Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
die Protestanten
Zur Ablehnung des Reverses für die Admission Magdeburgs durch die evangelischen Gesandten
in Osnabrück vgl. Meiern I S. 791ff. ; ihre Gegenvorschläge bei Meiern II. S. 71 .
fragen, ob nicht auff seiten der protestirenden gesuchet werde, ihnen ein
gewonnenes spiel zu machen und die thur vor alle andere dergleichen
stifftsinhabere zu den gemeinen reichsconsiliis zu eröffnen.
Alß stünde es zu bedencken, ob nicht zu thun, weilen die protestirende zu
Oßnabruck hiebevor dieser sachen halben auch gewiße deputatos alhero
verordtnet, das dem oberwehnten Osterreichischen directori, herrn Richters-
bergeren
Der österreichische Subdelegierte Richtersberger führte in Vertretung des Hauptgesandten, des
Grafen von Wolckenstein, seit dem 10. November 1645 das Fürstenratsdirektorium in Osnabrück
(vgl. C. W. Gärtner VI Nr. 146 S. 677 und Meiern I S. 787 ).
abgesandten, dem herrn von Vorburg, commission aufgetragen werden
mögte, das sie den protestirenden zusprechen, deme alhier gemachten con-
cluso sich zu bequemen und daß alhier gefertigte concept der reversalien
außzufertigen.
2. Weilen zu beforchten, das sie (die protestirende) von ihrer meinung nicht
weichen, die angefangene separation beharren und ihr uber die Kayßer-
lichen responsiones zusammengetragenes bedencken mit negsten mögten
ubergeben wollen, wie sich daß reichsdirectorium mit annehmung oder
recusirung deßelben zu verhalten.
3. Weilen gleichfalß zu besorgen, sie werden auch die gravamina ubergeben
wollen, waß das directorium auch derentwegen thun oder laßen solle.
4. Auff den fall sie (die protestirende) auff ihrenpostulatis bestehen und damit
die separation würcklich beharren solten, waß inzwischen und biß zu erle-
digung des admissionstreits in der haubtsach in consultation zu bringen,
damit die zeit nicht umbsonst verlohren werde.
Und könte zu gewinnung der zeit ein ieder rath seine meinung absonderlich
zusammentragen.
[Umfrage im Kurfürstenrat]
Kurtrier. Repetit propositionem eandemque in tria capita distinguit, con-
tractis 2º et 3º Moguntinae propositionis punctis.
Ad 1 um. Man hätte nicht damit rechnen können, daß der mit Hilfe protestantischer
Gesandter aufgesetzte Revers abgelehnt würde. Eine Deputation ( Österreich, Würz-
burg , dazu Dr. Buschmann
Dr. Peter Buschmann, Paderborner Kanzler, war kurkölnischer Subdelegierter (vgl. NDB III
S. 68f. ; über seine Stellung auf dem Kongreß F. Wolff S. 60 Anm. 85).
eine Instruktion zu verfassen. Stehet aber ahn, ob es bey dem verglichenen revers
zu laßen; bey deßen ableßung habe erindert, etzliche clausulas zu enderen,
daß nemblich hertzogh Augustus redupplicative solle zugelaßen werden,
alß fürst zu Sachßen, dan in dieser qualität kan die admission nicht prae-
tendirt werden, weillen er mit keiner landtschafft versehen; wahn er nicht
alß einhaber deß ertzstieffts Magdeburgh zugelaßen, auffgerüffen würde,
hette es keines revers vonnöthen, daß aber hierauß entspringende prae-
iudicium wirdt dardurch benohmen, undt wahn es ye ahn dieser clausul
hafften solte, kondte dieselbe, ne separentur consilia et differantur tractatus,
außgelaßen werden. Dr. Öhllhaffen hatt den revers begreiffen helffen, ietzo
contrariirt er demselben ahm meisten. Wahns nicht dahin zu bringen, daß
protestantes exclusionem aliorum possessorum et statuum uber sich nehmen
im revers, kondten sie solches in 1 a sessione ad prothocollum thun, undt
würde alßdan die exclusion per conclusum sancirt, welches der wahre effect
deß auffgesetzten revers, undt dannenhero auff alle wegh undt mittell auß
zu sein, damit zu befürderungh der haupttractaten diese praeliminardifficul-
täten beygelegt werden.
Ad 2 um vel 2 um et 3 um. Weillen separatio consiliorum ein unleidliche große
neuwerungh undt sehr weith außsehendes werck ist, solle weder daß ver-
faste guttachten super responsionibus noch die zusamengedragene religions-
gravamina acceptirt, sonderen protestantes mit vernünfftigen rationibus,
daß catholici hierzu keine ursach geben, inducirt werden, amore boni
publici guttwilligh abzustehen.
Ad 4 um […] ist dato nichts vorkomben, wehre aber gutt, daß eins zur
sachen gethan würde, weillen iedoch auff diese deputation ein beßere ercleh-
rungh ahn wiedriger seithen zu hoffen, noch in etwaß angestanden werden.
Kurköln. Agit gratias pro propositione, habe befelch erhalten, von dem
catholischerseiths auffgesetzten reversal mit allen einverleibten condi-
tionen, wahn es dahin köndte gebracht werden, nicht abzuweichen. Eine
Deputation soll versuchen, die Protestanten von ihrer Ablehnung abzubringen. Dr.
Buschmann kann daran
werden undt die von Trier angezogene rationes nicht verfangen wollen,
köndte Mayntz selbige annehmen, damit protestantes sich nicht mehrers
ahn die cronen hengen, deßgleichen mit den etwa zu uberreichenden grava-
minibus zu halten, undt seindt deputati catholici zu erinderen, daß sie mit
dießeitigen auch maturiren wollen.
Kurbayern. Gleichwie sie allezeit auff der exclusion bestanden, also können
sich wegen deß revers in nichts einlaßen, welchen protestantes ebensowenigh
halten werden alß den religionfrieden. Wahn daßmahll gegen den revers
die admission solte verstattet werden, wirdt deßgleichen auff allen reichß-
tägen geschehen. Caeterum ist der revers ahn catholischer seithen woll
eingestelt, aber auff Dr. Öhllhaffen kein facit zu machen. Legati exteri haben
ungern gesehen, daß catholici in die admission verstanden, vorgebendt,
sollen maiorum constantiam imitiren undt in sachen, Dei et religionis inter-
esse betreffendt, so leichtlich nicht weichen. Hielte darvor, man köndte
daß werck zu weiterem bedacht nehmen, interim urgendae replicae, darauß
man wirdt ersehen können, waß wegen der admission undt anerbottenen
revers eygentlich undt endtlich zu statuiren.
Declarationes super responsionibus et gravamina, fahls sie praesentirt wür-
den, köndten angenohmen werden, catholischentheils seye unnöttigh, uber
angerechte responsiones viell zu consultiren, weillen sie den cronen schon
ubergeben; stehe zu hoffen, wahn protestantes catholicorum bestendigkeit
verspüren werden, sie ehender weichen undt zur friedenshandlungh thun
möchten, weillen sie wenigers nicht alß die catholischen vom kriegh be-
schwerdt undt verderbt werden.
Daß proiect revers ist sehr bedäncklich undt voller captiosität, konne darzu
nicht rathen, solle aber darauff die admission verstattet werden, wehre deut-
lich zu inseriren „under den hertzogen zu Sachßen“, damit der admissus
mit dem hauß Bayeren der session halber nicht competiren möge […].
Kurmainz. Repetit vota undt conferirt dieselbe, seyen fast discrepant,
zeiget demnach daß seinige ahn, undt zwar ad 1 um punctum, habe mandatum,
die admission Magdeburgh nicht einzugehen. Weillen gleichwoll die apertur,
daß man den administratoren alß hertzogh zulaßen wolle, geschehen, wirdt
nicht woll daraußzukommen sein, non tamen nimium festinandum interimque
facienda instructio, quid deputati Osnabrugae negotiari habeant. Stehet ahn,
ob cantzler Buschman oder Burgundt hierzuzuziehen, ihrestheils schließet
auff herren Buschman. Wahn es bey der admission verpleiben solte, werden
protestantes andere sachen mehr durchdringen, derowegen es bey dem
clausulirten revers allerdings zu laßen. Administrator Magdeburgicus hatt
wegen deß ertzstieffts keine session, undt auch alß hertzogh zu Sachßen,
undt weillen er in dieser letzter qualität will angenohmen werden, seye ia
deß revers nöttigh, demnach aber vota discrepantia, müße uber diesen punct
abereins umbgefragt werden.
Ob gravamina anzunehmen, solle man sich indifferent halten, dan zu hoffen,
mochten per interpositionem suspendirt werden können.
Guttachten ad Caesareas responsiones iuxta vota nicht zu acceptiren propter
periculosam novitatem.
Letzlich die consultationes betreffendt, conformirt sich mit Bayeren, daß
solche nicht nöttigh, weillen dardurch scissura statuum kondte vermehrt
werden; hernechst seye es noch zeit genugh, wahn die ständte wegen der
erhaltender praeliminardifficultäten verglichen, umb so mehr weillen zu
befahren, protestantes werden bey ihren gefasten conclusis bestehen, wahn
sie vernehmen, daß catholici sich einseithigh auch verglichen.
Will bey dieser abermahligen umbfragh auch vernehmen, ob die faßende
conclusa den herren Kayßerlichen zu notificiren.
Kurtrier. Ist wie Kurmainz und Kurköln der Meinung, daß die Admission
Magdeburgs bei Anerkennung des Reverses zu gestatten sei. Kondten iedoch etz-
liche clausulen ohne nachtheill deß hauptwercks geendert werden, solle
nicht boeß sein, einmahll seye die admission underm revers eingangen, undt
müße man der clausulen halben nicht brechen, konne noch im hauptwerck
geschehen; die verenderungh deß revers kan zur kleinmüthigkeit nicht mehr
außgedeutet werden alß die eingangene admission.
2º et 3º. Die politica et resolutiones in materia pacis seyen nicht anzunehmen,
woll aber die gravamina. Trier habe es vorhien verneint, weillen antehac
concludirt, daß sie in ordine sollen erwartet werden, status catholici haben
sich uber responsiones nicht erklehrt, darin von den gravaminibus meldungh
geschicht. Prager frieden sagt, daß sie zu suspendiren
ex adverso angenohmen würden, so werdet derselb umb soviell infringirt.
Könne pro 4º de consultanda materia geredt werden, […] undt waß vor
ein modus zu halten […].
Kurköln. Erklehrt sich, bey dem reversal zu pleiben, darin protestantes
sich zu obligiren, daß kein weitere ansuchungh umb dergleichen admission
geschehen solle. Dieses durch mittell der vorgeschlagener deputation zu
erheben, will cantzleren Buschman darzu gern accommodiren.
2º. Gravamina, wahn sich protestantes nicht ad exteros hangen, zu recusiren
oder ad registraturam anzunehmen.
3º. Materia pacis nicht zu admittiren.
Suspendit pro 4º consultationes usque ad coronarum replicas; könne letz-
lich intimatio conclusorum Caesareis
19 wiederfahren] Nach Wartenberg/[ Kurköln] I erwähnt Wartenberg noch, daß Trautt-
mansdorff , obwohl er noch mit Visiten usw. überladen ist, sich ihm gegenüber schon bereit erklärt
habe, eine Deputation der katholischen Stände zu empfangen, da er sogleich bald ad negotia
sich geben unnd die curialia daran nichts hinderen laßen wolte.
Kurbayern. Bleibet in primo, 3º, 4º beym vorigen voto; ad 2 um, gravamina
betreffendt, seyen dieselbe, ne irritentur protestantes, zu admittiren, sub
conditione, man wiße nicht, ob sie ad tractatus gehören, wolle sie biß zu
seiner zeit verwahren. In colligendis catholicorum gravaminibus könne
fortgefahren werden, alia materia pro hac vice non suppetit consultanda.
Will sonsten die conclusa den herren Kayßerlichen gern helffen anzeigen.
Kurmainz. In puncto admissionis vel exclusionis repetit anterius suum
votum, daß nemblich in die admission nicht condescendiren könne; halten
gleichwoll darvor, wahn sie ye gestattet werden müste, daß es under dem
verglichenen revers geschehen solle. Kurtrier meine allerdings, man könne einige
Formulierungen ändern.
Die vorgeschlagene Deputation soll versuchen, ob protestantes mit beweglichen
rationibus zu persuadiren, zu welchem endt fiat eventualis instructio in
pleno proxime legenda; ist kein periculum in mora, dannenhero zuzusehen,
waß der cronen replicae bringen mochten.
Ad 2 um. Ob gravamina undt einseitiges protestantium bedencken super
responsionibus Caesareis anzunehmen, facta haec distinctio, daß iene zwar
anzunehmen, mit der anzeigh iedoch, Mayntz habe deßfahls keine commis-
sion, will sie dieweniger nicht acceptiren, umb ad acta zu registriren, umb
catholicis zu communiciren, können woll biß zu ihrer zeit undt ordnungh
liegen verpleiben; dieses aber, weillen es den reichsconstitutionibus zuwieder,
zu recusiren undt darbey zu vermelden, waß auß dergleichen separation
vor nachtheill undt ungelegenheit endtstehen kan.
Ad 3 um. Consultationes, obschon protestantes vorgenohmen undt ein be-
dencken zu papier gebracht, dieserseiths annoch zu underlassen, ne augeatur
praeiudicium. Per mediatores et alios coronae zu ersuchen, ihre replicas
heraußzugeben, alßdan zu deliberiren, ob consultationes vorzunehmen oder
ferners außzustellen, biß difficultas admissionis superirt, dan wirdt auch
endtschlossen werden können, ob darauff mit gesambten ständten oder per
Caesareos allein zu handlen, quae conclusa Caesareis intimanda.
[Umfrage im Fürstenrat]
alsobalden erclären wollen.
21–23 Ad 1. – Ad 2.] Nach Wartenberg/ Augsburg II werden unter 1. als Verhandlungs-
partner der Protestanten in Osnabrück auch noch der burgundische Gesandte und Dr. Buschmann
genannt; die Deputierten sollen auf der Annahme des ursprünglichen Reverses bestehen. Zu 2.
wird verlangt, die Resolution der Protestanten nicht anzunehmen. Diese Ergänzungen fehlen
auch in Österreich B I. Dort wird unter 1. statt dessen gefordert, den revers zu corri-
gieren, sovil möglich seyn würde.
wegen der Annahme des Reverses für die Admission Magdeburgs in Osnabrück
fortsetzen. Ad 2. et 3.: habe durch des ersten resolvirung seine erledigung,
ad 4. werde der deputirten verrichtung zu erwarten und der haubtsachlichen
consultationen antrettung zu defferiren sein, damit es nicht das ansehen
gewinne, ob placidirte man die Separation.
Bayern-Hg. Widerholet sein iüngst ad exclusionem Magdeburg abge-
legtes votum, dabey, in ansehung ihme kein anderer befelch zukommen,
er beharret. Außer diesem beliebt den vom Osterreichischen directorio
gethanen vorschlag, und da sich der herr Burgundischer abgesandter nacher
Oßnabruck begeben thete, mögte derselbe den anderen zu adiungirn sein.
Sonsten weren die gravamina religionis von den uncatholischen auffzu-
nehmmen, wie imgleichen der protestirenden bedencken, weilen sonsten
zu besorgen, sie dorfften es den cronen einhändigen. Ad 4. sollicitandas
coronarum replicas per dominos mediatores und nachgehendts in den trac-
taten fortzufahren.
Burgund. Commissionem dandam Austriaco et Herbispolensi Osnabrugae
subsistentibus legatis, se etiam in sequenti septimana eo properaturum.
Optasse quidem hic consultatorum communicationem factam fuisse, dum
per duos menses et ultra Osnabrugae commoratus fuit, sperat quod inter-
missum deinceps futurum. Ad 2, 3 et 4 Austriaco adstipulatur voto.
Baden-Baden. Inhaeriren der Churbayerischen instruction ad exclusionem
Magdeburg.
50, 11–52, 25 Bamberg – inhaerirt würde …] Das Votum Bambergs in Wartenberg/
Augsburg II wörtlich ( mit einigen geringfügigen Kürzungen) wie in Köln ( Stadt); in
Konstanz viel knapper: Ad 1. sind nur die Hauptpunkte ( ohne alle Einzelheiten) referiert,
für den Rest nur: Die ubrige puncta dahin zu verschieben, biß man sihet, ob durch
diese deputation die sach ihr richtigkeit erlangt oder nicht. In Bamberg A I ist dieses
Votum auf drei nachträglich eingefügten Blättern ergänzt.
gehalten, nachdem beyde alhier subsistirende (der Brandeburgisch Culm-
bachische und Wirtenbergische) gesandte den neulich proiectirten revers
mitbeliebet , daß sie auch zu dieser consultation gezogen werden mögen,
zumalen selbiger uffsatz von den Wurtembergischen mehrentheilß herrührig,
also, in ansehung deßen verstande controvertirt und widerig außgedeutet
werden will, er solchen umb so mehrers wider erleuteren und expliciren
könte. Soviel aber die movirte beede bedencken betrifft, und zwar die
inserirte wortt „hertzogen zu Sachßen“, so mögten solche auß denen von
den protestirenden in der communicirten relation begriffenen ursachen
außgelaßen werden.
Daß aber die protestirende sich zu mitverfertigung deß revers nicht ver-
stehen wollen, laßet man es dahin gestelt sein,
protestirende) gegen daß hochlöbliche Osterreichische directorium sich
nicht allein nachmaln erclärn, anderer stiffter inhaber bey suchender gleich-
maßiger admission keine assistentz zu ertheilen, sonderen auch, allermaßen
deren anhero vor diesem deputirt gewesener erbiethen dahin gangen, zu
den catholischen zu tretten, hierin mit demselben eine partie zu deren abhal-
tung coniunctis animis et consiliis zu führen und zu halten. Dieses Ver-
sprechen soll offiziell zu Protokoll genommen werden. Wie verlautet, sind die Prote-
stanten hierzu bereit.
Sonsten vernimbt man, daß dißeitiges conclusum von den protestirenden
endtweder ungleich vorgetragen oder von ihnen nit verstanden worden,
sintemalen dieselbe dißeitige dem concluso angehengte cautelas vermög
empfangenen berichts dahin verstandten, das sie cum summo praetensionis
praeiuditio zu renunciatione in futurum perpetuum und derentwegen zu
subscribirung deß revers angehalten werden wollen, dahin gleichwol diß-
eitiger verstandt nit gangen. Die Neuformulierung des Reverses soll von den
katholischen Ständen in Osnabrück ( Österreich, Würzburg, Burgund) gemeinsam
mit den Protestanten vorgenommen werden. Falß auch erstlich ratione tituli es
bedencken geben solte, were solcher dergestalt zu setzen: „Herrn Augusti
postulirten zu ertzbischoven zu Magdeburg hertzogen zu Sachsen“, und
zwar auß dieser ursachen, weiln in dem Erfurtischen abschiedt de anno 1567
in der subscription sich auch befindet „Joachim Friederich postulierten zu
ertzbischoven zu Magdeburg margraven zu Brandeburg“ , welche expedi-
tion gleichwoln von der Churmaintzischen reichscantzley damalß beschehen,
diese aber durch die Magdeburgische vorgehet. Können es die deputirte
dahin richten, das es bey dem praedicat „inhaber“ oder „postulirten admini-
stratoris“ verbleibt, wirdt es umb so beßer sein, wie dan hierinnen sowol
alß auch in nachfolgenden vorschlägen gradatim zu gehen.
Im katholischen Revers sei, wie die Protestanten fordern, der Titel „Herzog zu
Sachsen“ zu streichen, sintemal hertzog Augustus alß ein cadet keine session
zu praetendiren […]. Solten aber die protestirende bey ihrem uffsatz be-
stehen, mögte deßen correctur nachfolgendergestalt vorzunehmmen sein:
1. Mutando ingressum, welcher uff daß alhier verfastes proiect, wie im-
gleichen der titul vorbedeutermaßen zu richten.
2. Daß zu dem geistlichen vorbehalt gesetztes epithetum „praetendiren-
den“ außzulaßen.
3. Gleichmäßig außzulaßen den passum „Zwischen allerseits im hayligen
reich approbirten religionsgenoßen“.
4. Ingleichen in passu, warinnen sich erbitten, die session vor dißmal auff
der weltlichen banck zu nehmen, omittendo „vor dismal“, ist doch in hoc
passu indifferendt.
5. Post verba: „der so hochnotwendigen friedenshandtlung ihr starcker
lauff gelaßen“, existimo addendum, „und denen circa modum consultandi
hievor gemachten conclusis zufolglichen ahn beeden mahlstätten mixtim
von den herren catholicis und evangelischen uber das friedenswerck die
berathschlagungen insgesambt angetretten, alle biß dahero vorgewesene sepa-
rationes auffgehebt und vermitten werden mögen“.
Welche erinnerung derentwegen beschieht, weilen solches causa impulsiva
concessae admissionis ist, und, da die protestirende mit ihres einseitig ge-
machten gutachtens eröffnung solten fortbrechen und also die separation
behaubten wollen, wurde diese admissio sine effectu imo elusoria sein.
Im ubrigen mögte daß angehefftes reservat, insonderheit daß Magdeburgi-
sche speciale, entdweder außzulaßen oder anderergestaldt zu stylisirn sein.
Was die 2. Frage betrifft: da hat diese quaestion auß der vorigen seine erledi-
gung, sintemalen die Magdeburgische und andere ständt verstattete ad-
mission dahin angesehen, das die consultationes uber gedachte königliche
propositiones und Kayserliche resolutiones per catholicos et evangelicos
mixtim anzutretten. Solten sie aber mit der exhibition vorbrechen und solche
behaubten wollen, so würde eß an dißeitigen rationibus, warumb es nicht
anzunehmen, keineswegs ermangeln, sintemal die under ihnen angestelte
consultationes dem reichsherkommen zuwider, contradicirt und pendente
differentia super quaestione admissionis et directorii solche einseitig vorge-
nohmmen worden, dieselbe auch dem circa modum consultandi dahin ge-
machten concluso
Im Fürstenrat Münster am 4. September 1645 ( vgl. Meiern I S. 583 ).
werden und catholische und uncatholische mixtim undereinander consul-
tiren solten, contrariiret.
Ad 3. wird geantwortet quod sic: iedoch dergestalt, das solche [gravamina]
alßdan hinwider abzulainen, nach deren befindenten inhalt weitere notturft
vorzunehmmen.
Ad 4. ist man hierin dißeits indifferendt. Eß wern zwaren considerationes
obhanden, warumb mit den [hauptconsultationibus] noch einzuhalten, hin-
gegen aber seye daß friedenswerck ohne verliehrung einiger zeit zu matu-
riren, zumalen alhier der consultationen anstellung zu keiner separation
außzudeuten, weilen etliche von den protestirenden in loco und darzuzu-
ziehen weren, welches motivum zu Oßnabruck nicht stattfindete, indeme
die uncatholischen uber daß gutachten allein vor sich exclusis catholicis,
also ihren vorigen conclusis zuwider, deliberirt, dißeits aber denselben
inhaerirt würde […].
Leuchtenberg wie Bayeren
noch ergänzt, daß die im eingang deß Oßnabruckischen concept gesetzte wort
„zwischen beyder religion hochlöblichen fürstenrathen“ durchzustreichen,
weilen dieselbe eine confirmation der separation und die newerung zweyen
räthen auff sich hette; item das worth „gebühre“, „gebuhrende session“.
Sodan werde in parenthesi „da sich die tractaten ohne frucht zerschlagen
und dieser punct wegen der ertz- und stiffter nicht verglichen werden solte“,
die vocula „und“ copulative gesetzt und dardurch gleichsam praesupponirt,
das, wan dieser punct ietzo nicht erledigt, auch der friedt nit erfolgen würde,
derentwegen anstat des worts „und“ die vocula „oder“ alß disiunctiva zu
setzen, item anstatt deß worts „approbirten religion“ ein anderß, alß
etwan „zugelaßenen“, zu setzen,
puris generalibus stylisirt werden, dergestalt, waß dißfalß mit admission
Magdeburg vorgehet, deß reichs herkommen, reiches abschieden und son-
derlich dem religionfrieden, wie auch waß in dem Prager friedenschluß
wegen Magdeburg in specie beschehen, und dan der künfftigen abhandtlung
der gravaminum allerdings unnachtheilig sein solten. In solcher Form sei der
Revers in der Konferenz mit Volmar gebilligt worden, zudem sei von herren
Buschman darvorgehalten worden, das die protestirende ein concept, es
werde gleich stylisirt wie es wolle, etwaß werden corrigiren wollen, waruf
man ihnen alßdan soweit gleichwol condescendiren könte. Die Deputation
in Osnabrück sei um ein weiteres Mitglied, vielleicht Dr. Buschmann, zu vergrößern.
Ad 2. wie Osterreich mit anhangh, wan der protestirenden zu Oßnabruck
einseitig verfastes bedencken angenohmmen würde, das eo ipso die Sepa-
ration auch dißeits dardurch approbirt werde, deßwegen es dan keineswegs
anzunehmmen.
Ad 3. wie ad 2 dum.
Ad 4. Die zu Punkt 2 vorgebrachten Argumente werden wiederholt.
Eichstätt. Weilen seither der iüngster consultation befelch kommen, die
negativa zu behaubten, iedoch aber das conclusum schon gemacht, so solte
die vorgeschlagene deputation daßelbe zu manutenirn instruiret und, wan
die protestirende von ihrer meinung nicht weichen wolten, die negativa
und exclusio pure beharret werden.
Ad 2. et 3. in effectu wie Bayeren uff die acceptation.
Ad 4. gleichfalß, das mit den Kayserlichen geredt werde.
Konstanz. Wie wegen Wirtzburg, und zwar quoad gravamina umb soviel
mehr, weilen dieser convent
zu schließen angesehen, deßwegen und ehe man die gewiße hoffnung und
gleichsamb die versicherung zum universalreichsfrieden hat, keinesweegs
rathsamb, in puncto gravaminum einzulaßen.
Augsburg. Ihre Fürstlichen Gnaden von Augsburg hetten ihren gewaldt
und gemeßene instruction, universaliter in religionssachen nicht daß ge-
ringste nachzugeben, herrn Oßnabruckischen officialen
auffgetragen, und crafft solcher instruction hette er die negativam pure et
simpliciter zu beharren. Ad reliqua wie Eystett.
Regensburg wie Eystett
Osnabrück. Hette daß nähere mal nit pure in affirmativam geschloßen
und ietzo die nachricht, daß wegen der exclusion weder die iüngst prae-
supponirte ruptur der tractaten noch auch die separatio der ständt erfolgen
werde, derentwegen die negativa pure zu beharren, wan sich die protesti-
renden zu hiesigem concept nit verstehen würden.
Ad 2., 3. et 4. repetirt er das Aichstettische votum.
Münster wie Lüttig
Verdenund Minden wie Oßnabruck
11–32 Fulda – erklärt.] In Wartenberg/ Augsburg II wörtlich wie in Köln ( Stadt),
nur der erste, hier gekürzte Absatz dort etwas knapper. In Konstanz nur: Fulda.
Wie Bamberg, mit dem anhang, das die gravamina unndt die fridenstractaten simul
fürzuenemmen, dann sonst vergeblich sein würde, denn protestierenden vil nach-
zuegeben, wann man hingegen den friden nicht erlangen solte.
Magdeburgischen revers committirt wirdt, gradatim gehen sollen […].
Die gravamina religionis betreffendt, were es leider durch der cron Schweden
proposition und darauff erfolgte Kayserliche genehmbhaltung so weit
kommen, das eß fast unmöglich anscheinen wolte, mit zurucksetzung dieses
puncti zum durchgehenden, bestendigen frieden im Römischen reich zu
gelangen. Einmal vor alle were zu beobachten, daß in hoc passu nichts
schließliches noch verbindtliches catholischentheilß eingewilliget werde,
man seye dan eines durchgehenden friedens im reich sowol interne alß
externe (nemblich wegen der beeden kriegenden cronen) allerdings ver-
sichert unnd würcklich habhafft. Daß exemplum mit dem Prager frieden
seye noch in frischen andencken, in welchem dißeits starcke cessiones der
geistlichen güter unnd iurium halben beschehen, idque intuitu pacis, nach-
dem aber in diesen frieden die cron Schweden nicht begriffen gewesen,
dahero anstatt der verhoffter reichsberühigung die annoch obschwebende,
alles verzehrende unruhe erfolgt. Inzwischen haben die uncatholische den
Prager frieden in passibus utilibus acceptirt und praevaliren sich auch bey
gegenwertigen tractaten eines mehreren durch der cron Schweden durch-
tringung suchenden vortheilß.
Die im Votum Osnabrücks erwähnte Nachricht, die Exclusion Magdeburgs würde
den Gang der Verhandlungen nicht hindern, trifft nicht zu; Longueville und die
Mediatoren haben das Gegenteil erklärt .
Kempten. Wan man von der ruptur und separation gesichert sein könte,
so wurde man sich nicht allein wegen Kempten, sondern auch wegen
Wurtzburg und Constantz bald anderst resolvirt haben, solang aber die
sachen in denen hiebevor considerirten extremis bestünden, müste mans
auch bey den Wurtzbürgischen und Constantzischen abgelegten votis be-
wenden laßen.
Ellwangen wie Oßnabruck, Aystett und Augspurg
Berchtesgaden und Stablo wie Lüttig
Corvey. Inhaerendum vel exclusioni vel reversalibus, so alhier concipiret
und nach Oßnabruck verschicket worden. Im ubrigen erinnert, daß anstatt
der wortth „evangelische“ zu setzen „Augspurgischer confession anver-
wandte“.
Prälaten wie Kempten
Österreich. Die katholischen Stände in Osnabrück ( Österreich, Burgund und
Würzburg), denen Dr. Buschmann zu adjungieren sei, sollen mit den Protestanten
verhandeln, mit der instruction, daß eß bey hiesigem concept sein verbleiben
haben möge, oder da es nicht in toto zu erhalten, mögte daßelbe moderirt
werden, dergestaltt daß die wortt „herzog zu Sachßsen“ außgelaßen und,
da es ja anderst nicht sein könte, hertzog Augusto der titul „inhaber des
ertzstiffts Magdeburg“ oder, da sie deßen nicht vergnüget, „postulirter
administrator“ oder auch endtlich „postulirter zum ertzbischoff zu Magde-
burg“ gegeben werde.
2. Daß die uberige protestirende ihr erbieten wegen exclusion anderer der-
gleichen inhaber der stiffter gegen dem Österreichischen directorio thun und
solches in prima sessione formali ad prothocollum repetirn.
3. Zum fall sie aber sich zu hiesigen concept keineswegs verstehen, sonderen
bey den ihrigen verbleiben wollen, so solte daßelbe, wie in den votis und
furnemblich anfangs von Bamberg vorkommen, corrigirt werden.
Ad 2. et 3. Weiln durch die annehmung die separatio approbirt würde und
gleichwohl durch die richtigmachung des ersten puncti diese beede fal-
len, alß sollen dieselbe so lang differirt werden, biß man sihet, was der
deputirten verrichtung sein wird; also auch mit dem vierten.
Als Österreich dis conclusum solchergestalt außgesprochen, haben die Bay-
erischen, Lüttig und Oßnabruck widersprochen, daß die maiora nicht dahin,
sondern uf manutenirung der alhier begriffenen reversalien oder im fall
gegenseitiger verweigerung uf die exclusion selbsten gefallen, waruf man
sich verglichen, beyde meinungen zu referirn, und das umb so mehr, weiln
herr dombcustos von
seye, wan die von Bambergischen wie auch nur im Wurtzburgischen voto
erinnerte correcturn in acht genohmmen und erhalten werden.
Danach wird das Conclusum der kurfürstlichen Gesandten referiert.
Österreich. Correferirt die beyde vorstehende meinungen circa 1. und zwar
die Bayerischen, Colnischen und Oßnabruckischen pro maioribus, warauff
der Maintzische vermeldet, das unter den herrn churfürstlichen ebenfalls
discrepante meinungen gewest, aber die maiora zu referirn herkommens,
daruber ihme representirt, vermög der maiorum selbstäigenen explication
man in furstenrath einer meinung, dieweiln die in etlichen votis angezogene
correcturen allen defect ersetzen und dieselben es nicht uf die extrema setzten,
sonder darfurhielten, daß die hiesigen concept reversus wo müglich manu-
tenirt, auch soviel nicht zu bedeuten haben solte, wan gleich die wortt „als
hertzog zu Sachsen“ außgelaßen und die von den ubrigen protestirenden
anerbottene mündtliche declaration angenommen, oder auch, wan solch
concept nicht zu manutenirn, die in den votis und sonderlich den Bamber-
gischen erinnerte praeiudicirliche wortt corrigirt würden.
Ad 2. et 3. Were zu differirn bieß die deputati ihre commission verrichtet,
iedoch da inzwischen die protestirende praesupponirtermaßen sich anmelden
solten, so were das bedencken keinesweegs anzunehmen, und ob gleichwohl
circa gravamina der schluß gleichfals dahin gangen, so hat man sich doch
mit des churfürstlichen rats temperirter meinung verglichen und ad 4.
darvorgehalten, daß von selbigen puncto erst nach der von den deputirten
verrichten commission fernere notturft zu bedencken.