Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp

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Hochgeporner graff, dero Romischer Kayserlichen Mayestät zu diesen frie-
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denßtractaten vornembster abgesandter undt plenipotentiarius, gnediger
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herr!

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Ewer Hochgräfflichen Excellentz geben wir auß unvermeidtlicher noth
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unterthenig clagendt zu erkennen undt geruhen dieselbe aus den beigeleg-
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ten unter den Münsterischen und Weselischen kauffleuthen communicirten
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undt burgermeistern undt rath der stadt Münster vor diesem eingereichten
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gravaminibus gnedig sich referiren zu lassen, wasgestalt nicht allein zu
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mercklichem abgang dieser örter commercien, sondern deren alinge ruin
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vor etlichen jahren von hiesigen fürstlich Münsterischen heimbgelassenen
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hern cantzlern undt regierungsrhädten vor ein hochschädtlichs zoll- oder
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licentwesen (so doch nuhr auff ein einzig jahr auff domahln gehaltenen land-
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tag von den Münsterischen ständten auff gewisse weiß undt conditionen,
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das eine durchgehende gleicheit gehalten werden solte, deme doch fol-
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gents nicht nachgelebt, bewilligt worden) in dem gantzen stifft Münster an
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allen örtern undt folgendts auch anderwerts angestellet undt nunmehr der-
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gestalt firmirt worden, daß eß leider das ansehen gewinnt, alß wan ein be-
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stendiges undt perpetuirends weßen darauß werden sölle. Wan aber ohne
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gnedigstes vorwissen undt belieben Ihrer Romischer Kayserlicher Mayestät,
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unsers allergnedigsten hern, auch chur- und fürsten gutheißen von keinem
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immediatstandt des heyligen reichs dergleichen newe zölle, licenten oder
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ungelder angeordnet werden können undt solches in den alten und newen
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reichsabschiedten ohne unterschiedt inßgemein verbotten, und obgleich die
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Münsterischen ständte in ihrem vatterlandt mehr ein jahrlang solches zu
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bewilligen beredet worden, dennoch solche bewilligung deßjenig, waß an
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sich selbsten in den reichssatzungen verbotten, nicht zulässig, maßen oder
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jhe zum wenigsten uber die gesetzte zeit, insonderheit zu andrer benach-
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barter mit dieses stiffts unterthanen handtlender undt zu dessen landtags-
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abschiedten nicht verbundener, welche ebenmeßig hiedurch beschwert wor-
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den, högstem praejuditz, nicht operiren kan, inmaßen dan auch Ihre Ro-
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mische Kayserliche Mayestät mit sämptlichen des heyligen reichs ständten
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sowoll auff jungstem reichstag zu Regenßpurg alß nachgehendts durch
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specialbefelch allergnedigst dahin intendirt und ihre Kayserliche vätterliche
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sorg darauff getragen, damit sonderlich bey diesen allgemeinen friedenß-
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tractaten zu dero aus- und einländischer abgesandten besserer verpflegung
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alle victualia undt nothwendigkeiten in gutem undt pilligem preiß zu Mün-
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ster und Oßnabruck zu haben sein und alle zufuhr befurdert werden mögte,
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dwelchs dan gottlob leichtlich zu erhalten und hierinnen Ihrer Romisch
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Kayserlichen Mayestät intention ohne einige beschwernus gehorsambst
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nachgelebt werden könte, wan nicht fast mehr durch die angestellte licenten,
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welche nicht allein die waaren auff doppelten preiß zwingen, sondern auch,
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maßen räuber undt dieb unterm praetext der licenten, alß wan zu verfolg-
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und inspection der durchgehenden waaren bestelt oder nachgesant wehren,
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sich allenthalben finden lassen, alle unsicherheit verursachet, dieses ver-
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hindert und auffgehalten würde; damit aber hierin keine fernere difficultet
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erscheinen möge, gestaltsam Ewer Excellentz dießfalß alle obstacula,

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wodurch dießes orts die lebensmittell schwerer fallen, ohngezweifelt soviel
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immer möglich, gern auß dem wegk zu rawmen vor sich selbst gnedig in-
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cliniren, so glangt zu deroselben nahmens der städt Münster, Oßnabruck
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und Wesell, alß welche dies orts durch die licenten zum höchsten sich be-
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schwert finden und doch diejenige sein, welche aus ursachen der friedenß-
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tractaten, gestalt durch ihre kauff- und handelßleuthe den herrn abgesand-
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ten die notwendige lebensmittel beygeschaffet und die zufuhr befurdert
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werden mueß, vor allen andern von solchen imposten und ohngelegenheiten
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befreyt sein solten, gehorsame unterthenige pitt, die geruhen gnedig in
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nahmen Ihrer Romischer Kayserlicher Mayestät ihre hohe auctoritet zu
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interponiren und durch dienliche mittel und weeg bey allen churfürsten und
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ständen, in dero landen diese licenten angestelt, und bevorab bey Ihrer
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Churfürstlicher Durchlaucht zu Cöln, unserem gnedigsten landtsfürsten und
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hern, oder dero fürstlich Münsterische regierung, alß welche hierunder von
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den ihrigen zu mehrmahl vergeblich anglangt, dha nuhn bey deroselben
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in diesem werck ichtwaß zu erhalten weder der stadt Münster oder andern
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ruhige hoffnung mehr übrig, dahin gnedig zu bewegen, damit erster zeit
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und alßpaldt ohne fernere auffschiebung dieses licentunwesen sowoll allent-
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halben alß im stifft Münster zu respiration dies orts commercien eingestellet,
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die licentmeistere cassirt, die conthorn auffgehebt und alles in vorigen freyen
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standt möge gestellet werden, maßen die stadt Wesel bestendig getrawet,
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durch hulff und beystandt der hern Generalstaten auß Hollandt an Hessi-
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scher seithen, weil sie dies werck per modum repressalium angestelt und
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nicht die anfänger dem vorgeben nach gewesen, einkommenen bericht nach
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schon sich da erpietig gemacht, die licenten ebenmeßig abzustellen, dessen
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man sich unterthenig getröstet und derwegen etc.

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