Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Deputation der fürstlichen Gesandten beim österreichischenDirektorium und Relation der Deputierten beim magdeburgischenDirektorium Osnabrück 1645 November 17/27

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Deputation der fürstlichen Gesandten beim österreichischenDirektorium und Relation der Deputierten beim magdeburgischenDirektorium


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Osnabrück 1645 November 17/27

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Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I fol. 83–84’ [Konzept Geißel] (= Druck-
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vorlage
).

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Übergabe des Extrakts eines Briefes Kaiser Ferdinands III. von 1645 XI 3

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Edition des Briefes: APW II A 2 Nr. 279. Die extrahierten Zeilen ebenda 555 Z. 10–14.
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Kopie des Extrakts: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 369; Lemma dort:
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Extract schreibens von der Römischen Kayserlichen Mayestät sub dato Linz, den 3. No-
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vembris, an dero Kayserliche gesantschafft zu Münster uf dieser abgangene relation vom
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20. Octobris anno 1645.
und der Conclusa der
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Plenarkonferenz der katholischen Stände von 1645 XI 19 in puncto admittendorum

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Undatierte Kopie, überschrieben: Extractus prothocolli, in: Braunschweig-Lüneburg-
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Kalenberg A III fol. 370–371. Kopie mit Präsentats- und Diktatvermerk Osnabrück, 1645
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XI 17 [ /27] , und vorangehendem Ersuchungsschreiben des kurmainzischen Reichsdirektoriums
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an das fürstlich österreichische Direktorium in: Wetterauische Grafen ( Nassau-Saar-
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brücken
) A I fol. 354–354’. Der Text wird im genannten Ersuchungsschreiben conclusa ge-
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nannt
; die conclusa selbst sind undatiert. Druck: Gärtner VI, 758–761. Siehe APW III
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A 4,1, 31 Anm. 1 (die conclusa werden dort als Revers bezeichnet); APW II A 2, 588
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Anm. 1. – Die Conclusa beziehen sich auf die Plenarkonferenz vom 19. November (APW III
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A 4,1 Nr. 4), wurden aber wohl am 20. formuliert (dieses Datum steht bei Gärtner VI, 757
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und 761) und am 22. November 1645 in einer Konferenz Volmars mit einigen kath. Ges.
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verlesen und gebilligt (s. APW III A 4,1, 31 Z. 9ff.). Sie enthalten die Bedingungen, unter
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denen Magdeburg, Hessen-Kassel, Baden-Durlach und Nassau-Saarbrücken zugelassen werden
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können, und damit den Inhalt eines Reverses, es fehlt aber dessen vernotulung (s. unten
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Anm. 10).
an die
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Deputierten. Freies Geleit für die Mediatstände. – Plan, die städtischen Gesandten aus dem Für-
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stenrat
auszuschließen und die Hansestädte im Vollständigen Gutachten der Evangelischen
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Staende zu Oßnabrueck nicht zu erwähnen.

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(Im Quartier des österreichischen Direktors zu Osnabrück.) Anwesend: Österreichisches Direk-
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torium (Richtersberger), Burgund (Weyms); als Deputierte: Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg
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(Thumbshirn, Carpzov), Wetterauische Grafen (Geißel, Heidfeld).

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Die herrn Altenburgische und Coburgische gesandten benebenst uns, denen
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Wetterauischen deputirte

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Geißel und Heidfeld.
, haben vormittag gegen 10 uhren das Österreichi-
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sche directorium herrn Richtersbergern (der auch den herrn Burgundischen
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gesandten

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Weyms.
bey sich hatte) angesprochen, umb zu vernemen, waß er dem fur-
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stenraht zu eröffnen.

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Österreichisches Direktorium. (Ille:) Praemissis praemittendis. Com-
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municirte uns erstlichen copiam extractus, die ihme vom churfürstlich
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Mayntzischen directorio communicirt worden, von einem Kayßerlichen
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schreiben, den 20. Octobris datirt

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Die falsche Datumsangabe erklärt sich aus dem Lemma des Extrakts (s. oben Anm. 1).
, darin ihre Kaiserliche majestät gern ver-
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nomen der herrn ständte einrahten, und wolten sich deßen hinfüro gern mehr
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gebrauchen. Contestirten dabey ihre begirde zum frieden.

[p. 191] [scan. 209]


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2. Copiam von einem Münsterischen protocoll

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Siehe oben Anm. 2.
, den punctum admissionis
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betreffendt.

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3. Erinnerte er und bate, alle consilia zu erhaltung deß friedenswerk[ s] zu
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richten.

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Die Deputierten.

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5 Bedanckten] Der Protokollant hatte ursprünglich wohl Altenburgischer schreiben wollen,
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das Wort dann aber durchgestrichen: Einer der altenburgischen Gesandten, nämlich Thumbs-
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hirn, wird Sprecher der Deputierten gewesen sein.
Bedanckten uns der eröffnung und communication,
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wolten es den andern gesandten hinderbringen, mit bit, da noch einige diffi-
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cultäten in puncto admissionis sich ereug[ n]en solten, deren erledigung zu
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befördern hellffen.

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Deuteten dabenebenst ahn, daß herr Ochsenstirn gegen den herrn fürstlich
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Cassellischen

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Der Vertreter Hessen-Kassels in Osnabrück war Scheffer.
sich vernemen laßen, daß in puncto salvorum conductuum pro
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mediatis man Suedischer seyten mehr uff den general verstandt der Kayßerli-
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chen paßbrieff alß uff particularpässe sehen thete

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Über diese Unterredung Oxenstiernas mit Scheffer konnte nichts ermittelt werden. Als die De-
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putierten die Frage Richtersberger gegenüber anschnitten, werden sie an den Beschluß vom 14.
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November gedacht haben, wegen der Geleitsbriefe eine Deputation an die Ksl.en zu entsenden.
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Diese Deputation war am 25. November verschoben worden (s. Nr. 41 bei Anm. 52, 53).
.

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Österreichisches Direktorium. (Ille:) Vernamb dises gern. Vermeinte,
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es werde diser punct keinen uffenthalt mehr verursachen. Sagt dabey, daß er
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eußerliche nachricht, ob hette{n} die herrn catholischen zu Munster mit de{n}
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evangelischen daselbsten uber den punct{um} admissionis seyt den obgemel-
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t{em} protocoll noch ferners tractirt

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Konnte nicht ermittelt werden, vielleicht unzutreffend protokolliert. Nach der gemäß dem
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Bericht der Deputierten verfaßten magdeburgischen Darstellung hat Richtersberger bedauert,
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daß er die vernotulung des Reverses nicht aus Münster erhalten habe, sondern nur den Proto-
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kollextrakt
mit dessen Inhalt (s. oben Anm. 2). Er wolte aber davorhalten, weil er verstünde,
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daß zu Münster mit denjenigen deputirten, so evangelischentheils dahinübergeschicket,
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deswegen man sich verglichen, würde es nunmehr wol darbey sein verbleiben haben.
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Nichtsdestoweiniger aber wolte er nicht ermangeln, uff Münster zu schreiben und dißfals
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benötigte erkundigung einziehen (magdeburgische Relation Nr. 30 in: Magdeburg F II
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fol. 775–778’, hier fol. 776’).
, der schluß aber seye ihm unbewust.

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Hieruff seindt wir, [ die Deputierten], zu den furstlich Magdeburgischen direc-
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torio gefahren und in beysein herrn Lampadii relation gethan.

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Dabey gedacht worden, daß der Culmbachische gesandte anhero geschrie-
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ben

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Dieser Brief Johann Müllers konnte nicht ermittelt werden.
, Baden Durlach und Saarbrucken solten absque conditione admittiert
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werden, Heßen Cassel aber jedesmals uffstehen, wan vom Heßischen und der
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cro{nen} interesse gehandelt wurde etc.

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Baden-Durlach hatte sich (zwischen 1645 XI 21 und 24) förmlich bei den ksl. Ges. zu Münster
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angemeldet. Laut ksl. Weisung von 1645 X 24 sollte Durlach zugelassen werden, falls es den
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PF anerkenne. Die kath. Stände gutachteten, daß Durlach gegen eine mündliche Submission
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zuzulassen sei. Dem schlossen sich die ksl. Ges. an und eröffneten dies dem durlachischen Ges.
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( APW II A 2, 530f., 588f., 593; APW III C 2,1, 478 s. d. 1645 XI 19). Dieselben Bedingungen
galten für Nassau-Saarbrücken, das sie, wie Durlach, für nicht akzeptabel hielt (s. Georg Keller
an Gf. Johann zu Nassau-Saarbrücken, Münster 1645 XI 10/20 und 11 [/21], in: Wetter -
auische Grafen ( Nassau-Saarbrücken) A I fol. 342–342’, 344–344’). – Keller war der
dt. Sekretär Salvius’ (s. APW II C 4,1, 11 Anm. 2). – Bez. Hessen-Kassels lauteten die Con-
clusa der kath. Stände (s. oben Anm. 2) so, wie im Protokoll (s. S. 191 Z. 22f.) referiert. Nach
Volmars Darstellung hatte er den Ges. Hessen-Kassels am 20. November angezeigt, waß die
catholischen in puncto admissionis vor sie geschlossen, und diese hatten akzeptiert ( APW
III C 2,1, 483 Z. 4f.). Am 28. November erklärte Scheffer jedoch, die hessen-kasselischen Ges.
wollten nur dann fernbleiben, wenn es um Hessens Privatinteresse gehe (s. Nr. 43 bei
Anm. 31).

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Dr. Öelhaffen seye widerkommen

Oelhafen von Schöllenbach war am 7. November 1645 abgereist (s. [Nr. 29 Anm. 7] ) und zu-
rückgekommen
, um im SR, dessen Beratungen über den Ersten Entwurff der Evangelischen
Staende zu Oßnabrueck Gutachtens bzw. über eine korrigierte Fassung desselben (s. Nr. 53
Anm. 3) am 27. November begannen, für Nürnberg zu votieren (s. APW III A 6 Nr. 6).
. [ Er] hette bey seinem abreyßen neulich
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bey dem Mainzischen directorio vorgeben, er zihe in privatis wegen der
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Fränckischen creyßes contribution nach Munster, bey dem Straßburgischen
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gesandten

Marcus Otto.
, er were bey denen herrn Frantzosen in verdacht gerahten, den
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muste er wider ablegen. Zu Munster habe er vorgeben, [ er] hette commission,
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wegen der Magdeburgischen admission zu reden

Nach Angabe des kurmainzischen Ges. Krebs stammten wichtige Teile der in den Conclusa der
Plenarkonferenz der kath. Stände von 1645 XI 19 (s. oben Anm. 2) enthaltenen Bedingungen
zur Admission der Exclusi von Oelhafen (s. APW III C 2,1, 483 Z. 31ff.).
, wie er dan auch trefflich
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darin gearbeitet, biß es zu dißem gegenwertigen concluso kommen. Sie, die
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herrn Magdeburgischen, wüsten nit, wer ihme diese commission uffgetragen
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habe.

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Herr Lampadius berichtete, daß Oelhafen nach Nürnberg geschrieben habe, man
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gebrauche hier im furstenraht einen newen modum consultandi etc. Deßen
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man sich zum höchsten zu beclagen, daß er, dißer man, den evangelischen
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furstenraht durch {das} gantze Reich beschreyt mache und ihr{e} consilia cen-
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surire, da er doch d{as} bedencken

Gemeint ist der Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens
(s. [Nr. 24 Anm. 1] ). Oelhafen hatte zu den Ausschußmitgliedern gehört, die diesen Entwurff
erarbeitet hatten.
selbst uffsetzen helffe{n}. Man solle nie
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städtische Gesandte zum Fürstenrat zulassen.

[p. 192] [scan. 210]


1
Darauf wurde verabredet, an die principaln allerseyts zu schrei{ben}, derglei-
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chen abzuschaffen und zu verhüten.

3
Alß auch der anseestätt{e} und derselben bundtnus gedacht, hat man nötig
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gefundten, dißen passum in dem bedencken

Gemeint ist das Vollstaendige Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck (wie
oben Anm. 3). Am 15. November 1645 hatte Gloxin, (der auch Lübeck vertrat), beantragt,
daß im korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. III. Propositionis Suecicae, auch der Hansestädte gedacht werde (s. Nr. 32 bei
Anm. 65).
außzulaßen, dan er auch im
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religionfrieden nit begrieffen etc.

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Sachanmerkungen zu Nr. 42

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