Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker

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Kurmainz . Nehmen Bezug auf das Kurfürstenratsconclusum über die reichsstän-
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dische
Intervention zugunsten Kurbrandenburgs vom 24. Oktober 1646. Dieweiln
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dann vom fürstenrath davorgehalten worden, daß vor allen dingen mit
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den Kayßerlichen herrn gesanden hierauß zu communiciren und zu ver-
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nehmen, wie weit dieselbe mit der cron Schweden in der handlung vortge-
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schritten und solchem nach in genere mit der intervention zu verfahren,
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20–22 so – ergreiffen] Zusätzlich in Kurtrier zA, spA und sinngemäß in Kurbayern
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K III, Kursachsen Rs I: undt ob man schon vermeint gehabt, es würden sich die
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herren fürstliche anders erclerth haben, so haben sie doch dem herkomben gemeß
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lieber sehen wollen, daß die herren churfürstliche die sache nachmahls in delibera-
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tion ziehen thetten.
so stünde von den herrn gesanden zu vernehmmen, weiln man discrepant
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seye, ob man bey dem vorigen schlueß zu verpleiben oder des fürstenraths
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conclusum zu ergreiffen.

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22–24 Sie – werde] Fehlt in Kurköln zA I, spA II, Kurbayern K III, Kursachsen
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Rs I. In Kurtrier zA, spA folgt noch: umb desto beßer die conclusa können verai-
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nigt werden.
Sie vernehmmen, daß nunmehr der Schwedische
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legat Salvius hier angelangt, zweivelten nit, derselbe die königlich Schwe-
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dische resolution mitpracht haben und selbe eröffnen werde

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Salvius kam am 2. November, Oxenstierna am 15. November nach Münster; verhandelt wurde
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dort bis Ende November. Vgl. APW [II C 2 nr. 192 S. 470] , Dickmann S. 309f.
.

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2º. Hetten sie neben den herrn Churbayerischen alß ordinari deputirten der
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herrn Chursachßischen begehren nach den Kayßerlichen herrn plenipoten-
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tiarien die Marburgische successionsstrittigkeiden

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Siehe oben S. 525f. Anm. 3, Brandt S. 204, Frohnweiler S. 5ff.
und damit selbe keines-
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wegs vor die frembde cronen gezogen werden mögen, bestermaßen recom-
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mendirt, auch waß dieselbe wegen freystellung des exercitii religionis in den
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erblanden begehrt, denselben anpracht.

[p. 674] [scan. 798]


1
Nach Auskunft der ksl. Gesandten hat quoad 1 mum punctum Lgf. Georg
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von Hessen-Darmstadt ihnen selbst geschrieben, und sie haben sich der Sache auch
3
schon ahn gehörigen orthen bestens angenommen; es wehren aber die fürstlich
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Heßen Cassellische von ihrer meinung nit zu pringen geweßen, sondern
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bestünden noch dabey, daß dieße sach vor die außwertige cronen gezogen
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werden müste; yedoch wolten ihnen solche noch ferner recommendirt
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sein laßen.

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Den zweyten puncten hetten sie mit etwas befrembden vernohmmen, weiln
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die Schleßische ständ anno 1635 sich mit Kayßerlicher Mayestät der religion
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halber allerdings verglichen

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Im Dresdener Akkord von 1621 hatte Kf. Johann Georg von Sachsen den schlesischen Protestanten
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Konfessionsfreiheit aufgrund des Religionsfriedens zugesichert ( Häberlin 25 S. 9, Brockhaus
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S. 117–119, Hitzigrath S. 39, Jaeckel VI S. 80ff.). Aufgrund der ksl. Zusicherung im
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Prager Frieden, die Fürstentümer Brieg, Liegnitz, Öls, Münsterberg und Stadt Breslau im
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Stand der evangelischen Konfession zu lassen, zogen die kursächsischen Truppen aus Schlesien ab.

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Die Fürstentümer erhielten jedoch nur gegen vorbehaltlose Unterwerfung die ksl. Gnadenerklärung
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und wurden nach Scheitern eines polnischen Vermittlungsversuchs rekatholisiert; bis 1644 dauerten
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die Kämpfe in Schlesien fort ( Jaeckel V S. 71–75, 80–86, Londorp IV S. 471f.).
; sehen also nit, wie Chursachßen hierin
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interessirt seye noch deroselben von den protestirenden einiger unfueg
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beygemeßen werden könde. Und zweivelten sie nit, waß den ständen zuge-
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laßen und freystünde, solches auch Ihrer Kayßerlichen Mayestät zu gönnen
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sein werde.

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Kurtrier .

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15–18 Hielten – könde] Laut Kurtrier zA, spA, sinngemäß auch laut Kurköln
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zA I, spA II sowie Kurbayern K III, Kursachsen Rs I betrachtet der Volant dies
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ausdrücklich als Kompromißvorschlag zwischen dem kurfürstlichen Conclusum, den schwe-
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dischen
Bescheid abzuwarten, und dem fürstlichen, nach communication mit den ksl.
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Gesandten zu intervenieren, da man ja bei den ksl. Gesandten Salvius’ Resolution erfragen
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kann.
Hielten, soviel die intervention betreffend, mit den Kayßerlichen
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zu communiciren, weiln der Schwedische legat Salvius dießorths ankom-
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men, die vertröstete königliche resolution in puncto satisfactionis zu eröff-
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nen; dießem

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18–23 Nach – fordern] Fehlt in Kurköln zA I, spA II.
nach man mit der intervention verfahren könde. Nach Mittei-
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lung
des kurbrandenburgischen Gesandten Dr. Portmann wird der Kurfürst von
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Brandenburg, ehe man wüste, waß Schweden uberlaßen werden solte, kein
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special aequivalent begehren, […] auch solches von niemanden anders alß
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dennen, die viel oder wenig von den Churbrandenburgischen landen
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begehren würden, fordern.

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23–26 Hielten – werden] Fehlt in Kurbayern K III, Kursachsen Rs I.
Hielten also davor, man hefte den herrn Chur-
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brandenburgischen expresse zu bedeuten, daß man sich durch dieße inter-
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vention zu keinem aequivalent obligiren wolte; und könde solche interven-
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tion in genere gethan werden.

[p. 675] [scan. 799]


1
Kurköln . Weiln dem Römischen reich an dießem werck höchlich gelegen,
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so hette man pillig, wann die sach mit bloßen intercessionibus gantz abzu-
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pringen oder zu miltern, solche werckstellig zu machen.

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3–6 Sie – verschieben] Abweichend und im Sinne des folgenden kurbayerischen Votums
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in Kurbayern K III, Kursachsen Rs I, wo auch der Passus 7–9 Ein – erfahren]
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fehlt, nur: Die schwedische resolution ist abzuwarten, ehe interveniert werden soll.

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Laut Kurtrier zA, spA, das der Vorlage entspricht, wertet auch Kurköln diesen Vor-
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schlag
als conciliation der chur- und fürstlichen conclusa.
Sie wehren zwar
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indifferent geweßen, ob damit, bis die königlich Schwedische resolution
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eingelangt, zuzuwarten; weiln aber der Salvius nunmehr hier zur stelle
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seye, so sehen sie nit, warumb solche intervention lenger zu verschieben.

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Ein vorherige Unterredung mit den Kaiserlichen ist nit undienlich; und würden
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dieselbe, solches werck durch die ständ zu secundiren, gern sehen. Von
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ihnen kann man auch den Stand der Verhandlungen mit Schweden erfahren.

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Sonsten widerholten nachmahls ihre vorige meinung, daß dieße interven-
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tion nit allein uf Pommern, sondern alle ubrige praetendirte landen gericht
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werde.

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Kurbayern . Ihr Gnedigster Herr hette ihnen bevohlen, vorigem concluso
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zu inhaeriren; und hielten darvor, weiln man noch nit weiß,

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14–15 waß – verricht] Möglicherweise, so fährt Kurbayern laut Kurbayern K III, Kur-
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sachsen
Rs I weiter fort, ist die Intervention aufgrund dieser Verhandlung gar nicht
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vonnöthen.
waß der Och-
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ßenstirn bey Churbrandenburg dießfals verricht noch waß die cron
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Schweden sich resolviren mögte, man hette mit der intervention, bis man
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die declaration dießer beyden puncten vernohmmen, zuzuwarten und zuvor-
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hero mit den Kayßerlichen herrn gesanden zu communiciren.

19

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675, 19–676, 19 Kursachsen – versprochen] Vorlage und Kurtrier zA, spA mit Kur-
40
bayern
K III, Kursachsen Rs I weitgehend gleichlautend, Kurköln zA I, spA II
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knapper.
Kursachsen . Hielten auch davor, von den herrn Kayßerlichen zu vernehm-
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men, wie weit sie sich mit der cron Schweden in hoc passu eingelaßen oder
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noch einzulaßen gedencken.

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21 Solchem – werde] In Kurbayern K III durchgestrichen und von J. Adolf Krebs in
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auch korrigiert.
Solchem nach sich selbsten geben werde, waß
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Churbrandenburg von dießen landen werde cediren, und stünde alsdan
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ferner zu deliberiren, wie es mit dem aequipollent zu halten. Underdeßen
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wolte die notturfft erfordern, weiln res integra und mit der cron Schweden
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noch kein gewißer vergleich gemacht seye, daß dieße intervention vortzu-
26
stellen, und zwar für Kurbrandenburg und zugleich alle andere interessirte
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ständ des reichs.

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Danken im Namen ihres Kurfürsten Kurmainz, daß uff ihr bey den chur-
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fürstlichen gesandtschafften sambt und sonders gethanes anpringen es
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Trauttmansdorff die Marburger und die Angelegenheit der Konfession in Schlesien

[p. 676] [scan. 800]


1
vorgebracht hat. Der Kurfürst von Sachsen wird gern hören, daß Trauttmansdorff
2
bemüehet geweßen, in besagter Marburgischen successionssach bey den
3
Heßen Cassellischen daß werck dahin zu richten, damit sie solche sach durch
4
die herrn erbvereinigte componiren laßen mögten, und weiln noch zur zeit
5
ahn selbigem orth nichts zu erhalten geweßen, deßwegen noch fernern
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vleiß anzuwenden sich anerclärt.

7
Belangend den andern puncten, da hette Ihr Gnedigster Herr gleichwohl
8
verhofft, es würden des herrn gravens von Trautmanßdorfs Excellenz sich
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gewürig resolvirt haben, daß nemblichen bey Ihrer Kayßerlichen Mayestät
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daß liberum exercitium religionis Augustanae confessionis den Schleßi-
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schen ständen insgesambt erhalten werden solle

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Trauttmansdorff reklamierte in seiner Erklärung gegenüber den kursächsischen Gesandten vom
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14. August 1646 für den Kaiser grundsätzlich das ius reformandi kraft Landesherrschaft über
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Schlesien, zeigte aber Bereitschaft, das protestantische Bekenntnis in Liegnitz, Brieg, Öls,
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Münsterberg und Stadt Breslau zu dulden ( Sindelár S. 227). Vgl. IPO Art. X § 38f.,
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V § 40 ( Jaeckel VI S. 102f.).
, dieweiln Ihre Churfürst-
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liche Durchlaucht den Schleßischen ständen, daß sie nemblichen bey solchem
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exercitio religionis unangefochten gelaßen werden sollen, ihr churfürstliches
14
wortt gegeben, welches auch hernachmahls die in Gott ruhende Kayßerliche
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Mayestät Ferdinandus 2 us confirmirt, darwider der anno 1635 praetendirte
16
vertrag gantz nichts schaffen kan; derowegen höchstgedachte Ihre Chur-
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fürstliche Durchlaucht uf andere mittel gedencken müsten, wie sie daßienige
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bey Ihrer Kayßerlichen Mayestät erhalten, waß löblich und Kayßer-, auch
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churfürstlich versprochen.

20
Kurmainz . Vernehmmen, daß Churcölln, -tryr und -sachßen der meinung,
21
daß man zwar mit den Kayßerlichen herrn gesanden vor allen dingen zu
22
communiciren und zu vernehmmen, wie weit in dießen und andern stücken
23
gegangen und noch gegangen werden mögte, und solchem nach die
24
intervention werckstellig zu machen, die herrn Churbayrische aber nach-
25
mahls bey ihrem vorigen voto beharren, daß nemblichen damit bis zu erör-
26
terung der religionsgravaminum zuzuwarten, da alßdann alles mit desto
27
beßerem nachtruck beschehen könde.

28
Wiederholen die drei Punkte des Conclusums vom 24. Oktober 1646 im Kurfürsten-
29
rat
sowie den kurfürstlichen Beschluß vom 24. August, wonach zuerst die Gravamina
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hätten erörtert werden sollen;

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30 welcher – verplieben] Unter Bezug auf den seinerzeit mit Kurtrier und Kur-
33
bayern
gefaßten Mehrheitsbeschluß, zuerst die Beilegung der Gravamina abzuwarten, wird
34
laut Kurtrier zA, spA und auch Kurbayern K III, Kursachsen Rs I deutlicher
35
gesagt: kahn er Mayntzische cantzler in absentia domini principalis davon nit auß-
36
setzen. In Kurbayern K III, Kursachsen Rs I ist das Conclusum dem kurbayerischen
37
Votum noch dadurch angenähert, daß Kurmainz die kurbayerischen Argumente als die seini-
38
gen
wiederholt.
welcher meinung sie annoch verplieben. Yedoch
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weiln anietzo per maiora vor guet angesehen worden, mit den Kayßerlichen

[p. 677] [scan. 801]


1
herrn gesanden hierauß zu communiciren und solchem nach die interven-
2
tion vortzustellen, so wolten sie solches nit hindern. Die ursachen, warumb
3
sie davorhalten, daß mit der intervention zurückzuhalten, seyen bey oban-
4
gezogenen deliberationen angeführt worden; und werde sich bey vortstel-
5
lung der intervention zeigen, waß des aequipollentis halber darwider ver-
6
borgen liege, dann nit zu zweiveln, daß dasselbe hiernechst von Kayßer-
7
licher Mayestät und den ständen, absonderlich den catholischen, praeten-
8
dirt werde; wie dann nit wenig zu besorgen, wann die ständ sich des wercks
9
bey der cron Schweden annehmmen solten, dieselbe von den ständen daß
10
aequipollent begehren und zum friedenschlueß ehender nit schreiten wür-
11
den, es seye dann dießes auch

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11 verglichen] Laut Kurtrier zA, spA, Kurköln zA I, spA II, Kurbayern K III,
32
Kursachsen Rs I wehrt Kurmainz zum Schluß den Dank Kursachsens für die Vertretung
33
kursächsischer Belange mit Hinweis auf seine Direktorialpflichten höflich ab, offerendo
34
se ad plura. –
35
Die Re- und Correlation sonst nur noch in Kurtrier zA, spA.
verglichen.

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Bey gehaltener re- und correlation haben des fürstenraths ordinari deputirte
13
bedeut, daß die fürstliche gesanden mit dem churfürstenrath allerdings
14
einig. Unterredung mit Trauttmansdorff durch die ordentlichen Deputierten der
15
drei Reichsräte erfolgt am Vormittag des 7. November 1646.

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