Acta Pacis Westphalicae II A 1 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 1: 1643 - 1644 / Elfriede Merla
Wien 1644 Mai 11
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 46k, Konv. c fol. 127–128 = Druckvorlage – Konzept: ebenda
Fasz. 46k, Konv. c fol. 129–130’ – Kopie: ebenda Fasz. 92 II ad nr. 275 fol. 440–440’, 451.
Auswechslung der Vollmachten. Bedenken gegen die französische Vollmacht.
Wir haben nr. 236 und nr. 239 erhalten. Wir lassen es bei Weisung nr. 220 ver-
bleiben und solches ümb soviel mehr, weil auch in hoc puncto extraditionis
des churfürsten zu Maintz liebden guetachten eingelangt, welches ihr hier-
bey vertröstermassen in abschrifften sub A zu empfangen habt. Könnet also
berürten unsern erklerungen inhaeriren, bevorab weil bey den Schwedischen
tractaten wegen der plenipotenz noch kein periculum in mora ist, sintemahln
dieselbige in materialibus et formalibus schon vorlengsten adgiustirt und
nur einer blossen inspection und collation bederseits habenden originalium
bedörfftig, ob dieselbe an schrifft und siegeln richtig und dem abgehandelten
formular allerdings gleichförmig und also ihrenthalben gar kein disputat
– wie wegen der Französischen – nöthig, sondern sobalt man diese inspec-
tion und collation verrichtet haben wirdt und der Frantzösische tractat,
nach auffhebung deren darbey eingefallenen verhindernüssen, inhalt unserer
unter heutigem dato an besagte unsere zu Münster sich befindende gesandte
abgangener erclerung vor sich gehen khan, die handlung auch zugleich
ohne einigen auffschueb an seitten unser mit der cron Schweeden vortge-
stellet werden kan, welches ihr auch also dem Langerman und andern, die
sich etwa derenthalben weiter gegen euch des werks annehmen werden,
daß uns disorths kein auffzug zuegemessen werden können, berichten
möget.
Was aber die bedencken wegen der Frantzösischen vollmacht zu Münster
anlangt, seindt uns dieselbe gleichergestalt beygefallen; was wir aber deß-
wegen an unsere Kayserlichen gesandten zu Münster gelangen lassen ,
werdet ihr von denselben zu empfahen und euch gleichfals darnach zu
richten haben. – Hinweis auf Beilage B und C.