Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab

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Herr Director proponirt: Es seyen vor- und gestern drey verschiedene
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1. die Baselische exemptionssach, 2. des cammergerichts underhalt und
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securitet und 3. in neulichkeit deliberirte drey Frantzösische satisfactions-

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puncten betreffende concept per dictaturam communicirt worden . Davon
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zu diesem mahl zu reden stehe, dienstfreundlichst bittend, die herren abge-
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sandten wolten ihre gedanckhen darüber ohnbeschwert eröffnen, mitt dem
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ferneren andeutten, daß der herr Lübeckhische ihme sein votum über das
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erste concept schrifftlich und zwar nachfolgenden inhalts zugestellet und
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daneben, daß er sich, soviel die zehen reichsstätt anlange, mit seinem dißfalls
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fürendem voto allerdings conformiren wolte, erbotten habe.

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Lübeck. Demnach keine hoffnung von demjenigen, was einmahl under die
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Aidtgenossenschafft kommen, ohne krieg widerzuerlangen, welche neue
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modus motus aber tantum abest zu veranlaßen, daß vielmehr selbe dies orths omni-
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bus modis zu

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11 praescindiren] Ulm proscindiren.
praescindiren. Inmaßen 3 eben dahin dem instrumento pacis
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einzuruckhende clausula zwischen denen herren Kayserlichen und beyden
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königlichen gesandtschafften beliebet, so läßt man es bey dem auffgesetztem
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concluso billich allerdings bewenden, zumahlen es denen cameralibus nur
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bloß um das geldt oder particular streittigkeit, nicht aber einige recupera-
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tion des reichs zu thun, sonsten auch, daß ohnstreitig bißhero beym reich
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gewesenen soviel veralieniret wirdt, dasjenige, was vor 100 und mehr jahren
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albereits davon gewesen ist, operose behaubten wollen, nur umbsonst und
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vergebens sein wirdt. Bey welchen allen Basilienses pro rectius imposterum
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administranda justitia zu erinnern sein möchten. Und dieß wegen Lübeckh,
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Nordhausen, Goßlar und Bremen.

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Nürnberg. Was fürs erste die Baselische exemption betreffe, vermerckhe er
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ab deme deßwegen per dictaturam communicirten schreiben soviel, daß
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sowohl die herren Kayserliche, chur- und fürstliche alß auch der frembden
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cronen höchstansehenliche herren plenipotentiarii dahin, daß man der
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Schweitzerischen Aidtgenoßschafft und in specie der statt Basel begehren
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statt geben solle, beständig incliniren, weiln nun derenselben hiebevorige
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conclusa jederzeit außtruckhlich dahin gangen und man in diesem exemp-
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tionspass zu abwend- und verhüttung noch mehrerer, aus verwaigerung
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etwa entstehender neuer und gefährlicher motuum etwas zu conniviren für
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guth gehalten worden seye, alß laße er es bey der in obberührtem schreiben
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deßwegen enthaltenen meinung seines theils auch bewenden.

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Bey dem 2. des hochlöblichen cammergerichts underhaltung und securitet
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betreffenden schreiben

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Schreiben vom 24. Juli/3. August 1647 ( Druck Meiern V S. 336–339 ).
habe er, daß die herren camerales etliche vorschläg,
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welche nicht allerdings außer acht zu laßen gewesen weren, auff die bahn
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gebracht haben, wahrgenommen. Und obwohl die auffrichtung eines neuen
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reichszolls, zumahlen das Römische reich vorhin mit zöllen überhäufft und
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beschwäret, nicht leichtlich zu practiciren seye, were iedoch der auff die

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poenas temere litigantium ziehlende vorschlag zu acceptiren, weiln nicht
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allein 1. bekandt, daß sich in den stätten viel ohngehorsame bürger befinden,
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welche, wann sie dergleichen muthwillige rechtshändel anfangen, durch die
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darauff gesetzte straffen coercirt und im zaum gehalten werden köndten,
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sich sondern auch 2. sowohl in den gemeinen rechten als der cammer-
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gerichtsordnung ein solches medium fundirt und 3. die zu Franckhfort an-
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wesende herren deputati mit ihren meinungen darauff gegangen und also
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denen herren cameralibus damit nicht aus handen zu gehen oder doch
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daßelbe an hand zu geben.

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Was 3. das reichsbedenckhen antreffe, bestehe selbiges, wie er gesehen, in
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dreyen membris: 1. Bey deßen letsterem puncten er es bey dem stättischen
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theils jüngsthin gefaßtem concluso bewenden laße, soviel aber die reichs-
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steuern anlange, daß dieselben dem hauß Österreich appropriirt und dem
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Römischen reich entzogen werden solten, halte er darum nicht für practi-
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cabel, weiln die Elsaßische lande von dem hauß Österreich nicht dependiren,
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daß also seines erachtens dieser von denen reichssteueren redende pass aus
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dem bedenckhen zu laßen were. 2. Was die Lothringische sach betreffe, seyen
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die wegen seiner restitution allegirte rationes zimblich scheinbar, weiln
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aber auß deme, daß die herren Frantzosen sich auff die vorhin mit dem
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hertzogen von Lothringen gepflogene tractaten reflectiren, wohl zu ver-
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muthen, daß sie von demjenigen, was deretwegen verhandelt worden,
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schwärlich abstehen werden, alß habe man, wann diesem bedenckhen nach-
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gegangen werden solte, keines anderen als schädlicher verzögerung des
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gantzen fridenswerckhs zu erwartten. Wiße sich auch dabey, daß vor diesem
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sich frembder händel, alß des Spanischen fridens und anderer dergleichen
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sachen, bey diesen Teutschen tractaten nicht anzunemen, für guth angesehen
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und geschloßen worden seye, noch wohl zu erinnern. Und ob man zwar an
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seitten der stände des reichs dem hertzogen von Lothringen in ansehung
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deßen, daß er ein standt des reichs seye, zu seiner restitution behülfflich zu
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sein, dafür halten wolte, habe er doch denenselben alles gebrandte hertz-
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leydt angethan und seine actiones mehrers zu ruinir- als conservirung des
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Römischen reichs dirigiret und geführet und also, daß man sich seiner viel
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beladen solle, nicht verdienet oder, wann man ie stättischen theils hierinnen
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etwas zu thun gedächte, köndte doch daßelbe anderst nicht, dann salva
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pace Germaniae und sofern derselbe nicht dardurch retardiret werden
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möchte, geschehen.

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Soviel 3. die reichslehen concernire, seye ihme, was deretwegen vorgangen,
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außer deme, daß sie in satisfactionem Gallicam gezogen werden wollen,
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sonsten nichts bekandt, halte gleichwohl dafür, es werde derenselben an die
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cron Franckreich vorseyende cessio salvo jure tertii und dahin zu verstehen
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sein, daß sie mehr nicht, als die bischoffe gedachter stiffter jederzeit gehabt,
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darauff praetendiren können.

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Bey der wegen des bistums Straßburg angehängten cautel könne es, weiln
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selbige vernünfftig hinzugesetzet worden, ebenmäßig sein verbleiben haben.

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Eßlingen per Lindau. Er habe auch, was für 3 verschiedene concept in
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deliberationem gestellet worden, verstanden. Soviel nun das erste, nemb-
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lichen die Baselische exemption anlange, könne er, nachdem man, daß Ihre
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Kayserliche Majestät, beede königliche cronen wie auch chur- und fürstliche
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dahin ziehlen, daß das cammergericht der statt Basel mit erkennung fernerer
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proceß verschonen solle, aus dictirtem schreiben verstehe, nicht sehen, wie
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man sich an seitten der erbaren stätt bey dem werckh länger auffzuhalten oder
8
daßelbe zu difficultiren hette, bevorab weiln niemand seye, der, die Schweit-
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zer widerum zum reich zu bezwingen, die cräfften habe, und jetzige zeitten,
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deßwegen noch mehrere modus motus im Römischen reich zu erweckhen, nicht
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leiden wollen.

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Was 2. des cammergerichts underhalt betreffe, were es deretwegen bey
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jüngstem stättischen theils gemachten concluso bewenden zu laßen

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Conclusum vom 18. August 1647 s. o. [S. 557] .
. Dabey
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aber gleichwohl auch, daß in dem schreiben der dreyen ziehler, als wann
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selbige von chur-, fürsten und ständen einmüthiglich geschloßen weren, der
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zweyen von den stätten bewilligten ziehler aber gantz nicht gedacht werde,
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schwer zu vernemen seye. Solte man also angeregtem vorigem concluso
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inhaeriren und dahin, daß selbiges dem schreiben inseriret werden möchte,
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angelegenen fleißes trachten.

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Übrige drey in dem reichsbedenckhen enthaltene puncten anreichend, halte er
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dafür, die herren Frantzösischen werden mit deme, was der reichslehen
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halber in demselben gedacht, nicht wohl zufrieden sein. Ratione der 10 stätt
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könne es bey nächsthin gefaßtem concluso sein bewenden haben. Soviel aber
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die restitution des hertzogen von Lothringen angehe, seye ihme zwar die-
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selbige, sofern der Teutsche friden dadurch nicht gehindert werden möge,
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wohl zu gönnen, weiln es aber die cron Franckhreich schwärlich dahin
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ankommen laßen werde, köndte man um befahrender der gantzen fridens-
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tractaten verzögerung willen diesem begehren nicht wohl deferiren, sondern
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es zu denen mit Franckhreich vormahls vorgehabten particulartractaten auß
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gestelt sein laßen. Neben dem halte er auch dafür, daß die in obangeregtem
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bedenckhen enthaltene exemplificatio des herren hertzogen von Württemberg
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alß gantz inconvenient außzulaßen seye, maßen der Württembergische herr
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abgesandte ihme vorhin etliche rationes, daß selbige nicht statthaben könne,
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zu dem ende, daß er solche denen herren abgesandten pro informatione
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communiciren möchte, zugestellt und daßelbe auch dies orths zu anden
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gebetten habe. –

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36 Nürnberg – Eßlingen] Fehlt in Ulm.
Nürnberg conformirt conformirte sich in diesem stück mit Eßlingen.

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Memmingen. Er habe zwar, daß von der Baselischen exemption und der
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herren cameralen underhalt anietzo deliberirt werden solte, keine aigent-
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liche nachricht gehabt. Nachdem er aber verstehe, daß Ihre Kayserliche
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Majestät die cronen und samptliche chur- und fürsten, selbige der statt Basel
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gedeuen zu laßen, geneigt, alß köndte es dabey, zumahln sie schon eine

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zimliche zeit die exemption de facto practicirt und um beßeren fridens und
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einigkeit willen seines wenigen ermeßens gelaßen werden.

3
Daß man 2. der von den stätten beliebten zweyen ziehler in dem schreiben
4
nicht gedacht, stünde selbiges, ohnangesehen chur- und fürstliche bey den
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dreyen bestehen wolten, ohnumbgänglich zu anden.

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Wegen des hertzogen von Lothringen restitution were bey vormahligem
7
concluso, ohnangesehen ihme, daß in dem bedenckhen, ob hetten gesambte
8
reichsstände sowohl hier als drüben zu Münster auff selbige geschloßen,
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gesetzet werden, wunderlich vorkommen seye, zu verbleiben. Bey übrigen
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beeden puncten aber wolle er sich mitt vorigen vernünfftigen votis con-
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formiren und vergleichen.

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NB. Demnach alle von dem herrn directore beschehene und pro voto vor-
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gebrachte erinnerungen in nachstehendem, alßbalden abgelesenem und von
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übrigen herren abgesandten auff anderwertlich beschehene umbfrag belieb-
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tem concluso enthalten und begriffen, alß seindt, selbige doppelt einzutragen,
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für ohnnöthig erachtet worden.

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Conclusum. Es halten der erbaren frey- und reichsstätt anwesende räthe,
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bottschafften und gesandten ihres orths dafür, daß in deme, der statt Basel
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praetendirende exemption betreffenden concept 1. die wortt „wie nicht
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weniger betrohlichen“ beßer außzulaßen, alß dadurch dem interessirten theil
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der muth vielleicht zu stärckhen und zu vermehren were. Laßen 2., ob diß
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orths habende motiven, dem cammergericht zu eröffnen und dadurch zu
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weitteren disputen anlaß zu geben, nöthig oder rathsam seye, fernerem nach-
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denckhen anheim gestelt verbleiben und vermeinen 3., daß zu mehrerer
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dilucitation dilucidation der sachen nicht ohndienlich were, wann die wortt „erkandte
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process und der execution halben außgelaßene mandata“ etwa auff eine
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andere und volgende weiß eingerichtet würden „erkandte executions pro-
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cess und deretwegen außgelaßene mandata“, weiln es um einstellung
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derselben tam in futurum quam praeteritum für dißmahl aigentlich zu
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thun. Das übrige aber, wie denen daselbsten mit der statt Basel oder
31
derenselben angehörigen in rechten verfangenen partheyen anderwerthlich
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und dergestalt zu prospiciren seye, damitt sie nicht gar rechtloß gestellet und
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bißher auffgewandter hoher spesen gäntzlich verlustigt werden mögen, zu
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fernerer „Ihrer Kayserlichen Majestät und gesambter reichsstände“ (welche
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wortt dem concept in alleweeg beyzuruckhen) erclärung differirt und auff-
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geschoben bleibet.

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Bey dem anderen, die cammergerichtsunderhaltung und securitet anreichen-
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den concept wirdt vorderst die am 18./28. August nechsthin geschehene
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erleutterung hiehero widerhohlet, daß nemblich a parte der erbaren frey- und
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reichsstätt, als welche ohnangesehen ihrer kundtbaren ohnvermögenheit am
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wenigsten im hinderstandt verbleiben, nichts deßto minder aber mit der
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execution vor anderen ständen jederzeit betroffen werden, mehr nicht dann
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zween termin und auch dieselben mit gewißer maß allein verwilligt worden

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1
und demnach an statt des wortts „richtiger“ „möglicher erlag“ zu setzen
2
seye. So dann ferners dabey erinnert, daß des cammergerichts securitet nicht
3
so sehr in respectirung deßelben passzettul als neutralisirung der statt Speyer
4
bestehe, zu deren ehisten erlangung bey allerseits kriegenden theilen er
5
sprießliche recommendationes einzuwenden, man nochmahlen inständigstes
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fleißes gebetten haben will.

7
Des dritten, jüngstdeliberirte drey Frantzösische satisfactionspuncten in sich
8
haltenden bedenckhens halber, beziehet man sich vorderist, soviel die
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Lothringische admission und restitution betrifft, auff vormahls ertheilte,
10
dahin ziehlende gutachten, daß selbige Ihrer Hochfürstlichen Durchlaucht,
11
wann sie ohne auffenthalt und hindernus des Teutschen fridens geschehen
12
könne, wohl zu gönnen seye. Haltet demnach dafür, daß die exemplification
13
mit dem herrn hertzogen von Württemberg als odios und different auß
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zulaßen seye. Im übrigen, soviel die über Rhein gelegene zehen reichsstätt
15
concernirt, laßt man es bey dem auffsatz allerdings bewenden und stehet
16
allein in deme an, ob die wortt „da hingegen gemelte reichssteuer Ihrer
17
Kayserlichen Majestät disposition in andere weeg wie herkommens, damit
18
zu verfahren, überlaßen werde“ sich mit demjenigen compatiren, was in der
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Kayserlichen wahlcapitulation §º 31 „Und nach deme daßelbige“ versehen
20
und enthalten ist, daß nemblich, weiln das Römische reich in fast großes
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abnemen und ringerung, sonderlich der zu führung des Kayserlichen Staats
22
erforderte gefäll, gerathen, nicht zu gestatten seye, daß solche reichssteuern
23
dem reich und gemeinen nutzen wider recht und billichkeit entzogen, son-
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dern vielmehr diejenigen, so bereits in anderer personen hände erwachsen
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und verschriben seindt, wiederum zum reich gezogen werden sollen. In
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erwegung, daß auff vorgeschlagene maß diese reichssteuern dem reich
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gäntzlich entgehen und dagegen dem hauß Österreich ewiglich verbleiben,
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consequenter die ordinari gefäll noch um ein mehrers verringert würden und
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deßhalben beßer were, disen vorschlag mit stillschweigen zu umbgehen.

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Bey außnam des bistumbs Straßburg von dem landgraviatu Alsatiae were
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schließlichen hochnöthig, daß umb mehrerer sicherheit willen, die wortt
32
„und andere stände des reichs“ gedachtem stifft connectiret würden, weiln
33
derjenigen, so zum wenigsten per consequentiam dabey interessiret, noch
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mehr denen durch einseittige benambsung des bistumbs Straßburg etwa
35
praejudicirt oder doch beschwärliches disputat über kurtz oder lang causirt
36
werden köndte

37
Die Änderungswünsche osnabrückischer Gesandter zum kurmainzischen Bedenken in Meiern
IV S. 732 .
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