. Meiern , APW IV S. 86–87.
Haben ir exzellentz herr obristhofmeister die Sachßen Altenburgischen, Weymarischen
und Culenbachische
Lamberg, Volmar und Cran, fürgehalten, daß sich noch erinnern würden, waß bey der
letzten in puncto gravaminum gehaltenen conferentz wegen einrichtung der proiecten
hinc inde abgeredet. Nun hete man dießeits zwar daß proiect denn Schweedischen
zugestelt in meinung, mit dennselben daß werck immediate, iedoch mit zuziehung eins
oder zweyen von denen protestirenden, völlig zum standt und in einen richtigen receß zu
bringen. So vernhemme man aber, daß selbiges proiect von denen Schweedischen
gesandten denen protestirenden stendten per dictaturam seie communicirt worden.
Ließen solches zwar dhahin gestelt sein, hetten aber unsers ermeßens zu abhelffung des
wercks vortraglicher zu sein erachtet, wan man bey voriger resolution geplieben und den
receß remotis arbitris eingerichtet hette. Die communicatio würde verlängerung verursa-
chen und die stendte nuhmehr auch weiters darüber wöllen vernhommen werden, die
catholische stendte hingegen auch daß irige darzu sagen, und komme man also in mehr
weiterung. Seie aber bekandt, in waß für elendigen zustandt sich daß liebe vatterlandt
befinde, wie hoch menniglich nach dem friede seuftze und waß für gefahr zu gewarten,
wan das werck lenger sölt außgestelt werden. Die zeit zur campagnia komme wieder
herzu, und wan in diesem und künftigen monatt die sach nit zum schluß gebracht werde,
seie alle arbeit vergeblich, dhahero man wol ursach hab, mehr auf abkürtzung alß des
wercks verlengerung zu gedencken. Wölten derhalben sie, abgesandten, ersucht haben,
iren wolvermöegen nach bey iren mit- und nebenstendten gute officia einzuwenden und
die sach dhahin befordern zu helffen, dhamit von denen stendten eine schleünige
erclehrung erfolgen und dem puncto gravaminum allerdings möege abgeholffen werden;
für eins. Sodan zum andern, weilen sich die fürstliche Braunschweigisch Lüneburgische
understehn, die sach in puncto satisfactionis von newen schwehr zu machen und unterm
vorwandt weith gesuchtem interesse die stiffter Hildesheimb, Oßnabrück und Minden
zur recompens zu praetendirn, deren ansuchen aber unbegründet und wieder die
billigkeit seie und menniglich, der es höre, ihnen unrecht geben müeße, also wölle man
sich auch nit versehen, daß einiger under denen protestirenden stendten zu finden sein
sölte, der ihnen darin beyfall geben würde. Es seie bemelter Brauns[ ch ]weigisch Lünebur-
gischen gesandten negotiation also bewandt, daß sich hin und wieder bey denen
stendten, umb dieselbe einzunhemmen und auf ire seithen zu bringen, insinuirn, nur zu
mehrer verbitterung ursach geben, und würden doch endtlich nichts erhalten. Alß wölle
man sie, gesandten, gleichergestalt ersucht haben, selbigen fürstlich Braunschweigisch
Lüneburgischen gesandten zuzusprechen, dhamit sich zur ruhe begeben und den lieben
frieden nit aufhalten noch schwehrer machen wölten. Wan einem iedwedern nach seiner
impression ein interesse zu erdencken und derentwegen recompens zu suchen sölte
nachgegeben werden, würde man in infinitum gehen und nimmer zu endt kommen, auch
alles wieder ubern hauffen werffen. Man wiße, wie es mit der coadiutoreywaal bey
Magdeburg hergangen und wie dieselbe in fraudem pacis vorgenhommen worden. Von
der andern bey Bremen habe man niemaln waß gewust, dha komme man itzo allererst
mit aufziehen, und weiß Gott, wie es dhamit zugangen. Zu Halberstatt laße man beede
hertzogen von Braunschweig Lüneburg bey iren praebenden, und seie also khein
fundament vorhanden, warauß daß fürstliche hauß Braunschweig Lüneburg einig
interesse oder ius petendi nhemen könte, welches man bitte, selbigen Braunschweigisch
Lüneburgischen gesandten fürzuhalten und wol zu gemüth zu führen.
Die abgesandte haben geantwortet, daß sie nit underlaßen wölten, mit iren nebenstend-
ten darauß zu reden, dhamit die consultation befordert und der punctus gravaminum
forderlichst möege zum schluß gerichtet werden. Es erwende noch ahn weinig puncten
und seie der sach paldt zu helffen. Allein weilen die sach ad dictaturam kommen und der
stendte viel sein, gehe bey der deliberation mehr zeit hinweg, alß ihnen lieb seie.
Verlangten sönsten selbst, daß diesem werck einmahl möege abgeholffen werden, und
erkenneten die gefahr, so auß dem verzug entstehen wölte, gar wol. Zweifelten aber nit,
die stendte würden sich angelegen sein laßen, deroselben vorzukommen. Sie, abgesand-
ten , wölten von dieser bey ihnen beschehenen erinnerung fleißig hinderbringen, und waß
sie zu beforderung des wercks dhabey würden thuen können, wölten sie mit trewen fleiß
thuen, wie imgleichen auch nit underlaßen, denn fürstlich Braunschweig Lüneburgischen
dern angemasten praetension halben beweglich zuzusprechen und dieselbe zu andern
gedancken zu disponiren, gestalt sie dan schon von sich selbst den anfang dhavon
gemacht und dieselbe von iren vornhemmen dehortirt hetten. Wölten sölches, weilen es
die Kaiserliche gesandten also begehrten, auch noch ferners gerne thuen, und könten
denn Braunschweig Lüneburgischen irestheils keinen beyfall geben.
Protokoll, [Osnabrück] 1647 März 2. Kopie: RK FrA Fasz. 53a fol. 14–21 = Druckvorlage;
KHA A 4 nr. 1628/43 unfol.; Giessen 208 nr. 176 p. 910–926; Giessen 209 nr. 52 p.
336–352.
Alß auf ir excellentz herrn obristhofmeisters befehl herr graff von Lamberg, Volmar und
Crane den Schwedischen gesandten Salvium (weilen der Oxenstern unpäßlichkeit halben
zu beth gelegen) heimbgesucht, hat sich gleich der Schwedische secretarius Berenclaw
beym Salvio befunden. Und ist dießeits proponirt worden, daß man sich in demienigen
memorial, so die Schweedischen gesandten vor zweyen tagen ir excellentz herrn graven
von Trautmansdorff der Pfaltzischen sach halber eingeschickt heten, ersehen und under
andern wahrgenommen, daß darin die in unserm memorial enthaltene clausula reservato-
ria indemnitatis, daß nhemblich Kayserliche majestätt ab onere evictionis gegen Chur-
bayern zu entheben seie, zu ende beygerückt worden, welches man dan dießeits vor
bekandt annhemme und würde dardurch von der cron Schweeden selbst die billigkeit
erkhent, daß der pfaltzgrave, alß welcher den krieg verursacht, den kriegscösten zu
tragen schüldich, maßen dan solches auch von niemandt mit fuegen könte verneint
werden; daß aber alle ubrige in der Kaißerlichen gesandten memorial gesetzte conditio-
nes theils mit stillschweigen wehren vorbeygangen, theils in dem Schwedischen memori-
al gar umbgekert und auf solche terminos, alß es die pfaltzgraven heten verlangen
möegen, gerichtet worden. Darbey wolle mans dießeits dhavor halten, daß solches viel
mehr, umb die affection gegen den pfaltzgraffen zu bezeigen alß selbige conditiones zu
behaubten, beschehen seie, dan sie, Schwedische gesandten, auß der Kayserlichen
eingerichten memorial und darbey außtrucklich beschehener außdingung zu vernhemen
gehabt, daß die darin enthaltene conditiones per modum conditionis sine qua non seien
außgedingt worden. Und wolle sich darbey von einer limitation oder einrückung anderer
conditiones nit reden laßen und also der weeg zum frieden nit sein, wan die von den
Schweedischen gesetzte conditiones söllen wöllen behauptet werden. Versehen unß aber
eins andern und daß die dießeits gesetzte conditiones mit zu belieben inen nit werden
wöllen entgegen sein laßen. Müsten darbey nit gedencken, daß selbe conditiones von
gestern oder vorgestern oder auch von unß neülich erst aufgesetzt, sondern solche sachen
sein, darüber man schon von vielen jaren hero in handtlung begrieffen gewest, endtlich
aber zwischen Kaißerlicher majestätt und der churfürstlichen durchlauchtt in Bayern
nach lang darüber gepflogner communication und vielfeltiger schrifftwexlung solcherge-
stalt vergliechen, auch mit denen herren churfürsten und vornhembsten stendten des
Reichs darauß gehandtlet worden. Und hielten unß gleichsamb versichert, daß chur-,
fürsten und stendte des Reichs oder ie der mehrer theil derselben gar wol dhamit würden
zufrieden sein, obzwar deren consens collegialiter darüber noch nit eingeholt. Wans aber
daran ermanglen und die cron Schweeden etwoh ir absehen dhahin haben solte, würde
man nit unterlaßen, denselben forderlichst zur handt zu bringen. Daß aber könten wir
wol festiglich versichern, daß die cron Frankreich nit allein darzu eingewilligt, sondern
auch ire churfürstliche durchlauchtt in Bayern dero assistentz und manutention zum
öfftern versichert und ire parola von sich gegeben hette. Imgleichen hete die königliche
majestätt in Spanien auf Kaiserlicher majestätt ersuchen noch under wehrenden gegen-
wertigen convent iren consensum darzu gegeben, und seie solches dem herrn churfürsten
in Bayern gebührlich intimirt und von demselben zu danck acceptirt worden. Soviel
desto weiniger wölle man sich versehen, daß sich die cron Schweeden von demienigen,
waß also von denen vornhembsten potentaten der christenheit, Kaiser und königen
vergliechen worden, separirn und deswegen lenger im krieg pleiben werden. Umb aber
ire, der Schwedischen gesandten, gedancken, wie sie eigentlich hiebey gesinnet, zu
vernhemmen, so heten wir nit umbhin sollen, unß bey dennselben einzufinden und uber
dies werck mündtlich zu communicirn. Und wollen unß versehen, dieselbe werden sich
hirüber gegen unß heraußzulaßen khein bedencken tragen.
Der Salvius hat geantwortet, daß er sich zu bedancken, daß man sich zu ime verfüegen
und uber dies werck mündtlich communiciren wöllen. Seie nit ohne, daß ir, der
Schweedischen, proiect sowol auf der pfaltzgravischen alß anderer an handt gegebenen
erinnerungen also seie eingerichtet worden, iedoch alles auf der cron Schweeden
außtrucklichen befehl, und stünde in irer macht nit, darbey etwaß zu endern. Es pflegte
bey dergleichen vergleichungen daß absehen iedesmals auf die interessirte gerichtet zu
werden, solches seie auch in selbigen memoriali beobachtet worden. Kaißerlicher
majestätt interesse bestehe in deme, daß man dieselbe von ubernhommenen eviction
enthebe, solches seie in der letzten hinzugesetzten clausul beschehen. Des hertzogen in
Bayern interesse (hoc titulo nominabat serenissimum electorem per totum discursum)
würde auf 13 million geschätzt. Seie aber der anschlag zu hoch, und könte die liquidatio
nit iustificirt werden. Der seie Kaiserlicher majestätt vasall und crafft geleisteter pflichten
deroselben ohne interesse zu dienen schuldig gewest. Wan man demselben solte
nachrechnen, würde von deßen praetension weinig ubrig pleiben. Daß fürstliche hauß
Braunschweig Lüneburg berechne seinen schaden, so ihme von dem hertzog in Bayern
durch der liga volck seie zugefüegt worden, auf 40, der churfürst von Brandeburg auf 80
million, andere stendte zu geschweigen, so alles müeße in defalcation gebracht werden.
Es würde, deme unangesehen, der hertzog in Bayern nit leer abgewiesen: Bekomme
erstlich die churdignitet, so unschatzbar, die churfürsten würden königen gleich gehal-
ten . Behalte dieselbe ad dies vitae in dem standt, wie er sie habe. Nach seinem todt
würden die erben zwar nur octavo loco in collegio electorali zugelaßen werden, müße
aber gedencken, daß er selbe dignitet zuvor nit gehabt, und würde dem hauß Bayern zu
gefallen a bulla aurea in so weith gewiechen. Bekomme darbenebens die graffschafft
Cham
praetension wol begnügen laßen. Den pfaltzgraven müße man nit zu hart straffen, habe
noch vier brüder, die müßen auch zu leben haben. Er seie ein iunger herr gewest, habe es
nit verstanden; es konte einer mit dergleichen praesenten, alß königlicher cron und
scepter, baldt eingenhommen und verfürt werden. Man sehe, wie man sich auch umb ein
geringes stifftel reißen thue, so viel mehr umb ein königreich. Gegen den pfaltzgraven
seie kein ordentlicher proceß gehalten, sondern derselbe non citatus nec auditus
verdambt worden. Die churfürsten wölten es nit gestendig sein, daß wieder einen
churfürsten des Reichs ex capite laesae maiestatis könte verfahrt werden, selbige lex Julia
maiestatis seie nur pro privatis geschrieben
Die beiden römischen Leges Juliae Maiestatis von 46 und 8 v. Chr. bildeten noch in der
Frühen Neuzeit neben der Lex Quisquis von 397 n. Chr. die rechtliche Grundlage für
Majestätsprozesse ( Pauly III Sp. 897–899; HRG I Sp. 648–651, II Sp. 179–186). Das von
Salvius hier zuletzt angeführte (oder ihm in den Mund gelegte) Argument gegen die
Rechtmäßigkeit der Ächtung des Pfälzer Kurfürsten von 1621 ist ungewöhnlich (diesen
Hinweis verdanke ich Herrn Christoph Kampmann) und gehört nicht zu den üblichen
und einschlägigen Beschwerden der ks.feindlichen Publizistik; vgl. z. B. Londorp II S.
353–363.
Franckreich vor sich, so ermangle es Pfaltz auch nit ahn beystandt. Die cron Schweden,
Engellandt, Dennemarck, die Staaden von Hollandt sambt denen protestirenden im
Reich werden deßen sach nit laßen. Würden theils wegen der nahen verwandtschafften,
theils propter commune interesse religionis darzu angetrieben. Gegen fünff catholische
vota wölten nur drey vota der protestirenden im churfürstlichen collegio zugelaßen
werden, seie gar zu unbillich, es müeße daß aequilibrium gehalten werden, bevorab bey
selbigem vornhembsten reichsmitl. Und komme daß grössiste gravamen bey denen
stendten vornhemblich dhaher, daß die catholische in allm suchten zu praevalirn. Es
verwunderten sich aber die Schwedischen, warumb daß hauß Österreich so eifrich vor
Bayern reden thue, dha es iedoch denen principiis status zuwieder seie und daß hauß
Österreich so viel ahn macht abnhemme, alß Bayern ahn macht zuwachße. Daß die cron
Franckreich fur Bayern rede, seie so hoch nit zu verwundern, wiewol solches nit soviel
Bayern zu guten alß dem hauß Österreich zu schaden beschehe, umb selbigs im zaum zu
halten. Seie eine alte aemulation zwischen Österreich und Bayern; daß hauß Österreich
müße sich in acht nhemmen und Bayern nit zu weith wachßen laßen. Die Frantzosen
heten zwar hiebevorn mit ihnen wegen der Pfaltzischen sach geredt, auch in specie der
chur, daß dieselbe dem hauß Bayern gelaßen werden möegte, gedacht und zu solchem
ende drey vorschläg gethaen: 1. von translation der chur Böheimb auf Bayern, 2. von der
alternativa zwischen Bayern und Pfaltz, 3. von einführung des octavi electoratus. Von
den landen aber seie niemahl geredet noch auch obenvermeldeter vorschläg halber waß
vergliechen worden. Spanien seie wol hiebevor der meinung nit gewesen, wie die acta
publica außweisen, daß die chur bey Bayern pleiben sölte
daß sich selbiger könig itzo möege geendert haben. Andere aber werden sich derentwe-
gen nit ändern. Die cron Schweeden würde es bey irm aufsatz bewenden laßen, und wan
darin waß geendert werden solte, müsten sich darüber fernern befels auß Schweeden
erholen. Einmahl seien sie nit darauf instruirt und stünden nit weenig ahn, ob man sich
in Schweeden zu waß anders werde ercleren wöllen; die königin könte sich wegen der
nahen verwandtschafft
versehen, man werde sich die ahn seithen der cron Schweeden aufgesetzte conditiones nit
wollen mißfallen laßen, dan ohne selbige würde schwehrlich zum frieden zu gelangen
sein.
Nos: Soviel die aufhebung der Kaißerlichen obligation ratione evictionis gegen Chur-
bayrn anlang, dha seie es zwar billich, daß dieselbe ire würcklichkeit erreiche, weilen der
pfaltzgraff einmahl den kriegscösten zu tragen schüldich. Es seie aber nit gnug, daß die
cron Schweeden in selbige condition verwillige, sondern der herr churfürst müße auch
seinen consensum darzu geben. Und ahn denselben seie kheine liberatio zu verhoffen,
der werde aber solches ander gestalt nit thuen, er werde dan bey denen ex parte Caesaris
gesetzten conditionibus geschützt. Kayserliche majestätt erkenten sich demselben obligirt
und hielten des herrn churfürsten anforderung pro debito liquido, darauf sie demselben
die Oberpfaltz in solutum angewiesen, dha laße sich nichts mehr daß debitum disputirn,
sondern es müeße die würckliche zahlung angeschafft werden. Wan der pfaltzgraff die
mittel in handen hete, solche schuldt abzuführen, würde sich von andern conditionen
reden laßen. Weilen er aber die mittel nit habe, heiße es „qui non habet in aere, luat in
corpore“, und müße also landt und leüth zurücklaßen. Der pfaltzgraff seie alles unheils,
waß im Reich vorgehet, erster urheber gewest und habe durch sein weldtkhündigs
verbrechen die chur und alles verwürckt, so Kaißerliche majestätt lediglich anheimb
gefallen, und heten dieselbe darüber zu disponirn crafft der güldenen bull volkommene
macht und gewaldt gehabt. Es seie nit daß erste exempl, so sich in dergleichen fällen im
Römischen Reich zugetragen, tempore Caroli Quinti habe sich dergleichen auch bey
dem hauß Sachßen begeben
Karl V. (1500–1558; 1530–1556/58 Ks.) hatte den Kf.en Johann Friedrich (I.) von Sachsen
(1503–1554; 1532 Kf. 1547 Hg.; gen. „der Großmütige“) ( NDB X S. 524–525 ), zusammen
mit Lgf. Philipp von Hessen (1504–1567; 1509/18 Lgf.) ( ADB XXV S. 765–783 ), im August
1546 (dat. 1546 Juli 20) in die Acht erklärt. Nachdem der sächsische Kf. in der Schlacht von
Mühlberg am 24. April 1547 gefangen genommen war, war er gegen den Verzicht auf die
Kur- und Reichserzmarschallswürde sowie gegen die Aufgabe weiter Teile seines Territoriums
und bedeutender Rechtsansprüche in der Wittenberger Kapitulation vom 19. Mai 1547
(Inhaltsangabe: Politische Korrespondenz III nr. 584 S. 412–416) begnadigt und 1552
freigelassen worden ( Brandi S. 473–475).
poenas et praemia erhalten werden. Der pfaltzgraff seie gnugsamb abgemahnt worden,
könte sein unglück niemandt alß sich selbst zumeßen. Den proceß alhie zu disputirn seie
nit huius loci. Derselbe seie einmahl von chur-, fürsten und stendten, ia der gantzen
weldt für rechtmeßig erkent worden, darbey habe es sein bewenden. Daß die lex
maiestatis nur privatos binden sölte, dhavon finde sich in der gülden bull dergleichen
limitation nit, sondern gar daß wiederspill, seie auch daß herkommen im Reich in
contrarium. Den vorschlag wegen admission des hauß Bayern ad collegium electorale
octavo loco werde der herr churfürst vor ein spott halten. Er habe schon seinen
ordentlichen sitz im collegio erlangt, deßen er in rühiger possession seie, selbst in
persona daß churfürstliche ambt in verschiedenen actibus publicis ohne iemandts
contradiction verrichtet. Bedörffe kheiner admission ad locum octavum, sondern waß
diesorts de loco octavo Pfaltz einzuraumen inter conditiones gesetzt worden, solches seie
ex mera gratia Caesaris wegen so vielfeltiger vor Pfaltz eingelangten intercession
beschehen, und habe Pfaltz wol ursach, solche ahnerbottene gnadt mit gehorsamsten
danck anzunhemmen. Es heten sich Kaißerliche majestätt hiebevor darzu nit resolvirn
wöllen. Die dignitas electoralis seie extra commercium und könte Churbayern nit alß
eine verkauffte sach angerechnet werden, trage dhagegen seine onera, wie es bey
dergleichen dignitet herkommens. Wegen disproportion des aequilibrii beym churfürstli-
chen collegio in casum octavi electoratus habe man sich zu beschwehren kheine ursach,
weiln der numerus electorum gleichformig wie zuvor proportionirt. Zuvor haben die
catholische in votis superirt, alß auch itzo. Die aemulation zwischen Osterreich und
Bayern laßen wir ahn seinen ort gestelt sein. Kaißerliche majestätt halten sich versichert,
ahn der churfürstlichen durchlauchtt zu Bayern einen guten freündt, getrewen churfür-
sten und nachbarn zu haben. Die gönnete demselben sein mehrers aufnhemmen, und
hette des hauß Bayern macht dem hauß Österreich keinen schaden gebracht, sondern wie
daß hauß Österreich ahn seiner gantzer wolfahrt periclitirt und durch unbilligen gewaldt
von cron und scepter abgetrieben werden wöllen, seie der churfürst in Bayern der erste
gewesen, der ir mayestätt mit macht seie beygestanden, welches sie erkenneten und
kheine ursach hetten, dem hauß Bayern waß zu entziehen oder, daß solches von andern
geschehen möege, zuzugeben. Die heten einmahl ir churfürstlicher durchlauchtt verspro-
chen , dieselbe und dero hauß bey der chur und eingeraumbten landen zu manutenirn,
würden irer zusag nit abfallen. Und weilen die cron Franckreich dergleichen gethaen, so
stehe man noch in hofnung, die cron Schweeden würde sich nit wiedersetzen wollen,
maßen wir dan die herren Schweedischen gesandten nochmals ersuchen theten, sich bey
diesem werck nit aufzuhalten, sondern also zu erclehren, wie es des wercks notturfft
erfordern thue. Stelleten es gleichwol ihme, Salvio, anheimb, ob sich etwoh mit herrn
Oxenstern ferners hirüber unterreden wölte. Weilen aber ir excellentz herr obristhofmei-
ster entschloßen wehren, zu endt der negstfolgenden wochen sich wieder von hir nacher
Münster zu erheben, alß möegten dieselbe gern sehen, daß sich die Schweedischen
abgesandten paldt eins gewißen entschließen und dies werck noch vor irer abreiß zu
völliger richtigkeit gebracht werden möegte.
Ille: Wolte zwar herrn Oxenstern von allem, waß zwischen unß fürgelauffen, umbstendt-
liche communication thuen, wüste aber wol, daß sich derselb kheins andern, alß er
anietzo gethaen, erclehren würdte. Seien einmahl weiters nit instruirt, und müsten sich in
terminis instructionis halten. Immitls könten sie, Schweedische gesandten, gar wol
geschehen laßen, daß die sach denen reichscollegiis ad consultandum werde vorgetragen.
Nos: Ob sich dan Schweeden von Franckreich bey dieser sach separirn wolte. Ille: Die
cron Franckreich werde wegen Bayern khein krieg führen.
Nos relicto hoc puncto fragten, wie es dan mit dem puncto gravaminum stehe und wan
derselbe solte zum schluß gebracht werden. Ille: Die stendte hetten selbe sach ietzo under
handen, und erwarteten sie dern fernerer erclehrung. Sopaldt dieselbe würde uberbracht
werden, würde man selben punct auch wieder under handen nhemmen können.