Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter und Re- und Correlation mit städtischenGesandten (sessio 8) Osnabrück 1645 September 4/14
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Osnabrück 1645 September 4/14
Magdeburg C fol. 100–117’ (= Druckvorlage); damit identisch Sachsen-Altenburg A I 1
fol. 88–101’; vgl. ferner Fränkische Grafen A I fol. 122’–125’, Magdeburg A I fol.
49’–61’, Magdeburg B fol. 37’–43, Pommern A fol. 1–4’, Sachsen-Gotha A I fol.
368–369’, Sachsen-Weimar A I fol. 193–194’, Sachsen-Weimar B I fol. 60–61’, den Druck
in Meiern I, 601–604.
Notæ
Zur Sitzung vom 4./14. September 1645 wurde ein Entwurf der Notæ vorgelegt, der nicht
nachgewiesen werden konnte. Text, auf den man sich in dieser Sitzung geeinigt hat: Braun-
schweig -Lüneburg-Kalenberg A III fol. 107; Druck: Meiern I, 606 . Lemma: Notæ
Auf die im Fuersten=Rath zu Muenster, den 2. unndt 4. Septembris st. novi gefallene Con-
clusa .
Münster über den Modus consultandi von 1645 IX 2
Siehe [ Nr. 10 Anm. 1 ] .
Siehe [ Nr. 10 Anm. 2 ] .
Der hier vorgelegte Entwurf konnte nicht nachgewiesen werden. Kopie der Ausf.: Magde-
burg F II fol. 363a-364; Wien Österreichisches StA HHStA RK FrA Fasz. 48a, Konv.
c (September – Dezember 1645) fol. 54–54’, 59; Stockholm , Riksarkivet , Diplomatica
Germanica vol. 4 Beilage G zu einem Brief Johan Oxenstiernas an die Kg.in von 1645 IX
6/16. Druck: Gärtner VI, 40–45; Meiern I, 604ff.
von Fürsten und Ständen zu Osnabrück von 1645 IX 4/14 an die Gesandten von Fürsten und
Ständen zu Münster betreffend die osnabrückischen Notæ. Magdeburgische
Siehe [ Nr. 10 Anm. 55 ] .
sche Deduktionen
Text: Magdeburg F II fol. 362–363; Stockholm , Riksarkivet , Diplomatica Germanica
vol. 4, Beilage L zu einem Brief Johan Oxenstiernas an die Kg.in von 1645 IX 6/16. Druck:
Meiern I, 595ff. Lemma: Ursachen, warum das Fuerstliche Hauß Hessen-Cassel, bey jet-
zigen Tractaten von den Reichs=Deliberationibus nicht auszuschliessen.
sandten der Reichsstände, London, 15. [/25.] August 1645
Text: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 115–116. Druck: Meiern I,
569f.
kammergericht
Siehe [ Nr. 10 Anm. 5 ] .
Bremens und Hamburgs an den Re- und Correlationen.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen -Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig -Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg- Ka-
lenberg (/ Baden-Durlach), Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin / Meck-
lenburg -Güstrow / Hochstift Schwerin / Hochstift Ratzeburg, Sachsen-Lauenburg, Anhalt
(/ Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast), Wetterauische Grafen, Fränkische Grafen, Straßburg,
Nürnberg, Lübeck.
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis. Bey vorge-
striger gehaltener zusammenkunfft sey gut befunden, das, was damals fürge-
lauffen undt erinnert worden, dem concluso beyverzeichnet undt hiernebst
auch ein schreiben concipiret werden sollte etc. Deme sey mann nachgan-
gen undt, was sich geschicket, habe mann darbeygesetzet, das ubrige aber in
dem schreiben begriffen etc. Undt obwol damals nur uff das andere con-
clusum geschloßen worden, so habe sich’s doch befunden, das nicht alle erin-
nerungen sich demselben beybringen ließen, alldieweil sonderlich der punct
wegen der Kayßerlichen ratification in dem ersten
Nämlich in dem Conclusum vom 2. September 1645 (s. [ Nr. 10 Anm. 1 ] ), und dort Punkt 5
( Gärtner VI, 29).
beyde für die handt zu nehmen nötig gewesen etc.
Hierauff verlase der herr director:
1. Die additiones oder annotata beyder conclusorum , alß beym 1.: numero
5 , beym 2.: quaestio 4, numero 5
Quaestio 4 Nr. [5] des Conclusums vom 4. September 1645 (s. oben Anm. 3) ( Meiern I,
588 ).
Quaestio 5 Nr. 12 des Conclusums vom 4. September 1645 ( Meiern I, 588 ).
Quaestio 5 Nr. 16 des Conclusums vom 4. September 1645 ( Meiern I, 588 ).
2. Das darbey abgefaßete schreiben etc.
undt stellete zur umbfrage, ob sie darbey noch etwas zu erinnern hetten, wel-
ches allemal beygerücket werden könte.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Praemissis praemittendis et gratiarum
actione pro labore in auffsetzung sowol der notarum als des schreibens. Het-
ten ihresorts weinig zu erinnern, weil alles der genommenen abrede gemeß
sey, außer
1. des puncts de personis deliberantibus etc. , ob es nicht etwa so einzurich-
ten undt pro verbis „so hieran interessiret“ zu setzen
geschickt oder noch schicken möchten“; das wort „interessiret“ möchte sonst
das ansehen haben, als wann nicht alle interessiret weren, da doch billich das
commune interesse zu praesupponiren etc.
2. Bey dem punct, da im schreiben von der Kayßerlichen ratification etc.
gemeldet wirdt
Bezug auf den Entwurf des Begleitbriefs von 1645 IX 4/14 (s. oben Anm. 4). Die hier ange-
sprochene Stelle in der Ausf.: Meiern I, 604 .
bitten, sie möchten sich mit solcher vollmacht versehen, damit sie selbst die
ratification ohne zurückfrage thun könten. Nun möchten vielleicht ihre
vollmachten zuvorhin also eingerichtet sein, das es dieser erinnerung nicht
bedürffe. Das sie aber ad concludendum sine ratificatione et consensu Impe-
ratoris vollmacht haben sollten, stünden sie fast an undt zweiffelten auch, ob
die königlichen plenipotentiarii dergleichen absolutvollmacht hetten etc. Ge-
ben derowegen zu bedencken, ob es nicht mit ein paar worten zu erläutern,
als etwan: „bey wehrenden tractaten“, item: „biß zum erfolgenden schluß“,
deßen ratification Imperatori bevorbliebe.
3. Sey im schreiben auch des fürstlichen haußes Baden gedacht
Bezug auf den Entwurf des Begleitbriefs von 1645 IX 4/14 (s. oben Anm. 4). Die hier ange-
sprochene Stelle in der Ausf.: Meiern I, 604 f.
2 linien, würde darzuzusetzen sein „Durlach“.
4. Weren die rationes pro Magdeburg et aliis zwart sehr gut, stünde aber
nachzusinnen, ob nicht zu addiren, das sie gleichwol ihre zu diesen tractati-
bus habende creditive ubergeben, bißhero ihre session ohne contradiction ge-
habt undt gehalten, undt also hart sein wollte, dieselbe nun wieder herauß-
zutreiben . Würde bey den
praeceptsweise itzo sollten excludiret werden etc. Mann hette nun so lang
zeit darmit zubracht, wer zu diesen tractaten zu admittiren, undt hetten so-
wol die stände als sonderlich die beyden cronen darauff beharret, das alle
cum iure suffragii et sine exceptione admittiret werden sollten. Wollte mann
nun itzt newe exceptiones machen, nachdem mann sonst super modo agendi
seu deliberandi richtig, so dürffte es newe remoras undt uffenthalt geben etc.
Könte auch wol dieses mit angeführet werden: Das churfürstliche collegium
würde diese umbstände auch attendiret undt erwogen haben, welche dann
anders nicht als vom Magdeburgischen directorio meldung gethan etc.
Der KFR hatte am 2. September 1645 gegenüber den fürstlichen Ges. zu Münster (s. Nr. 10
Anm. 3) von einer interimistischen Wahrnehmung des FR-Direktoriums in Osnabrück durch
Magdeburg gesprochen (s. Meiern I, 589 , Quaestio 3).
deßen sich die herren Magdeburgischen gutwillig begeben. Die session und
votum aber würde mann ihnen ja nicht nehmen, noch sie derzu forciren kön-
nen etc.
Hetten sonst weiter nichts zu erinnern, dann was die re- undt correlation
anlanget, würde sich dieselbe wol geben, undt wann mann gleich derselben
nicht einig werden möchte, so könnten uff solchen fall beyderley bedencken
in die relation undt das folgende conclusum etc. gebracht werden.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Praemissis praemittendis et
gratiarum actione etc. Hette alles zur gnüge eingenommen undt darbey nichts
zu erinnern, als
1. beym 5. punct, da der protestationum gedacht wirdt
Bezieht sich auf die Notæ (s. oben Anm. 1) zu Punkt 5 des Conclusums vom 2. September
1645 (s. [ Nr. 10 Anm. 33 ] ). Die beschlossene Fassung der Notæ lautet: und darwider kein Re-
servat noch Protestation gegenwaertig noch kuenfftig gelten noch gehöret werden solle
( Meiern I, 606 ).
werden: „so die abwesenden thun möchten“.
2. Stünde er bey dem wort „interessirte“ gleichsfalls an, sonderlich weil da-
ßelbe wort auff die non reconciliatos möchte gezogen werden. Demnach zu
setzen, wie Altenburg erinnert oder etwan also: „das gleichwie sie alle inter-
essiret , also auch alle zu admittiren“.
3. Da der plenipotentien gemeldet wirdt
schon dergleichen haben“. Item das es von den particularpuncten etc. (da
sonst die zurückschreibung undt einholung mehrer instruction iedesmal zeit
wegnehmen würde) undt nicht vom totalschluß zu verstehen.
4. Könte den rationibus pro exclusis dasjenige, was schon erinnert, undt auch
dieses beygesetzet werden: das die salvi conductus auf sie mit außgerichtet
etc. Was auch in specie das ertzstifft Magdeburg anlanget, dem könne sein ius
nicht genommen werden, weil es ja beym Niedersächßischen creiße uff creiß-
tagen unstreitig sessionem et votum hette etc. Nun sey anfänglich fürgewe-
sen , die friedenstractaten circulariter zu beschicken undt zu handeln, derowe-
gen es soviel mehr bey dem iure quaesito zu laßen etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Praemissis praemittendis et gratiarum actione.
1. Ad conclusum 1 numero 5 etc. : bathe, weil er es nicht recht eingenom-
men , daßelbe noch einmal zu verlesen etc., undt erinnerte darauff, das darzu-
zusetzen : „solche protestationes“ oder „protestationes absentium“.
Magdeburgisches Direktorium. Was es nötig sey zu restringiren?
Hielten darfür, es were beßer, generaliter es zu setzen etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Freylich sey es beßer, damit sich’s
auch uff die praesentes verstehen laße, die sonst auch wol darwieder prote-
stiren oder contradiciren möchten etc., wie hiebevorn zu Augspurg von bi-
schoff Otten
chen nuntio
Der apostolische Nuntius am Kaiserhof Gasparo Mattei (1639–1643 Nuntius, 1643 Kardinal,
gest. 1650) hatte am 18. April 1641 gegen die künftige Amnestie und die bevorstehenden prot.
Religions-Gravamina und am 9. Mai 1642 gegen Konzessionen bei kommenden Ausgleichs-
verhandlungen mit den Pfälzern protestiert ( Gauchat , 25, 99; Repgen , Römische Kurie I.1,
426–526, I.2 Nr. 177, 181, 187; Repgen , Wartenberg, 217).
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Laße es darbey bewenden.
2. Ad conclusum 2, quaestionem 4, numero 5 könne wol also stehen: „so
darbey interessiret“ undt darzugesetzet werden „undt diesen convent be-
schicket “.
3. Ad rationes pro excludendis etc.: Mann hette hiebevorn bey den praelimi-
nartractaten lange disputiret, ob die non reconciliati auch zuzulaßen undt
salvi conductus für sie zu ertheilen etc., welches endtlich die Kayßerlichen
ministri fallen laßen undt verwilligen müßen etc. Könne derowegen mit inse-
riret werden: die praeliminaria vermöchten, das niemandt excludiret werden
sollte etc.
4. Was newlichst von Heßen Darmbstatt vernünfftig erinnert worden, das
die re- undt correlationes in schrifften zu geschehen, würde so zu restringiren
sein: „nach befindung der sachen wichtigkeit“, dann es möchten sich viel-
leicht offt geringe sachen ereignen, so schrifftlicher handlung nicht würdig,
wie es dann die materia in progressu an die handt geben würde etc.
5. Were unnötig zu setzen, das mann ihrer antwort erwarten wolle. Mann
hette
18–20 es – etc.] Fränkische Grafen A I: derselben approbation zu praesupponiren und zu
statuiren, daß durch dergleichen nebenpuncten die haubtsach nicht uffgehalten, sondern
simultanee, dem stylo Imperii gemäß, damit verfahren werden solte.
Wegen Magdeburg solte es der assistentz halber nicht mangeln, jedoch wurden sich uff
allen fall bey der haubtsach und den materialibus schon mittel erweißen, sie bey dem
voto zu erhalten. Dann wann bey dem puncto gravaminum die controversia wegen des
geistlichen vorbehalts seine erledigung bekommen solte, wurde eo ipso auch Magdeburg
geholffen seyn.
ubrigen mit ihnen gantz einig, zufrieden sein würden, damit wegen derglei-
chen nebenquaestionum die haubtsach nicht länger auffgehalten werde etc.
6. Was auch der vollmachten halber angereget, were zu distinguiren unter
den tractaten undt dem haubtschluß etc., deren jenes nicht dubitative zu set-
zen , sondern zu praesupponiren undt also einzurichten: Mann wolle nicht
zweifeln, die herren Kayßerlichen würden solche vollmacht haben, das sie
nicht allemal undt bey iedem punct ratification einholen dürfften.
Magdeburgisches Direktorium. Stehe gleichwol das contrarium da etc.
undt hette sich auch bißhero erwiesen etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Gravire aber die herren Kayßerlichen, wann die stände an der vollmacht
zweifeln wollten etc. Bliebe demnach bey obigen seinen formalibus etc., die
er wiederholete etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Berichtete interloquendo zu
etwas erläuterung dieses puncts, wie das er unlangst bey herrn Cranen gewe-
sen
nicht recurriren dürfften, sondern alles zur perfection bringen könten etc.
Hetten plenipotentz zu allen undt ieden handlungen, nicht allein in particu-
lari , sondern auch im haubtwerck zu handeln undt zu schließen, daran status
gar nicht zweiffeln dürfften etc.
Baden-Durlach. Darauff herr Lampadius obiges sein votum wegen Baden
Durlach suo loco et ordine wiederholete.
Hessen-Kassel. Praemissis praemittendis et gratiarum actione. Hette nichts
zu erinnern, sondern were darmit allerdings einig. Wollte auch, soviel den
passum de excludendis etc. anlanget, ihrer fürstlichen gnaden interesse re-
commendiret haben etc., wie er dann zu dem ende etzliche rationes auffge-
setzet , so er verlase etc.
Magdeburgisches Direktorium. Könten dem schreiben, so nach Mün-
ster zu schicken, beygeleget werden etc.
Hessen-Kassel. Laße es im ubrigen bey der andern vorsitzenden erinne-
rungen bewenden undt in specie bey deme, was Sachsen Weinmar erinnert,
das, wie sie alle interessiret, also auch alle admittiret werden möchten.
Hessen-Darmstadt. Praemissis praemittendis et gratiarum actione pro ut-
roque . Hette seinestheils zwart nichts zu erinnern, ohne was Braunschweig
Lüneburg angeführet, deme er sich conformirete, undt hette er auch hiebe-
vorn wegen der schrifftlichen re- undt correlation es nur de causis gravioribus
undt [ denen ], die von importantz weren etc., verstanden etc. So were auch die
Kayßerliche vollmacht noch zur zeit nicht in zweifel zu ziehen, weil die cro-
nen selbst nicht daran zweiffeln, derowegen er lieber sehe, das der punct gar
nicht gedacht werde etc. Referirte darbey ebendiß, was der herr Meckelburgi-
sche [ berichtet hatte ] , undt hette nicht allein herr Cran, sondern auch der
herr graff von Lamberg gedacht: Sie hetten vollmacht undt befehl, auch uner-
wartet des noch streitigen modi agendi die handlung anzutretten etc., welches
zwar uff den sonnabendt geschehen sollen, nun aber künfftige woche uff den
dienstag [ den 9./19. September 1645 ] ihre propositiones
Gemeint sind die ksl. Responsionen auf die Propositionen II der Kronen vom 11. Juni 1645,
welche entgegen der hier referierten Ankündigung erst am 25. September 1645 den Reichsstän-
den eröffnet wurden (s. [ Nr. 14 Anm. 2 ] ).
würden, derowegen sie ihn auch gebethen, das er solange hier verbleiben
möchte etc.
Was sonst die exclusos etc. anlange, sey billich ein ieder zu admittiren, undt
stehe einen ieden frey, seine iura anzuführen etc. Ob aber die verlesenen de-
ductiones beyzulegen, sey er zwart indifferent, nur möchte mann sehen, das es
nicht auffenthalt undt disputat oder replicas verursache etc., wie dann leicht-
lich geschehen könte, das sie wieder etwas in schrifften zurückschickten.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Praemissis praemittendis et
gratiarum actione etc. Weil alles nach dem newlichsten concluso wol abgefa-
ßet , hette er nichts darbey zu erinnern, als das bey dem wort „interessirte“
explicite zu setzen: „das, weil alle interessiret, alle auch zu admittiren seyen“.
Were ingleichen auch der meinung, das die Kayßerliche vollmacht nicht in
zweiffel zu ziehen etc. Hette schon referiret, was die Kayßerlichen herren
abgesandten gesagt undt sich erkläret, das sie nehmlich zu allen undt ieden
handlungen etc., auch den haubtschluß selbst etc., ohne zurückfrage etc. zu
machen, vollmacht hetten etc.
Ratione excludendorum were billich dahin zu sehen, ne aliqua vota decedant
noch iemandt excludiret, sondern alle admittiret werden etc. Beyderley fürge-
brachte undt verlesene rationes weren relevant undt gültig, undt stünde zu
bedencken, ob dieselbe beyzulegen oder noch zur zeit zu hinterhalten.
mann sie beylegen, möchte es replicas geben, worüber das haubtwerck remo-
riret würde etc. Doch sey er indifferent undt conformire sich im ubrigen mit
Braunschweig Lüneburg undt Heßen Darmstatt.
Pommern-Stettin und Wolgast. (Per Dr. Milagium:) Praemissis prae-
mittendis et gratiarum actione. Hette nichts mehr zu erinnern, als was schon
von den vorstimmenden geschehen etc. Wie er sich dann in specie mit Sach-
ßen Altenburg undt Weinmar wolle conformiret haben.
Sachsen-Lauenburg. Praemissis praemittendis et gratiarum actione. Was
von den vorsitzenden hochvernünfftig erinnert worden, deme pflichte er bey
undt votire sonderlich wie Weinmar, das, wie alle interessiret, also auch alle
zu admittiren etc., undt stellete zu fernern nachdencken, ob nicht zu addiren:
„alle undt iede immediatstände“, item zu inseriren, das nicht allein Magde-
burg , sondern auch alle andere evangelische ertz- undt bischoffe zu diesen
friedenstractaten admittiret werden
27 etc.] Fränkische Grafen A I: wie er dann seinestheils von dem herrn bischoffen zu
Lübeck
Hg. Johann von Schleswig-Holstein-Gottorp (1606–1655, 1631 Koadjutor, 1634 Bf.). Sein
Vater und Vorgänger, auch als Bf. von Lübeck, war Hg. Johann Adolf (gest. 1616), der erste
einer Reihe ev. Fürstbf.e aus dem Hause Gottorp, die erst 1803 endete ( Krause , Johann Adolf,
413; Isenburg I T. 95; Hauschild , 494).
Notiz gesetzt: Nota bene! Consilium hoc communiter explosum. Wurde sich, wann an-
fänglich Magdeburg allein admittirt, im ubrigen schon weiters schicken.
getrawe oder per forze darauff bestehen wolle, sondern wie es sonst hieße:
„iniquum petas, ut quod aequum est, feras“ .
Ad verba „reichs- undt friedensschluß“
Bezug auf das Conclusum vom 2. September 1645 (s. [ Nr. 10 Anm. 1 ] ), und zwar auf Punkt 5
( Gärtner VI, 29).
er nicht quovis modo vel praetextu revocirt werden könne.
Anhalt. Conformiret sich mit Altenburg, Weinmar undt Braunschweig
Lüneburg.
Wetterauische Grafen. Praemissis praemittendis et gratiarum actione etc.
Im nahmen des Wetterawischen grafenstandes conformire er sich den vorsit-
zenden undt hette zu bitten, das sub numero excludendorum auch seiner gnä-
digen grafen (Naßaw Saarbrück
Zur strittigen Admission Nassau-Saarbrückens s. [ Nr. 5 Anm. 16 ] . Es votierte der Ges. der Gf.en
Johann und Ernst Kasimir von Nassau-Saarbrücken, Dr. Johann Adam Schrag, für die Wet-
terauischen Grafen. In der vorangegangenen Sitzung (oben Nr. 10) hatte er krankheitshalber
gefehlt (s. Schrag an Gf. Johann 1645 IX 4/14 in: Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil -
lenburg ) A I fol. 225–225’, hier fol. 225).
were dann, das mann darfürhielte, sie weren unter der generalität „undt an-
dere “
tiones , quoad generalia, applicirete.
formirte sich mit den vorsitzenden undt erinnerte nur dieses:
10–11 1. – etc.] Fränkische Grafen A I: Stellete darüber 1. zu bedencken, ob nicht bey
der anfangs gesetzten annotation, daß die dieserortten von den ständten mit Keyserli-
cher ratification gemachte conclusa für einen bestendigen reichs- und friedensschluß ge-
halten werden sollen, in specie auch beeder cronen in gehörigen terminis expresse zu
gedencken, weiln in Keyserlicher majestät und der ständte mächten allein nicht be-
stünde , einen friedensschluß zu machen, sondern zuvorderst der cronen consens dabey
concurriren müste.
Bezug auf das Conclusum vom 2. September 1645 (s. [ Nr. 10 Anm. 1 ] ), und zwar auf Punkt 5
( Gärtner VI, 29).
gedencken etc.;
2.
12–14 das – etc.] Fränkische Grafen A I: Bey dem paß numero 12, daß eines jeden ge-
sandtens gewohnliche vota, doch an einem ortt viritim, abgelegt und gezehlet werden
solten, beyzurucken: „gewohnliche oder vertrettungsweiß obhabende unterschiedliche
vota“, weiln man sich zu erinnern, wasgestalt zu Franckfurt dergleichen unterschied-
liche vertrettung fast in etwas disputat gezogen werden wollen.
Bezug auf den Entwurf der Notæ (s. oben Anm. 1) zu Quaestio 4 Nr. 12 des Conclusums vom
4. September 1645 (s. [ Nr. 10 Anm. 2 ] ). Beschlossene Fassung: s. Meiern I, 606 Punkt d.
führende“, ut evitetur quaestio status, so dißfalls [ von ] etzlichen moviret wer-
den wollen etc.;
3.
15–16 das – deputationen] Fränkische Grafen A I: Möchte die bey dem paragrapho nu-
mero 16 von deputirung zweyer von beeden bäncken
Bezug auf Quaestio 5 Nr. 16 des Conclusums vom 4. September 1645 ( Meiern I, 588 ).
gleichen “ gesetzte restriction uffzuheben und es hingegen auff: „diese und alle andere
deputationen vermittelst zuziehung beeder religionsverwandten“ zu extendiren seyn,
damit dem großen gravamini, da nemlich bißher ordinarie die deputationes bey lauter
catholischen bestanden, soviel möglich ex fundamento und durchgehend abgeholffen
werden mögen.
dern fürfallenden deputationen“;
4. das keine ursach zu replicen oder andern remoris zu geben, wie Braun-
schweig Lüneburg undt Heßen Darmstatt votiret.
Magdeburgisches Direktorium. (Pro concluso:) Was von einen undt
andern vernünfftig erinnert worden, könne baldt eingerücket undt beyge-
bracht werden etc., als
1. wegen der admittendorum solle generalius gesetzet werden, wie Sachßen
Weinmar votiret etc. Was Sachßen Lawenburg wegen des worts „immediat“
erinnert, können sie keine ursach finden, warumb es beyzusetzen etc., möchte
nur newe lites erwecken etc. Mann wiße zuvorhin, was schon allbereit vor-
gangen etc.
Et hoc reliquis directorio per interlocutoria consentientibus.
Sollte mann auch aller evangelischer ertz- undt bischoffe meldung thun,
möchte es noch großere difficultäten geben etc. So aber, wann es generaliter
gesetzet sey, würde sich’s wol geben, wann andere mehr schickten.
2. Wegen der vollmachten solle es nach dem fürstlich Braunschweig Lüne-
burgischen voto eingerichtet werden etc.
3. Weren die von Sachßen Altenburg undt Weinmar pro praetensis exclusis
mit angeführte rationes , als das
α. dieselbe sich durch creditive allerorten legitimiret, auch ihre sessiones meh-
rertheils eingenommen undt bißher gehalten etc.;
β. das die admission deme praeliminarschluß undt außgegebenen salvis con-
ductibus gemeß sey etc. undt
γ. das in dem itzigen churfürstlichen concluso nichts dervon moviret worden
etc.,
sehr gut undt dem schreiben mit einzurücken etc.
4. Wegen der communication der conferentz in schrifften addatur: „der sa-
chen wichtigkeit nach“.
5. Were der herren graffen von Naßaw Saarbrücken in specie zu gedencken
etc.
Wetterauische Grafen. Stelle es zum nachsinnen, ob’s nötig etc., undt
wolle in eventum die von Heßen Caßel angeführte rationes repetiret undt
appliciret haben etc.
Magdeburgisches Direktorium. 6. Was der gräfflich Fränckische herr
abgesandte erinnert, solle auch mit beygefügt werden etc., als nehmlich: „ihre
Kayßerliche mayestätt undt den frembden cronen“, „gewöhnliche undt ver-
tretungsweise “, „in diesen undt andern“.
7. Wegen des Magdeburgischen voti undt session bedanckten sie sich, das sie
ihre fürstliche durchlaucht darbey mainteniren wollten etc., so dieselbe mit
gnädigstem danck erkennen undt sowol umb die herren gesandten als dero
hohe principaln verschulden würden etc. Darbey sie sich aber [ zu ] versehen,
173, 33 –174, 8 Darbey – etc.] Fränkische Grafen A I: Wolten verhoffen, daß solches cum
effectu zu thun und sich ihrer gleich anfangs rechtschaffen anzunehmen gemeint seyn
wurde. Zwar weren sie ihrestheils so wenig intentionirt alß instruirt, das haubtwerck
zu verhindern. Jedoch hette man dabey wol zu erwegen, daß, wann einmal der anfang
gemacht und sie dabey excludirt werden solten, sie wol künfftig excludirt bleiben wur-
den , zu geschweigen, wann die sach erst ad punctum gravaminum außgestellet werden
solte, also daß es uff solchen fall beßer seyn wurde, daß sie niemals dergleichen prae-
tendirt haben oder dißorts admittirt worden sein möchten, secundum illud: „Turpius
eiicitur [ ! ] quam non admittitur etc.“ Zwar, wie es der Magdeburgischen und anderer
ertz- und bischofflichen sessionen halber bey reichstägen zu halten, gehörte zur haubt-
sach . Aber quoad hunc extraordinarium tractatum würde ihnen anfänglich zu assistiren
oder sonsten solches der intention gantz zuwider seyn, und weren sie ihrestheils in-
struirt , derselben praecise zu insistiren etc.
es würde die assistentz auch einen würcklichen nachdruck haben undt die
stände effective mit umbtretten, das seine fürstliche durchlaucht bey dem
voto undt session möchten gelaßen werden etc. Dann ob sie wol ihrestheils
nicht gerne ursach geben zu einiger remora undt hindernüß der friedenstrac-
taten , wann mann’s aber nurt bey der bloßen recommendation verbleiben
undt nachmals dieselbe dennoch excludiren laßen wollte, so würde es desto
schimpfflicher undt auff solchen fall fast beßer sein, das mann sich nie so hart
drumb angenommen hette etc.
Ob aber die rationes beyzulegen oder nicht, stelleten sie dahin undt zu fer-
nerer umbfrage etc. Sollten sie zurückbleiben undt nicht beygeleget werden,
so würden die rationes in den schreiben etwas deutlicher gemeldet undt
gründtlich, doch kürtzlich, außgeführet werden müßen etc.
gemeldet undt angeführt, als wann ihre fürstliche durchlaucht an den Prager
frieden verbunden weren etc. Posito, sed non concesso
Bezugspunkt ist offensichtlich der am 12. September 1645 nicht verlesene Teil der magdebur-
gischen Deduktion (s. [ Nr. 10 Anm. 55 ] ).
auß gar nichts, weil derselbe von dieser itzigen friedenshandlung nichts dis-
poniret . Wiewol gleichwol auch daßelbe praesuppositum gantz falsch undt
unrichtig sey, sintemal ihrer fürstlichen durchlaucht erste postulation anno
1625 undt also gantzer 10 jahr vor dem Prager frieden a legitimo capitulo
legitime et canonice geschehen
durchlaucht, auff den Prager frieden sich zu fundiren etc. Das aber diese sa-
che mit in den Prager frieden kommen, were gar nicht umb des herren ertzbi-
schoffs willen oder uff deßen instant〈z〉, sondern anderer gewißer ursachen
halben geschehen.
Mit päpstlichem Eligibilitätsbreve vom 14. Oktober 1628 wurde Ehg. Leopold Wilhelm zum
apostolischen Adm. ernannt. Die vom Ks. gewünschte Wahl durch das Metropolitankapitel
galt aus päpstlicher Sicht als unnötig, da eine durch prot. Kapitulare vollzogene Wahl nach
kanonischem Recht ungültig ist ( Joppen , 301f., 312f.; 313–317 Druck des Breve).
wegen ihrer postulation zu praetendiren etc. Respondetur, sie möchten wünt-
schen , das solches nicht moviret würde etc., zum fall es aber geschehe, wür-
den sie die warheit sagen undt das factum mit allen umbständen an den tag
geben müßen etc. Referirten demnach in vertrawen:
1. von oberwehnter postulation de anno 1625,
2. von dem Kayßerlichen schreiben an erzstiftisches hochwürdiges domcapi-
tul , so ein statlich attestatum fidelitatis gewesen etc.
In der magdeburgischen Deduktion (wie oben Anm. 48) heißt es präziser: Ihre Keyserliche
mayestätt haben auch selbst das capitulum nicht allein pro legitimo erkant, sondern auch
durch ein Keyserliches rescript de anno 1626 daßelbe wegen erwiesener trew und standt-
hafftigkeit hochgelobet und alle Kayserliche gnade und handthabung versprochen ( Mag-
deburg F II fol. 361).
3. deßen allen aber ungeachtet undt das daßelbe nach wie vor in Kayßerlicher
devotion unaußsetzlich verblieben, hetten
4. Kayßerliche mayestätt daßelbe domcapitul 2 jahr hernach weggejagt
undt
5. ein ander, catholisches domcapitul eingesetzet, von deme hernach
6. der herr ertzhertzog postuliret worden etc.
Die magdeburgische Deduktion (wie oben Anm. 48) sagt dazu: und obwohl bemeltes capitu-
lum in solcher trew unausgesezet verblieben, ist es doch anno 28 gewaltsamerweise verja-
get und vertrieben, ein anders wieder recht und das reichsherkommen eingesezt und
durch daßelbe ihre hochfürstliche durchlaucht erzherzog Leopoldt Wilhelm postuliret
worden. Dahero offenbar und leichtlich zu schlißen, das selbe postulatio tanquam ab ille-
gitimo capitulo et contra leges facta ipso iure nulla und also beschaffen ist, das sie bey der
Prager handlung auch mit keinen schein hat können behauptet werden ( ebenda
fol. 361–361’). – Tatsächlich hat das Domkapitel Anfang 1628 Hg. August von Sachsen po-
stuliert . Der Ks. protestierte beim Vater des noch minderjährigen Hg.s August gegen die Wahl
und erkannte sie, obgleich dieser bereits für seinen Sohn akzeptiert hatte, nicht an, sondern
gebot dem Domkapitel, eine Neuwahl zugunsten seines Sohnes Leopold Wilhelm vorzuneh-
men . Der Protest des Kf.en von Sachsen unterband diese Neuwahl. Zwei Domkapitulare kon-
vertierten 1628 heimlich zum Katholizismus, drei andere schwankten in der Religion oder
favorisierten Leopold Wilhelm ( Hoffmann , 49ff.; Joppen , 311f.).
gnugsamb dargethan undt beleget werden könte etc. Dieses nun sey das fun-
dament der ertzhertzoglichen postulation, deßen sie lieber wollten geschwie-
gen , auch noch zur zeit nur pro informatione etc. referiret haben. Stelleten
also nochmals zur umbfrage,
1. ob die rationes beyzulegen,
2. ob von erwartung der antwort meldung zu thun, welches letzte sie ihrers-
theils negative resolvireten etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Ad 1.: Könne noch zur zeit wol blei-
ben etc., befahrten sich selbst, das mann dardurch anlaß zum disputiren undt
gegenschrifften geben möchte etc. Mann könte es nur in genere beweglich
setzen undt gleichsamb praesupponiren, das sie nicht würden excludirt wer-
den etc.
Ad 2.: Wie Braunschweig Lüneburg etc., das nehmlich die wort außzulaßen
undt gleichergestalt zu praesupponiren, das sie es pro concluso achten wür-
den etc. Erboten sich im ubrigen nochmals, ihrer fürstlichen durchlaucht
trewlich zu assistiren.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Ad 1.: Soviel die assistentz ge-
gen den herren ertzbischoff betreffe, hette er keinen andern befehl, als mög-
lichst dahin zu trachten, damit ihrer fürstlichen durchlaucht ius voti et sessio-
nis conserviret werde etc. Conformirte sich aber wegen nichtbeylegung der
rationum mit Sachßen Altenburg etc.
Ad 2.: Gleichergestalt etc., das der antwort nicht zu gedencken, sondern zu
praesupponiren, mann sey nunmehr einig undt bestehe nun allein uff würck-
licher antrettung der tractaten etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Ad 1.: Würde es an assistentz nicht mangeln, wie dann das hauß Braun-
schweig auch mit umbtreten würde etc. Wann die Kayßerliche proposition
heraußkeme, so würde diese nebenquaestion in eine haubtquaestion verwan-
delt undt zur handlung gebracht werden etc.
Wegen der rationum, ob dieselbe beyzulegen oder nicht, sey er indifferent
etc. Mann werde doch contradictiones nicht praecaviren oder evitiren können
etc. Mehr rationes dem schreiben zu inseriren, halte er unnötig etc. Ließen
die catholischen es darbey bewenden, wol gut etc., kemen sie aber mit gegen-
rationibus , könte mann ihnen auch darauff begegnen.
Hessen-Kassel. Ad 1.: Sey selbst interressiret undt derowegen indifferent
etc. Stelle es frey undt recommendire es nochmals mit bitt, ihre fürstliche
gnaden hierbey in acht zu nehmen.
Ad. 2.:
werde etc.
Hessen-Darmstadt. Wie Altenburg undt Braunschweig Lüneburg etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Sey expresse befehlicht, ihrer
fürstlichen durchlaucht undt dem ertzstifft Magdeburg quovis modo zu
assistiren etc. Im ubrigem wie Altenburg, Braunschweig undt Heßen Caßel
etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Conformirte sich gleichsfalls mit Al-
tenburg undt Braunschweig Lüneburg, das nehmlich die deductiones nicht
beyzulegen, sondern die wichtigsten rationes mit in das schreiben zu bringen
undt im ubrigen uff das praesuppositum, das sie darmit einig sein würden, zu
stellen etc.
Sachsen-Lauenburg. Habe gleichsfalls befehlich, sowol dem ertzstifft
Magdeburg als andern evangelischen ertz- undt bischoffen zu assistiren etc.
Ad 1.: Conformire sich mit Braunschweig Lüneburg mit dieser declaration,
das die rationes der deductiones nur immer beygeleget werden möchten etc.
So sehen sie stracks, was die evangelischen vor fundamenta hetten, wormit
mann endtlich doch würde heraußmüßen etc., doch das mann sich darumb in
kein disputat oder schrifftwechßlung einlaße etc.
Ad 2.: Keiner antwort zu erwarten, weil dieses nur pro declaratione geschickt
werde.
Anhalt. Wie Pommern.
Wetterauische Grafen. Habe nichts darbey zu erinnern, sondern confor-
mire sich mit den vorsitzenden etc. undt wolle wegen seines herren grafen
eventualiter auch umb assistentz gebethen haben etc.
Fränkische Grafen. Ad 1. et 3. wie Braunschweig Lüneburg etc.
Ad 2.: Weil die rationes höfflich undt glimpfflich, könten sie wol beygeleget
werden etc., stellete es aber doch zu den maioribus etc.
Magdeburgisches Direktorium. Maiora gehen dahin, das die deductio-
nes nicht beyzulegen, sondern die rationes zu excerpiren undt dem schreiben
zu inseriren etc. Das ubrige sollte eingerucket werden etc., undt müsten hier-
bey noch dieses erinnern, das sie nicht wüsten, ob der sache damit geholffen,
wann die quaestio wegen admission des herren ertzbischoffs in die haubtpro-
position gebracht würde, dann unterdeßen würden sie doch excludiret. So
lieffe es auch ihrer deduction entgegen, darinnen sie sich uff die distinction
unter der admisssion ad comitia vel ad hosce tractatus beruffen etc.
In der magdeburgischen Deduktion (wie [ Nr. 10 Anm. 55 ] ) wird dargelegt, daß Evangelische
Ertz= und Bischöffe tatsächlich eine zeithero von Reichstagen ausgeschlossen worden seien.
Ob dies mit Recht geschehen, werde sich bei Erörterung der Gravamina finden; davon ist aber
jetzo die Frage nicht, sondern, ob bey den jetzigen Friedens-Tractaten, diejenigen, so
darinnen interessiret, zu den Deliberationibus sollen zugelassen werden oder nicht? ( Mei-
ern I, 594).
demnach, mann werde ihnen itzo vom anfang assistiren, das sie stracks ad-
mittiret undt nicht uff die haubthandlung zurückgesetzet werden etc. Wie sie
dann auch außdrücklich instruiret weren, deme sie also nachkommen undt
sich der mittel, so in der instruction enthalten, gebrauchen müsten etc.
Stelleten darauff ferner zur umbfrage, weßen mann sich
1. auff das Pfältzische schreiben etc. ,
2. uff das von dem syndico allhier wegen des cammergerichts zu Speyr uber-
gebene memorial resolviren wölle.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Bey der Pfältzischen sache weren [ ! ]
zweyerley zu bedencken:
1. ob das schreiben zu beantworten,
2. was sonst bey dem petito zu thun sey.
Ad 1.: Putabat, quod non etc., sey nicht nötig, würde sich auch wegen des
praedicats nicht füglich thun laßen etc.
Ad 2.: Wann künfftig die sache fürkomme, so hette mann große ursach, mit
allem fleiß dahin zu trachten, damit diese Pfältzische sache auß dem grunde
möchte gehoben undt verglichen werden etc. Dann sie were der vornehmste
ursprung undt fomes huius belli, ohne deren erledigung kein beständiger
friede durchauß nicht zu hoffen etc. Wie undt welchergestalt aber, davon
könte itzt noch nicht geredet werden etc. Die tractatio ipsa werde es schon
geben, dahin mann die gesandten in genere zu vertrösten, weiter aber noch
nicht zu gehen hette.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Ad 1.: Das schreiben
1. sey nicht allein an die hiesigen, sondern auch an die stände zu Münster
geschrieben, dergleichen
2. ohn zweifel auch an das churfürstliche collegium werde ergangen sein etc.
Hielte demnach dafür, das mit denselben zu communiciren undt deren vesti-
giis zu insistiren etc.
Ad 2.: Wann’s zur haubtsache undt dieselbe für die handt kerne, so stünde
alßdann darvon zu reden etc. Conformirte sich also mit Altenburg etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Das Pfältzische schreiben begriffe zweyerley:
1. gratiarum actionem,
2. petitionem.
Das 1. silentio zu praeteriren etc., das 2. undt materiam ipsam betreffendt,
were noch zu früh etc. Wann’s zur sachen kerne undt die propositiones erwo-
gen würden, so würde ieder seiner instruction sich erinnern undt darnach zu
resolviren wißen etc., welches dann, undt das es noch nicht rathsamb etc.,
den gesandten, wann sie drumb anhalten und resolution begehren möchten,
mündtlich angezeiget werden könte etc.
Hessen-Kassel. Noch zur zeit sey es nicht nötig, das schreiben zu beant-
worten etc. Der sachen selbst sich anzunehmen, erfordere die beruhigung des
Reichs etc., sey aber noch zu früh etc. So würden auch die cronen wol das
beste darbey thun müßen etc.
Hessen-Darmstadt. Ratione communicationis mit denen zu Münster, wie
Sachßen Weinmar etc., in coeteris wie Braunschweig Lüneburg etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Mit Braunschweig Lüneburg
undt Heßen Darmstadt etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Sey nicht eben nötig, in schrifften zu
beantworten etc. Unterdeßen stünde dahin, ob nicht den Pfältzischen gesand-
ten
Pfälzische Ges. waren die für Münster bestimmten Philipp Streuff von Lauenstein und Dr.
Jonas Meisterlin sowie der für Osnabrück bestimmte Joachim Camerarius. Die Ges. waren
Ende Mai 1645 am WFK eingetroffen (Abreise am 1.[/11.] Mai), s. Hauck , 77f.
Zu Streuff: Er war reformierter Konfession und spätestens seit 1633 GR in Pfalz-Zweibrücken.
1633 wurde er (neben dem Württemberger Dr. Jakob Löffler) als Ges. der Stände vom Frank-
furter Konvent des Heilbronner Bundes zu Verhandlungen nach Frk. entsandt und erneut im
September 1634 vom Frankfurter Konvent nach Paris deputiert, wo er den Konföderations-
vertrag Frk.s mit Schweden und den Ständen des Heilbronner Bundes aushandelte (Paris,
1634 XI 1; Druck: DuMont VI.1, 79f.; ST V.2, 246–254). Streuff war bereits bei seiner
Reise zum WFK krank und starb am 4./5. April 1647 zu Münster (Gf. Nassau an Ks. Ferdi-
nand , 1647 IV 5, in: Wien Österreichisches StA HHStA RK FrA Fasz. 54a [April-
Juli] fol. 9; Hauck , 77; Johannes Kretzschmar I, 484, II 553, III 21–32, 42, 249).
Zu Meisterlin: Er vertrat Pfalz-Simmern 1653–1654 auf dem Regensburger RT ( Reperto -
rium I, 410; weitere Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden). Meisterlin hatte den Brief
des Pgf.en (s. oben Anm. 7) am 9. September 1645 den magdeburgischen Ges. insinuiert
( Magdeburg G II fol. 182).
Zu Camerarius (1603–1687): Nach juristischen Studien in Heidelberg (1619), Tübingen
(1622), Leiden (1623) und Genf unternahm er Reisen durch England, die Schweiz und Frk.,
war seit 1631 in schwed. Dienst, 1633 schwed. Resident am pfälzischen Hof, 1645 kurpfälzi-
scher Rat ( Zedler V, 396f.; Schubert , 105; Biographisches Repertorium , 11).
es seiner churfürstlichen durchlaucht intention gemeß, undt zu ihrem con-
tento etc. solle gedacht werden etc. Gar nicht zu beantworten, wolle etwas
unhöfflich sein etc.
Sachsen-Lauenburg. Conformirte sich mit Braunschweig Lüneburg, das
nehmlich die gesandten mit einer mündtlichen antwort zu versehen, weil es
schrifftlich zu thun bedencklich were etc.
Anhalt. Wie Pommern etc.
Wetterauische Grafen. Wie Braunschweig undt Heßen Caßel.
Fränkische Grafen. Wie Braunschweig undt Pommern.
Magdeburgisches Direktorium. Hetten sich leichtlich zu conformiren
etc. Stünde dahin, ob es denen zu Münster zu communiciren etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Sey bedencklich wegen der catholischen etc. undt weil in dem schreiben die
promessen
Im Brief Karl Ludwigs (wie oben Anm. 7) heißt es: dabeneben uns auch von unsern Abge-
ordneten zu unterschiedenen mahlen die Gebuehr, und zu unserm guten Contento, gerueh-
met worden, wie geneigtwillig die Herren Gesandte sich im Nahmen Dero Herren Prin-
cipalen zu einem und andern, bevorab Wieder=Erhebung unsers bedruckten Hauses,
erbothen haben ( Meiern I, 570 ).
schen in verdacht der partheiligkeit bringen würde etc.
Cui reliqui consentiebant etc.
Magdeburgisches Direktorium. Weil es dann bedencklich, so könte es
wol nachbleiben etc. Wann die gesandten anhielten, könten sie auff maße,
wie Braunschweig und Pommern fürgeschlagen, beantwortet werden etc.
Möchten nunmehr auch wegen des Speyrischen memorials ihre meinung er-
öffnen .
Sachsen-Altenburg und Coburg. Sey bekant undt reichskündig, wie
hoch undt viel dem Römischen Reich an conservation camerae Imperialis etc.
gelegen etc. Weil nun die Frantzösischen waffen zur conservation des Römi-
schen Reichs undt deßen form etc. mit angesehen, so würde ohne bedencken
undt denenselben nicht entgegen sein können, wann mann den herren came-
ralibus intercession an die königlich Frantzösischen plenipotentiarios umb
fernere fürschrifft oder recommendation an die generalspersonen ertheilete
undt die darzu dienliche rationes und motiven anführete, damit sie möchten
versichert werden etc. Was aber sonst andere cammergerichtssachen anlange,
gehöreten nicht hierher undt were an diesem ort nicht darvon zu reden.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Hette schon längst befehl gehabt, zu negotiiren wegen des Kayßerlichen cam-
mergerichts , sonderlich daß Speyr in die neutralität möchte gesetzet werden
etc.
sischen derzu geneigt weren, wann ihre Kayßerliche mayestätt deßgeleichen
thete etc. Darauff er auch mit den herren Kayßerlichen deßwegen geredet ,
welche es ad referendum angenommen undt zur cooperation sich erbothen,
ob es aber geschehen, könne er nicht wißen etc. Soviel das itzige petitum
anlange, könne mann ihnen die gebetene intercession nicht abschlagen etc.
Hielte aber seinestheils dafür, es were fast beßer, wann es von allen dreyen
collegiis geschehe undt solches auch bey Churmaintz angebracht würde etc.,
damit also die intercession im nahmen chur-, fürsten undt stände ergienge
undt dahin in optima forma eingerichtet würde, das, wann ja die neutralität
nicht zu erhalten, die camerales doch nicht weiter beschweret würden etc.
Wiewol nochmals beßer were, wann die gantze statt in neutralität gesetzet
werden könte etc. Undt were daß ubrige hierher nicht gehörig.
Hessen-Kassel. Erinnere sich, was dißfalls a parte ihrer fürstlichen gnaden
hierunter negotiiret undt unterschiedliche intercessiones ertheilet worden
etc., worauff die herren Frantzösischen sich parat erwiesen
sache allein bey den herren Kayßerlichen bestanden etc. Hette auch befehl,
beforderung zu thun, damit dem cammergericht durch erhaltung der neutra-
lität oder sonst in andere wege geholffen werde etc. Hielte demnach seines-
theils darfür, mann könte weniger nicht als die gebethene intercession erthei-
len etc. Dieweil es aber communis causa undt ohn zweifel auch schon an die
herren churfürstlichen gebracht sey
communi omnium nomine ertheilet würde etc. Seine collegen zu Münster
würden das ihrige gleichsfalls gerne thun undt bey den herren Frantzosen
zustatten kommen etc., jedoch würde mann nicht weiter zu gehen haben als
auff die gravamina militaria etc. Reliqua vero esse aliena etc.
Hessen-Darmstadt. Sey, insgemein darvon zu reden, billich, das mann
sich ihrer annehme etc. Referirte sich uff Braunschweig undt was dieser quae-
stion halber, ob nehmlich die statt Speyr in die neutralität zu setzen, zu
Franckfurth
Das RKG hatte die Reichsdeputation am 18. September 1644 ersucht, sich bei Ks. und Reichs-
ständen für eine Immunitätsgarantie einzusetzen. Die Reichsdeputierten schrieben am 22. No-
vember 1644 im gewünschten Sinn an die ksl. Armeen. Speyer war Anfang September 1644
von den Franzosen besetzt worden und hatte eine frz. Immunitätsgarantie erhalten ( Thea -
trum Europaeum V, 564; Chemnitz IV.4, 157f.; Meiern , ACR II Buch 10 § V; Koch II,
15f., 23f.; Baur , 35).
es wieder die reichsverfaßung sey etc., gleichwol aber andere darfürgehalten,
das es connivendo geschehen könte etc. Was nun itzo bey den sachen zu thun
undt welchergestalt die gebetene intercession zu ertheilen, were beßer, wann
es mit zuthun des churfürstlichen undt allso von allen dreyen collegiis ge-
schehe etc. Solches würde mehr würcken undt beßern nachdruck haben, son-
derlich wann die herren Heßen Caßelischen deßgleichen theten undt a part
intercedirten etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie Braunschweig undt He-
ßen Darmstatt, das mit zuthun des churfürstlichen collegii die intercession
ertheilet werde, undt were zu wüntschen, daß die gantze statt in die neutrali-
tät gesetzet werden möchte etc.
Pommern-Stettin und Güstrow. Was die intercession anlange, confor-
mire er sich mit den vorsitzenden etc. Undt sey christlich undt billich, das
mann sich der bedrangten annehme etc., zumal das gantze Römische Reich
hierunter hoch interessiret sey etc. Damit sich’s aber nicht zu lang darmit
verweile, sondern wegen der großen noth etc. befördert werde, so möchte
mann sich mit dem churfürstlichen collegio also vergleichen, damit die inter-
cession ehist abgehen möchte etc.
Sachsen-Lauenburg. Weil sie nicht beständig gesichert sein können, es
sey dann die gantze statt neutral, so were dieses das fürnehmste undt vor allen
dingen dahin zu arbeiten etc. Dieweil mann aber verstünde, das die Kayßerli-
chen herren legati angestanden undt vorhero der herren Frantzosen resolu-
tion erwarten wollten, so stelle er dahin, ob es nicht vielmehr umbzukehren
undt bey den herren Kayßerlichen erstlich zu vernehmen undt ansuchung zu
thun, ob es geschehen könte, das sie in neutralität gesetzet würden etc. Sey
sonst darmit einig, das communi omnium statuum nomine die intercession
ertheilet, auch der solicitator es bey den andern collegiis gleichsfalls zu su-
chen verwiesen werde etc.
Anhalt. Wie Pommern etc.
Wetterauische Grafen. Wie Braunschweig Lüneburg, Heßen Caßel undt
Pommern etc., mit relation der allzu großen beschwerung undt bedruckung
der guten statt Speyer undt vor augen stehender eußersten gefahr etc., wie er
noch vorigen tages dergleichen schreiben bekommen habe etc.
Fränkische Grafen. Were zu wüntschen, das die neutralität schon effec-
tuiret were etc. Conformirte sich mit Braunschweig Lüneburg undt Heßen
Darmstatt, das nehmlich omnium nomine die intercession zu ertheilen etc.,
wie mann dann nachricht hette, das sie auch bey dem stättischen collegio
einkommen würden etc.
Wetterauische Grafen. Gedachte interloquendo, das sie allbereit auch
den Frantzösischen herren legatis ein statliches memorial ubergeben hetten
etc.
Magdeburgisches Direktorium. Sey nichts beßer, als wann die gantze
statt Speyer in die neutralität gesetzet werden könte etc., dahin mann sich
auch fleißig zu bearbeiten etc. Dieweil aber noch ungewiß, ob daßelbe zu
erhalten, stellten sie dahin, ob es nicht alternative zu setzen, etwan mit der-
gleichen worten: im fall es dahin nicht baldt zu bringen, das doch inmittels
die herren camerales von der großen beschwerung möchten befreyet werden
etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Mit erbieten, bey ihrer Kayßerlichen mayestätt sich dißfalls noch weiter zu
bemühen etc.
Magdeburgisches Direktorium. Was die formalia anlanget, möchte
mann sehen, wie es vom churfürstlichen collegio eingerichtet werde etc. Viel-
leicht hetten sie es daselbst allbereit absonderlich gesucht etc., darüber mann
den syndicum vernehmen könte undt ob die herren churfürstlichen abson-
derlich oder aber coniunctim mit den andern collegiis schreiben würden etc.,
damit mann es darnach einrichten undt denn herren cameralibus geholffen
werden möchte etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Si coniunctim, möchte der syndicus
das memorial endern undt uff alle 3 collegia richten etc.
Id quod et reliqui omnes approbabant.
4–5 Alß – worden] Nach Fränkische Grafen A I erläuterte der Direktor, warum allein der
straßburgische Gesandte erschienen war: Folgendts ist von dem directorio die anzeig be-
schehen , welchergestalt für dißmal allein der Straßburgische herr abgesandte, umb gehö-
rige re- und correlation neben denen bereit gegenwertigen herren Lübeckischen und
Nürnbergischen abgesandten
nechstverschienener tagen von dem königlich Dennemärckschen secretario
Johann Leonhard Clain, seit 1634 Sekretär in der dänischen Deutschen Kanzlei, war Sommer
1644 bis Sommer 1645 und seit Oktober 1646 dänischer Resident in Osnabrück ( APW III
D 1, 345; APW II C 3, 24 Anm. 3). Der königlich Dennemarckische secretarius Klein
hatte sich am 13. September 1645 bei den magdeburgischen Ges. anmelden lassen ( Magde-
burg G II fol. 182’).
men und Hamburg, alß ob derselben praetendirte session und votum dem ertzbischoffen
zu Bremen
Adm. war Hg. Friedrich von Schleswig und Holstein (1609–1670), zweiter Sohn Kg. Christi-
ans IV. von Dänemark, Hg. von Schleswig und Holstein (1577–1648). Hg. Friedrich wurde
1621 Koadjutor, 1634 Ebf., war seit 1643 verheiratet und wurde 1648 Kg. von Dänemark
( Lorenz , Bremen, passim; Kellenbenz , 503f.). Das Est. Bremen erkannte die Reichsunmit-
telbarkeit der Stadt Bremen nicht an (s. [ Nr. 8 Anm. 38 ] ).
wendet worden.
stätte collegii zur re- undt correlation eingestellet undt eingefordert worden,
proponirte das Magdeburgische Direktorium. Was im fürstenrath für-
gelauffen undt bey newlichster session bedacht undt beschloßen worden,
habe er vernommen. Zweiffelten nicht, er würde es den andern der stätte col-
legii referiret undt sich mit ihnen gleichsfalls eines gewißen entschloßen ha-
ben etc. Sehen gerne, das das werck befördert würde, undt bedanckten sich,
das er sich zur re- undt correlation einstellen wollen etc. Das conclusum des
fürstlichen collegii bestehe
1. uff etzlichen annotatis ,
2. in einen schreiben ,
welches beydes der herr director verlase undt darbey anführte, was noch an
ein undt anderm orte erinnert worden, als sonderlich in dem schreiben,
1. das die clausul wegen der ratification undt vollmacht
Bezug auf Punkt 5 des Conclusums vom 2. September 1645 (s. [ Nr. 10 Anm. 33 ] ).
etc.;
2.: wegen der restriction de admittendis vel excludendis etc., das die deductio-
nes nicht beyzulegen, sondern die vornehmsten rationes dem schreiben zu
inseriren etc., welches mehr nachdruck haben würde etc.;
3.: das die clausul wegen erwartender antwort etc.
Welches alles dann, sobaldt möglich, eingerichtet werden sollte etc. Möchten
nun hierauff ihre meinung auch eröffnen etc.
Straßburg. Nachdem nun der herr Straßburgische nebst denen Nürnbergi-
schem undt Lübeckischem (sonst gräfflich Fränckischem undt fürstlich Sach-
ßen Lawenburgischem herren abgesandten) auffgestanden undt a part sich
miteinander unterredet, antwortete communi nomine der herr Straßburgi-
sche ,
vor concepta auffgesetzet, sondern auch in einen undt andern erinnert undt
geendert worden etc. Weil mann nun von ihnen begehret, das sie gleichsfalls
zusammenkommen undt sich uber dieser sache miteinander vergleichen
möchten, so hetten sie sich des vorigen tages zusammengethan undt eines
bedenckens sich verglichen etc., welches er verlase undt hernach per dicta-
turam den ständen communiciret worden etc.
Magdeburgisches Direktorium. Befünde sich, das mann allerdings mit-
einander einig sey biß uff dasjenige, was sie wieder das churfürstliche colle-
gium wegen des directorii im stätterath gedacht etc. Wann es ihnen nun
beliebte, möchten sie sich heraußlaßen, wo undt wie oder mit was für forma-
libus solches geschehen undt eingerücket werden sollte etc.
[Was] sodann geschahe, undt darauff vom directorio et reliquis dahin ge-
schloßen wurde: Weil dieses vornehmlich der reichsstätte collegium an-
gienge , so hette es darbey sein verbleiben etc.
Magdeburgisches Direktorium. Hierauff erinnerte das directorium we-
gen Bremen etc., wie das gestrigs tags der königlich Dennemärckische secre-
tarius Clain dargewesen undt sich beschweret, das newlich Bremen undt
Hamburg zur re- undt correlation weren admittiret worden etc. Hette dar-
wieder protestiret, weil es dem herren ertzbischoff zu Bremen undt dem
hauße Holstein praejudicirlich sey etc. Wie er sich dann die protestation
schrifftlich einzuschicken erbothen, so aber noch nicht geschehen were etc.
Lübeck. Referirte nur zur nachricht, wie das die statt Bremen anno 1641 uff
dem reichstag, der litispendentz ungeachtet, were admittiret, ja per decretum
introduciret worden etc. Hamburg were auch, ihre session einzunehmen,
damals citiret, so sie aber wegen eines mit dem hause Holstein hiebevorn zu
Sternbeck auffgerichteten particularvertrags
23–25 Mann – etc.] Fränkische Grafen A I: Der Vertrag mit Dänemark aber ad casum
praesentem darumb nicht eben gezogen werden könnte, weiln man nicht praecise in
terminis eines ordenlichen reichstags, sondern einer extraordinari pacificationshandlung,
dabey die statt Hamburg sowoln alß andere mercklich interessirt […].
auch hier eigentlich auff keinen etc. reichstage etc., undt habe derowegen de-
sto weiniger zu bedeuten etc.
Magdeburgisches Direktorium. Ob dann damals der herr ertzbischoff
zu Bremen acquiesciret habe.
Lübeck und Anhalt. Hette zwar protestiret, so aber nicht attendiret, noch
darüber votiret, sondern verworffen worden etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Quis nos constituit iudices etc.
Darauff noch etzliche andere interlocutoria gefielen etc.
Sachanmerkungen zu Nr. 11