Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
Daß am ohngehinderten lauff undt freyem exercitio der commercien als dem
besten undt zuträgligstem mittel denen in zeit gewehreten innerlichen
krieges verödeten undt verderbeten landt und leuten nach erlangetem
friedensstandt wiederumb uf die beine zu helfen undt das landt der vici-
nität in ohngeschwechetem vigor continuirlich zu erhalten nicht dem
heyligen Römischen reich Teutscher nation undt desselben incorporirten
gliedern hohes undt niedriges standes allein, sondern auch den benach-
barten königreichen, landen undt provincien hoch und viel gelegen sey, ist
neben der ohnbetruglichen experienz auch daraus ausfürlich abzumercken,
daß under wehrenden diesen friedenstractaten zu deren dabey directe undt
zuerst interessirten reichs- undt anseestädte bericht, welchergestalt nemblich
die fast zerfallene handtlungen zu redressirn undt in vorigen flor zu bringen
sein, höchst ruhmblich aufgestellet undt heimgegeben worden.
Gleichwie nun derselben räthe, pottschafft undt gesandten die darab
verspürende hohe sorgfalt mit schuldigem danck erkennen undt erforderte
gebür in zeiten anzubringen ihnen billig angelegen sein lassen, also erinnern
sie hiemit wolmeinendt, daß die commercia ohne die libertät undt Sicher-
heit des städtischen wesens, wie auch securität der strassen zu wasser undt
landt, sodan die freyheit der commerciorum selbst (als in welchem allen
gleichsam derselben seehl, leben undt wachsthumb bestehet) nicht subsi-
stieren können, sondern durch ufheb- und verschmelerungh derselben wie
die bienen durch den rauch vertrieben undt an andere auswertige freye
orth zu mercklichem schimpf und schaden profligieret undt verjaget
werden.
Wan man nun selbige reducirn undt erhalten consequenter des dannenhero
menniglich zu erwachsenden grossen nutzens fähig werden undt daneben
uf den widrigen fall befahrendt newe motus hindertreiben will, so erfordert
sowoll dieser behueff, als es sonst an sich christlich, billich undt recht ist,
die ohnvermeidentliche hohe noth, daß
1. alle undt jede reichs- und anseestädte, es seyen diese ohn- oder mittel-
bahr, bey ihrem inn- undt ausserhalb reichs tam in ecclesiasticis quam poli-
ticis erlangetem undt wolhergebrachten frey- undt gerechtigkeiten ohn-
gekrencket gelassen, die zeit wehrenden kriegs daran abgekommene oder
mit guarnisonen oder in andere wege beschwerete aber in den standt, da-
rinnen sie sich anno 1618 gefunden haben, in omnibus et per omnia (jedoch
im übrigen, soviel diejenige, so keine ohnmittelbahre reichsstätt sein, be-
treffen thuet, mit vorhalt eines jeden bis auf besagte zeit wolhergebrachten
superiorität oder anderen rechten, als denen man nichts begehret hiedurch
abzubrechen) hinwiederumb gestellt, die guarnisonen ohne nachtheil undt
schaden abgeführet, die demolitio oder beybehaltungh deren fortificationum
aber, so durante bello vorgangen, deren also fortificierten städte arbitrio
committiret, frey- und anheimbgestellet undt also in den undt andern selbe
concernirenden passibus dem verhoffenden algemeinen friedenschluß
nahmentlich eingeschlossen undt desselben bestermassen theil- und ge-
nöshaftig gemachet,
2. alle, sowoll im heyligen Römischen reich als deren benachbarten könig-
reichen, landen undt provincien erlangete privilegia, desgleichen zwischen
denselben und ermelten reichs- undt ansee-städten oder auch den stenden
und städten under sich selbsten aufgerichtete heylsame pacta, conventiones,
transactiones, ordtnungen und statuta zusambt denen crafft derselben an
verschiedenen orthen erbaweten undt angerichteten contoirn undt mer-
canzheusern vermittels bevorstehenden generalfriedenschluß bester formb
bestetigt,
hingegen 3. alles, was zu behinderung der commercien, der dazugehörigen
zufhur der victualien, sperrung der landtstrassen, aigen- undt gewaltthätige
abtreibung der zuführenden navigirenden undt reisenden, auch sonsten in
mancherley weis den reichs- und anseestädten im heyligen Römischen reich
von anno 1618 (jedoch ratione deren bereits vorhin in iudicio contradictorio
befangenen fällen undt beschwerden männiglich sein recht vorbehalten)
sowoll auf schiffreichen wasseren, ströhmen, ein- undt ausfarten als offenen
landtstrassen undt pässen, so in- als ausserhalb des heyligen Römischen
reichs, undt also auch in denen benachbarten undt anderen königreichen,
provincien undt landen angestellet, eingeführet undt vorgenohmen worden,
als da geschehen mit ansetzung newer undt erhöhung alter zöll, trans-
actionen, discretion- undt retorsionsgelder, kriegsmittel, passadengelder,
anlegen, ohngewöhnlichen streichen, profitierung der wahren, ufhalt schiff
und guetter und andern dergleichen uflagen undt beschwerden, sie haben
nahmen, wie sie wollen, undt sein de facto et occasione belli oder vermittels
citra tamen consensum interessentium ausgewürckter concessionen oder
sonsten, quocunque titulo aut praetextu, angesetzet, aufkommen undt
vorgenohmen, darunder auch die auf dem Rhein new angestelte undt
erhöhete staffelgelder, nicht aber, was zu der ströhm und strassen, wie auch
der wegk, steeg, brucken undt pflaster nutz- und nothwendiger underhalt
undt verbesserung aller orther angelegt undt bis dato wircklich wirdt
erhoben, vielweniger die in den reichs- undt ansee-städte undt deren terri-
toriis undt gebieten zum theil iure status et superioritatis adeoque collec-
tandi cives et subditos proprio, theils certis privilegiis et pactis, theils auch
longo usu et observantia hergebrachte undt bey diesem langwirigem
kriegswesen oder sonsten necessitate publica exigente vornemblich undt
directo wider ihre burgere, inwohner undt underthanen new angestelte oder
ersteigerte umbgelder, consumptionsmittel undt ander dergleichen auf-
lägen, so sich mit obbemeltem directo principaliter auf die frembde und
kaufmannswahren geschlagene zöll, auflägen undt beschwerden keineswegs
confundiren noch vergleichen lassen, begrieffen und gemeinet sein solle.
Desgleichen mit einrichtung newer schantzen, zoll-, blockhäuser undt clau-
surn, auslegung der kriegsschiff undt andern dergleichen zwangsmittelen,
nicht weniger mit verübeten misbrauchen der Brabandischen also genandten
guldenen bull
Die sog. Brabanter Goldene Bulle war ein von Kaiser Karl IV. am 25. Juli 1349 dem Herzog
von Brabant gegen alle Evokationen seiner Untertanen vor auswärtige Gerichte erteiltes, mit einer
goldenen Bulle versehenes Privileg, das von Karl V. erneuert und erweitert worden war. Druck:
Urkunden und Aktenstücke des Reichsarchivs Wien zur reichsrechtlichen
Stellung des burgundischen Kreises I Nr. 195 S. 97–105.
derentwegen angestelten commissionen, inquisitionen undt andern den
städten vom Kayserlichen cammergericht undt sonst aufgebürdeten exe-
cutionsprocessen, sodan mit dem in oder ausserhalb des reichs, bevorab in
dem Hispanischen königreich undt landen auf schiff undt gueter eine zeithero
gelegten übermässigen imposten, auch pressung und zwang derselben,
desgleichen mit vorbehaltung der den Teutschen zustehenden effecti und
gefelle, sie haben nahmen wie sie wollen undt geschehen quocunque titulo
aut praetextu, zusambt des Gabriel de Royen undt anderer Spanischer
commissarien undt deren substituten gegen die hänsestädte in Teutschlandt
newangemasseten certificationswesen, crafft verhoffenden friedenschlusses,
wie nicht weniger in ohnverhofter verpleibung dessen, gäntzlich abgethan
undt ohne respect ein oder andern hohen hauses aller orthen aufgehoben;
nicht weniger die ersteigerte postgelder auf ein erträgliches undt billiges
verringert, benebens der postmeister in den stätten wider derselben wol-
hergebrachte iura et privilegia angemaste exemptiones ab oneribus civilibus
allerdings cassiret undt aufgehoben, auch es der reitenden potten halber
bey dem alten standt undt herkommen ohngehindert gelassen; ingleichen,
daß die ströhme undt strassen von aller freybeuterey, raub undt plünderung
frey undt sicher gehalten, auch niemanden wieder seinen willen die anneh-
mung einiger convoyen aufgedrungen,
daneben 4. über die vor anno 1618 erlaubete und albereits alzusehr über-
heuffete keine weitere zölle zu wasser oder lande mehr angeordtnet oder doch
anderer gestalt nicht, dan mit gesambter des reichs, vornemblich aber darbey
interessirter stände undt städte, austrücklichen consens undt einwilligungh
verstattet undt zugelassen werden, hingegen aber diejenigen zölle, welche
auf eine gewisse zeit concediret undt vergönnet undt bey einforderung der
zollgebhuer der vor alters observirter modus, crafft dessen man sonderlich
bey den Reinischen churfürstlichen zollstetten, umb die schiffarten bey dem
Reinstrohm desto besser zu erhalten, jedesmahl seine tertz daran nach-
gesehen, reducirt undt in vorigen gangk gebracht, wie nicht weniger also
die zollstätte von einem strohm zum andern verlegt werden, bey einnehmung
der zolgebhurnuß, wie selbige von alters undt vorigen orths beschehen,
allerdings verpleiben solle und darneben von keinen andern wahren oder
schiffen, als welche den vorigen zollplatz passiren mussen, einige verzahlung
gefordert oder eingenohmen werden solle.
Schlieslich 5. die ein undt andern orths seith anno 1618 den reichsconsti-
tutionibus undt policeyordtnungen, auch den gemeinen Kayserlichen
rechten zuwiedergefurte monopolische zunfften, partiteten undt handel
gantzlich abgeschaffet undt ufgehoeben, die manufacturn aber in städten
ohngehindert gebraucht undt also in dem undt allem andern das commer-
cium zue wasser undt lande in vorigen standt undt sicherheit gesetzet undt
gelassen werden moge.
Undt dieses der sembtlichen frey- undt reichs- auch ansee-stätten einhelli-
ges guetachten undt erkleren über den puncten commerciorum, dabey
gleichwoll der anwesenden catholischen frey- undt reichsstätten Collen,
Aach undt Auspurgh undt von diesem vertretender etlicher übriger stätt,
potschafften undt gesandten bey dem ersten punct insoweit dissentiret, als
solches in ihrem in puncto amnistiae et religionis gefürter absonderlicher
meinung zuwiederlaufen möchte.