Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert

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Im Hause Nassaus anwesend: Nassau, Volmar, Krane, Wartenberg, von der Recke, Has-
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lang
, Krebs. – Ich, Krane, ersuchte die kurfürstlichen Bevollmächtigten um Stellungnahme
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1. ob auf die von den schwedischen Gesandten vorgeschlagene Erklärung in der Geleitbrief-
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frage
für die Mediatstädte eingegangen werden könne, 2. wegen des von den Deputierten der
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Reichsstädte geforderten ius suffragii bei den Verhandlungen, 3. ob und wie es zu anden, daß
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der hessen-kasselsche Abgeordnete mit den Gesandten der Kronen sich stets berate und gleich-
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sam
ein Kollegium bilde und 4. wie man sich verhalten solle, wenn das Ansinnen gestellt werde,
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anstelle Dänemarks einige Reichsstände als Vermittler heranzuziehen.

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Die kurkölnischen Bevollmächtigten sind der Meinung, man habe diesseits zwar den Buch-
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staben
des Präliminarschlusses für sich, da die Schweden aber keinen Gründen zugänglich
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seien und unter den Reichsständen ihnen viele im eigenen Interesse recht geben, müße an einen
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Vergleich gedacht werden. Sie schlugen vor zu versuchen, ob sich die Schweden mit Geleitbrie-
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fen
für die Stadt Stralsund zufrieden geben würden, doch sollen die Geleitbriefe nicht kraft
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des Präliminarschlusses, sondern wie ein gewöhnlicher Paß gefertigt werden. Sollten sich die
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Schweden aber damit nicht begnügen, könne ohne vorherige Kommunikation mit den übrigen
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Reichsständen nichts geschlossen werden. Sollte man jedoch auch dann in einen Vergleich ein-
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willigen
müssen, so seien vornehmlich drei Bedingungen daran zu knüpfen, 1. daß die ver-
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gleitung absque praeiudicio desienigen status immediati, warunder der verglei-
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teter geseßen, maßen der von Wittgenstein selbst anhandt gegeben, beschehe,
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welchs aber diesen verstandt haben müeße, daß ein solcher mediatus nichts anbringen
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sölte, so denen reichsconstitutionen, noch auch dem iuri superioritatis zuwieder
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seie. 2. müße darbei außgedingt werden, daß gegen einwilligung einer solchen
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vergleitung die proposition alsopaldt zu eröffnen und ferners nit außzustellen seie.
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3. seie auch zu versuchen, ob nit von den Schwedischen eine designation solcher
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mediatorum, so sie vergleitet haben wöllen, zu erlangen, damit man das werck nit
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in infinitum ziehe und die friedenshandlung mehr dhamit hindere alß befordere.

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Ad secundum. Daß ius suffragii, uber daß mit den ubrigen stendten zu communi-
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ciren seie, khönte mit fuegen nit praetendirt werden, lauffe wieder den iüngsten
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Regenspurgischen reichtagsschluß, dha die churfürstliche nur zur assistentz denen
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Kaiserlichen in ordine auf den Regenspurgischen collegialschluß de anno 1636
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beigeordtnet, die übrige stendte aber nur ihre notturfft durch die churfürstliche
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müßen uberbringen laßen; zudeme wölle dardurch der reichsdeputation vorge-
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grieffen werden und stündte zu befahren, daß die stette sonderlich bey diesem
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punct, die vergleitung der mediatorum betreffendt, denen Schweedischen beifall
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geben dörfften, umb den danck darvon zu haben. Ad tertium. Wegen Heßen Caßel
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sehen sie khein mitl. Die profitirten sich hostes Imperatoris et imperii, bezeigten
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solchs mit den waaffen, so würden sie es auch mit consiliis thuen, esse dissimu-
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landum. Ad quartum. Consideratis circumstantiis würde wol daß beste sein, daß
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einige von denen stendten anstatt des mediatoris möegten gebraucht werden, weiln
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aber zu Oßnabrück nur ein catholischer, nhemblich Churmentz, falle daß werck
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waß schwer, würde sich hirnegst, wan es angebracht werden solte, ferners davon
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reden laßen; interim stelle man anheim, ob sich die Kaiserlichen wegen der Mediatstädte der
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kurmainzischen und kurbrandenburgischen Vermittlung bedienen wölten. Die kurbayerischen
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Bevollmächtigten schlossen sich im wesentlichen den kurkölnischen Vorschlägen an.

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Nach der Konferenz mit den kurfürstlichen Bevollmächtigten sind wir – Nassau, Volmar
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und Krane – zu den spanischen Gesandten gegangen und haben sie gleichfalls um ihre Meinung
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gefragt. Die haben auf genommen bedacht kürtzlich dahin geantwortet, daß zu
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solchem vorschlag ihres theils nit verstehen khönten. Die wortte adhaerentes und

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foederati würden itzo, unangesehen dieselbe im praeliminarvergleich clar gnug
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und auf die status imperii restringirt sein, gefehrlicherweiß außgelegt. Waß würde
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dan allererst beschehen, wan dieselbe also indefinite sölten nachgegeben werden?
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Daß beste seie, daß man sich beim buchstaben deß praeliminarschluß halte und
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darbei bewenden laße; wölte man aber die vergleitung der stadt Stralsondt und
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anderer mediatstätte dießeidts nachgeben, ließen sie dahingestelt sein, wan nur
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ihnen dhadurch khein praeiudicium zugezogen oder waß mehr nachgegeben würde,
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alß der praeliminarschluß mitbringe. Man werde es aber erfahren, daß durch solche
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nachgebung eben weenig die proposition würde zu erheben sein.

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Wir haben versichert, daß ihnen kein Präjudiz zugezogen werden solle, würde auch bey
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vergleitung der mediatstette nit soweit gangen werden, daß dieselbe auf ein in-
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finitum solte extendirt werden, sondern man werde sich bemüehen, ob daß werck
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mit vergleitung der stadt Stralsondt möegte zu vermitlen sein…

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