Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
3. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 Februar 13
Osnabrück 1648 Februar 13
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 II) fol. 59–63’, 72–72’ = Druckvorlage – Kopie: KHA
A 4 nr. 1628/23 unfol. (mit gekürztem Text) – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1962 fol.
276–279’.
Abbruch der Verhandlungen durch die schwedischen Gesandten nach erneuter Weigerung
der Kaiserlichen, KEIPO4A als verbindlich zu betrachten. Gesandte Kurmainz’ und Kur-
bayerns raten zu Rücksprache mit den Gesandten der protestantischen Reichsstände über
Artikel I–V KEIPO6 ; keine Erklärung der kurbrandenburgischen und kursächsischen Ge-
sandten ; Ausbleiben der Instruktion der Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg; Kur-
brandenburgische befürworten Fortführung der interkonfessionellen Verhandlungen. Erklä-
rung der protestantischen Reichsstände zu Art IV und V KEIPO6 von kaiserlichen Gesand-
ten gefordert; soll nach Beratung erfolgen; Kenntnis der protestantischen Reichsstände von
großer Bereitschaft zum Nachgeben bei Kurmainz und Kurbayern; Widerspruch der Ge-
sandten der abwesenden katholischen Reichsstände wahrscheinlich.
Rezepisse auf APW II A 7 Nr. 108. Verweis auf ebenda Nr. 118: 1648 II
8 Auslieferung der Artikel I–V KEIPO6
Obwohl die Ges. 1648 II 10 in ihrer Relation berichtet hatten, daß sie den schwed. und
prot. Ges. bestimmte zween articulos de amnestia et gravaminibus (also Art. IV und V
KEIPO6 ) ausgehändigt hätten (vgl. APW [ II A 7 Nr. 118 ] ), handelte es sich tatsächlich
um die Art. I–V KEIPO6 (Text: Meiern IV, 948–966 ; vgl. später Art. I–V IPO sowie
§§ 1–2, 5–7, 10–29, 31[2]-47 IPM). Denn aus dem Titelblatt eines vollständigen internen
KEIPO6 (Text: GehStReg Rep. N 98 Fasz. 69 pars 3 nr. 34) geht hervor, daß der Teil
usque ad articulum de gravaminibus übergeben worden war, und im Diarium Volmar ist
von beede hauptpuncten de amnestia et gravaminibus die Rede (vgl. APW III C 2/2, 975
Z. 2–3). Wahrscheinlich hatten die Ges. lediglich die Art. IV und V KEIPO6 erwähnt,
weil sich die grundlegenden Änderungen auf diese beiden bezogen. – Der KEIPO6 ba-
sierte auf der ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 ( APW [ II A 7 Nr. 29 ] ), eine Edition des
KEIPO6 erfolgt in APW III B 2/2.
Ges. Schwedens waren: Johan Axelsson Oxenstierna (1612–1657); 1643–1649 schwed. Pri-
marges .; 1640 RR ( SBA B-232, 239–265; SBL XXVIII, 473; Stammtafeln VIII T. 157a;
Kaster / Steinwascher , 214f.; Öhman , 227). – Dr. Johan Adler Salvius (1590–1652), 1629
geadelt; 1644–1649 schwed. Sekundarges.; 1634 Hofkanzler und GR , 1648 RR ( SBA
B-002, 326–357 und 359–360; B-280, 187–208; B-388, 311–388; Elgenstierna , 48f.;
Lundgren ; Kaster / Steinwascher , 216f.; Findeisen , 413–417; Öhman , 227ff.; Droste ).
und die protestantischer Reichsstände
Da zum gleichen Zeitpunkt Bevollmächtigte prot. Reichsstände in einer Konferenz mit
den Ges. einiger kath. Reichsstände gewesen waren (vgl. [ Beilage B zu Nr. 10 ] ), hatte nur
eine Abordnung bestehend aus den Ges. Sachsen-Weimars (Heher), Braunschweig- Wol-
fenbüttels (Coeler), Württembergs (Varnbüler), der Reichsstadt Regensburg (Wolff von
Todenwarth) sowie der Wetterauer Gf.en (Wesenbeck) die Art. I-V KEIPO6 in Empfang
genommen (vgl. APW [ III C 2/2, 976 Z. 13–17 ] ). – Dr. Georg Achatius Heher (1601–1667);
1645–1649 Ges. Sachsen-Weimars, -Eisenachs und -Gothas; 1644 comes palatinus, 1648
sachsen-coburgischer Oberamtmann der Städte Königsberg, Heldburg, Eisfeld und Veils-
dorf ( DBA 1495, 241–250; Kaster / Steinwascher , 264f.; Lehsten II, 40f.). – Dr. Chryso-
stomus Coeler (Koeler) (1607–1664); 1646–1648 Ges. Braunschweig-Wolfenbüttels; 1644
Hofrat ( Kaster / Steinwascher , 260f.; Lehsten II, 23). – Dr. Johann Konrad Varnbü(h)-
ler (1595–1657); 1645–1647 Ges. Württembergs und 1647 VII-1649 alleiniger Vertreter,
1646–1649 zugleich Ges. Pfalz-Veldenz’ und der Fränkischen Grafen; 1641 Geheimer Re-
giments - und Oberrat im Hgt. Württemberg ( DBA I 1301, 281, 353; Kaster / Stein-
wascher , 270f.; Lehsten II, 92). – Johann Jakob Wolff von Todenwarth (1585–1657);
1645–1649 Ges. Hessen-Darmstadts, 1646–1649 zugleich Bevollmächtigter der Reichsstadt
Regensburg; 1623 hessen-darmstädtischer Rat, 1628 erhielt er den Titel ksl. Rat ( DBA I
1391, 196; Kaster / Steinwascher , 284f.; Lehsten II, 100f.). – Dr. Matthäus Wesenbeck
(1600–1659); 1645–1649 kurbg. Ges. , 1647–1649 zugleich Bevollmächtigter der Wetter-
auer Gf.en; 1645 kurbg. GR ( DBA I 1357, 113–114; Jagenburg , 151; Kaster / Stein-
wascher , 250f.; Bahl , 618f.). – Zu der angesprochenen Konferenz zwischen den reichs-
ständischen Ges. liegt ein Schreiben Kf. Maximilians I. von Bayern an Ferdinand III.
von 1648 II 26 vor (Ausf.: RK FrA Fasz. 56a [1648 II] fol. 271–272’), zu dem wiederum
ein Ga. von Kurz von 1648 III 9 (Reinkonzept: RK FrA Fasz. 56a [1648 III] fol. 49–54’;
Kopie: FA Harrach HS 102 [1648/49] Tom. III nr. 37 unfol.) mit einem Beschluß dep.
Räte [Lobkowitz, Trauttmansdorff, Khevenhiller, Kurz, Kollowrat, Colloredo, Waldstein,
Prücklmaier. Söldner] von 1648 III 12 überliefert ist (Reinkonzept: RK FrA Fasz. 56a
[1648 III] fol. 49; Kopie: FA Harrach HS 102 [1648/49] Tom. III nr. 37 unfol.). – Zu
Kollowrat und Prücklmaier vgl. Nr. 18 Anm.en 7 und 8, zu Lobkowitz und Colloredo vgl.
Nr. 52 Anm.en 1 und 2, zu Waldstein [ Nr. 57 Anm. 1 ] und zu Khevenhiller [ Nr. 78 Anm. 2 ] .
ten gnädigsten befehl in willens gewesen, den Schweden unnd protesti-
renden auch unerwahrtet ihrer anthwortt den rest des instrumenti zuzu-
stellen
Bezug auf die ksl. Weisungen von 1648 I 22, 24 und II 1 ( APW [ II A 7 Nr.n 95 ] , [ 97 ] und
[ 108 ] ). – Die Ksl. waren angewiesen, das ganze instrumentum pacis nach inhalt eüer haben-
den instruction hinaußzugeben (vgl. ebenda [ Nr. 97 ] ), und sie sollten die schwed. Ges.
drängen, daß diese sich über das ganze instrumentum pacis (vgl. ebenda [ Nr. 95 ] ) erklär-
ten .
und, wie in dem extractu protocolli mit mehrern umbständen verzeichnet
ist, diese frag ahn unß gesetzt: ob wir es allerdings bey demienigen, waß
mit Ewer Kayserlicher Mayestätt geheimen rath und obristen hoffmeister
noch vor seinem abreisen
Gemeint ist Trauttmansdorff, der 1647 VII 16 den WFK verlassen hatte (vgl. APW III C
[ 2/2, 869 Z. 5–7 ] ; APW II A 6 Nr. 181).
worden, verbleiben laßen und daßelbig halten wolten oder nit
Gemeint ist der KEIPO4A . – Der KEIPO4A , zeitgenössisch auch Instrumentum Trautt-
mansdorffianum genannt, war mit den schwed. Ges. bis 1647 V 30 in Osnabrück verhan-
delt und die unvereinbarten Punkte zu weiteren Verhandlungen nach Münster verwiesen
worden (vgl. APW II A 6 Nr. 135; aus diesen Verhandlungen resultierte *KEIPO4B* );
Text: Christoph Gottfried Hoffmann II, 112–148, der Text bei Meiern IV, 557 –590, ist
nicht ganz korrekt. Eine Edition des KEIPO4A folgt in APW III B 2/2. In den Akten
Volmars liegt ein Handexemplar des KEIPO4A ( GehStReg Rep. N 98 Fasz. 69 pars
3 nr. 14), welches Volmar offenbar während der abschließenden Konferenz am 1647 V 30
benutzt hatte. – *KEIPO4B* (Text: RK FrA Fasz. 98e fol. 889–903) war den Ges. der
kath. Reichsstände 1647 VIII von den Ksl. ausgehändigt worden. Die hier im folgenden
benutzte österreichische Überlieferung besteht aus einem vorgebundenen Druck des
KEIPO4A , an dem Textstreichungen vorgenommen und Änderungen durch Buchstaben,
Ziffern und Zeichen gekennzeichnet sind (fol. 889–895). Im Anschluß folgt ein Anhang mit
ausführlicher Überschrift und den Formulierungen der im Druck gekennzeichneten Ände-
rungen (fol. 896–903). Werden im folgenden Änderungen zwischen KEIPO4A und
*KEIPO4B* aufgezeigt, dient jeweils der bei Meiern abgedruckte Text des KEIPO4A
als Grundlage und es wird lediglich noch auf die Veränderung aus Fasz. 98e hingewiesen.
*KEIPO4B* hatte als inoffizielle Verhandlungsgrundlage zwischen den ksl. Ges. und den
Ges. der kath. Reichsstände gedient und war nicht an den Ks.hof überschickt worden.
alß wir darauff geanthworttet, sie wüsten sich woll zu erinnern, daß wir
ihnen solches praesuppositum schon zum öfftern wiederlegt, sintemah-
len es nur ein bloßer, unvolkommener und auff ratification der catho-
lischen ständen außgesetzter tractat gewesen, auch darauff der frieden
nit geschloßen, sondern ahn seiten des gegentheills der krieg zum heff-
tigisten vortgesetzt worden, so könte man sich darzu nit verbunden hal-
ten , wie wir unß auch nach inhalt unßerer instruction keines andern zu
erclehrn wüsten, daß darauff sie, Schweden, sich von unß licenziert und
diese unßere erclehrung gleichsamb vor einen bruch der tractaten auff-
genohmen .
Hierauff haben wir alßbaldt die Churmayntz-
Hier ist Vorburg gemeint (vgl. Meiern IV, 977 rechte Spalte dritter Abs.).
Kurbayern wurde zu dieser Zeit vertreten durch: Dr. Johann Adolf Krebs (gest. nach
1670); 1645–1647 und 1648–1649 kurbay. Sekundarges., oftmals zu Verhandlungen in
Osnabrück (vgl. Nr. 30); 1644 Hofrat, 1647 GR ( DBA II 756, 31; III 517, 162; Heyden-
reuter , 314; Immler , Kurfürst, 18f.; Tischer , Krebs; bei allen folgenden Erwähnungen
von Krebs ohne genauere Differenzierung ist immer der kurbay. gemeint). – Dr. Johann
Ernst (1604–1667); 1645–1649 kurbay. Sekundarges., seit 1646 I zur Führung des hgl.-bay.
Votums im FRO bevollmächtigt; 1635 Hofrat ( DBA III 221, 239–240; Heydenreuter ,
323; Immler , Kurfürst, 19f.). – Gemeint ist hier nur Ernst, da Krebs erst 1648 III 3 wieder
in Osnabrück erschien (vgl. Nr.n 29 und 30; APW [ III C 3/2, 1069 Z. 12–15) ] .
beschieden und ihnen sowoll diesen verlauff alß waß Ewer Mayestätt
unß wegen extradition des vollkommenen instrumenti gnädigst auffglegt
hetten, eröffnet
Bezug auf die ksl. Weisung von 1648 II 1 ( APW [ II A 7 Nr. 108 ] ; vgl. auch APW III C 2/2,
[ 986 Z. 39–987 Z. 3) ] . – Der Ks. hatte seine Ges. nochmals ermahnt, das instrument völlig
und also nit nur allein die mutationes und correctiones herauszugeben.
sogestalten dingen fürzugehen fast unthunlich und der Kayserlichen
auctoritet verkleinerlich, benebens aber mit unß rathsamb gehalten, daß
wir die protestierende zugleich vor unß fordern und von ihnen ein deut-
liche erclehrung, waß sie in dem außgehändigten instrumento für ahn-
nehmblich hielten und warinnen sie ferners beschwehrt zu sein vermeind-
ten , begehrn solten, damit man nach gestalt derselben den sachen weiter
nachgedencken und sehen mögte, ob noch mit einigen temperamentis
zum friedenszweck zu glangen, sintemahlen verlauten wolte, daß der me-
herer theill under den protestirenden ab solcher hartneckigkeit kein gefal-
lens trüge, sondern das werck nur durch ethlich wenig, sonderlich Sach-
ßen Altenburg
Sachsen-Altenburg wurde vertreten durch: Wolf Konrad von Thumbshirn (1604–1667);
1645–1649 Prinzipalges. Sachsen-Altenburgs und -Coburgs, er führte seit 1647 IX das
Dirketorium im CE ; 1639 sachsen-altenburgischer Hof- und Justizrat, 1641 Mitglied des
Konsistoriums, 1643 Steuerdirektor ( Kaster / Steinwascher , 266f.; Lehsten II, 88f.). – Dr.
August Carpzov (1612–1683); 1645–1649 Sekundarges. Sachsen-Altenburgs und -Coburgs;
1645 sachsen-altenburgischer Hof- und Justizrat ( DBA 1180, 176–191; II 217, 108–112;
III 141, 69; Kaster / Steinwascher , 268f.; Lehsten II, 20f.).
Neben Coeler waren Langenbeck und Lampadius Ges. des F.enhauses Braunschweig- Lü-
neburg : Dr. Heinrich Langenbeck (1603–1669); 1646 Ges. Hg. Friedrichs; 1635 Kanzlei-
und Hofrat in Celle, 1643 Geheimer Kammerrat ( DBA I 738, 144–146; III 542, 77;
Kaster / Steinwascher , 258f.; Lehsten II, 53). – Dr. Jakob Lampadius (1593–1649);
1644–1649 Ges. Hg. Christian Ludwigs; 1638 Vizekanzler ( DBA I 31, 124; 732, 387–
391; II 781, 246; III 537, 322–323; Kaster / Steinwascher , 262f.; Lehsten II 51f., Pahl-
mann ). – Hg. Friedrich von Braunschweig-Lüneburg (1574–1648 XII); 1636 Hg. in Lüne-
burg (Celle) und Grubenhagen, 1643 in Harburg ( Stammtafeln NF I.1 T. 25; Crox-
ton / Tischer , 40f.). – Hg. Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg (1622–1665);
1641 Hg. in Calenberg ( DBA I 189, 97; Stammtafeln NF I.1 T. 25).
gehändigte instrumentum niehmahlen ad consultandum proponirt wor-
den seie.
Wir haben also den anfang mit Chursachßen und Brandenburg
Außer durch Wesenbeck wurde Kurbg. zu diesem Zeitpunkt noch vertreten von: Reichsgf.
Johann VIII. von Sayn-Wittgenstein (1601–1657); 1645–1649 kurbg. Prinzipalges.; vor
1645 GR ( DBA II 1125, 74–99; Grossmann ; Jagenburg , 145f.; Kaster / Steinwascher ,
248f.; Bahl , 568f.; Neugebauer ). – Johann Friedrich (seit 1642) Fh. von Löben (1595–
1667); 1645–1648 III 5 kurbg. Ges. in Osnabrück; 1642 Wirklicher GR ( DBA I 775, 7;
Jagenburg , 142f.; 164; Bahl , 529f.). – Dr. Johann Fromhold (1602–1653); 1645–1649
kurbg. Ges. , zu dieser Zeit in Osnabrück; 1648 Wirklicher GR ( DBA III 270, 423; NDB
V, 656 ; Jagenburg , 137; Bahl , 479f.).
macht , selbige
Hier sind Leuber, Sayn-Wittgenstein, Löben und Fromhold gemeint (vgl. APW [ III C 2/2, 987 Z. 30–33. ] ).
das unbillich procedere zu erkennen geben und begehrt, weil unß woll
bewust, daß ihre gnädigste herrn principales
würden, daß sie den ubrigen protestirenden derentwegen beweglich zu-
sprechen wolten. Die haben sich darauff sambtlich entschüldigt, daß
ihnen von ihrn churfürstlichen durchllauchten noch derzeit uber Ewer
Majestätt instructiones nichts schließliches zuekommen, sondern sie
deßen mit negstem gewehrtig wehrn. Immittls sagte der Chursachßische,
müste er sich weitern handels mit denen protestierende enthalten. Die
Churbrandenburgische aber, denen wir vorgehalten, waßgestalten Ewer
Kayserlicher Majestätt vom herrn von Plumenthall
tet worden
Textnachweis: APW [ II A 7 Beilage [2] zu Nr. 103 ] .
mer rath und praesident, der von Horn
Philipp von Horn (um 1595–1659); 1647 kurbg. Wirklicher GR ( NDB IX, 631f.; Bahl ,
503f.).
sein solle
Gemeint ist ein Schreiben Horns an Blumenthal, von dem der ksl. Rat einen Kopieauszug
für den Ks.hof anfertigte (Textnachweis: APW [ II A 7 Beilage [1] zu Beilage [2] zu Nr. 103 ] ).
obristn cammerers, des von Borgestorffs, vollige relation deßienigen,
waß bey Chursachßen vorgangen
Burgsdorff bereiste seit Anfang 1647 XII die norddeutschen Höfe, um ein neutrales
Defensivbündnis prot. Reichsstände zu organisieren, und war 1648 I am kursächsischen
Hof eingetroffen, wo er allerdings vergeblich verhandelte (vgl. UA IV, 742f., 762–772;
Philippson , 118–124; Höfer , 143; Dickmann , 453f.).
sie erst anheudt seiner churfürstlichen durchlaucht uberschicken würden.
Sonsten hette man sich der Schweden beschehene anfrag umb soviel nit
irrn zu laßen, dan die protestierenden bereiths re et facto davon gewie-
chen , indeme sie auff so friedtliebende temperamenta sich hetten verneh-
men laßen
Bezug auf die declarationes ultimae der prot. Reichsstände zu Präambel und Art. I–V
*KEIPO4B* und *KEIPO5* von 1648 I 21 (Text: Meiern IV, 877–880 – APW II A 7
[ Beilage B zu Nr. 96 ] ).
angefangene conferentz nit wehre underbrochen wordn
Die Ksl. hatten es für notwendig befunden, die Partikularkonferenz der reichsständi-
schen Ges. von 1648 II 8 (wie Anm. 3) durch Herausgabe von Art. I–V KEIPO6 zu
undterbrechen, oder doch wenigist in seine rechte terminos zu laitten (vgl. APW [ II A 7 Nr. 118 ] ).
albereith würde vergliechen haben, sähen ihrsortts nochmahlen kein be-
ßer mittl, alß daß man solche conferentz fürgehen ließe. Die Schweden
hetten solch’s von selbsten gesucht und getrieben, Ewer Kayserliche Ma-
jestätt würden dardurch allen unwillen der ständen ab sich schiebn und
viel ehender alß [ durch ] einig andere bemühung zum frieden glangen.
Dieses wehre auch deroselben gnädigster intention gemeß, alß welche
von unß dahin eröffnet worden, daß sie den frieden ie ehender, ie lieber
zu erheben verlangten.
Weil wir dan auß diesen gegebenen anthworttungen ersehen, daß nichts
bestendigs wegen ermanglender resolution ihrer gnädigsten herrn princi-
palen zu erlangen, wir unß auch der conferentz halber under denen stän-
den pro vel contra einzulaßen bedenckens getragen, alß habn wir es da-
hingestelt , daß sie auff ihre erlangende instructiones unß weitere ercleh-
rung zubringen wolten, sonsten aber der auffgelaßenen conferentz halber
einige schuldt nit trügen. Wir hetten auch die extradition mit vorwißen
der catholischen churfürstlichen räthen
Gemeint sind hier nur die kurmainzischen Ges. Krebs, Raigersperger und Meel sowie der
kurbay. Ernst, mit denen die Übergabe von Art. I–V KEIPO6 1648 II 7 abgesprochen
worden war (vgl. APW [ III C 2/2, 970 Z. 39–972 Z. 2 ] ). – Ges. Kurkölns und Kurtriers
waren nicht zugegen gewesen.
weßen sich die protestierende darüber gegen unß erclehrn würdn, damit
wir alßdan den sachen weiter nachzusetzen wüsten.
Am nachmittag sein die deputirte der protestierenden fürsten und ständen
sambtlich bey unß erschienen, denen wir gleichergestalt vorgehalten:
nachdem wir ihnen den 8. dieses die zween puncten de amnistia et grava-
minibus in forma instrumenti zugestelt, hetten wir biß daher zugewahrt-
tet , waß sie unß darüber für ein anthwortt und erclehrung anbringen wür-
den , weil es aber noch dato nit geschehen und gestrigen tags von Ewer
Kayserlicher Majestätt ferner befehl einkommen , daß wir solche ercleh-
rung uber ein und anders besonderlich erfordern solten, damit Ewer Ma-
jestätt gnädigst wißen mögen, ahn weme der frieden hafften thette, so
hetten wir nit underlaßen mögen, sie darumben anzulangen, sonderlich
weil gestrigen tags die Schwedische plenipotentiarii ein solche anfrag ahn
unß gethan, welche mehr zur ruptur dieser tractaten alß zu beschleuni-
gung des friedens angesehen zu sein scheinte, da wir nit hofften, daß die
protestierende gleicher meinung sein werden, derentwegn wir auch ihr
erclehrung begehrten, dan weil wir bey heutiger post Ewer Kayserlicher
Majestätt von allem verlauff allerunderthenigsten bericht uberschreiben
müstn, so mogten selbige sonsten der Schweden beschehene anfrag mehr
vor eine ruptur auffnehmen, alß daß noch weitere hoffnung des friedens
ubrig sein solte.
Auff solchn vorhalt haben sie sich erstens mit wiechtigkeit der sachen ent-
schuldigt und erbietig gemacht, daß sie sich unverlengt zusamenthuen und
einer eigentlichen erclehrung gegn unß wolten vernehmen laßen, ver-
meindten dabey, die catholische hetten zu allen weithlaufftigkeitn ursach
geben, wolten nit hoffn, daß es ebenso stricte bey dem, waß in dem extra-
dirten instrumento begrieffn, verbleiben solte. Weil die catholische gut-
tentheils selbst sich erclehrt und erbietig machtn, noch mehrs nachzuge-
ben , würde auch hoffentlich Ewer Majestätt nit zuwieder sein, wan sich
die stände selbst vergleichen würden, welches dan ihrm erwöhnen nach
bereiths geschehen sein würde, wan die vorgehabte conferentz durch be-
schehne extraditionem nit wehre underbrochen worden. Wir haben sie
bey beschehenem erbieten fürderlicher consultation verbleiben laßen, im
ubrigen erinnert, daß unßere meinung nit gewest seie, die conferentz zue
underbrechen, sondern die tractatus zu befordern, allermaßen dan die ex-
tradition mit vorwißen und guttbefinden der catholischen beschehen weh-
re , es stünde aber dahin, daß sie ihr erclehrung unverlengt ahn unß brin-
gen thuen, damit man wißen möge, waß in der sachen ferners zu thuen.
Anderwerts vernehmen wir, daß ihnen von dem bischofflichen Würtz-
burgischen gesandten fast deutlich zu verstehen geben werde, daß im
nahmen beyder herrn churfürsten, Mayntz
auß werde willfahrt werden, warauß leichtlich zu ermeßen, daß Ewer
Kayserlicher Majestätt resolvirte ultimata schwehrlich zu mantenirn sein
werden, wiewoll wir hingegen auch besorgen, daß die abwesende catho-
lische abermahlen nit geringe oppositiones einwerffen mögten
Die kath. Reichsstände spalteten sich in zwei Gruppen, von denen die eine, die in Münster
weilenden sog. Extremisten oder Maximalisten, eine Einigung der sog. Prinzipalisten mit
den Protestanten zu verhindern suchte (vgl. Wolff , Corpus Evangelicorum, 174; Jür-
gensmeier , Fürstbischof, 381). – Zu den gewichtigeren kompromißbereiten kath. Reichs-
ständen , die in Osnabrück verhandelten, zählten Kurbayern und Kurtrier, Kurmainz/
Würzburg und Bamberg (vgl. APW [ III C 2/2, 976 Z. 26–28 ] ; Dickmann , 458).
Beilage [1] zu Nr. 3
Protokoll, [Osnabrück] 1648 II 11, 12. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 II) fol. 64–70’ –
Druck: APW III C 2/2, 982 Z. 11–985 Z. 21, 985 Z. 33–987 Z. 29
1648 II 11 konferieren die Kaiserlichen mit den Gesandten Sachsen-Altenburgs über die
Versorgung Christian Wilhelms von Brandenburg
sandten der protestantischen Reichsstände wollen es bei den Regelungen betreffend Augs-
burg , Reichspfandschaften, Autonomie der Mediatstände und Untertanen sowie die Reichs-
justiz beim KEIPO4A belassen, was die Kaiserlichen mit Hinweis auf die katholischen
Reichsstände ablehnen.
Leuber sucht am selben Tag die kaiserliche Gesandtschaft auf und verhandelt mit dieser
über die Punkte: Solms-Hohensolms, Sayn-Wittgenstein, Augsburg, Autonomie der Mediat-
stände und Untertanen, protestantischer Kirchenbau in Schlesien, Wollin und das Erzstift
Magdeburg.
1648 II 12 suchen Oxenstierna und Salvius die Kaiserlichen auf und bekunden ihre Unzu-
friedenheit mit den Artikeln I-V des KEIPO6 . Sie wollen die kaiserlichen Gesandten auf
den KEIPO4A festlegen. Diese streiten dessen Verbindlichkeit ab.
Danach bitten die kaiserlichen Gesandten die Bevollmächtigten Kurbayerns und Kurmainz’
zu sich und berichten von der kaiserlichen Anweisung, das komplette Friedensinstrument
( KEIPO6 ) herauszugeben. Diese sprechen sich gegen eine vollständige Herausgabe aus, mei-
nen aber, die Kaiserlichen sollten mit den Gesandten der protestantischen Reichsstände wei-
ter verhandeln, um einen Verhandlungsabbruch zu verhindern, und notfalls auch auf der
Basis von KEIPO4A den Frieden schließen.