Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
285. Ferdinand III. an Trauttmansdorff Preßburg 1647 März 3
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Preßburg 1647 März 3
Ausfertigung: TA Ka. 122 fol. 309–309’ = Vorlage – Kopie: Klattau TA Ka. 6 Inv.nr. 68
fol. 182–182’ – Konzept: RK KrA Fasz. 165 fol. 32.
Ulmer Waffenstillstandsverhandlungen.
Verweis auf die Beilagen A-D.
A Gallas an Ferdinand III., Sulzbach 1647 Februar 26. Ausfertigung: RK KrA Fasz. 164 fol.
402–403 – Kopie: TA Ka. 122 fol. 312–312’.
1 Kaiserliche Gesandte an Gallas, Ulm 1647 Februar 24. Kopie: TA Ka. 122 fol. 310–311,
PS fol. 310 = Vorlage; RK KrA Fasz. 164 fol. 384–385, PS fol. 385; Klattau TA Ka. 6
Inv.nr. 68 fol. 193–195, PS fol. 195.
Kriegsvorbereitungen der Schweden und Franzosen. Herausgabe ihrer Proposition jetzt?
2 Kaiserliche Gesandte an Gallas, Ulm 1647 Februar 22. Ausfertigung: RK KrA Fasz. 164
fol. 349–354 = Vorlage – Kopie: TA Ka. 122 fol. 313–318.
Fragen zu ihrer Instruktion. Vergebliche, erfolglose Verhandlungen wegen der Voreiligkeit
der kurbayerischen Ges.
B Ferdinand III. an Gallas, Preßburg 1647 März 3. Kopie: TA Ka. 122 fol. 320–322, PS fol.
322–322’ = Druckvorlage; Klattau TA Ka. 6 Inv.nr. 68 fol. 189–191’.
Underschiedlich deine gehorsamste relationes vom 24. 25. und 26. iüngstverwichenen
monats Februaris
haben wir gnädigst wohl empfangen und ihres inhalts, sonderlich aber, worinnen unsere
subdelegirte zu Ulm anstehen und ferner beschaidet begehren zu werden, mit mehrerm
vernohmen. Waß nun zuforderist die frag, ob sie sich in denen ratione limitum in unser
dem von Gebhardt mitgegebenen instruction enthaltenen gradibus aufzuhalten oder
alsobaldt zue dem lezten gradu, daß nemblich ein ieder theil bey denen ietz zur zeit
inhabenden quartieren und plazen verbleiben solle, zue schreiten, belangt, da wirdt etwa
für allen zue sehen und zu penetriren sein, wie weit es in diesem puncto mit den
Churbayrischen khommen, und wolten nicht für unrathsamb halten, dafern du nit
einiges absonderliches bedenkhen darwider hettest, daß unsere subdelegirten, im fahl sie
noch nicht zu dem letzten gradu khommen, alsobaldt darzue schreiten und von
denselben den anfang macheten, in sonderbahrer betrachtung, es werden die gegentheil,
weil sie sogar auch ein theil von unserem erbkönigreich Böhmen zu ihren quartiren
praetendiren, schwerlich von dem, waß sie anderwerts innen haben, waß raumen oder
zurukhgeben, sowohl auch weilen zue hoffen, wan wir unserstheilß es in dem statu quo
nunc verbleiben ließen, die feinde sich umb soviel leichter auch darzue verstehen
möchten.
Waß fürs ander den terminum temporis belangt, laßen wir es nochmahls bey unsern
vorigen resolutionibus und instructionibus, daß dieser anstandt nur auf 3 oder 4 monath
mit dem angehengten reservat, daß es alßdan bey denen hohen generalen, ob sie
denselben weiter prorogiren wollen, stehen solle, wie imgleichen und fürß dritte, waß die
includendos anraicht, bey unsern vorigen instructionibus wie auch der iüngst in
Lateinischer sprach abgefaßenen formula propositionis , daß nemblich unter diesem
anstandt das ganze Römische Reich mit allen seinen circulis und partibus wie auch alle
und iede unsere assistenten (darunter auch unsers freundlich lieben vetters und Schwa-
gers , des königs in Spanien, liebden mit dem, waß dieselbe in Burgundischem craiß, in
der Untern Pfalz und in Italien besizen, wie auch unsers lieben oheimbs, des herzogs von
Lottringen, liebden völkher verstanden werden) begriffen sein sollen, allergnädigst
bewenden. Wir stellen aber zue deinem guetbefinden, ob und wan es der sachen notturfft
oder die zeit erforderen wirdt, zue dieser austrucklichen specification zue khommen, daß
dieselbe biß dahin hinderhalten und alßdan erst eröffnet werde.
Belangend fürs vierte, zum fahl die gegentheil sich zu keinem tractat verstehen, sondern
wie sie sich verlauten laßen, derselben proposition allein ad referendum annehmen
wolten, ob nichtsdestoweniger die unserige mit obbedeuter proposition herfürzuegehen,
da haben unsere deputirte gar recht und wohl gethan, daß sie sich hierinnen etwas
gesperret und sich anderß nicht, alß da die gegentheil mit ihnen zu tractiren gemeint,
einlaßen wollen, sonderlich nachdeme die Schwedische sich auf einholung fernern
befelchs auß Schweden bezogen und dardurch ihren gewalt fast zweiffelhafftig gemacht.
Nachdeme wir aber gnädigst darfür guet befinden, daß auf alle waiß zue sehen, wie die
tractaten mit ihnen, Schwedischen, angebunden werden, wie du auch auß unser
negstvorigen resolution mit mehrerm wirst vernohmen haben, hierumben und weilen es
in puncto satisfactionis Suedicae nunmehr zue einer endtschafft khommen, alß laßen wir
es nochmals gnädigst dabey bewenden und wollen, daß die lezt in Lateinischer sprach dir
wie auch unsern subdelegirten zue Ulm zuegeschikhte proposition mit dieser modera-
tion , wie oben angedeutet, das alles in statu quo nunc auf die bestimbte 3 oder 4 monat
bleiben solle, iedoch allezeit mit diesem anhang, daß du hoffen wollest, es werde von
dem gegentheil darauf gehandlet werden, unverlengt hinausgegeben werde; welchen
anhang wir umb destwegen für nothwendig erachten, damit es nicht das ansehen habe,
alß ob wir in die von dem gegentheil vorgegebene remittirung dieser sachen nacher
Stockholmb consentirt, auch nicht etwa diese Ulmische armistizihandlung oder auch
dasienige, waß zue Oßnabrug hierinnen beraits tractirt oder noch tractirt werden
möchte, zuenichten werde.
PS Wollen wir gnädigst, im fahl diese armistizihandlung darauf bestunde, daß man in
allem verglichen und es allein ahn der einschließsung des königs in Spanien liebden mit
dem Burgundischen craiß und demienigen, waß sie im Reich besizen, hafften thete, du
auch die gewiße nachricht hettest, daß im widrigen fahl und da wir in die praeterition
ihrer liebden diesorts nicht willigten, die Churbayrischen zu einem particularschlues für
sich allein gelangen wurden, daß du alßdan dir eine gewiße zeit von 12 oder 14 tagen, biß
unß du durch ein eignen currir (den du alsobaldten abzufertigen) der sachen beschaffen-
heit berichtest und darauf unsere Kayserliche resolution einkhommen könne, bedingest.
Maßen wir ingleichen wollen, im fahl es sich an deme stoßen thete, daß entweder das
armistitium biß auf erfolgten friedenschlues hinausgesezt oder aber wir von demselben
gewiß außgeschloßen werden müesten, daß du gleichfals eine solche frist von 12 oder 14
tagen, biß wir durch ein eigen currir deßen verstendiget und darauf unsere resolution
einlangen könte, capitulirest und dieß alles auf erheischende notturfft den subdelegirten
zue Ulm ahn die hand gebest.
D Ferdinand III. an Gebhardt, Preßburg 1647 März 3. Kopie: TA Ka. 122 fol. 326–327 =
Vorlage; Klattau TA Ka. 6 Inv.nr. 68 fol. 184–185 – Konzept: RK KrA Fasz. 165 fol. 30.