Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
79. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 April 16
–/ 79/–
Osnabrück 1648 April 16
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 73–79’, 92 = Druckvorlage – Kopie: KHA A
4 nr. 1628/24 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XV nr. 2033a fol. 62–68.
Friedensbereitschaft der Gesandten der protestantischen Reichsstände; Verzögerungstaktik
der schwedischen Bevollmächtigten. Geplante Absprache der Kaiserlichen mit kurfürstlich-
katholischen Abgesandten über eine gemeinsame Linie bei den folgenden Verhandlungen;
vorherige Einigung von Meel und Krebs mit Gesandten protestantischer Reichsstände über
die Verhandlungsmaterien: Baden-Durlach, Sayn-Wittgenstein, Pyrmont, Amnestie in den
kaiserlichen Erblanden, Reichsverfassungsrecht der Reichsstände, Handelsfreiheit und Zölle;
Unzufriedenheit der Kaiserlichen; Verweis auf ihre Befehle. Haltung der Gesandten der ka-
tholischen Reichsstände zu Pfalz-Sulzbach, Baden-Durlach, Sayn-Wittgenstein, Pyrmont,
kurtrierischen Forderungen.
Verzicht Sayn-Wittgensteins gegenüber Volmar auf Regelung seiner Forderungen im Frie-
densinstrument.
Weitere Unterredung Gesandter protestantischer Reichsstände mit Meel und Krebs; deren
Bericht hierüber 1648 IV 15: Solms-Hohensolms, Ysenburg-Büdingen, Pyrmont, Jülicher
Erbfolgestreit.
Konferenz der kaiserlichen mit den schwedischen Gesandten 1648 IV 15; deren Forderungen:
Pfalz-Sulzbach, Kitzingen und Restitution der Wülzburg, Nassau-Siegen, Solms-Hohen-
solms, Ysenburg, Schloß Falkenstein, Löwenstein-Wertheim, Ausweitung der Amnestie in
den kaiserlichen Erblanden, Jülicher Erbfolgestreit, Baden-Durlach; kein Nachgeben der
Kaiserlichen im Fall Baden-Durlach.
Mitteilung der kaiserlichen an kurbayerische, kurmainzische und hessen-darmstädtische Be-
vollmächtigte 1648 IV 15. Warten auf schwedische Gesandte.
Bitte kursächsischer, kurbrandenburgischer und hessen-kasselischer Gesandter um kaiserliche
Konfirmation der Erbverbrüderung und deren Ausdehnung auf die Gebiete der kurbran-
denburgischen Territorialentschädigung; Ablehnung durch die Kaiserlichen; Drängen Ge-
sandter Braunschweig-Lüneburgs auf Beibehaltung dieser Entscheidung.
Rezepisse auf Nr. 57. Verweis auf die Beilagen.
Soviel demnach der Schwedischen und protestierenden näherung zum
friedenschluß ahnlangt, da scheinet gleichwoll, daß die protestierenden
sich dahin gantz eifferich bearbeiten, iedoch dabey, ahngesehen sie woll
wißen, daß Churmayntz und Bayren nit allein, waß im getrückten instru-
mento
Gemeint ist KEIPO4A (vgl. [Nr. 3 Anm. 6] ).
deßen von deroselben ministris täglich gnugsambe anzeig verspühren,
keinesweegs underlaßen, auff ihren eußeristen postulatis zu verharren,
maaßen sie auch biß daher alles, waß sie nur verlangten, durchgebragt.
Sonsten geben sie gegen ermelten churfürstlichen ministris vor, daß sie
die Schwedischen, ob sie schon nit wölten, woll würden zum frieden nöt-
tigen können. Sie verstehen aber diese nöttigung und zwang auff kein
würckliche coniunction mit Ewer Kayserlicher Majestätt und der catho-
lischen wapffen, sondern allein auff einwendende officia und mündtliches
zusprechen, abforderung der soldaten und waß dergleichen mündtliche
betrawungen mehr sein mögen. Hingegen, obzwar die Schwedischen stet-
tigs mit theuren aidtschwuren bezeugen, daß sie gleichergestalt nichts
höhers dan ehiste beschließung des friedens verlangen, so erscheinet
doch in der thatt ein anders, und werden ihrerseits, wie auß unßern ein-
schickenden relationibus gnugsamb zu ersehen, immerzu ein verhinder-
nuß uber die ander eingeworffen, damit man desto weniger zum schluß
glangen möge , welches sie auch so lang und viel treiben werden, solang
sie sehen, daß sie sich von den gemeinen ständen keiner tättlichen Oppo-
sition zu befahren, und sie sonst getrawen, ihr kriegsheer auff dem fuß zu
erhalten, welche ihre intention abermahlen auß nachfolgendem verlauff
deren mit ihnen gestrigen tags fürgangener conferentz clärlich zu ver-
spühren, und zwar, alß in unßerer negstvorgehender relation gehorsamst
angedeutet worden, waßgestalt wir vor ein notturfft erachtet, der catho-
lischen churfürsten räth vor unß zu bescheiden und mit ihnen zu verglei-
chen, warauff man in puncto amnestiae endtlich zu bestehen, zumahlen
auch, wie man den punctum executionis et assecurationis pacis zu be-
haubten vermeinte, welches dan soviel mehrers nottwendig sein wöllen,
dieweilen mir, Volmarn, der Churbayrischer abgesandter
Krebs (vgl. APW [ III C 2/2, 1043 Z. 3–4).]
gens angezeigt hatte, daß er und Dr. Mele sich allerdings uber diese
materias mit denen protestierenden vergliechen, alß nemblich solten die
Baden Durlachischen, Sayn und Wittgensteinschen, item die Pirmonti-
schen streittigkeitten zu weitterer handtlung wie zugleich der versiculus
„In Bohemia“ bey dem § „Tandem omnes etc.“
Bezug auf Art IV § „De caetero“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 956 sechster Abs. Z. 14; vgl.
später Art. IV,55 IPO = § 44 IPM) betr. Gleichbehandlung der Anhänger Augsburgischer
Konfession in den ksl. Erblanden bei Zivilprozessen. – Zu Art. IV § „Tandem omnes“
KEIPO6 vgl. [Nr. 49 Anm. 4] .
bey dem getrückten instrumento glaßen und benebens, waß den articu-
lum de iuribus statuum et commerciorum betreffen thett, folgenden tags
bey den Schwedischen underschrieben werden.
Wir haben also denen catholischen churfürstlichen räthen vorgehalten,
nachdem die Schwedischen bey negstvorgangner conferentz ahndeutung
gethan, daß man die noch ubrige materias amnestiae bey negstvolgender
zusamenkunfft vor handts nehmen solte, und ahn unß begehrt, daß wir
unßere meinung, warauff wir endtlich zu bestehen gedächten, zu papyr
setzen und ihnen auch vorher communiciren wölten, und dan unß ange-
zeigt worden, daß bereiths durch ethlich der catholischen und protestie-
renden ständen eben diese materia undereinander tractirt wie imgleichen
den articulum de iuribus statuum et commerciorum dahin zu richten sich
bearbeittet, daß alles bey der morgigen conferentz underschrieben wer-
den sölte, so hetten wir vor ein notturfft erachtet, sie, churfürstliche räthe,
zu bescheiden und mit ihnen insgesambt darvon zu reden, damit man sich
eines einhelligen schlußs vergleichen mögte und nit hernach in ipsa trac-
tatione ungleiche meinung fürfallen und dardurch dem catholischen
wesen zu nachtheill mehrers, alß man vermeinte, nach[ge]geben werden
müste. In specie aber von der amnestia zu reden, so vernehmen wir, daß
die Pfaltz Sultzbachische sach auß dem instrumento außglaßen werden
soll, darbey wir es woll bleiben laßen können, weil es in dem getrücktem
instrumento auch außglaßen und der Pfaltz Neuburgische abgesandter
Das Ft. Pfalz-Neuburg wurde am WFK vertreten durch Caspars, Scheidt, Althoven,
Cloet, Griesheim und Labrique. Wer hier speziell gemeint ist, konnte nicht ermittelt wer-
den, aber da Düsseldorf, die Residenzstadt F. Wolfgang Wilhelms als Hg. von Jülich, nicht
weit von Westfalen entfernt ist, waren vermutlich nicht alle Ges. ständig am WFK anwe-
send. – Johann Bertram von Scheidt. gen. Weschpfennig (1580–1661); pfalz-neuburgischer
Ges. ; 1642 GR in Jülich-Berg ( Leffers, 104f; Lehsten II, 76f). – Dr. Dietrich Althoven
(gest. 1654/1657); 1645–1648 Ges. Pfalz-Neuburgs; 1635 pfalz-neuburgischer GR und
Lehndirektor, 1636 jülich-bergischer Vizekanzler ( Leffers, 96ff; Lehsten II, 12). – Lic.
Reinhard Cloet (gest. 1651); 1638 jülich-bergischer Hofrat; 1644–1648 Ges. Pfalz-Neu-
burgs ( Leffers, 98; Lehsten II, 21f). – Heinrich Christoph von Griesheim (1598–1649);
1643–1644 polnischer Bevollmächtigter in Münster, 1646–1648 Ges. des Ft.s Pfalz-Neu-
burg; 1621 Prof. der Rechte an der Universität Rinteln, 1625 an der Universität Marburg
( DBA I 421, 246–267; III 318, 374). – Simon de Labrique (gest. 1656); pfalz-neuburgi-
scher Ges. ; 1622 pfalz-neuburgischer Rat und später Vizekanzler in Neuburg ( DBA I 729,
142–144; III 535, 148; Repertorium, 405; Lehsten II, 49f). Er hielt sich vermutlich nur
1647 am WFK auf und kommt daher wohl nicht in Frage.
damit zufrieden wehre. Sodan solten die Baden Durlachischen, Sein Witt-
gensteinschen und Pirmontische streittigkeitten zu weitterer handtlung
außgestelt werden. Nuhn seie der sachen auff diese weiß nit geholffen,
man müste dermahleneinst wißen, worahn man wehre. Dergleichen auß-
stellung zu weitterer handtlung seie zu nichts anders nutz, alß wan die
protestierenden heudt dies erhalten, sie morgen auch auff das andere
nachzugeben tringen. Man soll sich semel pro semper erclehren, waß
man thuen wöll. Von der Badischen sach weiter zu tractiren hetten wir
keinen befehlen, sondern es praecise bey deme zue laßen, waß in dem
getrückten instrumento begrieffen
Bezug auf Art. IV § „Et quamvis Fridericus“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 561 , siebter
Abs.; vgl. später Art. IV,26 IPO = § 33 IPM) betr. Amnestie für Mgf. Friedrich V. von
Baden-Durlach.
Badischen abgeordtneten guttbefinden und einwilligung der erbnachtrag
1627 V 27 war es in Wien zwischen den beiden badischen Linien zu einem Vergleich ge-
kommen (Text: Londorp III, 980–983; DuMont V/2, 515–519), in dem Baden-Durlach
sich auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 380 000 fl. an Baden-Baden ver-
pflichtet hatte (vgl. Weech, 164). – Unter ksl. Druck hatte Mgf. Friedrich V. von Baden-
Durlach mit Mgf. Wilhelm von Baden-Baden 1629 VII 31 den Vertrag von Ettlingen ab-
geschlossen (Text: DuMont / Rousset, 285–290). In diesem Vergleich hatte sich Mgf.
Friedrich V. verpflichtet, seinem Gegner Mgf. Wilhelm die Ämter Stein und Remchingen
solange abzutreten, bis die im Vertrag von Wien festgelegte Entschädigungssumme be-
zahlt worden war. Während dieser Zeit durfte Mgf. Friedrich V. zwar seine landesherr-
lichen Rechte in den betroffenen Ämtern ausüben, die Einkünfte blieben jedoch dem
Baden-Badener vorbehalten (vgl. Weech, 164, 166, 169, 337, 347).
ohne bedingung einiger recompens völlich nachgeben worden, so auch
seither ihr fürstliche gnaden herr marggraff Wilhelm selbst ratificirt,
darbey müsten wir es bewenden laßen
wehren nit woll zufrieden, daß wir unß in tractanda autonomia zu einem
mehrerm hetten vermögen laßen, sondern befehlen gnädigst, intra ter-
minos deren vom 15. Februarii unß ertheilten gnädigsten resolution
zu verbleiben, wie wir auch zu solchem ende ihnen den befehl vom 28.
Martii negsthin vorgelesen.
Auff diesen unßeren vortrag haben die churfürstlichen räthe geanthwort-
tet, daß zwar ethwaß eventualunderredung mit ethlich protestierenden
vorgangen, dies wehre aber allerdings unverfanglich geschehen, und seie
ihnen nitt zuwieder, mit unß von einem und anderen in specie zu confe-
riren. Und erstlich bleiben sie der meinung, daß Sultzbach außgelaßen
werden solle. Wegen Baden soll man beym letzten auffsatz bleiben
Bezug auf Art. IV § „Fridericus marchio Badensis“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 954 drit-
ter Abs.; vgl. später Art. IV,26 IPO = § 33 IPM).
nichts nachgeben, inmaaßen Dr. Kreebs sagte, daß er von seinem gnädig-
sten herren darauff instruirt wehr. Wegen Sayn Wittgenstein und Pirmont
sagten Trier und Cöllen, absolute befehlicht zu sein, solche sachen auff
keinerley weiß noch weeg ins instrumentum kommen zue laßen, sein
doch erbietens, dem rechtlichen außtrag stattzuthuen. Mögen auch woll
leiden, daß ahns Kayserliche cammergericht geschrieben werde, waß dar-
von ahn demselben rechthängig, vor allen anderen sachen und innerhalb
jahrsfrist post conclusionem [ pacis] zu erledigen. Waß Boheimb ahnlang-
te, ließen sie allerdings zu unßer handtlung gestelt sein .
Hierauff haben wir die ubrige materias amnestiae mit ihnen durchgangen
und soweith einig befunden, daß derentwegen kein sonderbahre discre-
pantz erschienen. Es haben aber bey dieser occasion die Churtrierische
abermahlen mit beystimmung der ubrigen churfürstlichen räthen auff re-
stitution des Luxenburgischen depositi wie auch außliefferung der Kay-
serlichen wahlcapitulation und daß sölches dem instrumento einverleibt
werde
Zu den kurtrierischen Forderungen vgl. [Nr. 25 Anm. 29] .
abgeleint und Ewer Kayserlicher Majestätt zu hinderbringen benohmen.
Nuhn sein die protestierenden dieser unßer mit den catholischen vor-
gangner consultation baldt berichtet worden und haben daher nit under-
laßen, bey den obgenandten Churmayntzischen und Bayrischen räthen
ferners nachzufolgen, gestalten sich auch endtlich herr graff von Wittgen-
stein bey mir, Volmarn, eingestelt und auf mein zusprechen eingewilligt,
daß seine praetensiones auß dem instrumento gäntzlich außzulaßen, ie-
doch soviel Freysburg und Valendar ahnlangte, daß dem Kayserlichen
cammergericht umb beforderliche erledigung, wegen Hachenburg aber
der außtrag auff die von Ewer Kayserlicher Majestätt verordtnete com-
missarios verwiesen oder wenigst vor denselben die interessirte partheien
ihre iura in vier schrifften zu deducirn ahngehalten, alßdan die ergangene
acta mit der commissarien voto Ewer Kayserlicher Majestätt uberschickt
und darauffhin deroselben sententia definitiva innerhalb jahrsfrist a die
publicatae pacis eröffnet, auch waß also erkent, ohne einige fernere wie-
deredt exequirt, immittls aber mit dieser herrschafft kein enderung vor-
genohmen werden solte.
Gestern frühe haben die Churmayntz- und Bayrische weiteren bericht
gethan, daß die beyde protestierenden bey ihnen gewesen und nit allein
die Hohensolmischen restitution contra Darmbstatt nochmahlen, wie im
getrückten instrumento sollicitirt
Bezug auf Art. IV § „Itemque restituatur“ KEIPO4A (Text: Meiern IV,562 siebterAbs.;
vgl. später Art. IV,33 IPO ← § 35 IPM) betr. Restitution des Hauses Solms-Hohensolms.
– Die Länder des aus dem PF ausgeschlossenen Gf. Philipp Reinhards I. von Solms-
Hohensolms (1593–1635) waren 1637 an Hessen-Darmstadt gefallen. Sein Sohn Philipp
Reinhard II. (1615–1665) hatte durch einen Vertrag mit Hessen-Darmstadt 1641 lediglich
eine Partikularrestitution erreichen können (vgl. Zedler XXXVIII, 608; Demandt, 512;
APW III C 2/2, 956 Anm. 2; Gravamina der wetterauischen Grafen wegen Hohen-Solms
contra Hessen-Darmstadt, Osnabrück 1645 X 3[/13] – Kopie: RK FrA Fasz. 50b fol. 49–
50’, s. APW II A 3, 541).
selbst begriffenen versiculi „Comitibus de Isenburg etc.“
Bezug auf Art. IV § „Comitibus autem“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 achter Abs.;
vgl. später Art. IV,34 IPO ← § 35 IPM) betr. Amnestie für die Gf.en von Ysenburg-
Büdingen.
wörtt „Comites de Isenburg gaudeant amnestia generali“
solten, doch mögte ein clausula salvatoria vor den herrn landtgraffen zu
Darmbstatt beygesetzt werden
welchen den vasallis die probatio causarum omissae requisitionis investi-
turarum aufferlegt wirdt, solte man außlaßen, weil solche clausula im Pra-
ger frieden auch nit zu finden. Bey dem versiculo „Quia etc.“ versicul
„feuda Iuliacensia etc.“ solten die wortt „domumque Bipontanam“ auß-
gestriechen werden
Bezug auf Art. IV § „Quia vero“ *KEIPO4B* (Text: RK FrA Fasz. 98e fol. 900; d.i.
Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 565 zweiter Abs. nach Palatinam Neoburgicam ; vgl.
später Art. IV,57 IPO = § 46 IPM) betr. Gebot der unverzüglichen rechtlichen Erledigung
des Jülicher Erbfolgestreits nach Friedensschluß. – Der Zusatz in *KEIPO4B* lautet kor-
rekt itemque Palatino Bipontinam aliosque interessatos.
ligt, daß Ewer Kayserlicher Majestätt ein sequester
sachen darüber verordtnen mögten, inmaaßen der Collnischer abgeordt-
neter
Buschmann (vgl. APW [III C 2/2, 1046 Z. 27).]
statt vorschlagen thuet.
Alß wir nuhn darauffhin unß zu den Schwedischen verfügt und verhofft,
es solte mit diesen amnistisachen allerdings zur richtigkeit kommen, ge-
stalten wir auch den gantzen articulum, so weith sie deßen mit unß einig,
durchgangen. Sie haben aber gleich bey außlaßung des Pfaltz Sulzbachi-
schen streitts vermeldet, daß es darmit kein andern verstandt, alß daß der
under der regula generali erledigt, solches auch von unß attestirt und ad
protocollum genohmen werden solte, welches wir aber billich verweiger-
ten und es ad cognitionem iudicis verwiesen, darbey es iedoch, soviel wir
vermercken, die protestierenden so wenig alß sie, Schwedische, werden
berühen laßen. Bey dem § „Controversia etc.“
Bezug auf Art. IV § „Controversia, quae“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 561 vierter Abs.;
vgl. später Art. IV,23 IPO = § 29 IPM) betr. Erledigung des Streits zwischen den Fbf.en
von Würzburg und Bamberg sowie den Mgf.en von Brandenburg-Ansbach und Branden-
burg-Kulmbach um Amt, Stadt und Kloster Kitzingen und Restitution der Wülzburg so-
wie aller iura presbyterialia in der Gft. Schwarzenberg und der Hft. Hohenlandsberg an
die Mgf.en von Brandenburg(-Ansbach).
newen auffsatz
Bezug auf die 1648 IV 14 den schwed. Ges. übergebenen Desideria Brandenburg-Kulm-
bachs und -Ansbachs bei der Regelung über Kitzingen ( APW [II C 4/1 Beilage A zu Nr. 211] ; vgl. später Art. IV,23 IPO = § 29 IPM). Die kurbg. Ges. hatten dieses Memorial, das
einen Textvorschlag für Art. IV § „Controversia, quae“ enthielt, den schwed. Ges. 1648
IV 14 im Namen der Mgf.en von Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach übergeben (vgl.
Meiern V, 693 rechte Sp. letzter Abs.). – Gf. Georg Ludwig von Schwarzenberg (1586–
1646; 1618 Gf.) hatte 1627 in sechs prot. Pfarreien seiner fränkischen Gft. die Gegenrefor-
mation durchgeführt und damit die seit 1588 in Anspruch genommenen iura ecclesiastica
der Mgf.en von Brandenburg verletzt (vgl. Schwarzenberg, 90, 94).
Bamberg und Würtzburg, in ipsa causae iuridica deductione ein unwie-
derbringliches praeiudicium zugezogen, sondern auch die vermeindte
iura presbyterialia der graffschafft Schwartzenberg dem hauß Branden-
burg viel schärffer alß zuvor niehmahlen zugeeignet worden. Bey dem
§ „Comiti Ioanni Mauritio etc.“ wolten sie die wörtt „pro sua quota dun-
taxat“, dern sie iedoch zuvor mit unß einig gewesen, nit mehr passirn
laßen
Bezug auf Art. IV § „Quod ad controversiam“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 954 fünfter
Abs.; vgl. später Art. IV,29 IPO ← § 35 IPM) betr. Nassau-Siegen’schen Rechtsstreit.
salvatoria nichts hören
Bezug auf einen Vorbehalt nur gegenüber Ysenburg, aber auch zugunsten der Gf.en von
Hohensolms (vgl. Anm. 20, s. auch APW [II C 4/1, 394 Z. 1–3).]
sie die von ihr fürstlicher durchllaucht, dem hertzogen zu Lothringen,
für den graffen von Lowenhaubt
außgesprochene urthel weder allen hievor dieses paragraphen halber ge-
machten vergleich stabilirt haben
Der Hg. von Lothringen war Oberlehensherr der Gft. Falkenstein. Lewenhaupts Vater
Gf. Johann Casimir (1583–1634) und sein Onkel Gf. Sten (1586–1645) hatten als Allodial-
erben der 1628 und 1636 erloschenen Linien Daun-Falkenstein-Falkenstein und Daun-
Falkenstein-Oberstein jeweils Anspruch auf das Falkensteiner Erbe erhoben, hinzu kamen
die Ansprüche des Gf.en Wilhelm Wirich von Daun-Falkenstein-Bruch (1613–1682). Ob-
wohl der Lothringer Gf. Wilhelm Wirich 1642 mit Falkenstein belehnt hatte, hatte er da-
nach mehrfach zu dessen Ungunsten eingegriffen. Vor dem lothringischen Lehensgericht
war, obgleich es sich um den Allodialbesitz der Gft. handelte, wegen der Nachfolgefrage
ein Prozeß anhängig (vgl. Reiter, 5–60).
steinschen sachen wie zugleich die sequestration mit Pirmont haben sie
auch constanter wiedersprochen und weith einen andern modum seque-
strandi et cognoscendi, zumahlen sölches alles durch diesen convent ver-
ordtnet werden solte, vorgeschlagen. Bey dem § „Ferdinandus Carolus
etc.“
Bezug auf Art. IV § „Ferdinandus Carolus“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 955 neunter
Abs.; vgl. später Art. IV,42 IPO ← § 35 IPM) betr. Wiedereinsetzung des Gf.en Ferdi-
nand Karl von Löwenstein-Wertheim-Rochefort in den politischen und religionsrecht-
lichen Status von 1618.
ten auff das hauß Scharffeneg stabilirt haben, davon doch biß daher zu
unßer wißenschafft nichts kommen, auch dergleichen niehmahlen bedingt
worden
Die Gf.en Georg Ludwig (1587–1633) und Johann Kasimir von Löwenstein-Scharf(f)en-
eck hatten am böhm. Aufstand teilgenommen. Ihre Güter waren 1622 vom Ks. anderwei-
tig vergeben und noch während des Krieges von Gf. Johann Dietrich von Löwenstein-
Wertheim-Rochefort (1585–1644), einem Onkel der Scharfenecker Gf.en, erworben wor-
den. Der 1621 zum Katholizismus konvertierte Gf. Johann Dietrich hatte sie trotz des
Protestes seiner Neffen behalten. Sein Sohn und Nachfolger Ferdinand Karl von Löwen-
stein-Wertheim-Rochefort (1616–1672) bemühte sich für seine Linie um die Scharfenecker
Güter (vgl. Stammtafeln V T. 65, 70; Böhme, 263, 265).
Bezug auf Art. IV § „Vidua et haeredes“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 955 elfter Abs.; vgl.
später Art. IV,44 IPO ← § 35 IPM) betr. Restitution der Witwe und der Erben des Gf.en
von Brandenstein. – Gf. Christoph Karl von Brandenstein (1593–1640; 1629 Gf., 1630
Titular-Reichsgf.; 1613 sachsen-altenburgischer Hof- und Justizienrat, 1629 kursächsischer
Kammer- und Bergrat, 1632 kursächsischer Geheimer Kriegsrat, 1632 kgl.-schwed. GR ,
Oberhofkammerpräsident, Großschatzmeister für die dt. Besitzungen) war 1632 in
schwed. Dienste getreten und 1633 Mitglied des consilium formatum und Schatzmeister
des Heilbronner Bundes gewesen und deshalb 1635 von der Amnestie des PF ausgeschlos-
sen worden ( BA NF II/10.4 Nr. 568, 1668). 1637 war er zusammen mit seiner Familie in
kursächsische Haft genommen worden, in der er auch verstorben war. Seine Witwe Gf.in
Helena von Brandenstein (geb. von Bodenhausen) betrieb die Restitution seiner Güter
(vgl. Kretzschmar I, 130ff sowie passim; Held, 154–161).
des Loffleri etc.“
Bezug auf Art. IV § „Haeredes cancellarii“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 955 zwölfter
Abs.; vgl. später Art. IV,45 IPO ← § 35 IPM) betr. Restitution Jakob Löfflers sowie
Marx Konrads, Marx Antons und Hieronymus’ von Rehlingen. – Jakob Löffler (1582–
1638; 1625 württembergischer Vizekanzler, 1632 schwed. Bevollmächtigter für dt. Ange-
legenheiten, 1633 Kanzler) war als Mitglied des consilium formatum des Heilbronner
Bundes von der Amnestie des PF ausgeschlossen worden ( BA NF II/10.4 Nr. 568, 1668).
1647 lebten noch direkte Verwandte von ihm ( DBA II 823, 374–403; Philippe, 17;
Rieck, 135ff; Zizelmann, 306–310). – Marx Konrad Rehlinger (1575–1642; 1604 geadelt:
von Rehlingen) war ein wohlhabender lutherischer Augsburger Patrizier, der als ksl. Rat
und Finanzier tätig war. 1628 auf kurbay. Betreiben durch aufgefangene Korrespondenz
mit der Union am ksl. Hof in Mißkredit geraten, waren Teile seines Besitzes 1630 konfis-
ziert worden, er selbst hatte sich ins Ausland absetzen können. Von dort hatte er sich als
Geldgeber in Diensten Schwedens und Hg. Bernhards von Sachsen-Weimar (1604–1639)
hervorgetan. Sein Sohn Ferdinand (1619–1687) stritt nach seines Vaters Tod fortan um die
Restitution. Marx Conrads Bruder, Marx Anton (ca. 1590–1650), und Vetter, Hieronymus
von Rehlingen (1572–1649), waren als Mitbesitzer der vom Ks. beschlagnahmten Güter
bei diesem Amnestiepunkt mitbetroffen (vgl. NDB XXI, 281f ; Schöningh, 43–59, nach
102; Hildebrandt).
wollen, aber zu dem ende, damit sie desto mehr ahnlaaß hetten, in unß
mit einiger specification der exulanten in Ewer Majestätt erblanden zu
tringen. Alß wir ihnen aber gesagt, daß wir ein vor alle mahl befehlicht
wehren, darein keinesweegs zu willigen, haben sie bedeute beede versicu-
los gar außzulaßen begehrt, so wir auch woll geschehen laßen konnen.
Den § „Si quidem etc.“ wehre zwar von ethlichen außzulaßen, von ethli-
chen aber stehenzulaßen bey ihnen ah[n]gesucht worden. Die wörtt „do-
mumque Bipontinam etc.“ wölten sie nit außlaßen, es würde dan bey die-
sem paragraphen gar keines interessenten gedacht. Die causa Palatina
sambt dem § „Tandem omnes etc.“ solten noch außgestelt bleiben. Endt-
lich, die Baden Durlachische sach betreffendt, haben sie abermahlen ihre
vorige postulata auff die baan gebragt, zwar ethwaß anders qualificirt, die
substanza ist dieses
Vgl. APW [ II C 4/1 Beilage B zu Nr. 211] , Schreiben wegen Restitution Mgf. Friedrichs V.
von Baden-Durlach.
amnesti per omnia fehig sein, ihnen vorderist restituirt werden die marg-
graffschafft Hachberg
berg
Hohengeroltzeck soll herrn marggraffen Friederichs gemahlin
und dan auff seine sohn
Seit 1510 war die Hft. Hohengeroldseck österreichisches Mannlehen. Der Ks. hatte nach
dem Tod Gf. Jakobs (1556–1634), des letzten Geroldseckers im Mannestamm, die von
Reich und Österreich lehnbaren Teile der Hft. als erledigtes Lehen eingezogen und an
Gf. Adam Philipp von Kronberg (Cronberg) (vor 1600–1634) vergeben, dessen Sohn Gf.
Kraft Adolf Otto (1629–1692) diese als Ganze in Besitz nahm. Mgf. Friedrich V. von Ba-
den-Durlach beanspruchte andere Teile der Hft. als Allodialerbschaft seiner Gattin Anna
Maria (vgl. Kohler, 150 Jahre, 199, 206ff; Kohler, Übergang, 102f).
graffschafft Baden sambt denen dareingehörigen ambtern Stein und Rem-
chingen soll ebenmeßig ohne entgeltnuß restituirt, der erbnachtrag völlich
cassirt, sodan die ober marggraffschafft Baden sambt der herrschafft Mal-
berg, den graffschafften Eberstein und Sponheim
abgetheilt, der eine, in welchen Baden, Ettlingen, Rostatt neben anderen
begrieffen sein sollen, dem marggraffen von Durlach, die ubrige zween
theill aber dem moderno possessori (wie in diesem scripto herr marggraff
Wilhelm intitulirt wirt) uberlaßen, in reichsversamblungen alzeitt Dur-
lach der vorsitz, dem moderno possessori aber die nächste stell an Dur-
lach gestattet werden. Sie haben unß auch solchen verfasten auffsatz zu-
stellen, wir aber denselben nit ahnehmen wöllen, sondern unß kürtzlich
darauff erclehrt, daß wir es allerdings bey unßer letzten hinaußgegebenen
declaration verbleiben ließen und keinen befehl noch gewaldt hetten, das
geringste ferner nachzugeben. Hierauff haben sie sich benohmen, von
diesem verlauff denen protestierenden relation zu thuen und unß zu ver-
stehen geben, daß vor dießmahl weiter nichts zu richten wehre.
Derentwegn wir, weill es albereith umb 2 uhr nachmittag wahr, von
ihnen den abschiedt genohmen und von den catholischen einen auschuß
vor unß erfordert, ihnen solche bewandtnuß vorgehalten
Churmayntz- und Bayrische ermahnet, den protestierenden solche varia-
tion zu verweißen. Deßgleichen haben wir auch den Darmbstädtischen
abgeordtneten erfordert und ihme, waß seines gnädigsten fürsten unnd
herrens interesse belangte, vorgehalten. Der hat unß berichtet, obwoll
die sambtliche protestierende mit denen Schwedischen zu reden begehrt,
so hetten’s sie doch nit zulaßen wollen, sondern allein den Thumbshirn
und Langenbeck vor sich erfordert, waß sie aber denselben vor relation
gethan, das hette er noch nit vernohmen, und wehrn mehrertheill der pro-
testierende mit diesem modo negociandi ubel zufrieden.
Die Schwedischen haben sich dato noch nit bey unß anmelden laßen. Er-
achten, sie werden erwahrten, waß ihnen von denen protestierenden auff
gethane relation weiter vorgetragen werden mögte.
Ewer Kayserlicher Mayestätt sollen wir auch gehorsamst anzeigen, daß
der erbverbrüderten chur- und fürstliche häußer Sachßen, Brandenburg
und Heßen abgesandten sämtblich vor unß erschienen und gebetten, daß
die zwischen denselben auffgerichtete erbverbrüderung mit einschließung
den dem hauß Brandenburg loco aequipollentis uberlaßende ertz- und
bisthumb
Gemeint ist das in der kurbg. Entschädigung ( [Beilage [2] zu Nr. 103] ) übertragene Est.
Magdeburg sowie die Hst.e Minden, Kammin und Halberstadt (vgl. später Art. XI,1–10
IPO).
haben ihnen aber geanthworttet, daß dieses in unßer macht nit stünde,
sondern daß wir es allerdings bey dern in der Caßlischen satisfaction ein-
gerückten clausul müsten verbleiben laßen
Bezug auf Art. XIV § „Praeterea confirmabit“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 sechster
Abs.) betr. hessische Hausangelegenheiten.
frieden, sondern beschwehren sich sonderlich ab den wörtten „eo modo,
quo alii Imperatores“
nung zu vorbedeuter extension abgeschnitten. Hingegen haben sich die
Braunschweigisch Luneburgischen à part bey mir, Volmarn, angemeldt
und auff’s höchst gebetten, hierunder nichts einzuwilligen, dan dies könte
das hauß Braunschweig und andere protestierende stände einmahl nit ge-
statten.
Beilage [1] zu Nr. 79
Vorabkommen über die Autonomie der Mediatstände und Untertanen im Reich und in den
kaiserlichen Erblanden (lat.), 1648 Osnabrück III 8/18. Kopie: RK FrA Fasz. 55a fol. (1648
IV) 80–82’ – Druck: Meiern V, 538ff
← § 47 IPM ).
Beilage [2] zu Nr. 79
Zweites kaiserlich-schwedisches Vorabkommen über die schwedische Territorialsatisfaktion
(lat.), Osnabrück 1648 III 8/18. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 84–87
Meiern V, 593–596 ; ST VI.1, 195–199 (vgl. später Art. XIPO).
Beilage [3] zu Nr. 79
Vorabkommen über die Reform der Reichsgerichte (lat.), 1648 Osnabrück II 22/III 3. Ko-
pie : RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 88–90; GehStReg Rep N Ka. 97 Fasz. 69 pars 2 nr.
41
Dort sind zwei Kopien abgelegt. Zur zweiten Kopie, die eine Vorstufe der ersten darstellt,
vgl. [Beilage B zu Nr. 25.] Die hier gemeinte erste Kopie, die Volmar wohl als Arbeitsex-
emplar diente, weist Korrekturen bei den Präliminarbedingungen auf, der spätere Art.
V,58 IPO ← § 47 IPM betr. den Rechtsvorbehalt der Reichsstände Augsburgischer Kon-
fession des Bayerischen Reichskreises ist nachträglich auf einem beiliegendem Zettel einge-
fügt. Zudem sind bei dieser Kopie die Namen der Unterzeichneten nicht aufgeführt, und
sie ist fälschlich auf Osnabrück 1648 II 22/III 2 ausgestellt.
IPM ).