Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
Kurmainz. Die Beratung über die Gravamina und die vorzuschlagenden media
compositionis soll fortgesetzt werden .
Kurtrier. Difficultas in puncto quinto ist bekandt, indeme iurisdictio
ecclesiastica so weit suspendirt, alß sie der Augsburgischen confession
zuwider. Es ist aber in dem geistlichen vorbehalt nicht exprimirt, in welchen
fällen die iurisdictio ihren lauff behalten solle
bus, ob dieselbe vor geistliche richter gehörig. Catholischentheils haltet
man dafur, quod sic, die protestirende aber wollen sie von ihren kirchen-
gebrauchen decidirt haben, und daß sie also vor ihre bestelte consistoria zu
ziehen, 2 do die ehe seye kein sacrament und 3. forma processus lauffe wider
ihre statuta ratione executionis et censurarum.
Wie nun aber bey diesen extremis ein medium zu treffen, ist im nachdencken
beygefallen, daß man behaubten solle, die ehesachen gehören ad forum
ecclesiasticum, gestaltsam im religionfrieden vorbehalten, sonsten hette daß
reservatum keine wirckung, also ists in reichsstätten, in specie zu Speyr,
practicirt und noch vor 25 iahren die ehesachen von den Lutherischen
burgeren coram iudice ecclesiastico getrieben worden. Were derowegen das
medium vorzuschlagen, das iudicium zwar ecclesiasticis gelaßen, solches
aber nicht auff die iura canonica, sondern die von den partheyen vor-
bringende solle gesetzt werden, schlagen sie dan miteinander ein, so ists
per se richtig, wa sie aber contrariiren, müsten die iura partium in iudicando
gefolgt werden.
Pro 2 do weren processus censurarum außzustellen und, wan praemisso modo
von geistlichen richter gesprochen, die execution per brachium saeculare zu
verfügen, wie ohnedem die canones vermögen in casibus, wa civilis executio
platz hatt.
Neben dem haltet auch, daß noch andere iura mehr alß patronatus und
decimarum in petitorio zu praetendiren, die gehören notorie vor den geist-
lichen richter, sollen derowegen ad media gesetzt werden.
Ferner soll den protestantischen Stiftsinhabern die iurisdictio ecclesiastica ver-
bleiben , damit sie erhalten ist, wan vielleicht diese örter wider zur catholischen
religion kommen mögten.
Ad 6 tum sehet nicht, waß hiebey könne componirt werden, das Kayser-
liche edict de anno 1629 lieget und hat keinen effect. Der punct muß in
tractaten kommen, das catholici zu iudiciren, wer zur Augspurgischen con-
fession gehörig. Anno 1566 ist verordtnet worden, daß im reich keine sect
und nur die alte catholische religion und die newe Augspurgische confession
sollen zugelaßen sein , gehört also diese quaestio vor diese beede, und
können sich daruber mit den Augspurgischen confessionisten underreden.
Ad 7. findet einig ander mittel nicht alß in responsione ad gravamina ge-
setzet, daß protestantes casus specificiren, in welchen die maiora nicht oder
gelten sollen. Ohne daß mittel hat man kein anders pro decisione contro-
versiarum alß des reichs oberhaubt, Caesarem.
Ad 8 vum hatt eben selbige meinung quoad deputationem […].
Ad 9. und 10. ebenfalls wie in den katholischen Gegengravamina.
Kurköln. Ad 5 tum ist im Churtrierischen voto erwehnet, was hieruber
disponiret; deme contraveniren die protestirende zweyfach: daß ordinariis
locorum visitationes, correctiones unnd andere inspection nicht wollen
gestattet werden, wie unlengst zu Oßnabruck beschehen, 2. das causae
ecclesiasticae, insonderheit matrimoniales, entzogen werden.
Daß erste membrum belangendt, ist der rechte weeg, die clöster zum abfall
zu bringen, dargegen hat man mit allem fleiß zu sehen und zu schaffen,
daß es den ordinariis oder vicinis episcopis nicht mehr widerfahre, die
protestirende haben keine ursach, sich hiebey zu sperren, weilen es sie
nichts angehet.
Causas contentiosae iurisdictionis betreffendt, die gehören vor geistlichen
richter. Adversarii wenden zwar vor, sie können und wollen sie dahin nit
glangen laßen, weilen ihre confession quoad gradus cognationum et sepa-
rationem matrimonii andere leges hatt, und müßen also davon erörtert
werden. Hierbei ist der Vorschlag Kurtriers zu berücksichtigen. Darbey ist aber
zu consideriren, wan diesergestalt solte von catholischen geurtheilt werden,
das der richter gegen sein gewißen thut, wan die iura contrariiren; schlaget
vor, weiln zu besorgen, es mögte dahin nit zu bringen sein, das die prote-
stirende ihre consistoria abschaffen, das amore pacis den Lutherischen solle
freygestellet werden, wan aber die ehen gantz oder halb catholisch, sollen
sie bey catholischen umb recht ansuchen.
Ad 6 tum: Protestirende ziehen underschiedtliche vermeinte beschwerden
ahn, alß wan der religionfriedt ein temporalwerck seye, das Kayserliche
edict beschwerlich und dergleichen. Daß nun der religionfriede kein tem-
poralwerck seye, ist in responsionibus dargethan, deme nichts zuzusetzen
weiß. Angeregtes edictum betreffendt, weilen deßen inhalt ietzo verglichen
wirdt, so pleipt es dahiengestelt.
Zum 7., 8. und 9. Gravamen wird auf die katholischen Gegengravamina verwiesen.
10. Gehet dahin, das nicht allein plura dicasteria angeordtnet, sonderen
dieselbe auch von beyderley religion zugleich besetzt werden, welches
darumb zu befrembden, weilen tempore interregni die vicariatus zu gefahren
und viele sachen, als die Aachische, erörtert
thun, wieviel mehr ein Kayser, deßen vicarii sie seint. Die protestirende
haben sich gar nit zu beschweren in rechtssachen; kan sonsten wol nach-
geben, daß in religionsstrittigkeiten gleiche verordtnet werden.
Dem reichshoffrath mögen qualificirte subiecta Augsburgischer confession
zugeben werden, maßen sich Kayserliche Mayestät alschon ercläret ; wan
nun causae religionis dabey vorfallen, konten von beeden religionen darzu-
gezogen werden, und haben sich die protestirende noch umb soviel weniger
zu beschweren, wan difficultates ortae ietzo auß dem religionfrieden ver-
glichen werden.
Kurbayern. 5 tus punctus hat duo membra, iurisdictionem ecclesiasticam et
iura Papalia betreffendt. Daß erste, nemblich iurisdictio ecclesiastica, hat
wider duo membra, contentiosam et voluntariam; quaeritur autem de tem-
peramento et de quali.
Ex parte Churbayeren befindet, daß ordinariis in utraque iurisdictione omni
iure fundirt vermög religionfriedens, darin verglichen, daß die Augsbur-
gische confessionisten nichts veränderen sollen, wirdt aber de religione
nichts touchirt. Iurisdictio contentiosa, wie angeregt, stehet in matrimonia-
libus, decimis etc. Wa nun die uncatholischen solche nicht in usu haben,
solle man catholischentheilß keinesweegs weichen, da aber die iurisdictio
inutilis und nicht exercirt werden kan, stehet bey den ordinariis, ob sie
einig temperamentum begeren. Ihrestheils wollen sie ihnen nichts ent-
ziehen, wan nun gedachte ordinarii vor rathsamb erachten, ihre iurisdiction
amore pacis zu suspendiren, wollen sich nit absondern; da sie aber ein
temperamentum begeren, were zu annectiren, daß, wan einiger standt zur
catholischen religion widerkehren mögte, die geistliche iurisdiction resus-
citirt und iure postliminii wider eingefuhret werden solle, immaßen bey
Pfaltz Newburg beschehen. Die ordinarii könten hierin in etwaß condescen-
diren, damit adversarii in anderen desto mehr facilitirt werden. Für die Ehe-
gerichtsbarkeit sei die von Kurköln vorgeschlagene Regelung zu treffen.
Alterum membrum iurisdictionis ist negative zu resolviren unnd visita-
tiones, was auch denselben anklebt, vorzubehalten. Wan solche abgestellet,
werden alle kirchen und clöster zu Franckfurth, Straßburg, Ulm, Magde-
burg, Bremen verlohren gehen, so gar nit zu gestatten, damit die ubrige
noch inhabende nicht denen folgen.
Iura Papalia seindt schon in 2 do puncto außgefuhrt, und kan Caesar oder
imperium darin kein modum geben; die concordata Germaniae seindt inter
Papam et Caesarem nomine totius imperii reciproco consensu auffgerichtet
und können anders nicht als cum voluntate utriusque partis dissolvirt oder
auffgehebt werden. Churbayeren wirdt sich nimmer darzu verstehen, ist also
defectus consensus, sine quo nihile solide statui potest.
Ad 6 tum quoad scripta: können nicht reprobirt werden, weilen von vor-
nehmen scribenten cum bono fundamento außgangen. Es haben sich catho-
lici mehr zu beschweren, das anderseits iunge auß der schulen kommende
und der reichssachen wenig berichtete leuth die feder gegen die catholicos
exerciren, denen wol gesagt könte werden, quod laeci de colore iudicent.
Die Beschwerde über das Restitutionsedikt ist gegenstandslos, weil es durch den
Prager Frieden modifiziert ist und jetzt völlig verändert wird. Franciscaner und
andere ordines betreffendt, wan protestantes nicht weiter moviren, were
davon stillzuschweigen, sonsten hatt amnistia den weeg zu zeigen.
In 7 mo werden maiora touchirt, solte billig gelten, weilen in natura fundirt,
daß potiora vorgehen, wie auch in iure gentium, sintemalen Romani und
andere auff diese weiss alles außgetragen. Dahin ziehlen auch aurea bulla,
reichsconstitutiones und stylus imperii. Weilen man doch in causis religionis
vielfältig gewichen, stehet es dahin, ob man auch hierin weiter wol nach-
geben. Das es aber in allen rechtssachen solle geschehen, seye nicht wenig
gefährlich, und dan zu gedencken, quot compositiones ineuntur, tot oppres-
siones sequuntur.
Ad 8 vum: gar nicht zu weichen und stylus imperii zu manuteniren […],
auß der sonderbarer betrachtung, wan in puncto deputationum solte auch
daß geringste gewichen werden, es mögten die protestirende in anderen
sachen deßgleichen praetendiren.
Ad 9. Über die Restitution Donauwörths kann nur verhandelt werden, wenn Bayern
zuvor Ersatz für die aufgewendeten Exekutionskosten erhält. Daß sonsten vor-
geben werden will, kayser Rudolph habe die restitution der statt ohne
refusion der angewendten executionspesen verordtnet, davon ist nichts
wißig , werde auch nit können begert werden, und wan schon von Kayser-
licher Mayestät dergleichen ichts verordtnet worden, so ist doch solches
sine praeiuditio tertii zu verstehen sicut aliis omnibus Caesareis disposi-
tionibus.
Ad 10. Justitiae punctus […] remittendus ad proxima comitia et hic in
negotio pacis progrediendum […].
Bey camera imperiali laßen sich die verordtnungen verbeßeren und remedia
appliciren, wan die biß dahero verspürte mängel corrigirt, summa appella-
bilis gesteigert und die revisiones restringirt werden. Dienet auch hierzu,
daß bey dieser kriegsempöhrung viel partheyen verstorben und dardurch
quam plurimi processus erloschen, deme noch dieses hinzukombt, daß viele
fürsten per particularia privilegia keine appellationes ad cameram verstatten,
und deswegen auch desto leichter fortzukommen.
Quoad assessores ist paritas assessorum ex utroque religione nicht zu gestatten,
sintemal kein catholischer einen Lutherischen assessoren praesentiren wirdt,
zudem gewinnen die protestirende dardurch nichts, weilen vordeme vier
Lutherische und nur 2 catholische pro catholicis gesprochen sequentes
iuramentum, quod illos ad constitutiones imperii ligat, und dannenhero in
favorem unius alteriusve partis davon nit abweichen können. Dieser punct
solle doch, wie die protestantes selbsten begeret, ad comitia remittirt
werden.
Uber dieses noch zu beobachten, das nicht mehr sectae in imperio einreißen,
under denen reformati, so einestheils in responsione Caesarea approbirt,
begriffen. Denen dem Calvinismo zugethanen chur- und fürsten ist nit zuzu
laßen, daß sie ihres beliebens reformiren, sonderen den protestirenden auff-
zugeben, daß sie mit ihnen hierunder handeln.
In dem Constantzischen voto were angeregt, daß ante pacem realiter consti-
tutam alle handtlung unverbindtlich sein solle, welches Bayeren anhero
repetirt, und nachdem der punctus gravaminum vollents absolvirt wirdt,
so weren ohne wenigste zeitverliehrung die gradus tractandi zu formiren
und gleich de modo zu reden.
Österreich. Ob man schon vom gegentheil keine aigentliche media hat, umb
darauff die consultation zu setzen, so ist doch dieses ein gute vorarbeit.
Ad 5 tm: dahin zu trachten, das alle geistlichen sachen, wie vor angeregt,
vorbehalten werden; kan daruber in specie sich nit erclären, sonderen denen
hierzu verordtneten zu ubertragen.
6. „Autonomiam“ kan man, wie auch andere gute schrifften, auß ursachen
nit abschaffen, daß sie den protestirenden mißfallen; sobalden dieserorthen
alle differentiae verglichen, sollen alle diffamationes eingestellet werden,
sonsten ist daß schreiben in bonis nit zu verbieten.
7. ist gnugsamb außgeführt, und solle darauff der andtwort erwartet werden;
so ist hieruber kein gewiße regul zu machen, und wil sich weitere notturfft
vorbehalten haben.
Ad 8. et 9. laßet es bey vorigen, insonderheit dem Churbayerischen voto.
Decimus iustitiae punctus wirdt an sein ort auffs Kayserliche erbieten
gestellet […].
Bayern-Hg. wie Bayeren churfürst
Burgund. Zum 5. Gravamen im wesentlichen wie Kurbayern. Quoad menses
Papales, preces primarias et quae sunt eiusmodi generis non debet vel in
minimo cedi, ne huic tam luculento iuri derogetur.
Ad 6. Scriptoribus non est danda regula; edictum Caesareum compositum;
quos autem protestantes in confessione Augustana comprehendendos putent,
petendum est ab ipsis.
Ad 7. Insistendum iuri gentium.
Ad 8. Non debet recedi a constitutionibus imperii.
Ad 9. Res est iustitiae sequenda decreta Caesaris.
ad comitia imperii, ne pax quomodocunque impediatur, remittenda.
Baden-Baden wie Bayeren
Salzburg. Der Bischof von Regensburg habe sich über Eingriffe der Stadt Regens-
burg in die bischöfliche Matrimonialgerichtsbarkeit beklagt. Haltet dafur, daß
protestandtes, soviel die ehesachen, insonderheit catholicorum, wan schon
nur eine person der religion, dahin zu vermögen, damit metropolitanis et
ordinariis kein eintrag beschehe, soviel aber die örter, da man die gelegen-
heit nit hatt, die geistliche iurisdiction zu behaubten, anbelangt, besorget
sich, es werde schwerlich angehen. Die Schwierigkeiten bei einer solchen Regelung
sind im kurkölnischen Votum hinreichend dargelegt, darauf wird nochmals hinge-
wiesen . Daß sonsten die iurisdiction tacite suspendirt werde, will sich gern,
jedoch dergestalt vergleichen, daß es nur permissive geschehe und nicht ex
professo von newen daruber paciscirt werde. Quoad iure visitationum, item
Papalia et similia, referirt sich auffs Churcöllnische votum.
Ad 6. Zum Restitutionsedikt wie die Vorstimmenden. Soviel die freystellung
antrifft, gibt der religionfriedt außtrücklich und gantz unverdunckelt in
claren buchstaben maß und ziel , ist auch schon newlich in responsionibus
debattirt worden […]. Im ubrigen vergleichet sich mit Churcöllnischem
und anderen vorgangenen votis.
Septimus punctus wirdt dahin gestellet, daß, wan protestantes sich in parti-
culari werden vernehmmen laßen, man ihnen catholischentheils gnugsambe
erclarung erstatten werde.
In den anderen punctis laßet es bey den ableinungen und vorigen votis.
Leuchtenberg wie Churcöllen
Osnabrück. Hat kein bedencken, sich wegen seiner stifft zu bequemen,
außerhalb quoad 5 tum, das ecclesiastica iurisdictio nit verstattet wirdt, in
betrachtung, ob schon den ordinariis die visitationes nit verwaigert werden,
maßen zu Oßnabruck und von den Staten zu Schwoln
sie dannoch nit, daß man andere personen in die clöster schiebe oder sie
selben ihrem belieben und notturfft nach annehmen, dardurch dan endtlich
die clöster außsterben und in ihren gewalt gerathen müßen, derowegen
dahin zu trachten, damit omnimodo iurisdictio vorbehalten werde.
Die geistliche Jurisdiktion soll sich auch auf Mönche erstrecken, die ihr Kloster
verlassen und dabei Klosterbesitz mitnehmen. Wegen eines solchen Falles liege Kur-
mainz mit der Stadt Frankfurt im Streit. Die abtrettung kan man zwar nit
verwehren, man hingegen aber auch die sacrilegia und diebstall nit unge-
strafft laßen.
In dem Burgundischen voto gar wol angeregt, das iurisdictio ecclesiastica
duplex; underschiedtliche ordinarii haben die ihrige verschiedentlich her-
gebracht, was nun ein ieder in herbringen hatt, daß solle einem ieden gelaßen
werden, allermaßen Churtrier wegen Speyr bedeutet. Eben in selbigem voto
ist auch woll erwehnet, das die geistliche iurisdiction in den Lutherischen
landen reservirt solle werden, welches mit fleiß zu beobachten, dergestalt
iedoch, daß sie eintzig auff die uncatholischen erstrecket und die catholischen
nit darundergezogen werden.
Die Schwierigkeiten für eine einheitliche Regelung in der Ehegerichtsbarkeit sind
bereits von den Vorstimmenden erwähnt. Seinestheilß habe ein archidiaconatum
in Bayerlandt, so concilium Tridentinum nit angenohmmen
der officialis, ob er schon auffs concilium geschworen, nach selbigen landt-
gewohnheit iudiciren; conformirt sich also mit Trier, Cöllen und Bayeren
und meinet, daß per gradus zu gehen, wie sie von Trier angeführet, wan
aber selbige nicht zu erhalten, die Cölnische zu practiciren. Niemahlen wie
die Lutherischen von den catholischen sich nit wollen urtheilen laßen, also
können die es auch von ihnen nicht dulten.
Quoad punctum 6. vergleichet sich mit Osterreich; daß Kayserliche edictum,
wie bereits movirt, wirdt durch diese vergleichung geendert, wie auch im
Prager frieden geschehen; es scheint, die protestirende setzen es zu dem
endt mit fleiß, alß wan es illegitime ergangen, muß derentwegen pro conser-
vatione authoritatis Caesarea etwas davon angereget werden.
Wegen der Zulassung der Sekten zum Religionsfrieden wie Kurtrier, Kurbayern und
Burgund. Vor allem sollen die Schwenckfelder und Wiedertäufer ausgeschlossen bleiben.
Kurköln werde gegen die etwa 100 Anabaptisten in Honnef den Reichsgesetzen gemäß
vorgehen.
Ordines belangendt, werden zwar nur die Francißcaner gemeldet, pars ad-
versa verstehet aber darunter die 4 clöstersach, damit man sich nit ein
zulaßen, weilen die protestirende propter amnistiam werden conniviren
müßen und sich von fernerer einziehung enthalten.
Die Restitution Donauwörths hängt davon ab, ob die bayerischen Exekutionskosten
ersetzt werden. Der Bischof von Regensburg werde jedoch nicht zulassen, daß dort
das protestantische Exercitium wiedereingeführt wird.
Der Justizpunkt gehört auf einen Reichstag. Der protestirender abziehlung ist
dahin gerichtet, das in Sachßen ein dicasterium angeordtnet werde, dardurch
erlangten sie cognitionem in geistlichen sachen, und weilen in selbigen
landen die meiste güeter gelegen, so wurden die catholischen wol wenig
recht von ihnen zu gewarten haben.
Letztlich […] were das Maintzische directorium zu ersuchen, die gradus
fürterlich auffzusetzen und in pleno zu verlesen, ob daßselbe aber zu extra-
diren oder per deputandos loco instructionis zu gebrauchen, will sich cum
maioribus vergleichen. Zunächst sind die restlichen media compositionis zu
erwarten, und hatt man sich underdeßen guten silentii zu befleißen, ne
propalentur.
Besançon. Beziehet sich auff Burgundt.
Deutschmeister. Bedancket sich gegen Ihre Fürstliche Gnaden zu Oßna
bruck wegen der gethaner erinderung.
Ad 5 tum geschehet catholicis großer eintrag, denen an vielen orthen die
kirchen entzogen und zu Straßburg das exercitium gantz benohmmen wirdt,
geben vor, das ius episcopale gebeure ihnen.
Zur Regelung der Ehegerichtsbarkeit wie Kurköln.
Laßet sich gefallen, das von denen Augspurgischen confessionverwanthen
vernohmmen werde, ob und welchergestalt die reformati in diesem frieden
zu begreiffen.
Dahin ist auch bey dieser handtlung zu trachten, wan ein geistlicher an
einem uncatholischen orth stirbet, daß sie nicht macht haben sollen, deßen
verlaßenschafft zu consigniren; dan sollen concordata Germaniae und preces
primariae in ihrem vigore verbleiben,
6. auch der newe calender und Autonomia Burchardi nit verworffen werden.
Sonst in diesem Punkte wie die Vorstimmenden.
7. Die maiora haben ihren gewißen weeg,
lichen gueteren, wan super spolio geclagt wirdt.
8. Protestirende seindt propria culpa der deputationen unfähig.
9. Kayser Rudolphs verordtnung wegen der statt Donawerth ist unbekandt.
Die Exekutionskosten müssen Bayern ersetzt werden.
10. Will sich a maioribus nit absonderen, und solle dieser punct ad proxima
comitia remittert werden.
Zum weiteren modus deliberationis wie Osnabrück.
Bamberg. Befürchtet, es werden die uncatholische alles in dem standt ge
laßen haben wollen, wie es in dem iahr und termino a quo gewesen, ratione
cuius man sich bey gegenwertiger handtlung vergleichen wirdt. Da nun ein
oder anderer orth die visitationes und dergleichen iura episcopalia herge-
bracht, ist billig, angelegenen fleißes zu invigiliren, damit wegen deren
erhalt- und bestendiger conservirung man sich gnugsam verware, versichere
und inskünfftig cum effectu solche ungeschmählert exerciren möge. Und
sintemalen die Augspurgischen confessionisten gewöllet, uber die ubrige
vermeinte gravamina media compositionis ebenmäßig zu ubergeben, so wil
man dißeits weitere notturfft reserviren, inzwischen sich mit den vorstim-
menden churfürstlichen votis conformiren.
Wegen Aufnahme der Kalvinisten in den Religionsfrieden sollen die Protestanten
sich zunächst selbst äußern.
Uff der vorgeschlagener multiplication des reichs höchster gerichter wurden
die uncatholischen vermüthlich nicht bestehen. Sie selbst geben zu, daß dafür
nicht nur unerschwingliche Geldmittel erforderlich sind, sondern auch neue Kompetenz-
streitigkeiten und eine allgemeine Verwirrung des Justizwesens zu erwarten sein
werden. Dannenhero auch die protestirende viel mehrers ad introducendam
paritatam von beeden religionen bey dem reichshoffrath tringen und urgiren
dorfften, weilen aber solches Ihrer Kayserlichen Mayestät keinesweegs ein-
zurathen, mögte vielleicht daß in Churcölnischem voto vorgeschlagenes
temperament hierunder zu ergreiffen sein […].
tenden mediis fernere notturfft.
Eichstätt. Beziehet sich auff Cöllen, mit vorbehalt weiterer notturfft,
weilen particulariter interessirt und sich bescheides erholen muß […].
Speyer wie Kurtrier
Straßburg wie Teutschmeister
Konstanz. Non obtenta pace solle alle handtlung umb so mehr unbündig
sein, weilen gegenwertiger tractat pro sola pace et non pro gravaminibus
angesehen; ist nicht wol zu hoffen, das catholici bey deren erledigung etwaß
vortheilhafftiges zu erwarten haben, da sie aber also verglichen und bey-
gelegt werden könten, das man catholischentheils citra pacem damit könte
zufrieden sein, so were es ia nit zu detractiren.
Ad 5 tum: weiß kein medium alß so im religionfrieden versehen, daß iuris-
dictio ecclesiastica in denen sachen, so die Augspurgische confession nicht
betreffen, alß causae matrimonii, decimarum et patronatus, den geistlichen
vorbehalten und sonsten es bey der suspension gelaßen werde.
Insbesondere soll in den Reichsstädten die geistliche Jurisdiktion in Ehesachen erhalten
werden. Konstanz ist dabei wegen Ulm und Lindau interessiert, auch wegen Württem
berg. Auch mit den benachbarten Zwinglianern in der Schweiz hat Konstanz darüber
in Streit gelegen; die Exekution der für Konstanz günstigen Urteile ist jedoch durch
die Einmischung Frankreichs verhindert worden .
Waß sonsten von Trier, Cöln und Oßnabrueg bey diesem passu erinnert
quoad exercitium iurisdictionis, were wol eine gewunschte sach, es seint
aber die iura zu viel discrepant, insonderheit circa divortia, und begibt sich
manchmahlen, das einer bey seiner hochzeit 3 oder 4 weiber hat. Es weren
aber in alleweeg die orth zu excipiren, wo man noch in possessione ist, wie
zu Lindaw.
Daß die vermeinte uncatholische bischoff in ihrem district die geistliche
iurisdiction im schwang halten und exerciren, laßet sich nit mißfallen, jedoch
mit restriction auff die iahr, so man ietzundt wirdt vergleichen. Das Visi-
tationsrecht sei überall zu erhalten; Konstanz ist hier wegen der Klöster in Ulm
interessiert. Will sich auffs iahr 1627 nicht astringiren, wie etliche erinnert,
amplectirt aber den Oßnabruckischen vorschlag ratione omnimodae dispo-
sitionis, und ist umb so weniger auff 1627 zu gehen, weil man nicht im
puncto amnistiae, sed gravaminum versirt, welche beede im fürstenrath
separirt
Ein Fürstenratsconclusum vom 21. Februar 1646 setzte die Trennung der Verhandlungen über
die Gravamina von denen über die Amnestie fest (vgl. Meiern II S. 374 ).
gehet, daß die güeter, so anno 1618 in possessione gewesen, sollen vor-
behalten werden, will sich nit separiren.
Wegen Aufnahme der Kalvinisten in den Religionsfrieden wie die Vorstimmenden.
6. Die außgangene scripta verandtworten sich selbsten, läßt es bey der
responsion und waß zu Regensburg derentwegen vorkommen
puncto hat man sich des iudicii wol zu versicheren, deme protestantes sich
widersetzen und alles ohne richter hinwegnehmmen.
Der terminus 1627 solle wegen der 4 clöster nicht acceptirt und res iudicatae
wie auch transactae vorbehalten werden. Die Franciscaner, Carthauser und
andere seindt im religionfrieden begriffen, darbey es dan sein ungeändertes
bewenden hatt.
7. punctus stehet auff der protestirenden erclärung.
8. Dies petitum ist wunderbarlich und unverschämbt, weilen die protestantes
nie die deputationes gehelet. Die gehen nicht auff religionssachen, sonderen
handtlung des landtfriedens. Die extraordinari deputationes werden auff
reichstägen angeordtnet, die protestirende mogen sich alßdan deßwegen
angeben, dißmal kan kein gewiße regul gemacht werden.
9. punct beruhet auff Churbayerns satisfaction, dahin er dan billig verwiesen
wirdt.
Ad 10. ist der protestirenden resolution zu erwarten, interim wegen des
cammergerichts dem Franckforter schlueß zu inhaeriren
Das Gutachten der Reichsdeputation, die Verbesserung des Reichsjustizwesens betreffend (1644
Juni 2), bei Meiern, Acta Comitialia II S. 189ff. Die Forderung nach Parität bei der
Besetzung der Assessorenstellen des RKG wird darin nach dem Vorbild des Prager Friedens
(PF § 26) auf andere Zeit verschoben.
Wegen des Kayserlichen reichshoffraths beziehet sich auff Churcöllen […].
Im ubrigen conformirt sich mit Oßnabruck, das die ietzundt vergleichende
ultimi gradus in höchster verschweigenheit zu halten.
Sonsten were von den herren Kayserlichen plenipotentiariis communication
zu begeren, was der gravaminum halber am Kayserlichen hoff resolvirt,
damit man sich darauff könne instruiren laßen.
Augsburg. In puncto suspensionis repetirt sein voriges votum, bittendt
bey diesem punct der statt Donawerth und des stiffts Augspurg zum besten
zu gedencken. In ubrigen politicis vergleichet sich mit Churcöllen.
Compositio pacis Dilingana non habet vim legis, können also protestantes
sich darab mit fug nit beschweren.
Von den folgenden Stämmen stimmen wie Kurtrier: Prüm, Weißenburg; wie
Kurköln: Berchtesgaden, Chur, Ellwangen, Hildesheim, Lüttich,
Münster, Paderborn, Stablo; wie Salzburg: Freising und Regensburg;
wie Deutschmeister: Halberstadt, Hersfeld, Johanniterorden, Murbach,
Lüders und Passau; wie Bamberg: Fulda; wie Würzburg: Basel; wie
Konstanz: Kempten.
Corvey. Beziehet sich auff Oßnabruck unndt Constantz, addendo wan catho-
lische unndt uncatholische undereinander wohnen, das uber dieselbe die
geistliche iurisdiction nicht zu suspendiren.
Prälaten. Will zunächst sein Votum zum Thema der vorigen Sitzung nachholen:
Zum 1. Gravamen wie Kurtrier, Kurköln und Konstanz.
Daß aber in 2 do puncto bey den mediatis der Wirtenbergischen clöster
gedacht worden, wolte die iüngst gethane reservation widerholen, wans
nicht verdrießlich, begerte nur allein die eingewendte contradiction dem
reichsprothocollo einzuverleiben,
20–21 deßwegen – worden] In Kurbayern A II anders: Petitur ut haec mea contestatio
[ betr. die württembergischen Klöster] prothocollo inseratur, wie nit weniger, daß die
praelaten, unangesehen sie gleich anderen reichsstenden uf gegenwertigen pacifica-
tionstag beschrieben, dannoch wegen befahrender widersäzlichkheit des sterckhern
gegentheils und daraus entstehenten tumults von der session und voto sich bis dahero
enthalten.
Ahnlich auch Österreich A I.
von Ihrer Mayestät nicht beschrieben worden.
Diese clöster , sie seyen nun immediat oder mediat, erinnert, das vor 100
iahren zwischen Ihr Mayestät und hertzog Ulrichen von Wirtenberg
verträg auffgerichtet worden, darinnen er sich verbunden, daß er die äbt,
so sonderbare regalia haben und zu seinem landt nit gehörig seint, bey der
catholischen religion laßen solle. Diese Verträge sind in den folgenden Jahren
bestätigt worden. Dem doch zuwider seindt die geistlichen etliche iahr her-
nacher mit list und gewalt vertrieben worden, obschon Ferdinandus 1 us die
regalia confirmirt, seint auch iuxta iura durch nachere nit auffgehoben, umb
so weniger, weilen ietziger herr sich bey seiner reconciliation obligirt, die
gotteshauser in statu quo zu laßen, sowol bey ihren inhabungen alß der
immedietet, darwider seint sie turbirt und Caesar ad implorationem bewegt
worden, mandata ergehen zu laßen, auch executoriales und declarationes
arctiorum zu ertheilen. Ob nun dieselbe durch gegenwertige tractaten kön
nen cassirt werden, stehet zu erachten.
Sie handtlen nicht de acquirendo, sonderen de acquisito conservando, non
de introducendis, sed manutenendis religiosis. Das sie sollen verstoßen
werden, hoffet nicht, das Maintz alß metropolitanus, wie Augsburg, Speyer,
Würtzburg und Constantz, es gestatten werden, weiters hinzusetzendt, das
die Frantzosen videntes illorum constantiam sich ihrer werden annehmen;
will nicht hoffen, das ein catholischer sein positivum consensum darzu
geben werde, weilen es res conscientiae, angesehen groß underscheidt ist,
geschehen zu laßen und consensum positivum zu erstatten. Ietzt wirdt auff
closter Maulbron tentirt, pittet darfur in hoc conventu und sich ihrer besten
vermogens anzunehmen.
Ob die Calvinisten under der Augspurgischen confession zu comprehen-
diren, laßet Chursachßen den außschlag geben, dero litteras in hunc sensum
conscriptas legit, daß sich kein christlich gewißen darzu verstehen könne
So wörtlich in einem Gutachten des kursächsischen Hofpredigers Hoē von Hoenegg, das die
Aufnahme der Reformierten in den Religionsfrieden behandelt und während des Frankfurter
Konvents 1634 verbreitet wurde (zitiert bei J. Kretzschmar III S. 65). Zur kursächsischen
Haltung in dieser Frage während der Friedensverhandlungen vgl. H. Schreckenbach S. 23,
48f., 60f.
hoffet, catholici werden nicht geringeren eiffer erzeigen.
S chwäbische Grafen. Ist wegen enge der zeit nit gefast, wil sich mit
Collen circa visitationes conformiren, de reliquo laßet punctum iurisdictionis
den ordinariis heimbgestellet sein. Zu Augspurg werden causae matrimo-
niales ad consistorium ordinarium gebracht.
Quoad reformatos solle hernegst geredt werden, und wil sein votum schrifft-
lich ad directorium geben; andere sectarios gantz außzuschließen wie Oßna
bruck.
Für die Antwort auf das 6., 7., 8. und 9. Gravamen wird auf die Voten Kurtriers,
Kurbayerns und Osnabrücks verwiesen.
In puncto iustitiae hette man sich einzulaßen, weilen beßer zu verandt-
worten alß in ecclesiasticis; ist zu hoffen, protestirende werden sich alßdan
beßer weisen laßen […].
Zu den ubrigen neun puncten sollen der protestirenden vorschläg erwartet
werden, ut Oßnabruck.
Daß die tractaten unverfänglich sein sollen, uti Bayeren et Constantz.
Ratione termini 1627 und der statt Ulm, item rerum transactarum et commu-
nicationis resolutorum Caesareorum super gravaminibus schließet mit Con-
stantz; circa calendarium behaltet fernere notturfft bevor.
Köln ( Stadt). Vergleichet sich mit Oßnabruckischer erinnerung und dem
Churbayerischen voto per omnia, in specie hoffet nit, das reformati sollen
admittirt, sonderen pro tranquillitate rei publicae, wo sie biß dahero ge-
wesen, gelaßen werden.
Aachen. Iurisdictionem ecclesiasticam anreichendt, solle damit in statu quo
gehalten werden, sich vergleichendt im ubrigen. Quoad reformatos, ob sie
schon in der
davon noch zu reden, under der clausul „dummodo quiete et pacifice vivant“
mögten exercitium praetendiren, protestirt, das sie niemalen admittiren
werden. Haltet sich an das erlangte recht und bittet die statt darbey zu
manuteniren.
Ubrige media compositionis von den protestirenden zu begeren und under-
dem mit außhändigung dießeitiger einzustehen; sich fernere notturfft
reserviret.
Augsburg ( Stadt). Weilen die in die deliberation gestelte sachen bey Gott,
der werthen posterität und principalen zu verandtworten, und dan delibe-
randum diu quod statuendum est semel, er aber hierzu nicht zeit gnug
gehabt, so behaltet er sich alle notturfft bevor, unndt weilen iuxta vota
ulteriora media a protestantibus zu erwarten, solle pro 2 do mit dißeitigen bis
dahin eingehalten werten; 3. seindt die interessirte stätt super iurisdictione
ecclesiastica zu horen; 4. sollen viele sachen auff reichs- oder deputationtäg
gestellet werden, ne pax prolongetur. 5. Das außschreiben gehe nur auff
den frieden, hat also auff diese materien nicht können instruirt werden,
6. widrigens erholet sein eingeliefertes votum, exceptis rebus transactis et
iudicatis. 7. Die bestellung magistratuum solle von kayser Carols wahl-
ordtnung genohmen werden, darin versehen, daß die catholici anderen
sollen vorgezogen werden, so in acht zu nehmen und nominatim zu ge-
dencken. 8. Wegen der unverbindtlichkeit und ubrigen punct beziehet sich
auff daß gräffliche votum, wegen der clöster aber vergleichet sich mit den
praelaten; so auch wegen der 14 stätt, von denen er bevolmachtiget, wil
votirt haben.
Kurmainz. Soviel vor allem die von Constantz gethane erinnerung wegen
der verbindtlichkeit dieser handtlung biß auff erfolgenden frieden betrifft,
ein solches ist mehrmalß vorkommen und allezeit vor gut angesehen wor-
den; obschon der intendirende friedt nicht mögte erhalten werden, das dan-
noch, wan beede ständt mit Kayserlicher Mayestät wol gesetzt und zufrieden,
diese auff diese innerliche berühigung des reichs ziehlende handtlung, maßen
Churbrandenburg im churfürstenrhat auch erinnert, cräfftig sein solle.
Die in die umbfrag gestelte puncta werden sich beßer erleuteren laßen, wan
der protestirenden media einkommen, wollen sich in materialibus nit auff-
halten, weilen in responsionibus zimlich außgefuhrt; die consultatio ist nur
blößlich dahin angesehen gewesen, daß temperamenta vorgeschlagen und
nicht die materialia berürt würden, hat doch gern vernohmmen, was in den
votis derenthalben vorkommen.
Pro iurisdictione ecclesiastica seindt im Cölnischen voto 2 vorschläg besche-
hen, deme die maiora gefolget. Die von Kurbayern und Burgund dazu vorge-
brachten Ergänzungen sollen beachtet werden.
Was aber die visitationes angehet, stimmen alle dahin, daß nicht allein
nicht zu weichen, sondern auch omnimodo dispositio zu begeren […].
Sonsten were pro conditione zu annectiren, an denen ortten, wo possessio
biß daher erhalten, solle sie furtershin continuirt, und wan ein geistlicher
sub Lutheranismo stirbt, von den protestirenden deßen verlaßenschafft
nicht angemaßet werden. Ihrestheils haben Churmaintz das Bayerische
medium zugeschrieben, erwarten darauff morgen befelch, nit zweifflendt,
sie werden sich conformiren.
Beym 6. conformiret sich. Zur Aufnahme der Kalvinisten in den Religionsfrieden
wie die Mehrheit; were gut, sie könten außgeschloßen bleiben, Caesar hette
sich aber schon zu weit ercläret.
Für das 7.-10. Gravamen wird auf die katholischen Gegengravamina verwiesen.
Soviel die vorgeschlagene communication bey den Kayserlichen betrifft,
besorget sich, weilen es einmahl
schehen; catholici werden ohne communication dieses sich wol vergleichen
können, wie weith zu gehen seye.
Wegen der Wurtenbergischen praelaten, indeme deren abgeordtneter ge-
andet, das in etlichen votis in 2 da et non in 1 a classe under den immediat-
stifftungen deren gedacht wurden: sie (die Maintzische) hielten nicht darfur,
ex catholicis in hoc passu einer ihr ius disputirn wolle, sonderen were alles
in gütlicher conferentz zu ihrem besten und ohne nachtheil beschehen.
Wollen nun daß werck in Gottes nahmen auffsetzen, und wurde sich nit
thun laßen, das alle particularia eingesetzt werden, sonderen dienen dieselbe
zu der mündtlichen conferentz; wan die protestantes ad particularia kom-
men, so kan man dißeits dergleichen thun. Bey künfftiger ablesung, da noch
etwas vor-, ein- und beyfallen mogte, könte füglich
33 erinnert werden] Die katholischen Gegengravamina zu Art. 1–7 der evangelischen Gravamina
wurden am 7. März 1646 von den Gesandten von Augsburg ( Stadt), Bamberg, Konstanz,
Kurbayern, Kurköln, Kurmainz und Kurtrier aufgesetzt und ergänzt. Protokolle dieser Sitzung
liegen nicht vor, sondern nur kurze Vermerke in Wartenberg/ Augsburg und Köln ( Stadt)
und den mit diesen identischen Protokollen ( außer Fulda) sowie in Konstanz.