Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
Kurmainz. Proponiert, daß dise conferenz zufolg des negst vorgangenen
conclusi angestelt . Ferner habe Volmar mitgeteilt, daß die Franzosen zu wissen
begehrten
Bei der Unterzeichnung des Vorvertrages über die Satisfaktion Frankreichs (vgl. hierzu F. Dick -
mann S. 300) in der Konferenz zwischen den Mediatoren, den ksl. und den französischen
Gesandten am 13. Sept. 1646 (vgl. Diarium Volmar S. 350) hatten diese versprochen, die
katholische Sache zu unterstützen.
weichen oder nachgeben könten, und was also für exorbitanzen in ihrer
schrifft seyen, damit sye sich bey vorhabender unterhandlung darnach wisten
zu richten. Weil nun etliche vota auch dahien geneigt und diß zumahl der
gemeinen intention nit ungemäsß were, also seye die streittige sach in
punctos zu versezen und zu sehen, was ihnen (herrn Französischen) zu
anerbottener unterhandlung an die hand zu geben seyn mag.
Hierauf ist umbgefragt worden.
vor augen stellen, wasgestalten die protestierende sich so schlecht einliessen,
und weiter eben nit ad specialia gehen, weil solches negstem concluso nach
in pleno consilio geschehen müste.
Die Kayserlichen, von dero herrn plenipotentiariis ausgegebene composi
tionsvorschläg sub dato 12. Iulii 1646, die man in diser weiteren handlung
tanquam normam observiren wolte, were zwar in vielem den catholischen
zu favor gerichtet, allein in termino 1624 und der 100 jahren halben mit
etlichen votis discrepant.
Kurbayern. Man solte pure bey angeregtem Kayserlichen vorschlag blei-
ben, doch weren die protestirenden noch einmahl durch Franzosische zu
fragen, ob sye bey ihrer ausgeschlossenen endlichen erklärung unnach-
geblich zu beharren gedachten, dan in solchem fahl köndten die catholische
von der ihrigen auch nit weichen, so sye aber sich näheren thetten und
billichere handlung hervorbringten, man sich alsdan uff diser seiten auch
weiter vernehmen lassen wolte, aniezo möchte man wohl von den exorbi-
tanzen conferieren und aber der Kayserlichen vorschlag pro regula per
omnia behalten und der catholischen ständen erklärung von puncten zu
puncten darmit, soviel es seyn kan, in vergleichung ziehen.
Österreich. Sagte, man wolle auch der herrn Kayserlichen vorschlag negst-
angedeutermassen angenohmen haben und solchen weder in wenig noch
viel in zweiffel ziehen. Es würden aber die herren Franzosen sich des wercks
nit wohl unterfangen könden, wan sye nit wissen, in warinen die differenz
eigentlich bestünde und sye darauf den gegentheil sein unbilliches zumuthen
zu gemüth führen könten, also vonnöthen, aniezo von den principal stucken
zu reden (welche doch hernach in rath abgelesen und eines ieden gesandten
meinung darüber vernohmen werden kan), dan sonsten würden die herren
Franzosen aus mangel solchen berichts den protestirenden nichts wissen
entgegen zu repliciren, welche ihre postulata, wie unbillich sye auch seynd,
wohl herausstreichen werden.
Sodan wohl zu besorgen, es werden die alhie subsistirende protestirende
kein gewalt haben, hierauf etwas zu antworthen, sondern sich allein auf die
zu Osnabrug referiren, welche vielleichten auch kein weitere antworth
geben werden als die bereits extradierte und sagen, das weitere handlung
aniezo bey den catholischen stehe und man also widerumben zu dem stand
käme, in welchem man iez ist, aber vill zeit dabey versaumen, derowegen
besser, das man also bald ad materiam selbst schreitten thette.
Salzburg. Dem negsten concluso gemäsß soll man nur die differenz auf-
ziehen und materiam nit berühren, weil es ad plenum gehörig, und ver-
gleicht sich mit Churcöllen.
Konstanz. Man kan zwar die differenz ersuchen, doch dabey sehen, wie
weit man gehen könte; das man aber erest vorher der protestierenden fernere
antworth begehren solte, seye nit thuenlich, dan sye werden kein andere
geben (sovill hab er gutte anzeig von anderen orthen her), sondern von
nöthen, das die Franzosen aniezo zu ihrem vorhaben genuegsame nach-
richtung bekomen.
Prälaten. Was die Kayserliche erklärung anlangt, sorge er, die maiora
wirden in vielen darwiderlauffen, wie dan er auch hoch dabey interessirt
und instruction ihnen austruckentlich davon abweise, dahero konne er mit
solcher consideration nit indifferent seyn und sagt contra Churcöllen, das
wohl mehr als 2 puncten beschwärlich seyen, als wie im ganzen dritten
articul der mediaten halben
Art. 3 der ksl. Erklärung vom 12. Juli 1646 handelt von den Immediatständen (vgl. Meiern III
S. 193 ).
gischen stifft gelegen, were durch 1627 salvirt worden , die clöster aber in
Wirtenberg werden durch den 3. articul verlassen non vigore termini
sondern wegen andern clausulen.
In anderen orthen, da de mediatis geredet wird, würden die res transactae,
decisae etc. und dergleichen cassiert, also könne er nit einwilligen, das man
solche neben der letsten catholischen erklärung in deliberation ziehen solte,
sondern allein dise , und wirde nit wohl reusciren, dan man ererst iez
disputiern wolte, was man albereit ex parte catholicorum aus handen geben
hat.
30–32 Schwäbische Grafen – vorschlag] Dieses Votum nach Konstanz: Laße eine
lange resolution über der protestirenden erclerung ex scripto ab, hette über die
Keyserliche resolution seine gedanckhen ebenmessig zu papier gebracht, dismahl aber
nit bey sich, weil er nicht darvorgehalten, daß selbige vorschläg iezo solten vorge-
nommen, sondern allein die exorbitantien gegenseitiger postulatorum außgezogen
werden.
exorbitantes ausziehen und seye aniezo keine frag von der Kayserlichen
herren plenipotentiarien ausgebenen sonderbahren erklärung oder vorschlag.
Kurmainz. Vergleicht sich nach Österreichischer meinung und sagt, es
bringen die maiora in substantia so viel mit, das man die allerseits erklä
rungen neben der Kayserlichen durchgehen mag und die differenzien in
principalioribus ausziehen, hernach in pleno vorbringen, damit die herrn
Franzosen ein gewise information mit sich gehn Osnabrug nehmen könden,
ehist und ohneinstellig.
Also wirde weiter umbgefragt.
Kurköln. Antworthet auf den ersten articul protestierender erklärung
In der folgenden Beratung wird stets auf die Artikel der evangelischen Erklärung vom 24. August
1646 ( Meiern III S. 330ff. ) Bezug genommen.
das die amnistia in politicis dahero nit, sondern ad punctum pacis gehöre,
in welchem sye selber nit allerdings einig seyen.
Die specification ihrer eingegebenen immediatsstifftern bedarff daselbsten
keiner revocation
Die der evangelischen Erklärung vom 19. Juli 1646 ( Meiern III S. 160) angefügte Liste der
katholischen und evangelischen Stifter mußte zurückgezogen werden, da sie Irrtümer enthielt.
Die Widerrufung ist bei Meiern nicht erwähnt, jedoch in Kurmainz A Fasz. 22.
Die confirmation des religionsfridens verstehe sich selber, sye nehmen aber
den kern heraus und geben unß die lehren schalen, dan darinnen sye nicht
mehr überig lassen als das keiner den andern befechten und betringen soll.
Was contradicenten und protestanten belangt, das man ihnen dis beneficium
benehmen solte, last er an sein orth gestelt seyn, es wird wohl difficultäten
beiderseits erwecken.
Die durchgehende gleichheit könte man ihnen nit bewilligen, sonsten ie
mehr in genere bekemen als in specie.
Kurbayern. Ist diser meinung gleich.
Österreich. Auch gibt obiter zu bedencken, ob man nit köndt ein ver-
zeichnus machen aller stiffter, so sye haben sollen, damit wirde man nit
ursach haben, von einichem termino a quo zu reden, und es mit solchen
verzeichnuß beschliessen, das alle andere stiffter etc. den catholischen bleiben
sollen, wan solcher modus anderst möglich were zu practiciren, wirde vill
guetes daraus entstehen, wie erzehlt worden.
Schwäbische Grafen. Dise meinung hat dieser etwas gefast und gesagt,
man solte zum wenigsten ein specification begehren ihrer principal stiffter.
Meinung über den ersten articul protestierender endlichen erklärung.
Kurmainz. Der amnistia halben seyen sye indifferent, iedoch kan solche
inter tractatus gedacht werden nach der herrn Kayserlichen resolution, dan
wan alles voriges solte übern hauffen gestossen werden, so könden die
catholischen auch bey disen tractaten inskünfftig nit gesichert seyn.
1–2 die – acceptiren] In Bamberg A I und den damit identischen Protokollen dagegen:
Gleichwie die protestirende ihre übergebene listam der immediat stifft und closter
(die man catholischentheilß außtrucklich contradicirt) revociret, alß solt auch die-
jenige, so von catholischen unvorgreifflich auffgesetzt, cassirt sein, und man sich
daran nit bindten laßen.
in passibus utilibus acceptiren.
Der religionfrid bleibe.
Assensus aller catholischen könne nit erzwungen werden, ob es schon als
ein nothdurfft gesucht, doch grosse difficultät geben wird, wan man nit
etwan ein clausul erfindet, so beede theil geschweigen mag. Durchgehende
gleichheit seye in genere nit zu willigen, aber was vermög religionfridens
und dises vergleichs geschehen kan, und bleibt bey der Kayserlichen er
klärung.
Ad art. secundum.
Kurköln. Das 1621. soll nit angenohmen werden, dan es ist in effecto
dem 1618. gleich.
Decreta, verträg etc. müsen bleiben in genere, secus was etwan in specie
in einem oder dem andern möchte verendert werden.
3. also sey auch absurdum, das noch retro 1621 gravati per regulam gene-
ralem solten restituirt werden. Pfalzgraff Ludwigs sach gehöre hieher nit,
sondern zu die Pfalzischen sachen.
Kurbayern. In ecclesiasticis 1624, in politicis 1630 zu bleiben und zu ex-
primiren, damit sye nit die politica in neuen streitt ziehen.
Res transactae, sententiae Caesariae und dergleichen seynd billich zu halten.
Was sye vor dem iahr 1621 erinnern, das gemeinen sye vornemblich auf
Pfalz Ludwigen [!] wegen herrn marggrafen Wilhelm, wie in negstem
prothocoll mit mehreren ausgeführt worden .
Österreich. Lasts also bleiben, gibt nachmahl erleiterung der specification
halben, so man von den uncatholischen begehren solte, loco termini a quo
und zu künfftiger sicherheit der übrigen stiffteren.
Prälaten. Bleibt allein bey 1627 laut reichsabschiedts . Ein specification,
wie Österreich vermeint, lise sich nit übel begehren von ihnen, saltem dern
stiffter, so sye durch disen vertrag erhalten, dan es seynd noch clöster unter
ihnen, darüber sye offentlich kein ius haben und aber doch nach und nach
subiungieren, die könten mittelst einer solchen verzeichnus salvirt werden.
Konstanz, Schwäbische Grafen, Augsburg ( Stadt) wie die Vorstim-
menden.
Kurmainz. Etlicher meinung nach solte man bey dem iahr 1627, anderer
aber nach bey 1624 bleiben. Welche nun bey disen letsten termin interessirt,
die könten ihr gravamen einführen, das also beide meinungen den herrn
Franzosen ubergeben und niemand praeiudiciert werde.
Pfalz Ludwigs [!] contradictoria seyen nit zu admittiern.
Und ist man der verzeichnus halben in discurs gerathen, der sachen nach-
zudencken, dan man lestlich befunden, das nit unmöglich were, das die
protestierende (ob sye nun wolten) nit eine vollkomenliche specification
aller immediat- und mediatstiffter, auch beneficien, praebenden und capellen
von sich geben könten, so dem catholischen weesen merckliche sicherheit
bringen werde.
Ad articulum tertium.
Kurköln. Es solten dise tractaten allein auf die stiffter, so die Lutherische
behalten, vermög Kayserlicher erklärung restringirt werden, und zwar nit
vice versa die catholische mit einziehen.
Was de iudice et iudicio post 100 angerührt worden, da kan man dem
Kayser die iudicatur nit nehmen, sonder bleibt bey der herrn Kayserlichen
erklärung. Es reime sich nit, wan einer solte wider zu der catholischen kirchen
herumbtretten, das er des stiffts in poenam solte entsezt werden, und man
hingegen einem abgefallenen catholischen sein unterhalt schaffen solte.
Die Kayserlichen sollen die vier stiffter Halberstatt, Verden, Minden, Osna-
brug ausbehalten, oder doch aufs wenigste die 2 letste.
Kurbayern, Österreich, Salzburg, Konstanz lassens dabey.
Prälaten. Protestiert wider die 100 iahr, man solte per listam ihnen solche
gütter lassen, wie Österreich zu anfang erinnert.
Wan einer catholisch wird, seye man ihme den unterhalt billich schuldig,
einem aber, so Lutherisch wird, nit.
Schwäbische Grafen und Augsburg ( Stadt) . Wan man ein specification
bekommen könte, bedörffte es nit sonders viel disputierens.
Meinung
Kurmainz. 1º sollen nit beide religiones zusammengezogen werden, wie es
die protestirende listiglich unterstehen,
2º die clausul „nichts ausgenohmen“ durchstreichen, damit Osnabrug,
Minden salvirt werden,
3º viae facti et iudicii etc. in perpetuum keinsweegs zu renunciiren, weil
sye sich in ewigkeit nit vergleichen würden,
4º fructus perceptos et vitalitium nit willigen.
Ad articulum quartum.
Kurköln. Durch die Statuten an protestantischen Stiftern dürfen Katholiken nicht
benachteiligt werden.
Kurmainz. Es seye zu praecaviren, das die clausulen, Statuten den catho-
lischen nit schädlich seyen.
Ad articulum quintum.
Kurköln. Papales menses, so in usu seyn, sollen bleiben, dan es sonsten
ein neuerung were, das wort „immediate“ seye captios, dan unbillich, das
der Pabst nit per alium solte könden conferiren lassen. Sye thuen es dar-
umben, damit sye verhinderungen einschieben könten, das die expedition
nit bey gesezter zeit von Rom komen und sye ius devolutum praetendiren
könten, es würden auch thumbprobstey Magdenburg und die zu Halber-
statt periclitiren
precibus kein ordnung zu geben. Annatae, ob sye Ihr Kayserlichen Mayestät
zu attribuiren, were durch die herrn Kayserlichen plenipotentiariis zu nego-
tiirn; man verstehet, das der nuncius sich nit darzu verstehen wolle, ne
videatur consensisse in hos tractatus religiosos.
Kurbayern, Österreich, Salzburg, Konstanz vergleichen sich mit disem.
Prälaten. Sezt hinzu, das die Teutsche sich nit über die annatas beschwärt
(wie sye anziehen)
Auf den Reichstagen 1521 und 1523 hatten sich die Reichsstände in den Gravamina gegen die
mißbräuchliche Verwendung der Annaten durch den Papst gewandt (vgl. RTA II Nr. 96 S. 674
und RTA III Nr. 110 S. 660). Darauf bezogen sich die evangelischen Stände in Art. 5 ihrer
Erklärung vom 24. August 1646 (vgl. Meiern III S. 332 ).
gation nit geständig ist.
Meinung
Kurmainz. Menses Papales et collationes sollen sine limitatione bey dem
herkommen gehalten werden, die annatae seyen ererst seithero der religions-
verenderung difficultirt worden , also disen nit nachzulassen, sondern Ihr
Kayserlichen Mayestät heimbzustellen.
Primae preces seyen Ihr Mayestät in possession und ihro kein ordnung zu
geben, was für einen sye ernennen thetten, doch haben sye sich hierüber
schon weit erklärt, wie in ihrer erklärung zu sehen.
Österreich hat dabey erwehnt, man solte ungeachtet des herrn nuncii ver-
wegern oder wiedersprechen auf abstatten der annaten bey den protesti-
renden tringen, es werde mit Ihr Pabstlichen Heyligkeit und der Kayser-
lichen Mayestät verglichen wie es wolte, aufs wenigst damit mans civiliter
in debitum bringe und nit durch diese opinion die protestirende comple-
tiores gemacht wirden. Es wird sich schon ein orth finden, wohin das gelt
zu verwenden.
Ad articulum 6.
Kurköln. Es were am besten, bey dem indulto zu bleiben, so doch in effectu
vim investiturae hat, damit Ihr Kayserliche Mayestät von Pabstlicher Heylig-
keit kein verweis zu gewarthen, und zwar allein auf die, so liberam electionem
haben, welche sich beschwären könden, das sye reichssteur und contribution
geben müsen und nit in corpore imperii begriffene ständ seyn solten, weil
aber dise ratio bey den andern stifftern, so zu kammergüttern gemacht
worden, kein statt hat, also seynd sye auch besser abzuweisen.
Das sye aber sizen wolten, wo die alte geistliche catholische, ihre vorfahren,
gesessen, könde nit zugelassen werden.
Salzburg wider Magdenburg zu manuteniren, welchem auch der titul primas
nit zu geben noch zu acconsentirn, weils dem alten stylo zuwider.
Kurbayern, Österreich, Salzburg bleiben dabey.
Konstanz. Sagt, wan sye nit uff dem dritten banck sizen wollen, mögen
sye daraus bleiben und substituiren, wer ihre stimm zu führen habe.
Prälaten. Man solte ihnen das praedicat „postulirter zum bischoff“ nit
geben, weil man den catholischen ein solches pflegt zu geben, sondern
postulirter zum bisthumb, welches keine qualitatem personae so ser mit
sich führen thette.
Meinung
Kurmainz. Investitur und indultum seyen zwar eines eflects, es möchten
aber die herrn Kayserlichen uff den indulto beharren ad dies vitae.
Die dritte banckh für sye oder substituirende, dan kein catholischer weder
uff dem geistlichen noch weltlichen banck weichen wird.
Contra Salzburg könne man sich in kein handlung einlassen, das gesuchte
praedicat primatis cassiren und nit lassen in usum kommen.
Nachmittag seynd folgende puncten vorgenohmen und absolvirt worden.
Ad articulum septimum.
Meinung
Eine separation zu machen, wo pure catholische gewesen und der stiffter,
wo von beider religion, dan in dem ersten unterscheid bleibt es bey der
catholischen disposition, die andere gehört ad annum 1624. Von den catho-
lischen stifftern soll gar kein meldung geschehen, damit sye nit in ein
gemeinen nahmen unterbracht werden.
Die menses in usu bleiben und sonsten bey der Kayserlichen vorschlag,
ad articulum octavum bey der Kayserlichen resolution, und haben sye den
catholischen kein ordnung zu geben, wie sye ihre beneficia verleyen.
Ad nonum remittirt ad articulum 2, wan sye ein special verzeichnus
geben werden, was sye behaubten wolten, köndte man sich darinnen
ersehen.
Der pfandtschafften und anderen praetensionen wird kräfftiglich wider-
sprochen mit distinction, so nit ex causa belli hergeflossen seyn, auch die
unbillichkeit vor augen, das sye den statten zueignen, was sye den fürsten
und ständen absprechen wolten, auch den praetendirten iuribus, visitatio-
nibus, reformationibus und dergleichen.
Der ordensleuthen ersezungen kein ordnung zu geben und in solchem allein
bey dem Kayserlichen vorschlag zu verbleiben, und darüber vom praela-
tischen dis erinnert, die herrn Kayserlichen zu ersuchen, dahien zu ge-
dencken, damit wenigst die geistlichen, so iez in possessione seyn, erhalten
werden mögten, puta Würtenberg.
Ad 10. wegen der ritterschafft nach Kayserlicher erklärung, ibi art. 15.
Konstanz. Erinnert, das ihme nichts liebers were als der stätten halben
lediglich alle reformation uff 1555 zu weisen, es werdens aber die andere nit
thuen; das worth „publicum“ in art. 15 Caesarium durchstreichen wegen
der geistlichen, so noch in Ulm seynd, Dominicaner.
Ad art. 11 weren die specialia widersprochen in specie.
Ad art. 12 um Man soll das worth „landtsfürstliche obrigkeit“ nit brauchen,
sonsten könten mediati reformiret werden ohne unterschied, sondern man
soll sezen „nach dem religionfriden“.
Das ander begehrn soll man verwerffen, als da die protestirende sich eines
andern landts nit anzunehmen und ihnen ihren unfueg per argumenta
contraria zu erkennen geben.
Die Forderungen in Art. 13, 14 (betr. ksl. Erblande) und 15 (Freistellung) sind
abzulehnen.
Art. 16 (Reformationsrecht in Samtherrschaften) soll näher erläutert werden.
Ad art. 17. Kan die abfolgung der renten loco nit cediren, sondern wie ein
ieder 1624 in possess ist, die noval praetension ihnen abzuthuen und bey
iure communi zu halten, hingegen die clöster im bau zu erhalten, so ihnen
überlassen worden. Das beste were, sich auf den religionfriden beruffen,
andere seynd der meinung, das man 1624 observiren soll.
Zu Art. 18 (betr. Geistliche Jurisdiktion) wird auf die ksl. Erklärung vom 12. Juli
1646 verwiesen.
Art. 19 (Verbot polemischer Schriften) wird abgelehnt.
Art. 20 (Parität der Reichsdeputation) ist auf einen Reichstag zu verschieben.
21. Ausserhalb der religionsachen sollen die maiora per omnia gelten, dan
sye werden allzeit für ein man stehen und ein partheysach daraus machen
ut singuli.
Ad art. 22. Auf der Kayserlichen vorschlag beziehend, was sye für subiecta
zu sich nehmen wollen. Von aufrichtung eines dritten dicasterii haben sye
kein ursach zu reden, sonder bey den alten zu verbleiben. Übrige iustitii
sachen gehorten vor einen reichstag.
Die Schlußredaktion der neuen Erklärung wurde in einer Sitzung der Deputierten
am 17. September 1646 vormittags
6 vorgenommen] Kurze Notizen über diese Sitzung in Bamberg A I fol. 431 (damit identisch
Köln ( Stadt) A I p. 941) und Konstanz (hier die Bemerkung, daß die endgültige Formu-
lierung des Artikels über die Reichsstädte von Leuchselring und Köberlin stammt). Etwas
ausführlicher in Österreich B I p. 1157–1159, wo besonders auf die starke Opposition der
katholischen Stände gegen die Aufrechterhaltung des ksl. Landgerichts in Schwaben hingewiesen
wird.