Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
157. 137. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Juni 27 8 Uhr
157
Osnabrück 1648 Juni 27 8 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 615–615’ = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m. ( I ) mit
Re- und Correlation. Conclusa in Bremen 2 – X. 8. m. ( II ) sowie 2 – X. 10. b.
Barzahlung von 1,8 Millionen Reichstalern unter bestimmten Bedingungen.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg und
Lindau auf der Schwäbischen Bank.
Ward zwar von dem herrn directore proponirt, ob man 1. von dem quanto
der 18 tonnen reichsthaler, 2. von denen dabey annectirten conditionen und
3. was weitter bey dem werckh zu thun, nochmahln reden wolle? Weiln aber
daßelbe nur discursive geschehen und die erinnerungen dem concluso also-
balden beygesetzet, alß seindt sie ad protocollum zu nemen für überflüßig
gehalten worden.
Conclusum. Demnach auf vorgangene ersehung der matricul
Druck Meiern VI S. 27–30.
nung zu schöpffen ist, daß salvis praesuppositis et quaestione quis soviel par
geldt, alß pro primo termino versprochen werden möchte, bey den ständen
der 7 craiß auffzubringen und zu erheben sein werde, alß will man stättischen
theils umb alle culpam protractae pacis von den ständen abzuleinen, gleicher
gestalt condescendiren, daß, soviel das quantum der 3 millionen pro primo
termino concernirt, ein versuch bey den königlichen Schwedischen herren
plenipotentiariis geschehe, ob mitt verspruch 15 biß in 18 tonnen reichsthaler
paren geldts ad summum der friden zu erlangen seye. Eß verstehet sich aber
diese verwilligung und oblation nicht anderst, dann 1. mitt voranstellung
und respective genehmhaltung wohlabgefaßter conditionen, dabey man stät
tischen theils weiter nichts, als was in dem beyschluß kürtzlich angeführt
ist, zu erinnern hat, 2. daß mit erlag des paren geldts und ohnerwartet
übriger 12 tonnen reichsthaler die abdanckhung der soldatesque zugleich ge-
schehe , 3. daß biß zu entrichtung derselben 12 tonnen reichsthaler denen
ständen wider ihren willen keine soldaten oder officier auff den halß gebür
det und dadurch ihr obhabender laßt verschwäret, sondern obligationes
und versicherungen deretwegen von ihnen so lang angenommen werden, 4.
daß die zu erlag der vierdten und fünfften million bewilligte zweenjährige
termin ihren lauff erst nach bezahlten 12 tonnen reichsthalern gewinnen
sollen, 5. daß wegen versicherung des residui eine dem herkommen gemäße
obligation von dem hochlöblichen reichsdirectorio zu papyr und dictatur ge-
bracht , so dann auff belieben der stände, denen herren Schwedischen zu ihrer
erclärung zugestellet werde
Vgl. Memorial der Stände, das den Schweden am 28. Juni 1648 übergeben wurde (Druck
Meiern VI S. 32 –34).
Wann man nun, mit denenselben der conditonen und des quanti halben
richtig, wirdt eine nothwendigkeit sein, sich fürderlich zusammenzuthun
und einen proportionirten außtheiler zu machen, wie hoch sich eines jeden
standts contingent den Römerzügen nach belauffe, damitt daßelbe aller
orthen bey zeiten notificirt und nach dem geld des ersten termins getrachtet
werden möge.