Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
Hochgeporner graff, dero Romischer Kayserlichen Mayestät zu diesen frie-
denßtractaten vornembster abgesandter undt plenipotentiarius, gnediger
herr!
Ewer Hochgräfflichen Excellentz geben wir auß unvermeidtlicher noth
unterthenig clagendt zu erkennen undt geruhen dieselbe aus den beigeleg-
ten unter den Münsterischen und Weselischen kauffleuthen communicirten
undt burgermeistern undt rath der stadt Münster vor diesem eingereichten
gravaminibus gnedig sich referiren zu lassen, wasgestalt nicht allein zu
mercklichem abgang dieser örter commercien, sondern deren alinge ruin
vor etlichen jahren von hiesigen fürstlich Münsterischen heimbgelassenen
hern cantzlern undt regierungsrhädten vor ein hochschädtlichs zoll- oder
licentwesen (so doch nuhr auff ein einzig jahr auff domahln gehaltenen land-
tag von den Münsterischen ständten auff gewisse weiß undt conditionen,
das eine durchgehende gleicheit gehalten werden solte, deme doch fol-
gents nicht nachgelebt, bewilligt worden) in dem gantzen stifft Münster an
allen örtern undt folgendts auch anderwerts angestellet undt nunmehr der-
gestalt firmirt worden, daß eß leider das ansehen gewinnt, alß wan ein be-
stendiges undt perpetuirends weßen darauß werden sölle. Wan aber ohne
gnedigstes vorwissen undt belieben Ihrer Romischer Kayserlicher Mayestät,
unsers allergnedigsten hern, auch chur- und fürsten gutheißen von keinem
immediatstandt des heyligen reichs dergleichen newe zölle, licenten oder
ungelder angeordnet werden können undt solches in den alten und newen
reichsabschiedten ohne unterschiedt inßgemein verbotten, und obgleich die
Münsterischen ständte in ihrem vatterlandt mehr ein jahrlang solches zu
bewilligen beredet worden, dennoch solche bewilligung deßjenig, waß an
sich selbsten in den reichssatzungen verbotten, nicht zulässig, maßen oder
jhe zum wenigsten uber die gesetzte zeit, insonderheit zu andrer benach-
barter mit dieses stiffts unterthanen handtlender undt zu dessen landtags-
abschiedten nicht verbundener, welche ebenmeßig hiedurch beschwert wor-
den, högstem praejuditz, nicht operiren kan, inmaßen dan auch Ihre Ro-
mische Kayserliche Mayestät mit sämptlichen des heyligen reichs ständten
sowoll auff jungstem reichstag zu Regenßpurg alß nachgehendts durch
specialbefelch allergnedigst dahin intendirt und ihre Kayserliche vätterliche
sorg darauff getragen, damit sonderlich bey diesen allgemeinen friedenß-
tractaten zu dero aus- und einländischer abgesandten besserer verpflegung
alle victualia undt nothwendigkeiten in gutem undt pilligem preiß zu Mün-
ster und Oßnabruck zu haben sein und alle zufuhr befurdert werden mögte,
dwelchs dan gottlob leichtlich zu erhalten und hierinnen Ihrer Romisch
Kayserlichen Mayestät intention ohne einige beschwernus gehorsambst
nachgelebt werden könte, wan nicht fast mehr durch die angestellte licenten,
welche nicht allein die waaren auff doppelten preiß zwingen, sondern auch,
maßen räuber undt dieb unterm praetext der licenten, alß wan zu verfolg-
und inspection der durchgehenden waaren bestelt oder nachgesant wehren,
sich allenthalben finden lassen, alle unsicherheit verursachet, dieses ver-
hindert und auffgehalten würde; damit aber hierin keine fernere difficultet
erscheinen möge, gestaltsam Ewer Excellentz dießfalß alle obstacula,
wodurch dießes orts die lebensmittell schwerer fallen, ohngezweifelt soviel
immer möglich, gern auß dem wegk zu rawmen vor sich selbst gnedig in-
cliniren, so glangt zu deroselben nahmens der städt Münster, Oßnabruck
und Wesell, alß welche dies orts durch die licenten zum höchsten sich be-
schwert finden und doch diejenige sein, welche aus ursachen der friedenß-
tractaten, gestalt durch ihre kauff- und handelßleuthe den herrn abgesand-
ten die notwendige lebensmittel beygeschaffet und die zufuhr befurdert
werden mueß, vor allen andern von solchen imposten und ohngelegenheiten
befreyt sein solten, gehorsame unterthenige pitt, die geruhen gnedig in
nahmen Ihrer Romischer Kayserlicher Mayestät ihre hohe auctoritet zu
interponiren und durch dienliche mittel und weeg bey allen churfürsten und
ständen, in dero landen diese licenten angestelt, und bevorab bey Ihrer
Churfürstlicher Durchlaucht zu Cöln, unserem gnedigsten landtsfürsten und
hern, oder dero fürstlich Münsterische regierung, alß welche hierunder von
den ihrigen zu mehrmahl vergeblich anglangt, dha nuhn bey deroselben
in diesem werck ichtwaß zu erhalten weder der stadt Münster oder andern
ruhige hoffnung mehr übrig, dahin gnedig zu bewegen, damit erster zeit
und alßpaldt ohne fernere auffschiebung dieses licentunwesen sowoll allent-
halben alß im stifft Münster zu respiration dies orts commercien eingestellet,
die licentmeistere cassirt, die conthorn auffgehebt und alles in vorigen freyen
standt möge gestellet werden, maßen die stadt Wesel bestendig getrawet,
durch hulff und beystandt der hern Generalstaten auß Hollandt an Hessi-
scher seithen, weil sie dies werck per modum repressalium angestelt und
nicht die anfänger dem vorgeben nach gewesen, einkommenen bericht nach
schon sich da erpietig gemacht, die licenten ebenmeßig abzustellen, dessen
man sich unterthenig getröstet und derwegen etc.