Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
29. Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1646 März 28
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Münster 1646 März 28
Kurtrier zA = Druckvorlage; damit identisch Kurtrier spA p. 507–513. Vgl. ferner
Kurmainz Rk FrA Fasz. 14 nr. 27 fol. 189’–190; Kurköln zA I fol. 206’–208’ ( damit
identisch Kurköln spA I fol. 447–451’, Kurköln spA Ib fol. 469–474 und Kurköln
zA Extrakt fol. 17’ ); Kurbayern K II fol. 209–213’ ( damit identisch Kurbayern spA II
p. 729–738 ); Kurbayern Rp II.
Kurfürstenratsconclusum über die erste classe der schwedischen Replik: Zusätze in Sachen foedera,
Amnestie, Kriegskosten, Ständerechte, Handel.
Kurbrandenburgische Sonderwünsche: Überprüfung des Kurfürstenratsconclusums durch jede einzel-
ne kurfürstliche Gesandtschaft, Beilegung des kurbrandenburgischen Votums, Geltung von Mehr-
heitsbeschlüssen .
Getrennte Übergabe der Conclusen der einzelnen Reichsräte anstelle eines Gesamtgutachtens. Ver-
lesung der Conclusen in pleno.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
bayern , Kurbrandenburg.
classe Schwedischer replicq
papier bracht
Druck im Rahmen der kfl. Gesamt-Correlation bei Meiern II S. 915 –921.
in dem churfürstenrath communicirt werden, alß ist zu solchem endt diese
zusammenkunfft angestelt; undt wirdt der auffsatz abgeleßen, gestalt die
hinc inde beyfallende erinderungen zu thun.
Kurtrier . Agit gratias directorio wegen der angekerter bemühungh in
auffsetzungh deß bedenckens, undt weillen daßelbe den maioribus gemeß
undt alle rationes woll eingeführt befinden, so weiß sonderlich nichst zu
erinderen alß in puncto foederum, da „geschieht“ gesetzt wirdt in praeterito,
wehre darfur in futuro „geschehen wirdt“ zu setzen.
Kurköln . Bedancket sich gleichergestalt undt hatt im ubrigen wenig anzu-
regen alß etwaß in puncto amnistiae, ubi ponitur, daß chur-, fürsten undt
standten alles solle reciproce restituirt werden. Weillen nuhn notorium, daß
auch anderen privatis daß ihrige endtzogen, so hielte, es kondte beygesetzt
werden „auch mediatständten undt particularen“.
2 do . Wirdet in eodem passu vermeldet, daß der kriegskosten halber keine
gütter sollen vorendthalten werden, addendum putat nach kriegscosten:
„oder anderen praetext“.
In puncto iurium et privilegiorum erindert, ob nicht vor die allergnedigste
erklehrungh agendae Caesari gratiae, ipseque insuper rogandus, fahls der
friedt nicht solte sogleich erhalten werden, die verordtnungh zu thun, daß
chur-, fürsten undt ständte wieder die iura undt privilegia von den kriegs-
ministris nicht beleidiget oder beschwerdt werden.
In puncto commerciorum wegen der zöll, imposten undt licenten
Lizenten waren Konzessionsabgaben für den von den Armeen gestatteten Handel und Verkehr.
Im südlichen Rheinland waren Lizentorte Boppard, Engers, Bernkastel, Ehrang, Welschbillig,
im nördlichen Heinsberg, Eschweiler, Zons, Siegburg, Beyenburg, Attendorn, Hamm, Paderborn,
Vechta. Am Niederrhein wurden die Lizenten bei den Stromzöllen geleistet ( Kuske S. 185f.).
videtur: „so bey diesen kriegsleuffen angeordtnet oder erhöhet worden“.
Kurbayern . Agendae Moguntinis gratiae, daß sie daß bedencken auffge-
setzt ; undt weillen es conforme votis, die fundamenta undt rationes auch
eingeführt, so weiß hauptsächlich nichts zu erinderen, vergleicht sich dero-
wegen mit Trier undt Cöln.
Kurbrandenburg . Wolte sich ebenergestalt bedancken, wahn ihr votum
eingeführt wehre; hielte nöttigh, daß die bedencken communicirt würden,
damit sie gegen die protocolla halten undt darmit conferiren kondte.
Im anfangh wirdt gesetzt „unanimiter vel per maiora“. Soviell daß erste
membrum angehet, hatt seine richtigkeit, quoad alterum aber hatt es andere
meinungh, sich deßwegen auff sein abgelegtes votum in puncto amnistiae
beziehendt, weillen in ecclesiasticis die maiora locum nicht haben
würde ia sehr beschwerlich sein, wahn selbige darin gelten solten. Hette
sich nicht versehen, daß ihr votum
Druck des kurbrandenburgischen Votums über die Amnestie bei Meiern II S. 931 –935.
insertion außdrücklich begert; hoffet, solle noch geschehen, weillen Brande-
burgh wegen deß hertzogthumbs Jägerndorffs particulariter interessirt.
gehalten, in deßo verpleibungh müste die habende gerechtsame mit einer
bedingnuß verwahren. Können die vota nicht gar eingerückt werden, so
wehre zum wenigsten in passibus servientibus davon meldungh zu thun
undt die notturfft zu beobachten.
Kurmainz . Habe die erinderungen angehört undt will selbige dem auffsatz
einverleihen, habe auch vernohmen, waß von Brandenburgh erindert undt
begert worden. Die bedencken hatt man niehmahlen nach hauß commu-
nicirt , sonderen
laßen.
Ratione conclusi per maiora vel unanimiter facti, davon geschicht meldungh
im eingangh. Ob aber daß Brandeburgische votum zu inseriren, auch die
begerte communication zu verstatten, daruber will die gedancken ver-
nehmen undt sich gern vergleichen .
Kurtrier . Von Churbrandeburgh werde communication bedenckens undt
insertio voti begert, weillen es einestheils religionssachen betriefft, Ihre
Churfürstliche Durchlauchtt auch wegen Jägerndorff interessirt. Quoad
1 um ist daß reichßherkommen kündig, undt wehre es dabey billig zu laßen.
Wahn doch Brandeburgh auff der communication bestehen solte, kan sie
citra consequentiam woll gestattet werden.
Ad 2. Die maiora haben in politicis allezeit statt- undt platzgehapt, die
religionssachen auch ihre weiß. Weillen nuhn daß guttachten auff lautere
politica gerichtet undt die religionsdifferentiae absonderlich verhandlet
werden, alß wehre es bey dem schluß zu laßen. Nachdemahlen yedoch von
den Augspurgischen confessionsverwandten ihre vota im fürstenrath
absonderlich eingefürth werden, so magh woll leyden, daß Brandeburgh
deßgleichen geschehe. Wehre aber bey dieser sachen umb so unnöttiger,
weillen im guttachten allen laedirten ständten ihre notturfft vorbehalten
wirdt, under welche Jägerndorff auch köndte verstanden werden.
Kurköln . Uber diese materi ist von Churtrier gutte anregungh beschehen.
Erindert sich auch, daß auff allen tägen, sogar auch in praesentia electoris
Saxoniae zu Mühllhaußen die guttachten nicht communicirt, sonderen
abgeleßen worden; darumben es dabey zu laßen.
2 dum . Ist von Trier auch woll erleutert, undt kan absque maioribus nichst
woll geschloßen werden.
sachen ihren geweisten wegh, dabey es sein unverenderliches bewenden
haben solle.
Ob aber daß particularvotum beyzulegen, erindert sich, wie es darmit alle-
zeit gehalten worden. Weillen doch von protestirenden dieser conventus
pro extraordinario gehalten wirdt undt dabey viell sachen gegen daß löb-
liche reichßherkommen pro amore pacis durchgehen, so magh es auch
woll, tarnen absque praeiudicio, in hoc passu geschehen undt gedüldet
werden.
Kurbayern . Wehre billig, daß alter modus observirt würde. Wie von Cölln
angeregt, also wehre es auch zu Regenßburgh gehalten worden.
Ad 2., ob particularia vota dem guttachten zu inseriren, haltet wie Trier,
gleichwoll ohne nachtheillige consequentz, insonderheit weillen dieser nach
inhalt deß Churcölnischen voti ein extraordinari convent sein solle.
Sonsten seindt die maiora in politicis giltig, wie diese materi ist, dan die
ecclesiastica a parte tractirt werden; undt nachdeme in dem guttachten
einem ieden sein interesse vorbehalten wirdt, so hatt Churbrandeburgh
wegen Jägerndorff sich umbsoweniger zu beschwehren.
Kurbrandenburg . Hatt wegen der communication darumb angestanden,
weillen sonderlich bey diesem puncto interessirt, undt nachdeme der con-
ventus extraordinarius, so hatt daß alte herkommen in ordinariis umbso-
weniger platz. Vor diesem ist die communication mehr geschehen, wie auch
Brandeburg selbst, maßen es auch anno 1636 zu Regenßpurgh vor gutt
angesehen worden.
Ratione maiorum bleibet bey der gethanen erinderungh, politica haben ihre
abgesteckte maß, amnistia aber laufft in die
rumben die maiora billig nicht.
Daß sonsten ihr votum beygelegt solle werden, thutt sich bedancken, wahn
es aber eingerückt werden köndte, würde es lieber sein. Der generalvor-
behalt im bedencken seye nicht sufficient, sonderen muß ein ieder standt,
so laedirt, crafft der amnisti restituirt werden; wiedrigens hette sich mit
einer protestation zu salviren.
Kurmainz .
communiciren, Cöln undt Bayeren aber, bey dem herbrachten stylo zu
verpleiben. Dan halten vorstimmende darfur, Brandeburgische votum
seye beyzulegen, Brandeburgh aber begert, es zu inseriren.
Mayntzischentheils erindert man sich ad 1 um deß alten herkommens, daß
die auffgesetzte guttachten nicht communicirt, sonderen pflegen verleßen
zu werden. Ohne seye es zwar nicht, daß selbiges guttachten, so wegen der
wahll anno 1636 auffgesetzt worden, zur communication kommen. Daß
ist aber nicht ex debito geschehen, sonderen hatt es dem directorio frey-
gestanden , wie es auch von selbsten undt auß sich gethan. Undt kan sich
derowegen einigen conclusi nicht erinderen undt haltet darfur, die commu-
nication seye umb so unnöttiger, weillen daß votum Brandeburgicum solle
beygelegt werden;
eingerückt werden.
Andere umbfräge.
Die fürstliche haben ihre relationes fertig, seindt aber darin different, ob
sie absonderlich zu ubergeben oder in ein gesambtes guttachten zu bringen.
Kommet dannenhero in consultationem: ob die absonderliche relationes
zu verstatten oder 2 do in ein guttachten zu bringen
anzuhören.
Kurtrier . Kürtzlich ad 1 um . Weillen man in puncto amnistiae discrepant
undt ein yeder bey seiner meinungh ungezweiffelt verpleiben wirdt, dieß
auch ein extraordinarius convent sein solle, so hielte darfur, eß kondten die
drey relationes ohne praeiuditz absonderlich ubergeben werden, dabey die
herren Kayßerliche plenipotentiarii zu bitten, daß sie die momenta rationum
reifflich erwegen undt, waß sie dem reich undt dem erwünschten frieden
ahm nützlichsten zu sein befinden werden, darauß ziehen wollen; undt
womit alle gesandten von den consiliis parte undt nachricht haben mögen,
so wehre der unvorgreifflicher meinungh, daß alle auffsätze gegen bevor-
stehenden sambstagh abendts in pleno zu verleßen.
Kurköln . Vergleicht sich mit dem Churtrierischen voto, cui addendum
censet, daß in der ubergebender schrifft die herren Kayßerliche zu ersuchen,
daß sie bey diesem weßen deß reichs wollfahrt undt fundamentalsatzungen
in acht nehmen wollen; conformirt sich de tempore conventus.
Kurbayern . Vergleicht sich ebenmeßigh, tamen citra praeiuditium.
Kurbrandenburg . Deßgleichen.
Kurmainz schließet mit vorstimmenden.