Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
9. Sitzung des Kurfürstenrats mit Re- und Correlation und Übergabe desGesamtgutachtens an die kaiserlichen Gesandten Münster 1645 Oktober 15
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9. Sitzung des Kurfürstenrats mit Re- und Correlation und Übergabe desGesamtgutachtens an die kaiserlichen Gesandten
Münster 1645 Oktober 15
Kurbayern K I fol. 235–244’ = Druckvorlage; damit identisch Kurbayern spA I p. 345–
371. Vgl. ferner Kurmainz K FrA Fasz. 12 ( unvollständig ); Kurköln zA fol. 86–90
( damit identisch Kurköln spA I fol. 164’–173, Kurköln spA Ia fol. 171’–180, Kur-
köln Rs ).
Übergabe der kaiserlichen Responsion vom 25. September 1645 an die französischen und schwedi-
schen Gesandten in Osnabrück und Münster bereits vor Beratung durch die Reichsstände: Soll nur
ein Teil weitergeleitet werden, ist eine Vorbehaltsklausel erforderlich? Wer soll die Übergabe vor-
nehmen ?
Hinterlegung der erledigten Verhandlungspunkte bei den Mediatoren. Vizevermittlung durch Kur-
mainz und Kurbrandenburg. Überbringung des Conclusums über diese Punkte an die Fürstlichen
und Kaiserlichen in Münster.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurköln, Kurbayern, Kur-
brandenburg .
Mit gestern diktiertem Schreiben vom 30. September st. v.
Druck Meiern I S. 706f.
Stände in Osnabrück den hiesigen Fürstlichen die Übergabe der ksl. responsionen
an die auswertige cronen in schrifften vorgeschlagen. Man erinnerte sich
auch gleichergestalt, daß ihungst bei eröffnung der Kayserlichen propo-
sition undt übergebung gemelter responsionen eben diser vorschlag in
dem Churcöllnischen voto mit gewisem temperament vorkommen; und
wie wenigers nicht nachrichtung vorhanden, hetten die fürstliche und der
stendte gesandten zu Oßnabrugg den Kaiserlichen herrn commissarien
daselbst disen vorschlag ebenergestalt gethan und dahin beweglich und
instendig gebetten, daß die Kaiserliche commissarii anderer fürsten und
ständte gesandten zu einem gleichmessigen zu vermögen beliebens tragen
wolten. Zwar hetten sie Kaiserliche commissarii damals zwischen denen
materiis und conditionibus pacis etwas underschiedt gemacht, wie in gemel-
tem Oßnabrüggischem schreiben auch berührt worden, daß dieihenige
puncta, so Kaiserliche Mayestät und die außwertige cronen allein angiengen,
keines berathschlagens bedörffen, über die andere puncten aber mit den
consultationen pari passu köndte verfahren und selbige zum schluß gebracht
23–25 in – übergeben] Deutlicher Kurmainz K: Die in den Propositionen der Kro-
nen noch klärungsbedürftigen und die allein den Kaiser und die auswärtigen Mächte angebenden
Punkte sind heraußserzuziehen und selbige allein oder aber offtgedachte responsiones
integraliter, yedoch mit dem vorwohrt, daß es annoch ein opus imperfectum seye,
zu communiciren.
reservatione der auswertigen cronen gesandten zu überreichen, in specie
aber, ob dieihenige puncta, so Kaiserliche Mayestät und die cronen angien-
Kurköln . Nach Durchsicht des genannten Schreibens bekräftigen sie die Absicht
des Kurfürsten von Köln, zur Förderung des Friedens alle dienliche mitl zu
ergreuffen […]. Und ob sie wohl lieber gesehen, daß die sach in ihrer
gewöhnlichen ordnung mit vorher vorgenommener berathschlagung
wehre her- und man also Kaiserlicher Mayestät mit guetachten an hand
gangen, nachdemahl aber auß bekandten ursachen und zum theil nach
strittigem modo consultandi hierzue noch zur zeit haubtsächlich nicht wol
zu schreitten, die notturft gleichwol erfordern wolte, daß die frembde
cronen sonderlich über dieihenige puncten, so sie haubtsächlich mit berüeh-
ren , vernohmen würden, so köndten sie geschehen lassen, daß die Kaiser-
liche herrn abgesandten angelangt würden, vermitls der herrn mediatorn
oder wie sie es für rathsamb und guet ermessen, die Kaiserlichen respon-
siones den cronen außzuhendigen, mit erinnerung und bitten, daß gleich-
wie Kaiserliche Mayestät über deren propositiones sich herausgelasen, die-
selbige mit ihrer gegenerklerung förderlich vernehmen lassen mechten.
Ob aber die ausantworttung der Kaiserlichen responsionen den cronen
integraliter oder allein ihenige puncten zu überreichen, welche die cronen
haubtsächlich mitberüehren, da miesten sie ob solcher division anstehen,
besser zu sein befünden,
und integraliter übergeben würden.
Kurbayern .
[…] Erinnerte man sich, daß gleich nach beschechener proposition der
Kaiserlichen herrn commissarien bei disem churfürstlichen collegio dise
meinung gewesen, daß nicht undienlich wehre, wan die extradition der
Kayserlichen responsionen den frembden cronen förderlich beschehe; und
wehre zwar zu winschen, daß durch gewöhnliche reichsconsultationes
solche Kaiserliche responsiones hetten vorgenohmen und die ständt
darüber ahngehört khönnen werden, weil sich aber hiebei etliche difficulte-
ten erzeigen, bevorab wegen admission etlicher ständte und daß solche nicht
so geschwindte beizulegen, so erachten sie nochnottig, wehren auch von
Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht in Bayrn […] gemeßen bevelcht, sowohl
bei den Kaiserlichen als auch chur- und fürstlichen herrn abgesandten
dahin zu trachten und sich zu bemüehen, daß die Kaiserliche responsiones
den cronen nunmehr ausgelifert würden. Conformirten sich demnach mit
Churcöllen und votirten dahin, daß die Kaiserlichen herrn commissarien zu
ersuechen, denen herrn mediatorn ohne verlieherung einiger zeit, uf maß
und weiß, wie denselben belieben würd, die extradition zu thuen, dabei
aber chur-, fürsten und ständt deren ius suffragii, habendte interesse undt
erinnerungen zu reserviern.
Und nachdeme die herrn mediatores anerbotten, daß sie hierbei allen fleiß
ankehren wolten, sogleich nach den kgl. Propositionen und der ksl. Antwort
darauf die Punkte, warinnen man einig, zu extrahiren und beede theil zu
deren signatur zu stringiren, auch selbige dahin in depositum zu nehmen,
damit daraus weiter nichts mehr gehandlet wurde, über die restierende
articul aber wolten sie herrn mediatores von den Franzößischen klare und
integras responsiones begehren, alß wehren sie Churbayrische der meinung,
daß die Kaiserliche commissarii dises der herrn mediatorn anerbieten
kundten berichtet und gebetten werden, daß sie ihnen disen vorschlag
wolten gefallen und die Franzößische dahin erinnern lassen, daß sie sich
hierüber ausfirlich undt
erklerung den herrn mediatorn fürderlichst einhendigen wolten, damit
hernacher ex parte Caesaris et imperii ebenmeßig klär- undt vollkhommendt-
lich man sich dargegen declariren möge.
briick , befunden rationes pro et contra, 1. rationes, warumb die respon-
siones nicht auszuufern, weil es Kaiserlicher Mayestät möchte bedencklich
sein, auch den stendten verkleinerlich oder nachtheillig und dahero besser,
communicato consilio das werck vorzunehmen, item, daß den stendten an
ihrem iure suffragii einig praeiudiz möchte zuegezogen werden; die rationes
pro, das die Kaiserliche responsiones zu übergeben, befünden sie etwas
bestendiger als obige, denen leicht zu begegnen, und zwar 1., daß die cronen
nach solchen responsionen von den ständten verlangen möchte, gestalten
sie dan, wan mans über so lange zeit der extradirten propositionen noch
weiter anstehen lassen solte, in die gedancken gerathen derffen, daß man
zum frieden keinen lust. 2. hette man sovil angemerckt, daß sie hiervon
bereits specialnachrichtung, welches dan umb sovil desto mehr verdruß
geben wurde, weiln solche Kaiserliche responsiones schon im truck aus-
gangen , 3. daß dise Kaiserliche erklerung sonderlich wegen theils puncten
die stendt nicht, sondern Kaiserliche Mayestät und die cronen betreffen
thette und 4., daß es den tractaten beförderlich, weil man ratione admitten-
dorum vel exclusorum annoch nicht richtig noch auch ratione modi
consultandi, sondern hiernegst von einem und andern pari passu zu deli-
beriren . Conformirten sich demnach mit Churcölln und -bayrn, daß die
extradition zu thuen, dieweiln es noch ein opus imperfectum und daß hir-
bei der ständte ius suffragii reservirt wird.
Quo modo et forma solche extradition zu thuen, miesten sie darfürhalten,
wan man nur etliche und nicht alle puncten solte communiciern, daß die
cronen sich darüber nicht resolviren möchten, dahero es integraliter be-
schechen köndte.
Kurmainz . […] Sie miesten darfürhalten, daß der außwertigen cronen
gesandten zu erkennen zu geben, daß man das haubtwerck und den friden
selbst desiderirte und dabei winschte, daß die difficulteten, so bishero die
reichsconsultationes verhindert, auß dem weeg geraumbt wehren. Nachde-
mahl man aber derzeit zu solcher richtigkeit nicht gelangen köndte, so
wehren sie der meinung, daß nicht unbillich die Kaiserliche responsiones
den cronen, iedoch salvo iure suffragii chur-, fürsten und ständt, ausgehen-
diget würden; und zwar wehren sie in ihrer proposition nicht dahin gangen,
daß solche außliferung integraliter beschechen solte, sondern ihre meinung
wehre dise gewesen, das nemblich die clausula reservatoria allein uf ihenige
puncten zu restringiern, welche Kayserliche Mayestät und die ständt betref-
fen thetten, uf übrige aber, so die auswertige cronen haubtsächlich an-
giengen , nicht nöttig sein wurde, derentwegen sie dan der herrn vorstim-
benden gedancken ferners gehrn vernehmen wolten, wie nit weniger über
die im Churbayrischen voto beschechne vernünfftige erinnerung an den
Vorschlag der Vermittler, auch 3., wie der disfals ergehende schluß an die
fürstliche zu bringen und ob im Fall eines Vergleichs mit ihnen nachgehents
die communication den Kayserlichen herrn commissariis per deputatos
oder von dem Churmainzischen directorio alleinig beschechen solte.
Verglichen sich sonsten mit Churcölln, daß durch die herrn mediatores
den königlich Französischen gesandten bei übergebung der Kaiserlichen
erklerung zuegesprochen würde, daß sie sich hierüber cathegorisch und
förderlich erkleren wolten und man also umb sovil ehender zu einem schluß
gelangen möchte. In Osnabrück sollen die Kaiserlichen ihre Responsion wegen
Fehlens der Vermittler unmittelbar den Schweden ausliefern.
Kurköln . Hielten darfür, 1.
vatoria in genere bescheche, daß es den verstand von selbsten uf ihenige
puncten haben würde, welche Kaiserliche Mayestät und die ständt thetten
betreffen.
Belangent sonsten 2. die im Churbayrischen voto beschechene erinnerung
wegen derihenigen puncten, so ihre richtigkeit, da hielte man an seithen
Churcölln wohl darfür, daß solches den Kaiserlichen gesandten zu referiren
nicht schaden und dieselben zu ersuchen sein möchten, dessen die herrn
mediatores zu erinnern.
kein andern modum, als derzeit observirt worden. Den Kaiserlichen sollen
beede directoria das Conclusum vortragen und zugleich anzeigen, daß man nicht
zweiflen wolte, sie mit den Kaiserlichen gesandten zu Oßnabrügg daraus
communiciren wirden, damit also an beeden ohrten die extradition pari
passu geschechen möchte.
Kurbayern .
generaliter uf die Kaiserliche respensiones zu thuen.
Wegen des von ihnen Churbayrischen beschechnen vorschlags bedanckten
sich, daß solcher den herrn vorstimbenden beliebig, hetten hierbei weiter
nichts zu erinnern.
3. Das Conclusum soll den Fürstlichen und den Kaiserlichen per deputatos ordi-
narios des chur- undt fürstenrahts, dem herkhommen gemeß, übergeben
werden.
Kurbrandenburg . Verglichen sich im ersten puncten mit Churcölln, in
der zweiten frag, ob dieihenige puncten, welche ihre erledigung hetten, in
depositum von den herrn mediatorn zu nehmen, miesten sie anstehen, weil
Kaiserliche Mayestät ihro reservirt, daß, wan nicht alles verglichen, sie
nicht observirt werden, weilen daselbsten keine mediatores. Vermeinten, es
solte an beeden orthen billich eine conformitet gehalten und disfals ver-
glichen werden.
Das Conclusum ist nach dem kurfürstlichen Kollegialschluß von 1636 von den nach
Münster deputierten Kurständen Köln und Brandenburg und entsprechend in Osna-
brück von Kurmainz und Kurbrandenburg zu übergeben.
Wie und waßgestalten aber die extradition zu Oßnabrugg zu thuen,
man ihungst zu Lengerich darfürgehalten, daß solchenohrts die außliferung
durch Curmainz- und -brandenburgische als deputirte und nicht immediate
durch die Kaiserliche gesandten geschechen solte, es möchte solcherge-
stalten hierbei verbleiben.
Kurmainz .
gestalt einige clausula reservatoria wegen der chur-, fürsten und ständt
iuris suffragii in genere gethan werden solte; und weil man damit aller-
dings einig, so köndten sie sich damit auch wohl vergleichen.
2. Die Kurbrandenburgischen haben Bedenken, laut kurbayerischem Vorschlag
diejenigen conditiones pacis, warinen man einig sein möchte, von den herrn
mediatorn in depositum nehmen zu lassen, besonders, weil der Kaiser sich ein
solches vorbehalten, und dahero praeiudicirlich sein möchte. Hielten dar-
vor , die sach wehre den herrn mediatoribus ahnheimzustellen.
3. sollen die re- und correlationes, dan die hinderpringung des schluß den
Kayserlichen commissarien, den durch kurfürstlichen Kollegialschluß Depu-
tierten , Kurköln und Kurbrandenburg, obliegen. Ebenso sollen die ksl. Gesandten
zur extradition zu Oßnabrugg nicht veranlaßt, sondern dem Lengerichischem
guetbefinden nach Kurmainz und Kurbrandenburg hierzu verwendet werden. Wol-
ten sie Churmainzische hierüber wie auch über den zwaiten und 3 ten puncten
die herrn vorstimbende weiters gehrn anhören.
Kurköln . Hetten die Churbayrische erinnerung dahin angesehen, daß
die tractirende theil hierdurch mehrers verbunden gemacht und solches
den tractaten selbst ein gute beförderung geben wurde; weil aber an seithen
schlag nicht instruirt, so liesen sie es dahingestelt sein, zweifleten gleichwoll
nicht, die herrn mediatores wirden den sachen am besten zu thuen wisen.
Des churfurstlichen collegialschluß anno 1636 wusten sie sich wohl zu
erinnern, in welchem einem ieden herrn churfürsten freygestelt worden,
die tractaten zu beschicken; und
daß sie schicken möchten, so hette man uf ein expediens gedacht und
erwähnte Deputation festgelegt […], und zwar alles mit der bedingung, daß
den deputirten herrn churfürsten dardurch ein mehrers recht nicht zue-
wachsen , sondern wan übrige auch schicken, das alles insgesambt und in
der ordnung, wie es herbracht, vorgehen solte, alles nach ausweißung
gemelten churfürstlichen collegialschlus, darbei es Ihre Churfürstliche
Durchlaucht zu Cölln bewenden liessen, und wan gleich Churtrier und
-sachsen herkommen solte, sich keines mehrern rechts zu bedienen be-
gerten .
Die extradition aber zu Oßnabrugg wird ihrer Meinung nach am besten den
Kaiserlichen, wie sie es für guet befünden werden, anheimgestellt, weil keine
mediatores daselbst vorhanden.
Kurbayern . Der von ihnen beschechne vorschlag wehre gueter wohl-
meinung angefird worden, künden iedoch indifferent sein und sich mit
Churcölln auch wohl vergleichen, daß es den herrn mediatorn heimbge-
stelt werde.
In dem andern puncten wegen der deputation conformirten sie sich mit
Churcölln und wusten sich des churfürstlichen collegialschluß de anno
1636 gleichfals wohl zu erinnern, in welchem austrücklich exprimirt, daß
über die deputirte auch übrige herrn churfürsten schicken mögen und
selbige eben das recht als die deputirte haben solten,
fürsten seine praecedentz, ordtnung, recht undt officium austrückhlich
vorbehalten. Und weil Churcölln dergleichen nicht praetendirt, da dieselbe
doch eben das ius, da einiges zue praetendiren were, zu suchen hette, als
Churbrandenburg, so wehre ihrem vorigen voto nach der schluß den
Kaiserlichen commissarien per deputatos ordinarios zue hinderbringen
undt zue intimiren.
Im 2 ten puncten vermeinen sie gleichwol, weil die Schwedische den Kaiser-
lichen die proposition immediate eingelifert, es khöndte dahiengegen
ahnietzo durch die Kayserlichen die extraditio responsionum ebenmesig
immediate den Schwedischen legatis beschehen; seye dahero ihnen Kaiser-
lichen es disfals heimbzustellen.
Kurbrandenburg . Weil die vota dahin giengen, das der modus, die trac-
tatus undt den friden zu maturiren, den herrn mediatoribus ahnheimzu-
stellen , so miesten sie es dahingestelt sein lassen.
2. beziechen sie sich nochmaln uf den collegialschluß anno 1636, in welchem
nicht zu fünden sein wird, wan übrige herrn churfürsten die tractaten auch
beschickten, hierdurch die gemachte deputation gefallen und aufgehebt sein
solte, darbei sie dan bestehen müessen und ohne specialbevelch sich solcher
deputation nicht begeben köndten, ohneracht man an seithen Churcölln
davon abgestanden.
Daß 3. zu Oßnabrugg die ausliferung der Kaiserlichen responsiones durch
die Kaiserliche geschechen solte und alhie von den mediatorn, derffte den
Schwedischen selbsten was nachdencklich scheinen und den tractaten eine
verzögerung geben, wan es an einem ohrt nicht wie am andern gehalten
werden solte. Stelten es dahero nochmahl zu bedencken.
mediatorn vor richtig mochten observirt oder zu vergleich gebracht werden,
ließen sie es denselben anheimbgestelt verbleiben.
Anreichend aber 2. die deputation, da gebürte Churcölln hocher danck,
daß sie den ordinari deputirten des churfürstlichen collegii einige sperung
zu thuen nicht gemaint, erinnerten sich auch, was uf dem collegialtag anno
1636 wegen solch beschechner deputation geschlossen worden, und zwar
eben dergestalt, wie in Churcölln- und -bayrischen votis mit mehrerm vor-
kommen , dabei zu consideriren, daß solche deputation allein den Kaiser-
lichen gesandten zur assistenz angesehen geweßen, nicht aber cum iure
suffragii et totum collegium zu repraesentiren
demihenigen sein verbleiben, waß bei versamblung aller herrn churfürsten
bishero observirt worden, ungeendert zu lassen.
Erinnern daran, daß die Franzosen ihre proposition den mediatorn, die Schwe-
den sie den Kaiserlichen direkt übergeben haben, dahero sie der mainung, daß es
für dismahl auch hierbei zu lassen und solchergestalt den herrn Kaiserlichen
commissarien lediglich anheimbzugeben wehre, der meinung, daß es bei
den Schwedischen keine gelosia geben köndte.
Kurköln und Kurbayern . Conformirten sich hiermit.
Kurbrandenburg . Miesten wegen der angezognen anno 1636 beschechnen
churfürstlichen collegialdeputation vorige intention repetirn, im überigen
aber conformirt haben.
Waryber diser in den churfürstlichen collegio gemachte schluß wegen
extradition der Kaiserlichen responsionen dem fürstenrath oder vilmehr
desselben deputirten per ordinarios deputatos, die Churmeintz- undt Chur-
bayerische , communicirt: Und weiln dieselbige sich hiermit allerdings
conformirt, verglichen worden, daß dieses werck den Kaiserlichen herrn
commissarien uf erhelter stundt nachmittagh hinderbracht werden solte,
allermassen es auch diesen abent zwischen 5 und 6 uhr per deputatos ordi-
narios auß beeden reichsräthen mit beiordnung Bamberg und Culnbach,
den fürstlichen deputirten, beschechen, ob welcher communication die
Kaiserliche commissarii sich gebirend bedanckt und erbotten, daß sie gleich
andern tags frue zu extradition der Kaiserlichen responsionen solche den
herrn mediatorn einhendigen wolten, auch ihren collegis zu Oßnabrugg
bereit die communication gethan hetten, daß solche außliferung der Kaiser-
lichen responsionen auch selbigenohrts uf morgen und also pari passu
geschechen solte.