Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
3. Die Abhängigkeit der Protokoll-Provenienzen untereinander
Die Überlieferungsformen innerhalb der einzelnen Protokoll-Provenienzen sind, abge-sehen von den textlichen Unterschieden zwischen den ursprünglichen Mitschriften und dem Konzept, in der Regel identisch, d. h. im Wortlaut gleich, mit kleineren Ab-schreibfehlern. Die Provenienzen untereinander hingegen können, wie teilweise in den Diarien, bis zur völligen Verschiedenheit im Wortlaut und in der Sache auseinander-gehen; dies rührt meist daher, daß nicht ordentlich protokolliert worden ist. Wurden die einzelnen Protokolle, die im Kurfürstenrat von jedem Kurstand selbständig geführt
worden waren, nicht nachträglich miteinander abgestimmt, verglichen oder gar kollatio-niert wie im Fürstenrat Osnabrück
Siehe oben S. [XCIII Anm. 6] . Das Bestreben, ein authentisches Fürstenratsprotokoll zu ver-fertigen, rührte auch von dem komplizierten Beratungsmodus her: Da erst die Auszählung der (Fürstenrats-) Voten in Münster und Osnabrück das korrekte Conclusum ergab, mußten zumin-dest über die Voten unbezweifelbare Aufzeichnungen existieren; auch wurde die mainung im Osnabrücker Fürstenrat zur Proposition in Münster und umgekehrt. Die nächste Stufe war hier wie bei den CC -Beratungen die Diktatur der Protokolle. Vgl. MEA FrA Fasz. 14 nr. 41.
, so stimmen sie gewöhnlich bei abweichendem Wortlaut, abgesehen von manchen gleichen oder ähnlichen Formulierungen, die dann Rückschlüsse auf das wirklich Gesagte zulassen, nur inhaltlich überein. Gegenseitige Beeinflussung der sechs Kurfürstenratsprotokolle zum Zeitpunkt ihrer Entstehung wird also überall dort ersichtlich, wo Protokolle identisch sind, wo einige oder alle sechs Protokollanten sich auf eine Fassung geeinigt haben, oder wo sich zwischen den einzelnen Provenienzen mehr oder minder ausgeprägte Übereinstimmungen in Wort-laut, Formulierung oder Satzbau ergeben haben. Der erste Fall, Identität, ist für die hier edierten Protokolle der Jahre 1645–1647 selten. Interessanter sind die gleich-lautenden oder fast gleichlautenden Passagen, weil in ihnen Ansätze zu einer gemein-schaftlichen Redaktion der Protokolle sichtbar werden, zumal wenn Rapulare und Konzepte von mehreren Überlieferungen erhalten sind. Diese Stellen werden deshalb stets in den Varianten angezeigt; sie differieren in Umfang und Häufigkeit zwischen einzelnen Provenienzen von Sitzung zu Sitzung und sogar innerhalb der Sitzungen und der Voten.
Textliche Gemeinsamkeiten, die auf gegenseitige Abhängigkeit deuten, sind für das Jahr 1645 vor allem zwischen
Kurmainz und
Kurbrandenburg sowie zwischen
Kurmainz und
Kurbayern
festzustellen. Gleichlautende Formulierungen zwi-schen dem kurmainzischen und dem kurbrandenburgischen Protokoll ergeben sich besonders im kurmainzischen und im kurbrandenburgischen Votum, aber auch für andere Teile des Protokolls wie das kurkölnische Votum, deren Text für die zwischen
Kurmainz und
Kurbrandenburg gleichlautenden Passagen von
Kurbayern und
Kurköln (mit jeweils wieder anderem Text) abweicht
. Ähnlich sind die Beziehungen zwischen
Kurbayern und
Kurmainz
: auch hier annähernde Gleich-heit der kurbayerischen und kurmainzischen Voten, die noch häufiger auftritt; dazu kommen gleichlautende Zwischenstücke aus anderen Voten
Aus den Voten von Kurköln (1645 I X 28, Nr. 49 S. 432) und Kurbrandenburg (1645 VIII 31, Nr. 39 S. 245), siehe auch Nr. [43] (1645 I X 18).
. Diese Gemeinsamkeiten der Formulierung steigern sich für einzelne Sitzungen bis zur Identität. Nur eine Sitzung hat Kurbayern anfangs dem kurkölnischen Protokoll entnommen
. Wie der Vergleich der Rapulare und Konzepte zeigt, sind die Abhängigkeiten in den Voten der eigenen und der Gegen-Überlieferung durch schriftlichen Austausch entstanden: Der kurmainzische Protokollist Beck hat bereits in seinem Rapular von einer kur-brandenburgischen Aufzeichnung des brandenburgischen Votums abgeschrieben
. Die kurbrandenburgischen Voten sind in
Kurmainz Rk auch länger als in der kurköl-nischen, kurbayerischen und (ab 21. Oktober 1645) kurtrierischen Überlieferung und haben einen anderen Text
. Obwohl das kurbrandenburgische Protokoll für 1645–1646 fehlt, kann aus dem Gleichklang der kurbrandenburgischen Originalvoten vom 12. Februar und vom 8. März 1646 (Abschrift in
Kurbayern K II beiliegend)
[Nr. 67 S. 462] (Kasten schwarz 7665 fol. 95’-104’, 106–117’), [Nr. 74 S. 515] , [517] ( ebd. fol. 168).
mit der kur-mainzischen Überlieferung des brandenburgischen Votums der gleichen Sitzungen geschlossen werden, daß in
Kurmainz Rk das brandenburgische Votum temporär stärker berücksichtigt worden ist als in den anderen Protokollen. Vice versa hat der brandenburgische Sekretär Kemnitz aus dem ursprünglichen Text der kurmainzischen Propositionen und Voten in
Kurmainz geschöpft
.
Die kurbayerischen Sekretäre haben Teile aus dem kurmainzischen Konzept des kur-mainzischen und darüber hinaus des kurkölnischen Votums wörtlich übernommen; die Exzerpte setzten sie an den Rand ihres Rapulars
Nr. [39 (1645 VIII 31) S. 237f.] , [248f.] , [49 S. 432f.] , wohl auch Nr. [44 (1645 IX 20) S. 291f.] , [298f.] , Nr. [52 (1645 X 15: kurmainzische Proposition und kurkölnische Voten)] , Nr. [54 (1645 X 21)] .
. Im Gegensatz zu der sonst stichwortartig gehaltenen Mitschrift in
Kurbayern Rp lauten diese Marginalzu-sätze mit
Kurmainz K und
Kurbayern K gleich. Teilweise geht
Kurbayern K allerdings – vor allem für die außermainzischen Voten – auf ein stichwortartiges kurbayerisches Rapular und damit auf eine autogene Vorstufe zurück
Nr. 44 S. 299–301 (im kurbayerischen Votum), Nr. [45] , Nr. [46 (1645 IX 21)] , teilweise Nr. [49] , Nr. [51 S. 348ff.] außerhalb der kurbayerischen Voten.
; es divergiert dann textlich von
Kurmainz K. Wenn außerhalb des kurbayerischen Votums
Kur-bayern Rp,
Kurbayern K und
Kurmainz K gleichlautend sind, ist
Kurbayern K keine interne Weiterentwicklung eines eigenständigen Rapulars und
Kurbayern Rp selbst nicht originell. Abschreibfehler und Verschlimmbesserungen in
Kurbayern K gegenüber
Kurbayern Rp und damit auch
Kurmainz K weisen als Vorlage von
Kurbayern Rp ein meist noch unverbessertes kurmainzisches Konzept aus
. Das Konzept von
Kurbayern kann aber auch direkt aus
Kurmainz entlehnt worden sein; dann existiert ein eigenes kurbayerisches Rapular, das die Konzeptstufe nicht erreicht hat, neben dem – nicht autogenen – Text von
Kurbayern K
. Hat der Text von
Kurmainz bereits in
Kurbayern Rp Eingang gefunden, so zeigt sich eine gewisse Eigenständigkeit des kurbayerischen Konzipisten doch in den teilweise rigorosen Kürzungen, die er an dem entlehnten Text von
Kurbayern Rp vornahm
So Nr. [46 S. 319f.] (kurmainzische Proposition), auch teilweise Nr. [44] . Genauso wurde mit eigenständigen kurbayerischen Rapularen verfahren. Vgl. Nr. [73 (1646 III 3) S. 510] , [514] .
. Zur Vorlage von
Kurbayern Rp bzw. K ist zu sagen, daß das kurmainzische
Rapular im Juli und dann vom September bis Dezember 1645 von Kurbayern kaum ausgeschrieben worden sein dürfte: Es ist in diesen Monaten von Beck nur steno-grammartig geführt worden und enthielt gerade nicht die Proposition und das kur-mainzische Schlußvotum, auf die es den bayerischen Sekretären besonders ankam: Möglicherweise hat der kurmainzische Gesandte J. Adam Krebs seine meist sorg-fältigen Protokollnotizen der politisch nahestehenden kurbayerischen Gesandtschaft zugänglich gemacht. Wo die kurbayerischen Voten in
Kurmainz K mit dem – nicht verbesserten – Urtext von
Kurbayern Rp und mit
Kurbayern K über-einstimmen, dort sind aller Wahrscheinlichkeit nach Übernahmen aus dem kur-bayerischen Rapular ins kurmainzische Konzept erfolgt
Nrr. [39 S. 241–244] , [40 S. 254] , [256] , [258] , [43 S. 281f.] , [44 S. 300f.] , [45 S. 313–315] , [49 S. 343] , [51 S. 350f.] , [52 S. 359f.]
. Dabei kann
Kurbayern Rp jeweils bereits ein schriftliches Votum zugrunde gelegen haben, das von den kur-bayerischen Gesandten in Münster, Haslang und J. Adolf Krebs, zum Gebrauch in der Sitzung vorformuliert worden war. Möglicherweise hat Kurbayern seine Position als ordentlicher Deputierter des Kurkollegs (anstelle von Kurpfalz) dadurch festigen wollen, daß es sein Protokoll mit dem Reichsprotokoll abstimmte; die Re- und Corre-lationen hat Kurbayern jedenfalls, nach den erhaltenen Rapularen zu schließen, ori-ginal mitgeschrieben
Siehe Nrr. [41 S. 260f.] , [46 S. 321] , [52 S. 365] , [98 (1646 IX 2) S. 665] , [123 (1647 VII 10) S. 821] . Vielleicht wirkte hier auch die Tradition der Ligatage nach, auf denen nur Kurmainz und Kurbayern aus Gründen der Geheimhaltung Protokolle führen sollten ( Neuer - Landfried S. 206). Auf dem Mühlbausener Kurfürstentag unterschieden sich die kurmainzischen und kur-bayerischen Kurfürstenratsprotokolle noch sehr voneinander ( Henk S. 12, 57, 66, 103).
.
Durchweg sind die eigenen Voten in der eigenen Überlieferung nach ihrem partiellen Austausch noch einmal überarbeitet, d. h. verbessert, zusammengestrichen oder mit kleineren oder größeren Zusätzen versehen worden
. So sind Interlinear- und Marginal-korrekturen, die zum kurmainzischen Votum in
Kurmainz K gemacht worden und bei der zweiten Konzipierung in
Kurmainz Rk eingeflossen sind, in
Kurbayern K nicht mehr enthalten, genau wie kurbayerische Verbesserungen in
Kurbayern K nicht mehr in
Kurmainz Rk; häufiger als in den anderen Überlieferungen ist das kurbayerische Votum in
Kurbayern K von der Hand des Gesandten J. Adolf Krebs nachgetragen worden. Der Kurstand, der Partner einer wechselseitigen Ab-stimmung der Protokolle war, konnte das fremde Votum zunächst nur in einer vor-läufigen Fassung seinem Protokoll einverleiben. Der Austausch des Originalvotums, und zwar in der Reinschrift der das Votum produzierenden Kanzlei, blieb der Aus-nahmefall für wichtige Anlässe: Das fremde Votum wurde dann dem eigenen Proto-koll-Konzept förmlich beigelegt statt – wie sonst – in seinen wesentlichen Teilen exzerpiert. Nur Kurmainz achtete streng darauf, daß die eigene Kanzlei von dem beizulegenden Votum Abschrift nahm und es dabei zumindest in indirekte Rede transponierte
; die Beiheftung einer Reinschrift fremder Provenienz zum Reichs-protokoll war offenbar verpönt.
Die enge Zusammenarbeit der kurmainzischen Protokollisten mit ihren kurbaye-rischen Kollegen lockerte sich nach der Ankunft Raigerspergers am 10. Dezember 1645. Das kurmainzische Protokoll wirkt seither straffer und konzentrierter,
Kur-bayern K rekurriert wieder stärker auf eine originale kurbayerische Mitschrift.
Während es
Kurtrier, vor allem in den ersten Protokollen, gelang, bei aller Knapp-heit der Diktion den vollen sachlichen Gehalt des Gesagten zum Ausdruck zu bringen, ergaben sich bei
Kurmainz mit zunehmender Knappheit auch inhaltliche Abstriche. Fragen des Zeremoniells wurden nun kürzer behandelt, Diskussionen, die kurmainzische Direktorialrechte tangierten, sogar mit souveräner Kürze wiederge-geben – so z. B. die Erörterung der Frage, ob das kurbrandenburgische Votum dem kurfürstlichen Gutachten über die erste Klasse der schwedischen Replik nur beige-legt oder inseriert, d. h. eingearbeitet werden sollte
Siehe Nr. [78 (1646 III 28) S. 555ff.] (vgl. DLöben II fol. 134); Nr. [91 (1646 VI 7) S. 621] : Prokaiserliche Änderung des Protokolls durch Raigersperger, der im kurmainzischen Votum angesichts der kurbrandenburgischen Bitte um die Unterstützung der Reichsstände gegen die schwe-dischen Satisfaktionsansprüche auf Kurbrandenburgs früheren Rat verweist, die Satisfaktion der Franzosen sogleich zu behandeln. Nr. 220 (1647 VI 17) berichtet Kurmainz recht verhalten darüber, aus welchen Voten die vom Direktorium zu konzipierenden Schreiben an das Reichs-kammergericht zusammenzustellen seien.
. Bereits die dokumentierte Existenz solcher Erörterungen konnte das alleinige Auskunftsrecht des kurmain-zischen Direktoriums bei späteren Streitfällen einengen. Hinter dem kanzleitech-nischen Vorgang der Straffung des kurmainzischen Protokolls stand zweifellos eine politische Begründung: Die Weitschweifigkeit wich unter Raigerspergers Regie
Vgl. Kurmainz Rk in Nr. [59 (1645 XII 23) S. 396–403] mit Kurmainz Rk der vorher-gehenden Sitzungen.
der Konzentration, die Offenlegung des eigenen Protokollkonzepts dem Ausschluß anderer Kollegglieder von authentischen Reichsprotokoll.
Kurmainz redigierte sein Protokoll aber auch fortan keineswegs isoliert. Es hat Konzepte seiner Proposition weiterhin den Protokollanten anderer Kurstände: Kur-sachsen, Kurbrandenburg, Kurtrier, Kurbayern zugänglich gemacht, es hat sich jedoch die abschließende Überarbeitung des ausgetauschten Propositionskonzepts nicht nehmen lassen und sogar durch den Entwurf mehrerer Propositionen; die inhaltlich voneinander abwichen, sich Handlungsspielraum verschafft
Nrr. [102 (1646 XI 8) S. 678] , [116 (1647 IV 29) S. 768] : Für diese Sitzung ist neben Kur-mainz Rk eine Proposition zusätzlich überliefert, die inhaltlich nicht mit der Proposition in Kurmainz Rk, sondern mit den ausführlicheren Kurtrier zA, spA und Kurbrandenburg Rk II übereinstimmt. Für Nr. [94 (1646 VIII 23, S. 635)] sind drei Propositionen vorhanden: eine kurze Zusammenfassung der Proposition in einer nur Proposition und Conclusum enthaltenden Reinschrift, ein von Raigersperger überarbeitetes Konzept und eine Reinschrift, die in Einzel-heiten sowohl vom Urtext wie vom Endtext des Konzepts abweicht und die Tendenz der Propo-sition, Bejahung der Übergabe Philippsburgs an Frankreich, etwas mildert. Vgl. auch J. Adam Krebs’ Propositionskonzepte für 1645 VII 10, 11, VIII 31, IX 2. Hier ist erst durch Wort-vergleich mit den übrigen Überlieferungen feststellbar, ob die ursprünglichen oder die von Kurmainz abgeänderten Passagen zum Vortrag gekommen sind. Durch Übernahme des von Kurmainz zum Austausch zugelassenen Propositionskonzepts wurden aber auch die anderen Provenienzen ungenau, so daß die häufig zu beobachtende Übereinstimmung zwischen dem ersten Text von Kurmainz K und anderen Provenienzen gerade an der wirklichen Fassung des kurmainzischen Eröffnungsvor-trages vorbeigehen kann. Siehe auch Nrr. [64 (1646 I 29) S. 427f.] , [75 (1646 III 13) S. 525] .
. Im Gegenzug benutzte
Kurmainz die Originalvoten der anderen Überlieferungen: das trierische Votum aus Kurtrier, das bayerische aus Kurbayern, das sächsische aus Kursachsen, das branden-burgische aus Kurbrandenburg, seltener das kölnische aus Kurköln. Dieses Verfahren, das allerdings nur für einzelne Sitzungen direkt nachweisbar ist, mochte Kurmainz grundsätzlich damit rechtfertigen, daß es das Reichsprotokoll auf einen angemes-senen Stand bringen müsse
Nr. [113 S. 750] : Das kurbrandenburgische Votum soll Kurmainz pro extractu faciendo zugeschickt werden.
. Kurmainz konnte sein Protokoll mit den Voten, die aus fremden Provenienzen extrahiert waren, wiederum zur Benutzung weitergeben, so daß Dritte von dem ihnen sonst nicht zugänglichen schriftlichen Votum einer Fremd-provenienz ergänzend Nachricht erhielten: So stimmt
Kurköln mit
Kurmainz nicht nur im kurkölnischen, sondern auch im kurbrandenburgischen Votum, das in
Kurmainz allerdings etwas ausführlicher ist, formulierungsmäßig überein
, mehr-mals
Kurmainz mit
Kurbayern im kurkölnischen und kurtrierischen Votum
Und zwar auch nach der Ankunft Raigerspergers (dessen Anwesenheit in der Sitzung von 1645 XII 23 erstmals vermerkt ist): Nrr. [66 S. 453f.] , [77 (1646 III 21) S. 548] , [79 (1646 IV 10) S. 561f.] , siehe unten S. [CVII Anm. 2] .
,
Kurmainz mit
Kurtrier
und mit
Kurbrandenburg im kurkölnischen Votum
. Hier sind allerdings auch wieder die Fälle möglich, daß ein eigenständiges kurmainzisches Konzept dem anderen gleichlautenden Protokoll zugrunde liegt oder die zwei parallelen Überlieferungen in den in beiden gleichlautenden Fremdvoten direkt auf die Provenienz zurückgehen, die das Votum produziert hat. So haben Kurbayern und Kurmainz von Februar bis April 1646 mehrfach das kurtrierische Votum, das ihnen von Kurtrier zugestellt wurde, ganz übernommen, wie Kurbayern sogar beigelegt oder doch stark ausgeschrieben
Erklärlich aus der Bedeutsamkeit des ersten, kurtrierischen Vo-tums: Nrr. [68 (1646 II 14) S. 471f.] , [71 (1646 II 26) S. 493–497] , [81 S. 568f.] , wichtig auch das einzige evangelische Votum zur Amnestiefrage (Kurbrandenburg 1646 II 12) Nr. 67 S. 462–466.
: Von hier erklären sich dann die weiterdauernden textlichen Gemeinsamkeiten zwischen
Kurmainz Rk und
Kur-bayern K. Während sich Kurköln in Sachen der Protokollführung weitgehend distanziert verhielt, gleichwohl aber seine eigenen Protokoll-Reinschriften an den bayerischen Kurfürsten verschickte und auch Kurtrier zur Abschrift überließ
So die Sitzungsprotokolle der Lengericher Konferenz (Nrr. [26] – [28] ). Für 1647 III 27 ( [Nr. 113] ) hat Kurköln das kurmainzische Votum, Conclusum samt Re- und Correlation offenbar von Kurtrier kopiert; 1647 III 28 (Nr. [114] ) lautet Kurköln mit Kurtrier / Kurbranden-burg gleich. 1647 VII 10 (Nr. [123] ) ist das kurkölnische Votum – offenbar wegen Behandlung der für Kurköln wichtigen hessischen Satisfaktion – an die anderen Überlieferungen gegangen.
, pflegten die übrigen katholischen Kurstände bis zu dem bezeichneten Grad den gegenseitigen Austausch ihrer Voten und Protokollkonzepte.
Die weiteren Abhängigkeiten, die bis September 1647 sichtbar werden, hielten sich nicht in konfessionellen Grenzen. Die gemeinsame Redaktion des kurtrierischen und
kurbrandenburgischen Protokolls war möglicherweise von der extravaganten Weisung des Trierer Kurfürsten eingegeben, enge Verbindung zum protestantischen Kurbrandenburg zu halten
. Die Redaktionsgemeinschaft ist nur für die Sitzungen des Jahres 1647 exakt festzustellen, weil
Kurbrandenburg Rk (II) erst am 21. Januar 1647 wieder einsetzt; sie hat aber vielleicht schon für die Sitzung vom 28. August 1646 bestanden, wo
Kurtrier (zA) keinen autochthonen Eindruck mehr macht
: Statt gewohnter konzentrierter Kürze herrschen hier lange Satzgefüge und Parti-zipialkonstruktionen, die für
Kurbrandenburg Rk typisch sind;
Kurtrier hat auch keine Anklänge an den Text der anderen bekannten Provenienzen. In acht Sitzungen sind
Kurbrandenburg Rk II und
Kurtrier zA (1647 I 21 – 1647 V 22) über die gesamte Sitzungsdauer hinweg gleichlautend
. Dabei hat, wie aus Abschreibfehlern eindeutig hervorgeht,
Kurtrier das kurbrandenburgische,
Kur-brandenburg das kurtrierische Votum übernommen, und die Protokollisten beider Gesandtschaften haben natürlich jeweils ihr eigenes Votum im Protokoll beibehalten. Wegen des Fehlens kurtrierischer und kurbrandenburgischer Rapulare und Konzepte ist nicht mehr sicher auszumachen, welches der beiden Protokolle für die Fremdvoten, die nicht der Gegenprovenienz entnommen wurden, jeweils die Vorlage stellte. Nach Stil und Abschreibfehlern kann für etliche Sitzungen Kurbrandenburg, für andere Kurtrier primär gewesen sein. Die Protokollisten dieser beiden Provenienzen haben ihr jeweils eigenes Votum nicht nur gegenseitig ausgetauscht, sondern auch zeitweise Kurköln, Kurmainz
So gingen die Voten Kurtriers, Kurbrandenburgs und Kursachsens in der Sitzung 1647 III 18 (Nr. [112] ) auch an Kurmainz.
und Kursachsen übermittelt.
Die
intimation des eigenen Votums in fremde Protokolle hat am konsequentesten Kursachsen betrieben. Ab der Sitzung vom 4. August 1647, in der Kursachsen erst-mals den Rat besuchte, lautet das kursächsische Votum regelmäßig in fast allen Protokollen gleich
Eine Ausnahme macht Kurköln, das z. B. 1646 XI 8 (Nr. [102] ) das kursächsische Votum nicht übernimmt.
; es ist in
Kursachen Rs, um die Eingangsfloskeln und um kleinere nachträgliche Zusätze erweitert, meist noch etwas ausführlicher
. Kursachsen hat aber auch regelmäßig von Protokollkonzepten anderer Provenienz Abschrift genommen. Zunächst übernahm es das Protokoll der Re- und Correlation, die am 27. April 1646 in Osnabrück stattfand, von Kurbrandenburg
Nr. [85] : Einmal ist in Kursachsen freier Raum für einen Nachtrag gelassen, der in Kur-brandenburg enthalten ist, statt Kurbayern beißt es wie im kurbrandenburgischen Protokoll nur Bayern. Kurmainz ist völlig autochthon, obwohl J. Adam Krebs sonst austauschfreudig war; möglicherweise wollte Kurbrandenburg Kursachsen über die gemeinsame Protokoll-Redaktion für seinen Plan gewinnen, einen zweiten Kurfürstenrat in Osnabrück zu eröffnen.
. Es folgte eine Serie von Sitzungen, deren Protokollierung zwischen Kurbayern und Kursachsen dergestalt abgestimmt wurde, daß Kursachsen den Austausch seines Votums zeitweise – und
wohl für die Mehrzahl der Sitzungen – durch Übernahme des kurbayerischen Proto-kolltextes ausglich
; allerdings hängt
Kurbayern, das wiederum sein Votum
Kur-sachsen gab, für manche Sitzungen auch vom kursächsischen Text (auch außerhalb des kursächsischen Votums) ab
. Die Abhängigkeit
Kursachsens von
Kurbay-ern wird weniger daraus ersichtlich, daß
Kursachsen die kurbayerischen Ver-besserungen enthält, denn diese konnten, zumal im kurbayerischen Votum, noch nach dem Austausch hinzugesetzt werden
Vgl. Nr. [97 (1646 IX 22)] : kurbayerisches Votum der zweiten Umfrage mit nachträglichen Krebs-Korrekturen.
: Hier sind eher die Abkehr von der kur-sächsischen knappen Diktion und die analoge Abhängigkeit
Kursachsens von anderen Protokollen zu berücksichtigen. Umgekehrt sind typische Wendungen des kursächsischen Stils, Abkehr
Kurbayerns vom eigenen Rapular (wie vorher beim Verhältnis
Kurbayern
-
Kurmainz) und protestantischer Datierungsbrauch im gemeinsamen Text für die Abhängigkeit des kurbayerischen Konzepts bezeichnend. Für eine Sitzung unterhielt Kursachsen Redaktionsgemeinschaft mit Kurbayern und mit Kurbrandenburg im kurmainzischen Votum, das von beiden gleich dargestellt ist
.
Kursachsen Rs weicht dann über ganze Sitzungen hinweg, nicht nur für einzelne Voten, von
Kurbayern K ab und läuft textlich
Kurmainz Rk
Nrr. [100 (1646 X 24: Pommernfrage)] und [102 (1646 XI 8: Pommernfrage)] in der Proposition, [117] (iura statuum) in der Propo-sition auch mit Kurbayern.
, dann
Kurköln zA, spA parallel
Nr. [105 (1646 XII 31: Pommernfrage) S. 691] : Wie vorher von Kurbayern das kurbayerische, so wird nun von Kurköln das kurkölnische Votum übernommen; Nr. 106 (1647 I 1: Pommern-frage) S. 695ff.
. Die Abhängigkeiten
Kursachsens von
Kurbay-ern,
Kurmainz und
Kurköln werden vor allem in den Beratungen über die Pommernfrage deutlich: In dieser prekären Frage wollte Kursachsen offenbar nicht das Risiko einer völlig selbständigen und darum angreifbaren Protokollführung tragen. Wenn Kursachsen eine solche wechselseitige Abstimmung der Protokolle – mit deut-lichen Ansätzen zu Ausgewogenheit – unternahm, so ist dies aber auch als Versuch deutbar, ein einheitliches Kurfürstenratsprotokoll zu schaffen. Als Direktorium des Corpus Evangelicorum und als Inhaber des Erzmarschallamts, der in die Kanzlei-geschäfte des Reichstags bevorzugt eingeschaltet war, konnte Kursachsen durchaus den Ehrgeiz einer Einflußnahme auf das kurfürstliche Reichsprotokoll entwickeln; die auch teilweise einheitlichen Protokolle des Fürstenrats Osnabrück und des Corpus Evangelicorum sind hauptsächlich von sächsischen Sekretären kollationiert worden.
Am Beispiel
Kursachsens zeigt sich, daß die Annäherung der verschiedenen Pro-tokoll-Provenienzen in Richtung auf ein Einheitsprotokoll erst dann erreicht wurde, wenn nicht mehr nur jeweils zwei Kurstände bei der Fertigstellung ihres Protokolls eng zusammenarbeiteten (
Kurmainz
/
Kurbayern, dann
Kurtrier
/
Kurbranden-burg
,
Kurbayern
/
Kursachsen), sondern wenn jede Gesandtschaft bereit war, ihr schriftliches Votum innerhalb des gesamten Kollegs bekanntzugeben (zu
propaliren) und selbst reihum abwechselnd die Protokolle der anderen zur Vorlage zu nehmen. Der Herausgabe des eigenen Votums, das – mit Vorbehalt – zur Text-grundlage der anderen Protokolle werden sollte, entsprach idealtypisch die Verar-beitung oder wörtliche Übernahme der Voten jedes anderen Kurstandes aus dessen eigenem Protokoll. Ein solches „ideales“ Protokoll ist nicht zustande gekommen. Am nächsten kommen ihm die Überlieferungen der Sitzung vom 6. Mai 1647 über die
iura electorum
S. 772–790; damit vergleichbar Nr. [112 (1647 III 18: Pfälzische Frage) S. 732ff.] : Soweit es sich wegen Fehlens von Kursachsen Rs nachprüfen läßt, haben hier Kurtrier und kurbranden-burg ihre Voten ausgetauscht, Kurmainz hat die Voten dieser beiden und das Votum Kursachsens herangezogen.
. Außer in
Kurköln sind hier das kurtrierische und das kur-sächsische Votum in allen Überlieferungen gleichlautend, und zwar auf der Grundlage der Provenienz des jeweiligen Votums; beide Voten sind also von allen Mitgliedern des Kollegs, abgesehen von Kurköln, ausgeschrieben worden. Der abweichende Text von
Kurbayern Rp im kurtrierischen Votum bestätigt dies nur.
Kurköln hat kein fremdes Votum übernommen, aber immerhin das seinige an das hier gleich-lautende
Kurbayern
K abgegeben. Kurtrier und Kurbrandenburg haben ihr Votum jeweils ausgetauscht und beide noch das kursächsische Votum aus
Kursachsen rezi-piert, haben aber die restlichen drei Voten nicht im Original der jeweiligen Provenienz entgegengenommen, sondern nur gemeinsam redigiert;
Kurbrandenburg war dabei wahrscheinlich eher Vorlage für
Kurtrier als
Kurbayern K wie gewohnt überein;
Kur-bayern K rekurriert aber dann wieder – abgesehen von den entlehnten Voten, auf
Kurbayern Rp. Nach Voten unterteilt zeigen die Protokolle, ersichtlich aus ihren gleichlautenden Teilen, folgende Abhängigkeiten:
Siehe oben S. [XCIII Anm. 6] . Das Bestreben, ein authentisches Fürstenratsprotokoll zu ver-fertigen, rührte auch von dem komplizierten Beratungsmodus her: Da erst die Auszählung der (Fürstenrats-) Voten in Münster und Osnabrück das korrekte Conclusum ergab, mußten zumin-dest über die Voten unbezweifelbare Aufzeichnungen existieren; auch wurde die mainung im Osnabrücker Fürstenrat zur Proposition in Münster und umgekehrt. Die nächste Stufe war hier wie bei den CC -Beratungen die Diktatur der Protokolle. Vgl. MEA FrA Fasz. 14 nr. 41.
Aus den Voten von Kurköln (1645 I X 28, Nr. 49 S. 432) und Kurbrandenburg (1645 VIII 31, Nr. 39 S. 245), siehe auch Nr. [43] (1645 I X 18).
[Nr. 67 S. 462] (Kasten schwarz 7665 fol. 95’-104’, 106–117’), [Nr. 74 S. 515] , [517] ( ebd. fol. 168).
Nr. [39 (1645 VIII 31) S. 237f.] , [248f.] , [49 S. 432f.] , wohl auch Nr. [44 (1645 IX 20) S. 291f.] , [298f.] , Nr. [52 (1645 X 15: kurmainzische Proposition und kurkölnische Voten)] , Nr. [54 (1645 X 21)] .
Nr. 44 S. 299–301 (im kurbayerischen Votum), Nr. [45] , Nr. [46 (1645 IX 21)] , teilweise Nr. [49] , Nr. [51 S. 348ff.] außerhalb der kurbayerischen Voten.
So Nr. [46 S. 319f.] (kurmainzische Proposition), auch teilweise Nr. [44] . Genauso wurde mit eigenständigen kurbayerischen Rapularen verfahren. Vgl. Nr. [73 (1646 III 3) S. 510] , [514] .
Nrr. [39 S. 241–244] , [40 S. 254] , [256] , [258] , [43 S. 281f.] , [44 S. 300f.] , [45 S. 313–315] , [49 S. 343] , [51 S. 350f.] , [52 S. 359f.]
Siehe Nrr. [41 S. 260f.] , [46 S. 321] , [52 S. 365] , [98 (1646 IX 2) S. 665] , [123 (1647 VII 10) S. 821] . Vielleicht wirkte hier auch die Tradition der Ligatage nach, auf denen nur Kurmainz und Kurbayern aus Gründen der Geheimhaltung Protokolle führen sollten ( Neuer - Landfried S. 206). Auf dem Mühlbausener Kurfürstentag unterschieden sich die kurmainzischen und kur-bayerischen Kurfürstenratsprotokolle noch sehr voneinander ( Henk S. 12, 57, 66, 103).
Siehe Nr. [78 (1646 III 28) S. 555ff.] (vgl. DLöben II fol. 134); Nr. [91 (1646 VI 7) S. 621] : Prokaiserliche Änderung des Protokolls durch Raigersperger, der im kurmainzischen Votum angesichts der kurbrandenburgischen Bitte um die Unterstützung der Reichsstände gegen die schwe-dischen Satisfaktionsansprüche auf Kurbrandenburgs früheren Rat verweist, die Satisfaktion der Franzosen sogleich zu behandeln. Nr. 220 (1647 VI 17) berichtet Kurmainz recht verhalten darüber, aus welchen Voten die vom Direktorium zu konzipierenden Schreiben an das Reichs-kammergericht zusammenzustellen seien.
Vgl. Kurmainz Rk in Nr. [59 (1645 XII 23) S. 396–403] mit Kurmainz Rk der vorher-gehenden Sitzungen.
Nrr. [102 (1646 XI 8) S. 678] , [116 (1647 IV 29) S. 768] : Für diese Sitzung ist neben Kur-mainz Rk eine Proposition zusätzlich überliefert, die inhaltlich nicht mit der Proposition in Kurmainz Rk, sondern mit den ausführlicheren Kurtrier zA, spA und Kurbrandenburg Rk II übereinstimmt. Für Nr. [94 (1646 VIII 23, S. 635)] sind drei Propositionen vorhanden: eine kurze Zusammenfassung der Proposition in einer nur Proposition und Conclusum enthaltenden Reinschrift, ein von Raigersperger überarbeitetes Konzept und eine Reinschrift, die in Einzel-heiten sowohl vom Urtext wie vom Endtext des Konzepts abweicht und die Tendenz der Propo-sition, Bejahung der Übergabe Philippsburgs an Frankreich, etwas mildert. Vgl. auch J. Adam Krebs’ Propositionskonzepte für 1645 VII 10, 11, VIII 31, IX 2. Hier ist erst durch Wort-vergleich mit den übrigen Überlieferungen feststellbar, ob die ursprünglichen oder die von Kurmainz abgeänderten Passagen zum Vortrag gekommen sind. Durch Übernahme des von Kurmainz zum Austausch zugelassenen Propositionskonzepts wurden aber auch die anderen Provenienzen ungenau, so daß die häufig zu beobachtende Übereinstimmung zwischen dem ersten Text von Kurmainz K und anderen Provenienzen gerade an der wirklichen Fassung des kurmainzischen Eröffnungsvor-trages vorbeigehen kann. Siehe auch Nrr. [64 (1646 I 29) S. 427f.] , [75 (1646 III 13) S. 525] .
Nr. [113 S. 750] : Das kurbrandenburgische Votum soll Kurmainz pro extractu faciendo zugeschickt werden.
Und zwar auch nach der Ankunft Raigerspergers (dessen Anwesenheit in der Sitzung von 1645 XII 23 erstmals vermerkt ist): Nrr. [66 S. 453f.] , [77 (1646 III 21) S. 548] , [79 (1646 IV 10) S. 561f.] , siehe unten S. [CVII Anm. 2] .
Erklärlich aus der Bedeutsamkeit des ersten, kurtrierischen Vo-tums: Nrr. [68 (1646 II 14) S. 471f.] , [71 (1646 II 26) S. 493–497] , [81 S. 568f.] , wichtig auch das einzige evangelische Votum zur Amnestiefrage (Kurbrandenburg 1646 II 12) Nr. 67 S. 462–466.
So die Sitzungsprotokolle der Lengericher Konferenz (Nrr. [26] – [28] ). Für 1647 III 27 ( [Nr. 113] ) hat Kurköln das kurmainzische Votum, Conclusum samt Re- und Correlation offenbar von Kurtrier kopiert; 1647 III 28 (Nr. [114] ) lautet Kurköln mit Kurtrier / Kurbranden-burg gleich. 1647 VII 10 (Nr. [123] ) ist das kurkölnische Votum – offenbar wegen Behandlung der für Kurköln wichtigen hessischen Satisfaktion – an die anderen Überlieferungen gegangen.
So gingen die Voten Kurtriers, Kurbrandenburgs und Kursachsens in der Sitzung 1647 III 18 (Nr. [112] ) auch an Kurmainz.
Eine Ausnahme macht Kurköln, das z. B. 1646 XI 8 (Nr. [102] ) das kursächsische Votum nicht übernimmt.
Nr. [85] : Einmal ist in Kursachsen freier Raum für einen Nachtrag gelassen, der in Kur-brandenburg enthalten ist, statt Kurbayern beißt es wie im kurbrandenburgischen Protokoll nur Bayern. Kurmainz ist völlig autochthon, obwohl J. Adam Krebs sonst austauschfreudig war; möglicherweise wollte Kurbrandenburg Kursachsen über die gemeinsame Protokoll-Redaktion für seinen Plan gewinnen, einen zweiten Kurfürstenrat in Osnabrück zu eröffnen.
Vgl. Nr. [97 (1646 IX 22)] : kurbayerisches Votum der zweiten Umfrage mit nachträglichen Krebs-Korrekturen.
Nrr. [100 (1646 X 24: Pommernfrage)] und [102 (1646 XI 8: Pommernfrage)] in der Proposition, [117] (iura statuum) in der Propo-sition auch mit Kurbayern.
Nr. [105 (1646 XII 31: Pommernfrage) S. 691] : Wie vorher von Kurbayern das kurbayerische, so wird nun von Kurköln das kurkölnische Votum übernommen; Nr. 106 (1647 I 1: Pommern-frage) S. 695ff.
S. 772–790; damit vergleichbar Nr. [112 (1647 III 18: Pfälzische Frage) S. 732ff.] : Soweit es sich wegen Fehlens von Kursachsen Rs nachprüfen läßt, haben hier Kurtrier und kurbranden-burg ihre Voten ausgetauscht, Kurmainz hat die Voten dieser beiden und das Votum Kursachsens herangezogen.
KURMAINZ | KURTRIER | KURKÖLN | KURBAYERN [K] | KURSACHSEN | KURBRANDENBURG | |
Kmz. Votum | Kmz [Rp] | Ktr/ Kbra | Kkö [Rp] | Kby/ Ksa | Kby/ Ksa[ Kmz] | Ktr/ Kbra |
Ktr. Votum | Ktr | Ktr | Kkö | Ktr | Ktr | Ktr |
Kkö. Votum | Kmz [Rp] | Ktr/ Kbra | Kkö | Kkö | Ksa [Rp] | Ktr/ Kbra |
Kby. Votum | Kmz [Rp] | Ktr/ Kbra | Kkö [Rp] | Kby [Rp] | Ksa [Rp] | Ktr/ Kbra |
Ksä. Votum | Ksa | Ksa | Kkö [Rp] | Ksa | Ksa | Ksa |
Kbra. Votum | Kmz [Rp] | Kbra | Kkö [Rp] | Kby [Rp] | Kby/ Ksa | Kbra |