Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
106. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XII) Osnabrück 1646 Februar 11/21

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106

25

Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XII)


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Osnabrück 1646 Februar 11/21

34
Diktiert 1646 II 18/28 (laut Sachsen-Lauenburg B, Wetterauer Grafen ( Nassau- Saar-
35
brücken
) A III 2 und Württemberg A I; laut Wetterauer Grafen ( Nassau- Dillen-
36
burg
) C aber: 1646 II 17/27).

27
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg B I fol. 117–124’ (= Druckvorlage); damit identisch
28
Baden-Durlach A I fol. 110–118’, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 129–133’, Braun-
29
schweig
-Lüneburg-Celle A I unfol., Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel A I fol.
30
140–147’, Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel B I fol. 107–112’, Hessen-Kassel A
31
XIII fol. 123–131, Magdeburg E fol. 155–163 (mit nicht zum diktierten Text gehörenden

[p. 165] [scan. 297]


1
Marginalien

32
Siehe dazu S. CXVI bei Anm. 403.
), Magdeburg Ea fol. 160–168’, Pommern A I fol. 103–110, Sachsen- Alten-
2
burg
A II 1 fol. 128’–136’, Sachsen-Gotha A II fol. 590–594, Sachsen-Lauenburg B S.
3
249–264, Sachsen-Weimar A II fol. 213–216’, Sachsen-Weimar B III fol. 283–290’, Gra-
4
fen
von Schwarzburg A I fol. 80–86, Wetterauer Grafen ( Nassau-Dillenburg ) C 1
5
fol. 145’–153, Wetterauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken ) A III 2 fol. 115–122’, Wet-
6
terauer
Grafen ( Ysenburg ) A I unfol., Württemberg A I S. 231–248, Druck: Meiern
7
II, 373–380; vgl. ferner Herzogtum Bayern A I 1 unfol., Magdeburg D fol. 98–102’,
8
Österreich A II (XXXII) fol. 178–179’, Österreich B I fol. 68’–70’.

9
Correlation des Fürstenrats zu Klasse I der Repliken, 1. Entwurf Richtersbergers

33
Der 1. Entwurf wurde nicht ermittelt, s. aber unten die Wiedergabe im Protokoll. Text der
34
am 5. April 1646 diktierten und am 26. April 1646 bei der Re- und Correlation (s. Nr. 119)
35
verlesenen Fassung: Meiern II, 509 –520.
. Bitte der
10
evangelischen Reichsstände um Diktatur des Entwurfs.

11
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Würzburg, Mag-
12
deburg , Basel, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sach-
13
sen -Eisenach, Braunschweig-Lüneburg-Celle, Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen,
14
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg, Württemberg (votiert auch für Pfalz-Veldenz), Hes-
15
sen -Kassel, Hessen-Darmstadt, Baden-Durlach, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg- Gü-
16
strow , Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Sachsen-Lauenburg, Wetterauer Grafen.

17
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, auff negst
18
beschehene veranlaßung habe er nicht unterlaßen, die correlation super I.
19
classe aufzusetzen, welche er auch izt verlesen wolle

36
Richtersberger hatte am 19. Februar 1646 die Verlesung des Entwurfs der Correlation
37
angekündigt (s. Nr. 105, vorletzte Wortmeldung des Direktoriums).
. Dieweil aber über
20
den praeliminarpuncten

38
Gemeint sind: Kriegsgründe und Kriegsgegner der Kronen, der Einschluß Spaniens in den
39
Frieden und die Erwähnung der Schönebecker Verhandlungen (s. Nr. 97). Der FRM beriet
40
am 26. Februar 1646 über den Einschluß Spaniens in den Frieden (s. Nr. 108 bei Anm. 6).
zu Münster im fürstenraht noch nicht deliberi-
21
ret , auch unbewust, ob es beim churfürstlichen collegio geschehen

41
Im KFR war am 10. Februar 1646 die „Meinung“ des FRO vom 6. Februar 1646 über die
42
drei genannten Präliminarpunkte (s. Anm. 5) referiert worden (s. APW III A 1/1, 461 Z.
43
17–22). Eine Beratung hatte noch nicht stattgefunden.
, so
22
würde doch vergeblich gewesen sein, daßelbe in die correlation zu brin-
23
gen . Also habe er vor gut angesehen, mit weinigen sub finem zu erin-
24
nern

44
Siehe bei Anm. 47.
, daß es bey der negsten re- und correlation geschehe, damit man
25
hernach zum haubtbedencken kommen möchte.

26
(Hierauf verlase er den aufsatz des ungefehrlichen, punctsweise inter le-
27
gendum verzeichneten inhalts:)

28
Demnach ihre Römische Kayserliche mayestät, unser allergnedigster
29
herr

45
Ks. Ferdinand III.
, durch dero hochansehnliche herrn plenipotentiarios sowol dero-
30
selbst resolutiones

46
Gemeint sind die ksl. Responsionen an Frk. und Schweden von 1645 IX 25 (s. [ Nr. 95 Anm. 8 ] ).
auf der beyden auswertigen cronen beschehene pro-
31
positiones

47
Gemeint sind die Propositionen II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 95 Anm. 7 ] ).
alß auch ermelter cronen replicas

48
Zu den Repliken von 1646 I 7 s. [ Nr. 95 Anm. 3 ] und 9.
chur-, fürsten unnd stän-

[p. 166] [scan. 298]


1
den alhie und zu Münster communiciren und dero erklehrung und gut-
2
achten begeren laßen

33
Bezug auf die ksl. Proposition an die Reichsstände von 1645 IX 25 (s. APW III A 3/1 Nr.
34
14 Anm. 1).
, so hetten sich zuvorderst dieselben beyderseits
3
ratione modi et ordinis dahin verglichen, daß man dem in der königlichen
4
Schwedischen replic vorgeschlagenen methodo per classes nachgehen
5
wolte

35
Bezug auf das Conclusum des FRO von 1646 II 5 auf das Bedenken der drei Reichsräte
36
zu Münster von 1646 I 30 ( Meiern II, 286 , zweiter Absatz, beginnend So viel aber ) .
. Sölchem nun zufolge hette die I. classis, res et negotia Imperii
6
betreffend, 4 membra, alß 1. de amnistia, 2. de iuribus et privilegiis statu-
7
um , 3. de gravaminibus, 4. de commerciis. Darunter aber [seien] die gra-
8
vamina zu vorwesender

37
vorwesend bedeutet hier in Aussicht stehend ( Grimm XXVI, 1936 s. v. vorwesen Punkt
38
B). Die Gravaminaverhandlungen begannen am 12. April 1646 (s. Meiern II, 584f. ).
vergleichung gestellet, und hette man auch in
9
den anderen dreyen nurt die discrepantien, worinnen die Kayserlichen
10
resolutiones und königlichen replicen different weren, in deliberation ge-
11
zogen , daß übrige aber alles mit danck acceptiret und angenommen.

12
1. Amnistiam betreffende, befinde sich die erste unndt vornembste diffe-
13
renz ratione termini a quo in deme, daß die beeden cronen denselben uf
14
annum 1618 zurücksetzen

39
Siehe schwed. Replik, Klasse I,1 ( Meiern II, 185 ), und frz. Replik, zu Art. 6 ( ebenda ,
40
201).
, ihr[e] Kayserliche mayestät aber bey der zu
15
Regenspurg auf offenem reichstage gemachten amnisti verharren wollen.
16
Ob nun zwar etliche der Augspurgischen confession verwante fürsten
17
und stände

42
Aus dem FRO waren dies alle bis auf Hessen-Darmstadt, das sein Votum suspendiert
43
hatte (s. Nr. 98).
auß denen von den cronen angeführten uhrsachen und mo-
18
tiven auch deroselben mainung gewesen und den terminum gleichfalß auf
19
annum 1618 gestellet, habe man doch per maiora dahin geschloßen, daß es
20
bey erwehnter Regenspurgischen amnisti, und zwar ratione termini in ec-
21
clesiasticis bey anno 1627, in politicis aber bey anno 1630, cum cassatione
22
effectus suspensivi allerdings verpleiben unndt dieselbe auch reciproce
23
gelten, doch gleichwol die gravati darüber gehöret unnd insonderheit die
24
Pfalzische sache durch particulartractaten noch bey dieser zeit und unter
25
wehrenden haubttractaten verhandelt werden solte.

26
Dan weil 1. ein sölcher algemeiner reichsschluß so schlechterdinge nicht
27
zu cassiren, so könte auch der darinnen bestimbte terminus nicht so weit
28
zurückgezogen werden.

29
2. Were der Böhmische krieg, so anno 1618 angefangen, ein particular-
30
werck gewesen etc., der Mansfeldische

45
Siehe Nr. 98 bei Anm. 28.
und herzog Christians zu Braun-
31
schweig krieg

46
Siehe Nr. 98 bei Anm. 30.
vor sich selbst zerschmelzet etc., die übrigen auch zergan-
32
gen oder vertragen etc. Waß auch den inheimbschen krieg anlange, were

[p. 167] [scan. 299]


1
derselbe durch den Pragerischen frieden (den fast alle stände angenom-
2
men ) mehrentheils geschlichtet etc. Wo nun keine iniuria, da könne
3
auch keine amnistia stathaben, wie dan ihre mayestät, könig Gustavus in
4
Schweden etc., selbst bezeuget hette, daß er vor dem anno 1630 uf dem
5
Teutschen boden gesetzten kriege mit dem Römischen Reich in guter
6
nachparschafft unnd neutralitet gelebet etc.

22
In seinem Manifest vom Juli 1630 (s. [ Nr. 97 Anm. 26 ] ).
So were denen, die bey
7
dem proiect der tractaten anno 1635 gewesen, bekandt, daß die Schwe-
8
den von dem termino de anno 1618 gewichen, nur daß die beschwerten
9
und die im Prager frieden noch nicht begriffen gewesen, gehöret und dar-
10
ein beschloßen werden müchten . Damit auch die Franzosen, mit sölcher
11
clausul und condition

25
Zitiert in Richtersbergers 2. Entwurf der Correlation vom 10. März 1646: außgenommen,
26
was bey diesen tractaten anders verhandelt werden müchte (s. S. 233 Z. 18f.). Das ent-
27
spricht
der Klausel in der frz. Proposition II von 1645 VI 11, Art. 6, die allerdings die
28
Ausnahmen von einer Amnestie mit dem Stichjahr 1618 bezeichnet und nicht auf die Ver-
29
handlungen
von 1635 rekurriert ( Meiern I, 446 ). In der Fassung der Correlation des FR
30
vom 26. April 1646 ist der gesamte Satz gestrichen worden ( Meiern II, 512 ).
, zufrieden gewesen weren.

12
3. Sey sie auch general gnug etc. Die Pfelzische sache were für sich ganz
13
uniustificirlich und würde pillich uf particulartractaten außgesetzet. Wür-
14
tenberg were numehr plenarie restituiret , deßgleichen auch Baden Dur-
15
lach unnd Naßaw Sarbrücken angebotten würde

32
Richtersberger hat diese Formulierung gegenüber dem Wortlaut seines Votums am 8. Fe-
33
bruar 1646 geändert (s. Nr. 98 bei Anm. 17 und 18).
. Waß die stadt Augs-
16
purg anlange, würde den Augspurgischen confessionsverwanten das exer-
17
citium so gar nicht gesperret, das ihnen auch eine kirche zu bawen erlau-
18
bet were . Die stadt Eger gehöre nicht hieher wie auch nicht die
19
Kayserlichen erbländer, alß welche schon zuvorhin anno 1618 zur catho-
20
lischen religion reformiret gewesen

35
Siehe [ Nr. 98 Anm. 21 ] . In den ksl. Erblanden war die religionsrechtliche Lage auch 1618
36
noch unterschiedlich: Ks. Ferdinand II. hatte in Niederösterreich noch am 11. Juli 1620
37
den AC-Verwandten die ihnen von Ks. Matthias am 19. März 1609 gewährten Rechte
38
bestätigt. In Oberösterreich sollte die Rekatholisierung durch die ksl. Religionspatente
39
vom 4. Oktober 1624 und 10. Oktober 1625 durchgesetzt werden; diese Maßnahmen ge-
40
hörten zu den wichtigsten Anlässen des Bauernaufstandes von 1626. In Innerösterreich
41
wurde ein Abschluß der Gegenreformation erst mit dem ksl. Mandat vom 1. August
42
1628 erreicht, das den ev. Adel vor die Alternative Konversion oder Auswanderung stellte.
43
In Vorderösterreich wurde die kath. Reform in den ersten Jahrzehnten des 17. Jh.s voll-
44
endet .

45
In den Wenzelskronländern gab es kein einheitliches Religionsrecht: In Böhmen begannen
46
Rekatholisierungsmaßnahmen nach der Schlacht am Weißen Berg (1620), als Ks. Ferdi-
47
nand II. den Majestätsbrief durch den Aufstand als verwirkt betrachtete (s. Nr. 98 Anm.
48
50). In Schlesien hatte der Majestätsbrief vom 20. August 1609 (Text: Goldast , 290–296;
22
Konrad , 93–100) die Augsburger und die kath. Konfession für gleichberechtigt erklärt.
23
Obwohl sich die Stände dem böhmischen Aufstand angeschlossen und Friedrich von der
24
Pfalz am 23. Februar 1620 gehuldigt hatten, sicherte ihnen der Dresdener Akkord vom 28.
25
Februar 1621 (Text: Londorp II, 379f.) Religionsfreiheit zu. Eine neue Rechtsgrundlage
26
schuf der PF (ksl. Resolution von 1635 V 30, Text: BA II 10.4 Nr. 565, 1661–1665). In
27
Mähren, das sich dem Böhmischen Aufstand angeschlossen, am 6. Februar 1620 Friedrich
28
von der Pfalz gehuldigt und die kath. Konfession unterdrückt hatte, setzte 1621/22 die
29
Gegenbewegung ein. Ein kgl. Erlaß vom 9. April 1624 ließ nur noch das kath. Bekenntnis
30
zu, was die Verneuerte Landesordnung für Mähren (1628) bestätigte ( Loesche , 110–115,
31
257, 451; Karl Richter , 174f., 187f., 286ff.; Amon , 113f.; Machilek , Böhmen, 149; der -
32
selbe , Schlesien, 128–131; Stievermann , Vorlande, 273f.; Albrecht , Maximilian, 585ff.).
. Und hetten die landtstände dersel-

[p. 168] [scan. 300]


1
ben vielmehr daß contrarium anno 1635 uffm landtage gebeten . Und
2
obwol etliche sich uf die mayestetbriefe und andere privilegia beruffen

34
Siehe [ Nr. 98 Anm. 50 ] (zum Böhmischen Majestätsbrief) und oben Anm. 29 (zum Schlesi-
35
schen
Majestätsbrief); (der spätere Ks.) Ferdinand hatte diesen 1617 bestätigt ( Loesche ,
36
469). Die nieder- und oberöst. AC-Verwandten ließen zu dieser Zeit einen Abtruck II
37
Deren Kaeyserl. vnd Landsfuerstlichen Concessionum, Privilegiorum, Confirmationum,
38
[…] auf dem WFK verteilen (Text: Meiern III, 133–142 ; ein Exemplar in Braun-
39
schweig
-Lüneburg-Calenberg A IV fol. 188–195’, am 9. März 1646 von Osnabrück
40
nach Hannover überschickt); er enthält Privilegien aus den Jahren 1568 bis 1620.
,
3
were doch bekandt, das, alß ihr mayestät Ferdinandus II. ihnen die con-
4
firmation zugeschicket

41
Gemeint ist Kg. Ferdinands Konfirmation der böhmischen Privilegien von 1619 IV 6
42
(Text: Londorp I, 574f.). Zur Annahmeverweigerung s. Khevenhiller , 286 und 337ff.
, hetten sie dieselbe doch nicht annehmen wollen,
5
sondern zurückgegeben und weren in ihrer rebellion fortgefahren. Alß
6
auch die izt regierende Kayserliche mayestät auf dem reichstage zu Re-
7
genspurg die erbländer von der amnisti excipiren laßen , were sölches
8
von churfürsten, fürsten unnd ständen nicht contradiciret, sondern von
9
allen einmüetig bewilliget worden. So weren auch pillig die res iudicatae,
10
so vom kriege nicht dependiren, außzusetzen.

11
Zumahl aber 4. sey es unmöglich, alles in so eine generalregul zu setzen,
12
weil andere sich dadurch nicht würden von landt und leuten reden laßen.
13
Der abgelebten Römischen Kayserlichen mayestät

44
Gemeint ist Ks. Ferdinand II.
würde es zu höch-
14
stem schimpf gereichen, wan alle dero handtlungen und darunter auch
15
der Dehnische fried und die Mantuanische vergleichung

46
Gemeint sind die ksl.-frz. Friedensverträge von Cherasco vom 6. April und 19. Juni 1631
47
(Texte: DuMont VI.1, 9–12, 14–18; dazu Externbrink , 133–153), mit denen der Man-
48
tuanische Erbfolgekrieg (s. [ Nr. 101 Anm. 20 ] ) beigelegt wurde.
uf einmahl
16
uber einen hauffen geworffen werden solten. Sey also an der zu Regen-
17
spurg publicirten amnistia gnungsamb, unnd habe pillig dabey sein ver-
18
pleiben . Ja, wan dieselbe geendert würde, hette man sich künfftig auf kei-
19
nen reichsschluß zu verlaßen.

20
Man sehe auch 5. nicht, daß eben durch die erstreckung sölches termini
21
der fomes belli sive externi, sive interni mehr oder minder aufgehoben

[p. 169] [scan. 301]


1
werden könne, nicht deß eußerlichen mit den cronen, dan derselbe hette
2
erst von anno 1630 angehoben, nicht deß innerlichen mißtrawens, dan
3
derselbe anfang würde viel weiter und stracks vom Paßawischen vertrag
4
und religionfrieden etc.

37
Bezug auf den ARF von 1555 IX 25 (s. [ Nr. 98 Anm. 26 ] ).
zu erholen sein. Solte aber ia in der Pfalzischen
5
sache noch ein kleiner fomes verborgen liegen, künte demselben durch
6
particulartractaten abgeholffen werden . Daß aber (2.) die cron Schwe-
7
den begeret , daß die in der Kayserlichen resolution außgelaßene worth
8
„quacunque necessitudine iuncti fuerant“ stehenpleiben solten, werde
9
keine sonderliche difficultet geben, sondern würden die herrn Kayserli-
10
chen wol ein expediens zu finden wißen.

11
[Das] 2. membrum [der I. Klasse der schwedischen Replik] betreffe die
12
iura et privilegia statuum etc.

40
Der FRO hatte darüber am 9. Februar 1646 beraten (s. Nr. 99).
Da man allerseits gut und pillich befun-
13
den , ihr Kayserlicher mayestät wegen dero allergnedigsten declaration
14
super iuribus etc.

41
Siehe ksl. Responsion an Schweden, zu Art. 5 ( Meiern I, 620 ). Es war am 9. Februar 1646
42
beschlossen worden, dem Ks. für diese Erklärung zu danken (s. S. 91 Z. 22f.).
allergehorsambst danck zu sagen etc. Und weil sonst
15
nur zwei kleine differentien sich finden, 1. wie die wordt „ab antiquo“
16
zu verstehen , 2. wegen der distinction circa foedera inter imperatorem
17
et Imperium , so were ad 1. gut befunden, weil etliche iura soli impera-
18
tori competiren, etliche demselben cum electoribus, etliche aber statibus
19
communia sein, daß demnach diese worth zwart secundum modernum
20
Imperii statum eiusque legibus fundamentalibus conformem zu verste-
21
hen unnd außzulegen, im fall aber darauß einige weitleufftigkeit oder
22
verzögerung des friedenwercks zu besorgen, darauf nicht alzu hart zu
23
bestehen.

24
Ad 2.: Weil pillig imperator et Imperium von allen foederibus excipiret
25
würden, so plieben die wort „modo [tamen ea foedera] ne sint contra
26
imperatorem et Imperium“

45
Siehe ksl. Responsion an Schweden, zu Art. 6 ( Meiern I, 621 ).
pillich stehen, zumahl man ohnedes gnung-
27
samb und mit sölchen constitutionibus versehen were, das es dergleichen
28
foederum contra imperatorem nicht betürffe.

29
3. [Zu Klasse I,4 der schwedischen Replik:] Circa commercia were anders
30
nichts fürkommen, alß, weil die reductio commerciorum a reductione pa-
31
cis dependire, daß demnach die Kayserlichen herrn plenipotentiarii umb
32
beschleunigung der friedenstractaten zu ersuchen, die newerliche zölle
33
unnd imposten, auch steigerung der alten nebst denen uf dem Teutschen
34
boden angelegten Spanischen und Stadischen licenten abzuschaffen, im
35
übrigen aber der reichs- undt hanseestädte bedencken, doch ohne aufent-

[p. 170] [scan. 302]


1
halt des friedenswercks, hierüber zu erwarten und darauf fernere erkleh-
2
rung einzubringen

36
Siehe Nr. 105, zweite Umfrage.
.

3
Wiewol auch circa prooemium drey differentien sich befinden

37
Gemeint sind die in Anm. 5 genannten Punkte.
, dieweil
4
aber im fürstenraht noch nicht völlig darüber deliberiret, fürsten und
5
ständen auch nicht wißend, ob beim churfürstlichen collegio dergleichen
6
geschehen, hette man es vor dießmahl ausstellen müssen, so aber künfftig
7
iedesmahl bey folgenden re- und correlationibus nachgeholet werden
8
könte.

9
Unnd das were also dasiennige, waß pro correlatione des fürstenrahts auß
10
beeden prothocollen

38
Richtersberger bezieht sich sehr wahrscheinlich auf das öst. Protokoll des FRO und ein
39
Protokoll des FRM . Ihm stand zumindest in der FR-Sitzung am 5. Februar 1646 ein Pro-
40
tokoll aus Münster zur Verfügung (s. Nr. 96 bei Anm. 7).
zusammengetragen worden. Stünde dahin, ob für-
11
sten undt stände sich mit ihren erinnerungen wolten vernehmen laßen.

12
Österreich. Habe es aufgesetzet, laße es derowegen darbey bewenden.

13
Bayern. Praemissa gratiarum actione, weil es sehr wol eingerichtet, habe
14
er nichts dabey zu erinnern.

15
Würzburg. Gleichsfals.

16
Magdeburg. An seiten Magdeburg sagete er dem hochlöblichen
17
Osterreichischen directorio gleichfals danck für die sowol im aufsetzen
18
alß verlesen gehabte mühe. Ob er nun wol die a parte Magdeburg ha-
19
bende erinnerungen gerne stracks beybringen wolte, weil aber der
20
puncten viel und alle sehr wichtig, wolte nötig sein, daß ieder gesanter
21
seine abgelegte vota dargegenhalte. Und weil er sonderlich wahrgenom-
22
men , daß der evangelischen angeführte rationes ganz ubergangen, der
23
catholischen aber gar genaw und eigentlich beygebracht und alles uf die
24
maiora gesetzet werden wollen, dadurch aber der frieden nicht zu erlan-
25
gen , sondern dem friedenszweck nur desto ferner würde getreten wer-
26
den , alß hette er zu bitten, daß der aufsatz per dictaturam communiciret
27
werden müchte. Darauf er sich dan mit seinen erinnerungen wolle ver-
28
nehmen laßen.

29
Basel. Wie Würzburg.

30
Sachsen-Altenburg. Praemissa gratiarum actione, halte es derer von
31
Magdeburg angeführten rationum halber gleichsfals für hochnötig, das
32
ein ieder den aufsaz gegen seine geführte vota halte etc. Bitte derowegen
33
umb communication durch die dictatur, weil es viel puncten und alle
34
hochwichtig etc. Darauf er nachmahls seine gedancken eröfnen wolle.

35
Sachsen-Coburg. Wie Sachsen Altenburg.

[p. 171] [scan. 303]


1
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Idem.

2
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und - Calen-
3
berg .
Weil der aufsatz zimblich weitleufftig und er auch befinde, daß der
4
evangelischen correlation

34
Gemeint sind die abweichenden Voten der ev. Reichsstände, besonders das Magdeburger
35
Votum zur Amnestie von 1646 II 8, dem sich die übrigen bis auf Hessen-Darmstadt (s.
36
Anm. 17) angeschlossen hatten (s. Nr. 98).
ganz ausgelaßen, gleichwol aber nötig, das de-
5
roselben rationes in consideration gezogen und inseriret werde[n], bethe
6
er gleichsfals, das es müchte zur dictatur kommen und man die hiesigen
7
vota damit conferiren müge.

8
Württemberg. Praemissa gratiarum actione, hette er wegen wichtigkeit
9
der sachen gleichergestalt umb die dictatur zu bitten, unnd sölches auch
10
wegen Pfalz-Veldenz.

11
Hessen-Kassel. Wie Würtenberg.

12
Hessen-Darmstadt. Weil zweifel einfalle und die frage nur diese sey,
13
ob der evangelischen rationes recht eingenommen, conformire er sich den
14
vorsizenden und bethe gleichfals, das der aufsatz dictiret werde.

15
Baden-Durlach. Wie die vorsizenden.

16
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Bitte gleichfals umb die
17
communication etc. annexa gratiarum actione.

18
Pommern-Stettin und -Wolgast, Sachsen-Lauenburg. Idem.

19
Wetterauer Grafen. A parte deß Wetterawischen graffenstandes
20
werde gleichfals dem hochlöblichen directorio danck gesaget unnd umb
21
die communication per dictaturam gebeten; sonderlich, weil auch der
22
Wetterawischen gravaminum

37
Die Wetterauer Ges. hatten bei der Beratung über die Amnestie am 8. Februar 1646 ge-
38
beten , bestimmte gfl. Häuser namentlich aufzuführen (s. Nr. 98, Wetterauer Votum,
39
Punkt II).
gar nicht gedacht, die aber doch nicht so
23
gar außer augen zu laßen weren, bethe er, dieselben mit zu inseriren etc.,
24
mit vorbehalt.

25
Österreichisches Direktorium. Eß sey niemahlß beim directorio
26
herkommens noch gebreuchlich gewesen, die correlationes des fürsten-
27
rahts oder die bedencken, ehe die re- und correlation gehalten unndt
28
die sache zum gesambten schluß kommen, zu communiciren, viel wei-
29
niger ad dictaturam zu geben. Stehe derowegen uf diß begeren an, und
30
wan man darauf beharren wolte, müße er es vorhero mit den herrn
31
Münsterischen communiciren etc. Ob aber dadurch die consultationes
32
und das friedenswerck befürdert werde, laße er dahingestellet sein. Sey
33
einmahl nicht breuchlich, dahero er den directoriis nichts begeben kön-

[p. 172] [scan. 304]


1
te .

31
1–3 Also – werde] Österreich A II (XXXII): So hette ich daßjenige referiret, waß per
32
maiora geschlossen, unnd die schlüß, dem man sich baldt zu erindern, fürgebracht,
33
unnd das, was außgelasßen, könte adiungiert werden. Verhoffete dahero, sie darwider
34
khein bedenkhen haben werden.
Also sey zwar sonst auch dieses nur breuchlich, daß allein dieien-
2
nige mainung mit ihren rationibus, so per maiora geschloßen worden,
3
in die correlation gebracht werde. Nichtsdestoweiniger sey gleichwoll
4
auch der herrn evangelischen mainung remissive einverleibet, da doch
5
sonst, wangleich die differirenden mainungen einzuverleiben were bege-
6
ret worden, daßelbe nicht geschehen, sondern allein dem einen theil
7
freygestanden were, seine meinung bey dem Churmaynzischen directo-
8
rio oder den Kayserlichen herrn commissariis absonderlich einzugeben,
9
welches er zwar auch itzo in omnem eventum freystellete. Es würde
10
aber bey ihnen stehen, ob sie es annehmen oder attendiren müchten.
11
Hette man es aber nicht recht eingenommen, were er’s noch einsten
12
zu verlesen erpöttig. Wehre alles den prothocollen

35
12 conform] In Österreich A II (XXXII) folgt: Eß seyen zwar auf reichßtägen derglei-
36
chen communicationen ad dictaturam öffters begert, aber niemahls beschehen.
conform, außerhalb
13
das die particulariteten nicht hinneingerucket worden, so gleichergestalt
14
wieder daß herkommen etc. Stellete also nochmahls zur umbfrage, ob
15
man dabey verharren oder seine erinnerungen beybringen wolle.

16
Magdeburg. Die sachen werden zu weitleufftig, darauf man sich ex
17

37
17 stapede] Magdeburg D: stapeda.
stapede

38
Lat. stapeda, auch stapes, heißt dt. Steigbügel oder Stegreif; ex stapeda bedeutet aus dem
39
Stegreif, d. h. ohne große Vorbereitung, ohne lange Überlegung (s. Zedler XXXIX, 1483
40
s. v. Steigbügel; Grimm XVII, 1386, 1390, s. v. Stegreif Punkt 3).
nicht resolviren könte.

18
Sachsen-Altenburg. Es weren exempla in alten reichsprothocollis
19
verhanden

41
Veraltete Wortform für vorhanden ( Grimm XXVI, 1153 s. v. vorhanden Punkt 1).
, daß die correlationes unndt bedencken, ja sogar auch die
20
churfürstlichen relationes weren communiciret worden. Immaßen dan
21
auch noch newligst zu Regenspurg geschehen were

42
Auf dem Regensburger RT 1640–1641. Vielleicht ist derselbe Vorgang gemeint, von dem
43
Richtersberger berichtet (s. bei Anm. 54).
, da die herrn catho-
22
lischen selbst uf die communication eines weitleufftigen aufsatzes etc. ge-
23
schloßen hetten. Bedancke sich zwar deß beschehenen erpietens, man
24
würde es aber doch nicht so geschwindt apprehendiren noch gleich in
25
mente cum instructione conferiren können.

26
Österreichisches Direktorium. Wolle es wol zwey-, dreymahl
27
oder auch von puncten zu puncten verlesen. So weren ia die vota schon
28
abgeleget, daß also ein ieder wiße, waß seine instruction in sich habe und
29
nicht erst dieselbe dargegenhalten dürfte. Gleichergestalt habe ein ieder
30
wol gewust, zu was end man dißmahl zusammenkehme, und bestünde

[p. 173] [scan. 305]


1
die frage allein darauf, ob die correlation den protocollis und conclusis
2
gemeß sey.

3
Die particularia sowol beyder theile rationes anlangendt, hette er schon
4
remonstriret, daß sölches nicht herkommens etc., und were noch newligst
5
zu Regenspurg übel aufgenommen worden, alß in puncto contributionis
6
so vielerley mainungen in daß bedencken gebracht worden, so gar, daß
7
ihr mayestät daßelbe zurückgeben laßen mit dem verweiß und begeren,
8
das man sich einer meinung vergleichen und miteinander conformiren
9
solte

36
Gemeint ist das Reichsbedenken in puncto militiæ & contributionis (Regensburg 1641 IX 15;
37
Text: Londorp V, 710–716). Es enthält die Vorbehalte des FR und das abweichende Votum
38
des SR. Im RA wurde das abweichende Votum nicht erwähnt ( Bierther , 287, 293f.).
. Nun weren gleichwol der herrn evangelischen rationes remissive
10
et relative gedacht, hette also vermeinet, man würde sölchergestalt damit
11
zufrieden gewesen sein. Wan sie aber ihrestheils ia vermeinten, könte er
12
wol geschehen laßen, das sie ihre mainung absonderlich denen Kayserli-
13
chen herrn plenipotentiariis oder dem Churmaynzischen directorio uber-
14
geben .

15
(Indeme wurde der herr director hinnausgefordert. Post reditum:)
16
Zudeme würde es auch confusion geben, wan alle vota und rationes hinn-
17
eingerücket werden solten, dan in etlichen weren lauter particularia gra-
18
vamina , in etlichen generalia, etliche aber auch so beschaffen, daß sie li-
19
mitationem generalium geben etc. Exempli gratia wurde unter andern ge-
20
dacht „und alle erbländer“

39
Bezug auf das Magdeburger Votum zur Amnestie vom 8. Februar 1646 (s. S. 62 Z. 26).
, da doch dieselben schon anno 1618 weren
21
reformiret gewesen. Wolle man aber ie uf dem postulato verharren, müste
22
er es vorhero mit den herrn Münsterischen communiciren und ihre mai-
23
nung darüber vernehmen.

24
Itzo hetten ihr excellenz herr graff von Trautmansdorff etc. herauf-
25
geschicket und den herrn Augspurgischen confessionsverwanten andeu-
26
ten laßen, daß die herrn catholischen ihr excellenz einige resolution in
27
puncto gravaminum

40
Das CC verlangte die Vorlage von Media compositionis als Grundlage für die geplanten
41
Gravaminaverhandlungen. Inhaltsangabe der Resolution: Meiern II, 573f. ; Text der Me-
42
dia compositionis des CE betr. den Geistlichen Vorbehalt: ebenda , 566ff. (praes. den ksl.
43
Ges. in Osnabrück 1646 II 24). Zur Deputation des CE bei Trauttmansdorff s. APW II A
44
3 Nr. 171; APW III C 4, 113 Z. 12f.
zugeschicket. Derowegen dan ihr excellenz begeren
28
theten, daß sie etliche deputatos zu eröfnung derselben nachmittag umb 3
29
uhr zu ihr abordtnen müchten.

30
(Post intervallum:)

31
Wiße im übrigen nicht, ob man sich noch izo super modo re- et correla-
32
tionis wolte vernehmen laßen.

33
Magdeburg mit Sachsen-Altenburg, -Coburg, Sachsen- Wei-
34
mar , -Gotha und Eisenach.
(Per modum interlocutorum:) Die
35
maiora gingen uf die communication des aufsatzes. So sey auch das her-

[p. 174] [scan. 306]


1
kommen beybracht. Zudeme were ia schon geschloßen, wan die vota dif-
2
ferentia weren, das dieselben beyderley oder allerseits specialiter in die re-
3
und correlation gebracht werden solten

37
So das FR-Direktorium am 10. Februar 1646 (s. Nr. 100, S. 104 Z. 1ff); s. die Beratung
38
über die Aufnahme abweichender Einzelvoten in das Bedenken des FR am 13. Februar
39
1646 in Nr. 101.
.

4
Braunschweig-Lüneburg. Man habe nicht so sehr zu sehen uf die
5
particularia alß uf der sachen wichtigkeit und nohtwendigkeit. Könne de-
6
rowegen von dem voto nicht abtreten, sondern bethe nochmalß umb
7
communication etc., bevorab, weil doch per maiora der friede nicht
8
würde erhalten werden. Wan aber ie das hochlöbliche directorium deßen
9
ohne vorgehende communication nach Münster bedencken hette, so were
10
sölches demselben pillig heimbzustellen. Die evangelischen aber würden
11
doch von ihrem petito nicht abstehen künnen. Dergleichen allegirte con-
12
suetudines weren nicht exactae leges noch allemahl so stricte observiret,
13
sondern wol bisweilen abgewichen worden.

14
Österreichisches Direktorium. In ewigkeit würde man ihme der-
15
gleichen exempel nicht weisen können.

16
Braunschweig-Lüneburg. Halte dafür, man könne wol exempel an-
17
fuhren . Zudeme, si res ipsa postulet, müsten nicht die media mensura re-
18
rum , sondern finis mensura actionum sein. Könte nun daß hochlöbliche
19
directorium sich deßen mechtigen, bethe er nochmalß, den aufsaz zur dic-
20
tatur kommen zu laßen, wo aber nicht, hette er demselben kein ziel zu
21
geben, ob er es erst nach Münster communiciren wolle.

22
Württemberg wie auch Pfalz-Veldenz. Wiederhole daß vörige
23
votum, und hette man sich hierunter desto mehr in acht zu nehmen,
24
weil es sowol salutem totius als auch eines ieden wolfahrt in particulari
25
betreffe.

26
Hessen-Kassel. Wiederhole das vörige votum et petitum.

27
Hessen-Darmstadt. Wie Braunschweig Lüneburg.

28
Baden-Durlach. Imgleichen.

29
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Bitte gleichsfals umb
30
communication unndt wiederhole sein vöriges votum, doch mit der erin-
31
nerung und anheimbstellung wie Braunschweig Lüneburgk.

32
Pommern-Stettin und -Wolgast. Bitte nochmahls wie zuvor, dan
33
es sey itzo ein conventus plane extraordinarius, da die regula et observan-
34
tia communis nicht allerdings stathabe. Man könne hierinne uf die maiora
35
nicht sehen, sondern were noch wol deßwegen eine sonderliche umbfrage
36
anzustellen, ob in causis arduis, ubi status ut status considerantur etc., die

[p. 175] [scan. 307]


1
maiora gelten sollen. Stelle zwar dahin, ob daß hochlöbliche directorium
2
es erst nach Münster communiciren wolle; die evangelischen würden
3
sich’s aber doch nicht begeben können. Zweifele auch sehr, ob daß löb-
4
liche reichsstädtecollegium wie auch etliche von den herrn churfürst-
5
lichen denenselben ablegen

38
ablegen bedeutet hier Abbruch tun ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch I, 226 s. v.
39
ablegen Punkt 7).
und sich nicht vielmehr ihnen conformiren
6
würden. Müsten sonst ihr bedencken absonderlich aufsetzen unndt über-
7
geben , so aber gedancken machen möchte und daher beßer were, das es
8
coniunctim geschehe und beyder theile vorgebrachte mainungen und ra-
9
tiones pro et contra hinneingesetzet werden etc., zumahl etliche sachen ex
10
puncto amnistiae in die religion mit hinneinlauffen, da sich’s ohnedes per
11
maiora nicht thun laße.

12
Sachsen-Lauenburg. Halte es vor hochnötig, das die communication
13
erfolge, zumahl dieß werck von großer importanz, darbey ein ieder das
14
seine zu reden. Nun hette er aber wahrgenommen, daß die evangelische
15
vota und rationes weinig attendiret, sondern alleß uf die maiora gestellet,
16
da doch die trawrige erfahrung bezeuge, waß man bishero mit den maio-
17
ribus außgerichtet. Were also viel beßer und dem frieden fürträglicher,
18
wan beyderley meinungen und rationes zusammengesezet und also nicht,
19
was per maiora geschloßen, sondern beyderseits bedencken zu hoch-
20
begabter

40
hochbegabt bedeutet hier hochansehnlich ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch III,
41
534 s. v. begabt, begabet Punkt 2).
diiudication übergeben werde, bevorab dieses hiesige werck
21
kein volkommenes conclusum, sondern nur bedencken oder gutachten
22
weren [!].

23
Wetterauer Grafen. Auß denen ins mittel gekommenen hochversten-
24
digen considerationibus hette er nochmalß umb die communication wie
25
auch insertion der particularium zu bitten; dan wan so viel uhralte, hohe
26
gräffliche heuser nicht einmahl in consideration kommen, sondern ihre
27
gravamina praeteriret werden solten, würde noch immer ein fomes belli
28
übrigpleiben.

29
In specie hette er angemercket, daß des hauses Naßaw Sarbrücken, als
30
were es restituiret, gedacht sey

42
Siehe bei Anm. 27.
, davon sie doch noch nichts vernommen
31
hetten. Bethe nochmals, die specialia zu inseriren.

32
Österreichisches Direktorium. Des hauses Naßaw Sarbrücken sey
33
nicht also gedacht, daß es schon restituiret, sondern das es in der amnistia
34
begriffen.

35
Weil nun fürsten und stände auf ihrem postulato verharren, könne er
36
noch zur zeit und vor sich nicht darein willigen, sondern müste es an die
37
herrn Münsterischen gelangen laßen etc., so aber difficultet und disputat

[p. 176] [scan. 308]


1
geben müchte; und würde man in eventum ein anders expediens ergreif-
2
fen

34
2 müßen] In Österreich A II (XXXII) folgt: Nota bene! Die churfürstlichen thuen ihre
35
relationes unnd die bedenkhen ad corrigendum in daß hauß schikhen. Aniezo wollen es
36
die fürsten auch haben, quod erit infiniti laboris et dissidii, wan einer dem andern seine
37
vota soll corrigirn.
müßen.

3
Unterredete sich darauf mit dem herrn Würzburgischen

38
Vorburg.
und fragete ent-
4
lich nochmals, ob den ständen uf die andere frage, de modo re- et corre-
5
ferendi , zu votiren beliebte.

6
Weil aber die stände vermeinten, das man es doch dißmahl nicht würde
7
absolviren künnen, würde sölche deliberation bis übermorgen, [den
8
13./23. Februar 1646], verschoben und darmit diese zwölffte session auf-
9
gegeben .

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