Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
Im Hause Nassaus anwesend: Nassau, Volmar, Krane, Wartenberg, von der Recke, Has-
lang , Krebs. – Ich, Krane, ersuchte die kurfürstlichen Bevollmächtigten um Stellungnahme
1. ob auf die von den schwedischen Gesandten vorgeschlagene Erklärung in der Geleitbrief-
frage für die Mediatstädte eingegangen werden könne, 2. wegen des von den Deputierten der
Reichsstädte geforderten ius suffragii bei den Verhandlungen, 3. ob und wie es zu anden, daß
der hessen-kasselsche Abgeordnete mit den Gesandten der Kronen sich stets berate und gleich-
sam ein Kollegium bilde und 4. wie man sich verhalten solle, wenn das Ansinnen gestellt werde,
anstelle Dänemarks einige Reichsstände als Vermittler heranzuziehen.
Die kurkölnischen Bevollmächtigten sind der Meinung, man habe diesseits zwar den Buch-
staben des Präliminarschlusses für sich, da die Schweden aber keinen Gründen zugänglich
seien und unter den Reichsständen ihnen viele im eigenen Interesse recht geben, müße an einen
Vergleich gedacht werden. Sie schlugen vor zu versuchen, ob sich die Schweden mit Geleitbrie-
fen für die Stadt Stralsund zufrieden geben würden, doch sollen die Geleitbriefe nicht kraft
des Präliminarschlusses, sondern wie ein gewöhnlicher Paß gefertigt werden. Sollten sich die
Schweden aber damit nicht begnügen, könne ohne vorherige Kommunikation mit den übrigen
Reichsständen nichts geschlossen werden. Sollte man jedoch auch dann in einen Vergleich ein-
willigen müssen, so seien vornehmlich drei Bedingungen daran zu knüpfen, 1. daß die ver-
gleitung absque praeiudicio desienigen status immediati, warunder der verglei-
teter geseßen, maßen der von Wittgenstein selbst anhandt gegeben, beschehe,
welchs aber diesen verstandt haben müeße, daß ein solcher mediatus nichts anbringen
sölte, so denen reichsconstitutionen, noch auch dem iuri superioritatis zuwieder
seie. 2. müße darbei außgedingt werden, daß gegen einwilligung einer solchen
vergleitung die proposition alsopaldt zu eröffnen und ferners nit außzustellen seie.
3. seie auch zu versuchen, ob nit von den Schwedischen eine designation solcher
mediatorum, so sie vergleitet haben wöllen, zu erlangen, damit man das werck nit
in infinitum ziehe und die friedenshandlung mehr dhamit hindere alß befordere.
Ad secundum. Daß ius suffragii, uber daß mit den ubrigen stendten zu communi-
ciren seie, khönte mit fuegen nit praetendirt werden, lauffe wieder den iüngsten
Regenspurgischen reichtagsschluß, dha die churfürstliche nur zur assistentz denen
Kaiserlichen in ordine auf den Regenspurgischen collegialschluß de anno 1636
beigeordtnet, die übrige stendte aber nur ihre notturfft durch die churfürstliche
müßen uberbringen laßen; zudeme wölle dardurch der reichsdeputation vorge-
grieffen werden und stündte zu befahren, daß die stette sonderlich bey diesem
punct, die vergleitung der mediatorum betreffendt, denen Schweedischen beifall
geben dörfften, umb den danck darvon zu haben. Ad tertium. Wegen Heßen Caßel
sehen sie khein mitl. Die profitirten sich hostes Imperatoris et imperii, bezeigten
solchs mit den waaffen, so würden sie es auch mit consiliis thuen, esse dissimu-
landum. Ad quartum. Consideratis circumstantiis würde wol daß beste sein, daß
einige von denen stendten anstatt des mediatoris möegten gebraucht werden, weiln
aber zu Oßnabrück nur ein catholischer, nhemblich Churmentz, falle daß werck
waß schwer, würde sich hirnegst, wan es angebracht werden solte, ferners davon
reden laßen; interim stelle man anheim, ob sich die Kaiserlichen wegen der Mediatstädte der
kurmainzischen und kurbrandenburgischen Vermittlung bedienen wölten. Die kurbayerischen
Bevollmächtigten schlossen sich im wesentlichen den kurkölnischen Vorschlägen an.
Nach der Konferenz mit den kurfürstlichen Bevollmächtigten sind wir – Nassau, Volmar
und Krane – zu den spanischen Gesandten gegangen und haben sie gleichfalls um ihre Meinung
gefragt. Die haben auf genommen bedacht kürtzlich dahin geantwortet, daß zu
solchem vorschlag ihres theils nit verstehen khönten. Die wortte adhaerentes und
foederati würden itzo, unangesehen dieselbe im praeliminarvergleich clar gnug
und auf die status imperii restringirt sein, gefehrlicherweiß außgelegt. Waß würde
dan allererst beschehen, wan dieselbe also indefinite sölten nachgegeben werden?
Daß beste seie, daß man sich beim buchstaben deß praeliminarschluß halte und
darbei bewenden laße; wölte man aber die vergleitung der stadt Stralsondt und
anderer mediatstätte dießeidts nachgeben, ließen sie dahingestelt sein, wan nur
ihnen dhadurch khein praeiudicium zugezogen oder waß mehr nachgegeben würde,
alß der praeliminarschluß mitbringe. Man werde es aber erfahren, daß durch solche
nachgebung eben weenig die proposition würde zu erheben sein.
Wir haben versichert, daß ihnen kein Präjudiz zugezogen werden solle, würde auch bey
vergleitung der mediatstette nit soweit gangen werden, daß dieselbe auf ein in-
finitum solte extendirt werden, sondern man werde sich bemüehen, ob daß werck
mit vergleitung der stadt Stralsondt möegte zu vermitlen sein…