Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen

25

32
44, 25–45, 23 Kurmainz – zusammentragen] In Konstanz wörtlich wie in Köln ( Stadt),
33
geringfügige Abweichungen am Anfang.
Kurmainz. Die Ablehnung des Reverses für die Admission Magdeburgs durch
26
die Protestanten

34
Zur Ablehnung des Reverses für die Admission Magdeburgs durch die evangelischen Gesandten
35
in Osnabrück vgl. Meiern I S. 791ff. ; ihre Gegenvorschläge bei Meiern II. S. 71 .
ist den Gesandten durch die Diktatur bekanntgegeben. Man müsse
27
fragen, ob nicht auff seiten der protestirenden gesuchet werde, ihnen ein

[p. 45] [scan. 113]


1
gewonnenes spiel zu machen und die thur vor alle andere dergleichen
2
stifftsinhabere zu den gemeinen reichsconsiliis zu eröffnen.

3
Alß stünde es zu bedencken, ob nicht zu thun, weilen die protestirende zu
4
Oßnabruck hiebevor dieser sachen halben auch gewiße deputatos alhero
5
verordtnet, das dem oberwehnten Osterreichischen directori, herrn Richters-
6
bergeren

39
Der österreichische Subdelegierte Richtersberger führte in Vertretung des Hauptgesandten, des
40
Grafen von Wolckenstein, seit dem 10. November 1645 das Fürstenratsdirektorium in Osnabrück
41
(vgl. C. W. Gärtner VI Nr. 146 S. 677 und Meiern I S. 787 ).
, und dan dem daruber anwesenden fürstlichen Würtzburgischen
7
abgesandten, dem herrn von Vorburg, commission aufgetragen werden
8
mögte, das sie den protestirenden zusprechen, deme alhier gemachten con-
9
cluso sich zu bequemen und daß alhier gefertigte concept der reversalien
10
außzufertigen.

11
2. Weilen zu beforchten, das sie (die protestirende) von ihrer meinung nicht
12
weichen, die angefangene separation beharren und ihr uber die Kayßer-
13
lichen responsiones zusammengetragenes bedencken mit negsten mögten
14
ubergeben wollen, wie sich daß reichsdirectorium mit annehmung oder
15
recusirung deßelben zu verhalten.

16
3. Weilen gleichfalß zu besorgen, sie werden auch die gravamina ubergeben
17
wollen, waß das directorium auch derentwegen thun oder laßen solle.

18
4. Auff den fall sie (die protestirende) auff ihrenpostulatis bestehen und damit
19
die separation würcklich beharren solten, waß inzwischen und biß zu erle-
20
digung des admissionstreits in der haubtsach in consultation zu bringen,
21
damit die zeit nicht umbsonst verlohren werde.

22
Und könte zu gewinnung der zeit ein ieder rath seine meinung absonderlich
23
zusammentragen.

24
[Umfrage im Kurfürstenrat]

25
Kurtrier. Repetit propositionem eandemque in tria capita distinguit, con-
26
tractis 2º et 3º Moguntinae propositionis punctis.

27
Ad 1 um. Man hätte nicht damit rechnen können, daß der mit Hilfe protestantischer
28
Gesandter aufgesetzte Revers abgelehnt würde. Eine Deputation ( Österreich, Würz-
29
burg
, dazu Dr. Buschmann

42
Dr. Peter Buschmann, Paderborner Kanzler, war kurkölnischer Subdelegierter (vgl. NDB III
S. 68f. ; über seine Stellung auf dem Kongreß F. Wolff S. 60 Anm. 85).
) soll erneut mit den Protestanten verhandeln, es sei für sie
30
eine Instruktion zu verfassen. Stehet aber ahn, ob es bey dem verglichenen revers
31
zu laßen; bey deßen ableßung habe erindert, etzliche clausulas zu enderen,
32
daß nemblich hertzogh Augustus redupplicative solle zugelaßen werden,
33
alß fürst zu Sachßen, dan in dieser qualität kan die admission nicht prae-
34
tendirt werden, weillen er mit keiner landtschafft versehen; wahn er nicht
35
alß einhaber deß ertzstieffts Magdeburgh zugelaßen, auffgerüffen würde,
36
hette es keines revers vonnöthen, daß aber hierauß entspringende prae-
37
iudicium wirdt dardurch benohmen, undt wahn es ye ahn dieser clausul
38
hafften solte, kondte dieselbe, ne separentur consilia et differantur tractatus,

[p. 46] [scan. 114]


1
außgelaßen werden. Dr. Öhllhaffen hatt den revers begreiffen helffen, ietzo
2
contrariirt er demselben ahm meisten. Wahns nicht dahin zu bringen, daß
3
protestantes exclusionem aliorum possessorum et statuum uber sich nehmen
4
im revers, kondten sie solches in 1 a sessione ad prothocollum thun, undt
5
würde alßdan die exclusion per conclusum sancirt, welches der wahre effect
6
deß auffgesetzten revers, undt dannenhero auff alle wegh undt mittell auß
7
zu sein, damit zu befürderungh der haupttractaten diese praeliminardifficul-
8
täten beygelegt werden.

9
Ad 2 um vel 2 um et 3 um. Weillen separatio consiliorum ein unleidliche große
10
neuwerungh undt sehr weith außsehendes werck ist, solle weder daß ver-
11
faste guttachten super responsionibus noch die zusamengedragene religions-
12
gravamina acceptirt, sonderen protestantes mit vernünfftigen rationibus,
13
daß catholici hierzu keine ursach geben, inducirt werden, amore boni
14
publici guttwilligh abzustehen.

15
Ad 4 um […] ist dato nichts vorkomben, wehre aber gutt, daß eins zur
16
sachen gethan würde, weillen iedoch auff diese deputation ein beßere ercleh-
17
rungh ahn wiedriger seithen zu hoffen, noch in etwaß angestanden werden.

18
Kurköln. Agit gratias pro propositione, habe befelch erhalten, von dem
19
catholischerseiths auffgesetzten reversal mit allen einverleibten condi-
20
tionen, wahn es dahin köndte gebracht werden, nicht abzuweichen. Eine
21
Deputation soll versuchen, die Protestanten von ihrer Ablehnung abzubringen. Dr.
22
Buschmann kann daran

40
22 beteiligt werden] Vgl. dagegen Wartenberg/[ Kurköln] I: Den cantzler Buschmann
41
belangend, seye derselbe nicht zur stell, auch noch ungewis, wie baldt er sich wieder
42
einfinden werdt, dahero besser, durch obenbenante das anbringen thun zu lassen.
beteiligt werden.
Wahn resolutiones solten eingeben
23
werden undt die von Trier angezogene rationes nicht verfangen wollen,
24
köndte Mayntz selbige annehmen, damit protestantes sich nicht mehrers
25
ahn die cronen hengen, deßgleichen mit den etwa zu uberreichenden grava-
26
minibus zu halten, undt seindt deputati catholici zu erinderen, daß sie mit
27
dießeitigen auch maturiren wollen.

28
Kurbayern. Gleichwie sie allezeit auff der exclusion bestanden, also können
29
sich wegen deß revers in nichts einlaßen, welchen protestantes ebensowenigh
30
halten werden alß den religionfrieden. Wahn daßmahll gegen den revers
31
die admission solte verstattet werden, wirdt deßgleichen auff allen reichß-
32
tägen geschehen. Caeterum ist der revers ahn catholischer seithen woll
33
eingestelt, aber auff Dr. Öhllhaffen kein facit zu machen. Legati exteri haben
34
ungern gesehen, daß catholici in die admission verstanden, vorgebendt,
35
sollen maiorum constantiam imitiren undt in sachen, Dei et religionis inter-
36
esse betreffendt, so leichtlich nicht weichen. Hielte darvor, man köndte
37
daß werck zu weiterem bedacht nehmen, interim urgendae replicae, darauß
38
man wirdt ersehen können, waß wegen der admission undt anerbottenen
39
revers eygentlich undt endtlich zu statuiren.

[p. 47] [scan. 115]


1
Declarationes super responsionibus et gravamina, fahls sie praesentirt wür-
2
den, köndten angenohmen werden, catholischentheils seye unnöttigh, uber
3
angerechte responsiones viell zu consultiren, weillen sie den cronen schon
4
ubergeben; stehe zu hoffen, wahn protestantes catholicorum bestendigkeit
5
verspüren werden, sie ehender weichen undt zur friedenshandlungh thun
6
möchten, weillen sie wenigers nicht alß die catholischen vom kriegh be-
7
schwerdt undt verderbt werden.

8
Daß proiect revers ist sehr bedäncklich undt voller captiosität, konne darzu
9
nicht rathen, solle aber darauff die admission verstattet werden, wehre deut-
10
lich zu inseriren „under den hertzogen zu Sachßen“, damit der admissus
11
mit dem hauß Bayeren der session halber nicht competiren möge […].

12
Kurmainz. Repetit vota undt conferirt dieselbe, seyen fast discrepant,
13
zeiget demnach daß seinige ahn, undt zwar ad 1 um punctum, habe mandatum,
14
die admission Magdeburgh nicht einzugehen. Weillen gleichwoll die apertur,
15
daß man den administratoren alß hertzogh zulaßen wolle, geschehen, wirdt
16
nicht woll daraußzukommen sein, non tamen nimium festinandum interimque
17
facienda instructio, quid deputati Osnabrugae negotiari habeant. Stehet ahn,
18
ob cantzler Buschman oder Burgundt hierzuzuziehen, ihrestheils schließet
19
auff herren Buschman. Wahn es bey der admission verpleiben solte, werden
20
protestantes andere sachen mehr durchdringen, derowegen es bey dem
21
clausulirten revers allerdings zu laßen. Administrator Magdeburgicus hatt
22
wegen deß ertzstieffts keine session, undt auch alß hertzogh zu Sachßen,
23
undt weillen er in dieser letzter qualität will angenohmen werden, seye ia
24
deß revers nöttigh, demnach aber vota discrepantia, müße uber diesen punct
25
abereins umbgefragt werden.

26
Ob gravamina anzunehmen, solle man sich indifferent halten, dan zu hoffen,
27
mochten per interpositionem suspendirt werden können.

28
Guttachten ad Caesareas responsiones iuxta vota nicht zu acceptiren propter
29
periculosam novitatem.

30
Letzlich die consultationes betreffendt, conformirt sich mit Bayeren, daß
31
solche nicht nöttigh, weillen dardurch scissura statuum kondte vermehrt
32
werden; hernechst seye es noch zeit genugh, wahn die ständte wegen der
33
erhaltender praeliminardifficultäten verglichen, umb so mehr weillen zu
34
befahren, protestantes werden bey ihren gefasten conclusis bestehen, wahn
35
sie vernehmen, daß catholici sich einseithigh auch verglichen.

36
Will bey dieser abermahligen umbfragh auch vernehmen, ob die faßende
37
conclusa den herren Kayßerlichen zu notificiren.

38
Kurtrier. Ist wie Kurmainz und Kurköln der Meinung, daß die Admission
39
Magdeburgs bei Anerkennung des Reverses zu gestatten sei. Kondten iedoch etz-
40
liche clausulen ohne nachtheill deß hauptwercks geendert werden, solle
41
nicht boeß sein, einmahll seye die admission underm revers eingangen, undt
42
müße man der clausulen halben nicht brechen, konne noch im hauptwerck

[p. 48] [scan. 116]


1
geschehen; die verenderungh deß revers kan zur kleinmüthigkeit nicht mehr
2
außgedeutet werden alß die eingangene

33
2 admission] Nach Kurbayern A II wird ferner erwähnt, daß die Protestanten in dieser
34
Sache bereits einen eigenen Revers vorbereitet haben, von dem sie nicht abzuweichen gedächten.
admission.

3
2º et 3º. Die politica et resolutiones in materia pacis seyen nicht anzunehmen,
4
woll aber die gravamina. Trier habe es vorhien verneint, weillen antehac
5
concludirt, daß sie in ordine sollen erwartet werden, status catholici haben
6
sich uber responsiones nicht erklehrt, darin von den gravaminibus meldungh
7
geschicht. Prager frieden sagt, daß sie zu suspendiren

42
P F § 10 schrieb jedoch vor, schon während der folgenden 10 Jahre mit den Verhandlungen über
43
die Beilegung der Gravamina zu beginnen.
, wahn nuhn dieselbe
8
ex adverso angenohmen würden, so werdet derselb umb soviell infringirt.

9
Könne pro 4º de consultanda materia geredt werden, […] undt waß vor
10
ein modus

35
10 zu halten] In Wartenberg/[ Kurköln] I ( sinngemäß auch in Kurbayern A II) folgt:
36
Halten leztlich die communication von jezigem schluß den herren Kayserlichen zu
37
thun nit undienlich.
zu halten […].

11
Kurköln. Erklehrt sich, bey dem reversal zu pleiben, darin protestantes
12
sich zu obligiren, daß kein weitere ansuchungh umb dergleichen admission
13
geschehen solle. Dieses durch mittell der vorgeschlagener deputation zu
14
erheben, will cantzleren Buschman darzu gern accommodiren.

15
2º. Gravamina, wahn sich protestantes nicht ad exteros hangen, zu recusiren
16
oder ad registraturam anzunehmen.

17
3º. Materia pacis nicht zu admittiren.

18
Suspendit pro 4º consultationes usque ad coronarum replicas; könne letz-
19
lich intimatio conclusorum Caesareis

38
19 wiederfahren] Nach Wartenberg/[ Kurköln] I erwähnt Wartenberg noch, daß Trautt-
39
mansdorff
, obwohl er noch mit Visiten usw. überladen ist, sich ihm gegenüber schon bereit erklärt
40
habe, eine Deputation der katholischen Stände zu empfangen, da er sogleich bald ad negotia
41
sich geben unnd die curialia daran nichts hinderen laßen wolte.
wiederfahren.

20
Kurbayern. Bleibet in primo, 3º, 4º beym vorigen voto; ad 2 um, gravamina
21
betreffendt, seyen dieselbe, ne irritentur protestantes, zu admittiren, sub
22
conditione, man wiße nicht, ob sie ad tractatus gehören, wolle sie biß zu
23
seiner zeit verwahren. In colligendis catholicorum gravaminibus könne
24
fortgefahren werden, alia materia pro hac vice non suppetit consultanda.
25
Will sonsten die conclusa den herren Kayßerlichen gern helffen anzeigen.

26
Kurmainz. In puncto admissionis vel exclusionis repetit anterius suum
27
votum, daß nemblich in die admission nicht condescendiren könne; halten
28
gleichwoll darvor, wahn sie ye gestattet werden müste, daß es under dem
29
verglichenen revers geschehen solle. Kurtrier meine allerdings, man könne einige
30
Formulierungen ändern.

31
Die vorgeschlagene Deputation soll versuchen, ob protestantes mit beweglichen
32
rationibus zu persuadiren, zu welchem endt fiat eventualis instructio in

[p. 49] [scan. 117]


1
pleno proxime legenda; ist kein periculum in mora, dannenhero zuzusehen,
2
waß der cronen replicae bringen mochten.

3
Ad 2 um. Ob gravamina undt einseitiges protestantium bedencken super
4
responsionibus Caesareis anzunehmen, facta haec distinctio, daß iene zwar
5
anzunehmen, mit der anzeigh iedoch, Mayntz habe deßfahls keine commis-
6
sion, will sie dieweniger nicht acceptiren, umb ad acta zu registriren, umb
7
catholicis zu communiciren, können woll biß zu ihrer zeit undt ordnungh
8
liegen verpleiben; dieses aber, weillen es den reichsconstitutionibus zuwieder,
9
zu recusiren undt darbey zu vermelden, waß auß dergleichen separation
10
vor nachtheill undt ungelegenheit endtstehen kan.

11
Ad 3 um. Consultationes, obschon protestantes vorgenohmen undt ein be-
12
dencken zu papier gebracht, dieserseiths annoch zu underlassen, ne augeatur
13
praeiudicium. Per mediatores et alios coronae zu ersuchen, ihre replicas
14
heraußzugeben, alßdan zu deliberiren, ob consultationes vorzunehmen oder
15
ferners außzustellen, biß difficultas admissionis superirt, dan wirdt auch
16
endtschlossen werden können, ob darauff mit gesambten ständten oder per
17
Caesareos allein zu handlen, quae conclusa Caesareis intimanda.

18
[Umfrage im Fürstenrat]

19

34
19–20 Österreich – wollen] Nach Österreich B I schlägt das österreichische Direktorium
35
zunächst wegen der Wichtigkeit der Sachen eine Verschiebung der Beratung vor; da dies die
36
anwesenden Gesandten jedoch nicht für nötig halten, wird mit der Umfrage begonnen.

37
49, 19–50, 10 Österreich – Magdeburg] Fehlt in Fulda I. In Konstanz etwas knapper,
38
sachlich jedoch mit Köln ( Stadt) übereinstimmend.
Österreich. Wil vernehmmen, ob sich die anwesenden fürstliche gesandte
20
alsobalden erclären wollen.

21

39
21–23 Ad 1. – Ad 2.] Nach Wartenberg/ Augsburg II werden unter 1. als Verhandlungs-
40
partner
der Protestanten in Osnabrück auch noch der burgundische Gesandte und Dr. Buschmann
41
genannt; die Deputierten sollen auf der Annahme des ursprünglichen Reverses bestehen. Zu 2.
42
wird verlangt, die Resolution der Protestanten nicht anzunehmen. Diese Ergänzungen fehlen
43
auch in Österreich B I. Dort wird unter 1. statt dessen gefordert, den revers zu corri-
44
gieren, sovil möglich seyn würde.
Ad 1. Richtersberger und Vorburg sollen die Verhandlungen mit den Protestanten
22
wegen der Annahme des Reverses für die Admission Magdeburgs in Osnabrück
23
fortsetzen. Ad 2. et 3.: habe durch des ersten resolvirung seine erledigung,
24
ad 4. werde der deputirten verrichtung zu erwarten und der haubtsachlichen
25
consultationen antrettung zu defferiren sein, damit es nicht das ansehen
26
gewinne, ob placidirte man die Separation.

27
Bayern-Hg. Widerholet sein iüngst ad exclusionem Magdeburg abge-
28
legtes votum, dabey, in ansehung ihme kein anderer befelch zukommen,
29
er beharret. Außer diesem beliebt den vom Osterreichischen directorio
30
gethanen vorschlag, und da sich der herr Burgundischer abgesandter nacher
31
Oßnabruck begeben thete, mögte derselbe den anderen zu adiungirn sein.

32
Sonsten weren die gravamina religionis von den uncatholischen auffzu-
33
nehmmen, wie imgleichen der protestirenden bedencken, weilen sonsten

[p. 50] [scan. 118]


1
zu besorgen, sie dorfften es den cronen einhändigen. Ad 4. sollicitandas
2
coronarum replicas per dominos mediatores und nachgehendts in den trac-
3
taten fortzufahren.

4
Burgund. Commissionem dandam Austriaco et Herbispolensi Osnabrugae
5
subsistentibus legatis, se etiam in sequenti septimana eo properaturum.

6
Optasse quidem hic consultatorum communicationem factam fuisse, dum
7
per duos menses et ultra Osnabrugae commoratus fuit, sperat quod inter-
8
missum deinceps futurum. Ad 2, 3 et 4 Austriaco adstipulatur voto.

9
Baden-Baden. Inhaeriren der Churbayerischen instruction ad exclusionem
10
Magdeburg.

11

34
50, 11–52, 25 Bamberg – inhaerirt würde …] Das Votum Bambergs in Wartenberg/
35
Augsburg II wörtlich ( mit einigen geringfügigen Kürzungen) wie in Köln ( Stadt); in
36
Konstanz viel knapper: Ad 1. sind nur die Hauptpunkte ( ohne alle Einzelheiten) referiert,
37
für den Rest nur: Die ubrige puncta dahin zu verschieben, biß man sihet, ob durch
38
diese deputation die sach ihr richtigkeit erlangt oder nicht. In Bamberg A I ist dieses
39
Votum auf drei nachträglich eingefügten Blättern ergänzt.
Bamberg. Nach Wiederholung der Proposition: Nun hette man dißeits darvor-
12
gehalten, nachdem beyde alhier subsistirende (der Brandeburgisch Culm-
13
bachische und Wirtenbergische) gesandte den neulich proiectirten revers
14
mitbeliebet

42
Vgl. hierzu C. F. Sattler VIII S. 109.
, daß sie auch zu dieser consultation gezogen werden mögen,
15
zumalen selbiger uffsatz von den Wurtembergischen mehrentheilß herrührig,
16
also, in ansehung deßen verstande controvertirt und widerig außgedeutet
17
werden will, er solchen umb so mehrers wider erleuteren und expliciren
18
könte. Soviel aber die movirte beede bedencken betrifft, und zwar die
19
inserirte wortt „hertzogen zu Sachßen“, so mögten solche auß denen von
20
den protestirenden in der communicirten relation begriffenen ursachen
21
außgelaßen werden.

22
Daß aber die protestirende sich zu mitverfertigung deß revers nicht ver-
23
stehen wollen, laßet man es dahin gestelt sein,

40
23 wie dan auch] Nach Wartenberg/ Augsburg II ergänzt, fehlt in Köln ( Stadt),
41
Bamberg A I und Fulda I.
wie dan auch, daß sie (die
24
protestirende) gegen daß hochlöbliche Osterreichische directorium sich
25
nicht allein nachmaln erclärn, anderer stiffter inhaber bey suchender gleich-
26
maßiger admission keine assistentz zu ertheilen, sonderen auch, allermaßen
27
deren anhero vor diesem deputirt gewesener erbiethen dahin gangen, zu
28
den catholischen zu tretten, hierin mit demselben eine partie zu deren abhal-
29
tung coniunctis animis et consiliis zu führen und zu halten. Dieses Ver-
30
sprechen
soll offiziell zu Protokoll genommen werden. Wie verlautet, sind die Prote-
31
stanten
hierzu bereit.

32
Sonsten vernimbt man, daß dißeitiges conclusum von den protestirenden
33
endtweder ungleich vorgetragen oder von ihnen nit verstanden worden,

[p. 51] [scan. 119]


1
sintemalen dieselbe dißeitige dem concluso angehengte cautelas vermög
2
empfangenen berichts dahin verstandten, das sie cum summo praetensionis
3
praeiuditio zu renunciatione in futurum perpetuum und derentwegen zu
4
subscribirung deß revers angehalten werden wollen, dahin gleichwol diß-
5
eitiger verstandt nit gangen. Die Neuformulierung des Reverses soll von den
6
katholischen Ständen in Osnabrück ( Österreich, Würzburg, Burgund) gemeinsam
7
mit den Protestanten vorgenommen werden. Falß auch erstlich ratione tituli es
8
bedencken geben solte, were solcher dergestalt zu setzen: „Herrn Augusti
9
postulirten zu ertzbischoven zu Magdeburg hertzogen zu Sachsen“, und
10
zwar auß dieser ursachen, weiln in dem Erfurtischen abschiedt de anno 1567
11
in der subscription sich auch befindet „Joachim Friederich postulierten zu
12
ertzbischoven zu Magdeburg margraven zu Brandeburg“

43
Vgl. RA II S. 275 (Abschied des Reichskonvents der Kreisdirektoren zu Erfurt 1567).
, welche expedi-
13
tion gleichwoln von der Churmaintzischen reichscantzley damalß beschehen,
14
diese aber durch die Magdeburgische vorgehet. Können es die deputirte
15
dahin richten, das es bey dem praedicat „inhaber“ oder „postulirten admini-
16
stratoris“ verbleibt, wirdt es umb so beßer sein, wie dan hierinnen sowol
17
alß auch in nachfolgenden vorschlägen gradatim zu gehen.

18
Im katholischen Revers sei, wie die Protestanten fordern, der Titel „Herzog zu
19
Sachsen“ zu streichen, sintemal hertzog Augustus alß ein cadet keine session
20
zu praetendiren […]. Solten aber die protestirende bey ihrem uffsatz be-
21
stehen, mögte deßen correctur nachfolgendergestalt vorzunehmmen sein:

22
1. Mutando ingressum, welcher uff daß alhier verfastes proiect, wie im-
23
gleichen der titul vorbedeutermaßen zu richten.

24
2. Daß zu dem geistlichen vorbehalt gesetztes epithetum „praetendiren-
25
den“ außzulaßen.

26
3. Gleichmäßig außzulaßen den passum „Zwischen allerseits im hayligen
27
reich approbirten religionsgenoßen“.

28
4. Ingleichen in passu, warinnen sich erbitten, die session vor dißmal auff
29
der weltlichen banck zu nehmen, omittendo „vor dismal“, ist doch in hoc
30
passu indifferendt.

31
5. Post verba: „der so hochnotwendigen friedenshandtlung ihr starcker
32
lauff gelaßen“, existimo addendum, „und denen circa modum consultandi
33
hievor gemachten conclusis zufolglichen ahn beeden mahlstätten mixtim
34
von den herren catholicis und evangelischen uber das friedenswerck die
35
berathschlagungen insgesambt angetretten, alle biß dahero vorgewesene sepa-
36
rationes auffgehebt und vermitten werden mögen“.

37
Welche erinnerung derentwegen beschieht, weilen solches causa impulsiva
38
concessae admissionis ist, und, da die protestirende mit ihres einseitig ge-
39
machten gutachtens eröffnung solten fortbrechen und also die separation
40
behaubten wollen, wurde diese admissio sine effectu imo elusoria sein.

41
Im ubrigen mögte daß angehefftes reservat, insonderheit daß Magdeburgi-
42
sche speciale, entdweder außzulaßen oder anderergestaldt zu stylisirn sein.

[p. 52] [scan. 120]


1
Was die 2. Frage betrifft: da hat diese quaestion auß der vorigen seine erledi-
2
gung, sintemalen die Magdeburgische und andere ständt verstattete ad-
3
mission dahin angesehen, das die consultationes uber gedachte königliche
4
propositiones und Kayserliche resolutiones per catholicos et evangelicos
5
mixtim anzutretten. Solten sie aber mit der exhibition vorbrechen und solche
6
behaubten wollen, so würde eß an dißeitigen rationibus, warumb es nicht
7
anzunehmen, keineswegs ermangeln, sintemal die under ihnen angestelte
8
consultationes dem reichsherkommen zuwider, contradicirt und pendente
9
differentia super quaestione admissionis et directorii solche einseitig vorge-
10
nohmmen worden, dieselbe auch dem circa modum consultandi dahin ge-
11
machten concluso

41
Im Fürstenrat Münster am 4. September 1645 ( vgl. Meiern I S. 583 ).
, daß nemblich das fürstliche collegium in se ipso dividirt
12
werden und catholische und uncatholische mixtim undereinander consul-
13
tiren solten, contrariiret.

14
Ad 3. wird geantwortet quod sic: iedoch dergestalt, das solche [gravamina]
15
alßdan hinwider abzulainen, nach deren befindenten inhalt weitere notturft
16
vorzunehmmen.

17
Ad 4. ist man hierin dißeits indifferendt. Eß wern zwaren considerationes
18
obhanden, warumb mit den [hauptconsultationibus] noch einzuhalten, hin-
19
gegen aber seye daß friedenswerck ohne verliehrung einiger zeit zu matu-
20
riren, zumalen alhier der consultationen anstellung zu keiner separation
21
außzudeuten, weilen etliche von den protestirenden in loco und darzuzu-
22
ziehen weren, welches motivum zu Oßnabruck nicht stattfindete, indeme
23
die uncatholischen uber daß gutachten allein vor sich exclusis catholicis,
24
also ihren vorigen conclusis zuwider, deliberirt, dißeits aber denselben
25
inhaerirt würde […].

26

38
52, 26–54, 10 Leuchtenberg Oßnabruck] Fehlt in Fulda I.
Leuchtenberg wie Bayeren

27

39
52, 27–53, 17 Würzburg – wiederholt] In Konstanz und Wartenberg/ Augsburg II
40
wörtlich wie in Köln ( Stadt).
Würzburg. In effectu wie Bamberg. Zu den vorgeschlagenen Korrekturen wirp
28
noch ergänzt, daß die im eingang deß Oßnabruckischen concept gesetzte wort
29
„zwischen beyder religion hochlöblichen fürstenrathen“ durchzustreichen,
30
weilen dieselbe eine confirmation der separation und die newerung zweyen
31
räthen auff sich hette; item das worth „gebühre“, „gebuhrende session“.
32
Sodan werde in parenthesi „da sich die tractaten ohne frucht zerschlagen
33
und dieser punct wegen der ertz- und stiffter nicht verglichen werden solte“,
34
die vocula „und“ copulative gesetzt und dardurch gleichsam praesupponirt,
35
das, wan dieser punct ietzo nicht erledigt, auch der friedt nit erfolgen würde,
36
derentwegen anstat des worts „und“ die vocula „oder“ alß disiunctiva zu
37
setzen, item anstatt deß worts „approbirten religion“ ein anderß, alß

[p. 53] [scan. 121]


1
etwan „zugelaßenen“, zu setzen,

35
1–10 oder eß – könte] In Konstanz als Marginal, in Köln ( Stadt) und Bamberg A I
36
im laufenden Text.
oder eß mögte vielleicht der revers in
2
puris generalibus stylisirt werden, dergestalt, waß dißfalß mit admission
3
Magdeburg vorgehet, deß reichs herkommen, reiches abschieden und son-
4
derlich dem religionfrieden, wie auch waß in dem Prager friedenschluß
5
wegen Magdeburg in specie beschehen, und dan der künfftigen abhandtlung
6
der gravaminum allerdings unnachtheilig sein solten. In solcher Form sei der
7
Revers in der Konferenz mit Volmar gebilligt worden, zudem sei von herren
8
Buschman darvorgehalten worden, das die protestirende ein concept, es
9
werde gleich stylisirt wie es wolle, etwaß werden corrigiren wollen, waruf
10
man ihnen alßdan soweit gleichwol condescendiren könte. Die Deputation
11
in Osnabrück sei um ein weiteres Mitglied, vielleicht Dr. Buschmann, zu vergrößern.

12
Ad 2. wie Osterreich mit anhangh, wan der protestirenden zu Oßnabruck
13
einseitig verfastes bedencken angenohmmen würde, das eo ipso die Sepa-
14
ration auch dißeits dardurch approbirt werde, deßwegen es dan keineswegs
15
anzunehmmen.

16
Ad 3. wie ad 2 dum.

17
Ad 4. Die zu Punkt 2 vorgebrachten Argumente werden wiederholt.

18
Eichstätt. Weilen seither der iüngster consultation befelch kommen, die
19
negativa zu behaubten, iedoch aber das conclusum schon gemacht, so solte
20
die vorgeschlagene deputation daßelbe zu manutenirn instruiret und, wan
21
die protestirende von ihrer meinung nicht weichen wolten, die negativa
22
und exclusio pure beharret werden.

23
Ad 2. et 3. in effectu wie Bayeren uff die acceptation.

24
Ad 4. gleichfalß, das mit den Kayserlichen geredt werde.

25
Konstanz. Wie wegen Wirtzburg, und zwar quoad gravamina umb soviel
26
mehr, weilen dieser convent

37
26 nit zu legung] In Köln ( Stadt) und Bamberg A I irrtümlich mit zulegung, hier
38
nach Konstanz berichtigt.
nit zu legung dieses puncti, sonder ein frieden
27
zu schließen angesehen, deßwegen und ehe man die gewiße hoffnung und
28
gleichsamb die versicherung zum universalreichsfrieden hat, keinesweegs
29
rathsamb, in puncto gravaminum einzulaßen.

30
Augsburg. Ihre Fürstlichen Gnaden von Augsburg hetten ihren gewaldt
31
und gemeßene instruction, universaliter in religionssachen nicht daß ge-
32
ringste nachzugeben, herrn Oßnabruckischen officialen

39
Johann Bischoping, Offizial des Bistums Osnabrück, votierte außer für Augsburg für Eichstätt
40
und Osnabrück, gelegentlich auch für die anderen Stifter seines Herrn und für Kurköln.
, so etwan verreiset,
33
auffgetragen, und crafft solcher instruction hette er die negativam pure et
34
simpliciter zu beharren. Ad reliqua wie Eystett.

[p. 54] [scan. 122]


1
Regensburg wie Eystett

2

33
2 Lüttich] Votiert nach Wartenberg / Augsburg II ad 2., die Resolution der Protestanten
34
sei nur anzunehmen, wenn der Antritt der Kollegialberatungen und dort die Gültigkeit der
35
Mehrheitsentscheidungen gesichert sei.
Lüttich. Durchgehend wie Österreich und Bayern.

3
Osnabrück. Hette daß nähere mal nit pure in affirmativam geschloßen
4
und ietzo die nachricht, daß wegen der exclusion weder die iüngst prae-
5
supponirte ruptur der tractaten noch auch die separatio der ständt erfolgen
6
werde, derentwegen die negativa pure zu beharren, wan sich die protesti-
7
renden zu hiesigem concept nit verstehen würden.

8
Ad 2., 3. et 4. repetirt er das Aichstettische votum.

9
Münster wie Lüttig

10
Verdenund Minden wie Oßnabruck

11

36
11–32 Fulda – erklärt.] In Wartenberg/ Augsburg II wörtlich wie in Köln ( Stadt),
37
nur der erste, hier gekürzte Absatz dort etwas knapper. In Konstanz nur: Fulda.
38
Wie Bamberg, mit dem anhang, das die gravamina unndt die fridenstractaten simul
39
fürzuenemmen, dann sonst vergeblich sein würde, denn protestierenden vil nach-
40
zuegeben, wann man hingegen den friden nicht erlangen solte.
Fulda. Ad 1. wie Bamberg, daß dieienige, denen die richtigmachung des
12
Magdeburgischen revers committirt wirdt, gradatim gehen sollen […].

13
Die gravamina religionis betreffendt, were es leider durch der cron Schweden
14
proposition und darauff erfolgte Kayserliche genehmbhaltung so weit
15
kommen, das eß fast unmöglich anscheinen wolte, mit zurucksetzung dieses
16
puncti zum durchgehenden, bestendigen frieden im Römischen reich zu
17
gelangen. Einmal vor alle were zu beobachten, daß in hoc passu nichts
18
schließliches noch verbindtliches catholischentheilß eingewilliget werde,
19
man seye dan eines durchgehenden friedens im reich sowol interne alß
20
externe (nemblich wegen der beeden kriegenden cronen) allerdings ver-
21
sichert unnd würcklich habhafft. Daß exemplum mit dem Prager frieden
22
seye noch in frischen andencken, in welchem dißeits starcke cessiones der
23
geistlichen güter unnd iurium halben beschehen, idque intuitu pacis, nach-
24
dem aber in diesen frieden die cron Schweden nicht begriffen gewesen,
25
dahero anstatt der verhoffter reichsberühigung die annoch obschwebende,
26
alles verzehrende unruhe erfolgt. Inzwischen haben die uncatholische den
27
Prager frieden in passibus utilibus acceptirt und praevaliren sich auch bey
28
gegenwertigen tractaten eines mehreren durch der cron Schweden durch-
29
tringung suchenden vortheilß.

30
Die im Votum Osnabrücks erwähnte Nachricht, die Exclusion Magdeburgs würde
31
den Gang der Verhandlungen nicht hindern, trifft nicht zu; Longueville und die
32
Mediatoren haben das Gegenteil erklärt

41
Vgl. oben S. 42; zur Haltung der Mediatoren in der Admissionsfrage vgl. C. W. Gärtner
42
V I Nr. 176 S. 811.
.

[p. 55] [scan. 123]


1

38
1–13 Kempten – Kempten] Fehlt in Fulda I.
Kempten. Wan man von der ruptur und separation gesichert sein könte,
2
so wurde man sich nicht allein wegen Kempten, sondern auch wegen
3
Wurtzburg und Constantz bald anderst resolvirt haben, solang aber die
4
sachen in denen hiebevor considerirten extremis bestünden, müste mans
5
auch bey den Wurtzbürgischen und Constantzischen abgelegten votis be-
6
wenden laßen.

7
Ellwangen wie Oßnabruck, Aystett und Augspurg
8
Berchtesgaden und Stablo wie Lüttig

9

39
9 Corvey] Österreich B I erwähnt hier den Protest Corveys gegen das Vorstimmrecht
40
Ellwangens.
Corvey. Inhaerendum vel exclusioni vel reversalibus, so alhier concipiret
10
und nach Oßnabruck verschicket worden. Im ubrigen erinnert, daß anstatt
11
der wortth „evangelische“ zu setzen „Augspurgischer confession anver-
12
wandte“.

13
Prälaten wie Kempten

14
Österreich. Die katholischen Stände in Osnabrück ( Österreich, Burgund und
15
Würzburg), denen Dr. Buschmann zu adjungieren sei, sollen mit den Protestanten
16
verhandeln, mit der instruction, daß eß bey hiesigem concept sein verbleiben
17
haben möge, oder da es nicht in toto zu erhalten, mögte daßelbe moderirt
18
werden, dergestaltt daß die wortt „herzog zu Sachßsen“ außgelaßen und,
19
da es ja anderst nicht sein könte, hertzog Augusto der titul „inhaber des
20
ertzstiffts Magdeburg“ oder, da sie deßen nicht vergnüget, „postulirter
21
administrator“ oder auch endtlich „postulirter zum ertzbischoff zu Magde-
22
burg“ gegeben werde.

23
2. Daß die uberige protestirende ihr erbieten wegen exclusion anderer der-
24
gleichen inhaber der stiffter gegen dem Österreichischen directorio thun und
25
solches in prima sessione formali ad prothocollum repetirn.

26
3. Zum fall sie aber sich zu hiesigen concept keineswegs verstehen, sonderen
27
bey den ihrigen verbleiben wollen, so solte daßelbe, wie in den votis und
28
furnemblich anfangs von Bamberg vorkommen, corrigirt werden.

29
Ad 2. et 3. Weiln durch die annehmung die separatio approbirt würde und
30
gleichwohl durch die richtigmachung des ersten puncti diese beede fal-
31
len, alß sollen dieselbe so lang differirt werden, biß man sihet, was der
32
deputirten verrichtung sein wird; also auch mit dem vierten.

33
Als Österreich dis conclusum solchergestalt außgesprochen, haben die Bay-
34
erischen, Lüttig und Oßnabruck widersprochen, daß die maiora nicht dahin,
35
sondern uf manutenirung der alhier begriffenen reversalien oder im fall
36
gegenseitiger verweigerung uf die exclusion selbsten gefallen, waruf man
37
sich verglichen, beyde meinungen zu referirn, und das umb so mehr, weiln

[p. 56] [scan. 124]


1
herr dombcustos von

34
1 Galen] In Köln ( Stadt), Bamberg A I und Fulda I irrtümlich Baden, hier nach
35
Konstanz berichtigt.
Galen

36
Christoph Bernhard von Galen, der spätere Bischof von Münster, vertrat für Kurfürst Ferdinand
37
von Köln Lüttich und Münster. Über ihn: W. Kohl.
vermeldet, daß man in effectu einer meynung
2
seye, wan die von Bambergischen wie auch nur im Wurtzburgischen voto
3
erinnerte correcturn in acht genohmmen und erhalten werden.

4
Danach wird das Conclusum der kurfürstlichen Gesandten referiert.

5
Österreich. Correferirt die beyde vorstehende meinungen circa 1. und zwar
6
die Bayerischen, Colnischen und Oßnabruckischen pro maioribus, warauff
7
der Maintzische vermeldet, das unter den herrn churfürstlichen ebenfalls
8
discrepante meinungen gewest, aber die maiora zu referirn herkommens,
9
daruber ihme representirt, vermög der maiorum selbstäigenen explication
10
man in furstenrath einer meinung, dieweiln die in etlichen votis angezogene
11
correcturen allen defect ersetzen und dieselben es nicht uf die extrema setzten,
12
sonder darfurhielten, daß die hiesigen concept reversus wo müglich manu-
13
tenirt, auch soviel nicht zu bedeuten haben solte, wan gleich die wortt „als
14
hertzog zu Sachsen“ außgelaßen und die von den ubrigen protestirenden
15
anerbottene mündtliche declaration angenommen, oder auch, wan solch
16
concept nicht zu manutenirn, die in den votis und sonderlich den Bamber-
17
gischen erinnerte praeiudicirliche wortt corrigirt würden.

18
Ad 2. et 3. Were zu differirn bieß die deputati ihre commission verrichtet,
19
iedoch da inzwischen die protestirende praesupponirtermaßen sich anmelden
20
solten, so were das bedencken keinesweegs anzunehmen, und ob gleichwohl
21
circa gravamina der schluß gleichfals dahin gangen, so hat man sich doch
22
mit des churfürstlichen rats temperirter meinung verglichen und ad 4.
23
darvorgehalten, daß von selbigen puncto erst nach der von den deputirten
24
verrichten commission fernere notturft zu bedencken.

Documents