Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
Alle iüngst Euer Kayserlicher Majestätt in zweyen sessionibus am 27. undt 28. dieß
zueendlaufenden monats Decembris abgeleßene relationes beruehen primo uf den
instrumentis, so zu befürderung deß Franzoßischen tractats hinausgegeben sein
worden, dann auch, waß wegen Casal der d’Avaux mit dem Volmayr geredt. Der
ander passus betrifft die Schwedische haubtantwort in puncto satisfactionis, wohin
dann auch gehörig der genombene verlaß mit den Franzößischen ministris wegen der
expectanz uf Magdeburg vor den churfürsten zu Brandenburg und dan des Pletten-
bergs instruction. Der dritte und lezte passus diser relationum consistiert in puncto
gravaminum und daß von selber handlung weiter nichts zu hoffen solte sein, bis man
mit dem puncto satisfactionis mit Schweden unnd aber von selber nichts, bis man mit
den gravaminibus mit den protestierenden eines. Bleibt die frag, was hierin zu thun.
Belangendt nun forderist die bereit hinaußgegebene und iezt abgeleßene instrumenta
pacis, so befindt man dieselbe maisstens den vorigen conclusis gemesß und sehr wol
und fleisßig aufgesezt, hat gleichwol folgendes darbey unvorgreiflich erindern wollen.
Erstlich, daß, weilen baldt anfangs gesezt wirdt, daß diser friedt mit Euer Mayestät
und der cron Spanien ex una geschlossen werde, dann auch ohnedaß ipso facto ohne
Spanien Euer Mayestät nit schliessen werden, daß hierin khein so grosses bedenckhen,
daß die jüngst angehenckhte clausul, nemblich daß sich alles verstehe, wan auch mit
Spanien geschlossen, außgelassen oder daß die causa Hispanica vulneriert mechte sein.
Hingegen aber und zu dem andern, so hat man gehorsamist zu erinnern, daß in dem
proiecto der herzog von Lothringen ganz praeterirt, dan obschon seiner in fine
meltung in numero includendorum geschicht, so ist doch daselbst der locus nit, wohin
Euer Mayestät würckhliche assistirende gehören und fur welche die restitution
anfenglich in specie bedingt wirdt, sondern der articul 28. Dahero hat man die
beysorg, der herzog von Lothringen werde mehr alß nie exclamiren. Diesem zu
remediren, wehre man der gehorsamisten mainung, daß Euer Mayestät dero Kayserli-
chen gesandten rescribirten, daß sie dises ihr hinaußgegebenes instrumentum, allwo
khein specialmeldung deß herzogen von Lothringen beschehen, nit anderst verstunden
alß mit der clausul, die in denen erklerungen begriffen, so under dato 29. Maii und 5.
Junii dieß iahrs den Franzoßen hinaußgegeben worden
In der Erklärung betr. die frz. Satisfaktion vom 29. Mai 1646 ( postrema declaratio; Druck:
Meiern, APW III S. 31–35 ) hatten die ksl. Ges. allgemein die Restitution des Hg.s von
Lothringen und dazu aus verschiedenen Gründen seine Aufnahme in den allgemeinen
Frieden gefordert. Dies hatten sie in ihrer Erklärung vom 5. Juni 1646 ( ulterior declaratio;
vgl. APW II A 4 nr. 167 Beilage A). wiederholt.
gesandten nochmahls befohlen wurde, daß sie ein absonderlichen paragraph ad
articulum 28 vor Lothringen hineinruckhten, „quod nempe ad omnes suas ditiones
debeat restitui, quae ipsi in hoc bello fuerunt ademptae“, und dises zwar nit allein
derhalben, daß dieses hauß nit also zu abbandoniren, sondern daß, wann über dieses
hinaußgegebene instrumentum der herzog von Lottringen sich beschwehren wurde –
wie es dann nit außbleiben würdt – man uffs wenigist ihr durchlaucht Euer Mayestät
sorgfalt durch iezige resolution vor ermeltes hauß weisen köndte. – Conclusit Caesar
ad 1. et 2., wie gerathen.
Casal betreffendt mueß billich den Französischen gesandten frembd vorkommen, daß
sie erst die Kayserlichen zu informiren haben, waß Spannien mit Franckhreich hierin
handlet, bevorab auch in sachen wie Casal, warzue Euer Kayserliche Mayestät alß
Römischer kaiser unnd dominus directus absonderlich zu sprechen haben. Es kann nit
weniger sein, alß daß die Französischen abnehmen müssen, daß man dißortts
schlechte correspondenz habe. Unnd weiln den gehorsambsten räthen gleichfalls
unwissendt, wie weith man in dem ganzen Spannischen werckh kommen, nach
welchem doch die Teütschen am bessten sich richten könten, also können sie auch
hierin kein absonderliches votum nit eröffnen.
Wegen Lindaw findt sich die enderung, daß vor diesem vor daß hauß Österreich die
guarnison, unnd zwar anstatt Breisach, reservirt gewesen, iezt von einem Römischen
kaiser allein. Die gehorsambiste räth wolten der mainung sein, wann es nit vor
Österreich in specie, unnd zwar die Innspruggische lini verbliebe, daß es besser gar
aussen möchte bleiben. – Conclusit Caesar, waß die guarnizon in Lindau betrifft,
sollen die gesandten insistiren, daß daß ius praesidiendi bei dem hauß Osterreich, und
in specie der Tyrolischen lini verpleibe. Wan aber solches nicht zue erhalten, moechte
es bei dem auffsatz verpleiben.
Bey Ehrenbreittenstein ist gesezt „aliis pactis in contrarium factis nihil attentis“.
Vielleicht möchte es bey restitution Tryer auch nit schaden, „dextre“ einzuruckhen,
wann ohnedas etwann über dieses instrumentum weiter zu disceptiren were. Dann
sonst würde auch ein künfftiger churfürst zu Tryer einer Französischen guarnison
undt ietzigen churfürst pactis underworffen sein
Im frz.-kurtrierischen Schutzvertrag vom 9. April 1632 (Druck: DuMont VI.1 S. 35–36)
war den Franzosen das Besatzungsrecht in den kurtrierischen bzw. stift-speyerischen
Festungen Ehrenbreitstein, Trier und Philippsburg eingeräumt worden. Auf der Grundlage
des Vertrags vom 19. Juli 1646 (Druck: Ebenda S. 346–347) hatten sie eine Garnison nach
Philippsburg verlegt und die Protektion für das Hst. Speyer und die Abteien Prüm und ST.
Maximin erworben ( Abmeier S. 6–9, 70–85).
Entlichen, so bedenckhen die gehorsambste räth, daß in dem instrumento auch gesezt
würdt, daß Euer Kayserliche Majestät unnd die zu Münster anweesende deputati
ordinum dises instrumentum confirmieren sollen. Nun möchte es sich schickhen, daß
der friedt mit Franckhreich allein sich erheben liesse, auf solchen fall wurden alle
deputati ordinum, so zu Münster unnd Oßnabrugg zur stell, zur confirmation dises
friedens nit zu bringen sein. Dahero dann Kayserlichen gesanten zu erwegen wurde
stehen, ob nit zu verhüettung newes disputats dises außzulassen oder ob es nit nur
allein auf die deputatos zu restringieren, welche in diesen frieden mit eintretten.
Gleichfalls wurde es auch auf solchen fall mit einer reichsdeputation schwer zuegehen
und auch ein solches an seithen Euer Kayserlicher Majestätt schwer praestiert
khönnen werden. Die Franzosen haben sich eines solchen selbst nit zu beschweren,
weiln sie vor disem sich erkhlert, daß sie etiam cum assensu potioris partis statuum
content sein wolten . – Conclusit Caesar in hoc puncto, die confirmation betreffend,
wie gerathen.
Waß zum beschluß anlangt, daß die Franzosen sich erkhlert, mit Schweden lenger nit
im krieg zu bleiben wider Eure Kayserliche Majestät, so wolten die gehorsambste räth
darvorhalten, wan man darauf was bawen undt mit solchen declarationibus entlichen
hinausgehen solle, die ohne erfolgenden friden Euer Majestät nur newe feindt macht
[!], daß dergleichen schrifftlich von ihnen, den Franzosen, zu haben, warin in specie
ein terminus zu exprimieren, wan dan dise ihr erclerung ein effect zu haben unnd ob
sie selbe zu werckh sezen wollen, wan schon die protestierenden in puncto gravami-
num mit der hinausgegebenen resolution nit content, auch mit Hessen Cassel weiter,
alß geschehen, nichts vergliechen were. Dan ohne dise specialversicherung ist auf die
verbales sincerationes Gallicas nichts zu bawen. – Conclusit Caesar, sie halten dieß für
notwendig.
Sovil den andern haubtpunct, nemblich den Schweedischen tractat in puncto satisfac-
tionis anlangt, obwohl solcher anfangs etwas tunckhel und unlauter scheint, so finden
doch die räthe solchen nacheinander dises inhalts:
1. Daß die Schweeden bey deriehnigen resolution verharren, welche sie initio
Novembris ausgehendigt. Nun wissen die gehorsambste rethe von keiner andern als
von deren, welche die Kayserliche abgesandte den 19. Novembris entpfangen und
alsobaldt des andern tags beantwortet, darauf hernach die mündtliche abredt erfolgt,
die Salvius von Münster nacher Oßnabrugg ad referendum Oxensterno genommen
und darüber nun sie alle beide diese iezige anthworth denen Franzosen sub dato 25.
Novembris stylo vetere, oder den 5. Decembris stylo novo, zugeschrieben, daraus dan
ungezweifelt dises folgt, daß sie bey derselbigen resolution diß dahin verharren,
welche sie den 19. Novembris übergeben, ausser was sie in der iezigen erclerung
nachgelasßen und noch ferrner bey der handlung remittieren möchten.
2. Declarieren sie aniezt dieselbe resolution dahin, daß, wan der churfürst von
Brandenburg sowohl sein hauß in die translation Vorderpommern cum ibi annexis
(daß ist, wie es die Kayserlichen und Franzößischen gesandte miteinander selbst
verstehen, mit Stettin und Garz sambt der insell Wollin) consentieren wirdt, so wollen
sie ihm über daßiehnige, was er darfür vom Reich zu seiner recompensa zu entpfahen,
nicht allein im uberigen ganz Hinderpommern sambt dem stifft Camin und Colberg,
sondern auch alles, was sie in der marckh Brandeburg noch in ihrer besizung haben,
widergeben und mit ihm ein ewige freündtschafft aufrichten, jedoch daß ihnen
dagegen pro aequipollente wegen Hinterpommern dieiehnige summa geltes, welche
hiebevor offeriert worden, von ihrer Kayserlichen majestät baar bezalt werde. In
disem punct ist nichts unlauter als allein dieses, daß nicht determiniert wirdt, was der
churfürst soll für Vorderpommern von dem Reich zu seiner recompensa haben,
welches aber sonder zweifel die Schweeden mit fleiß auf demiehnigen stehen lassen,
wessen ihre Kayserliche majestät und daß Reich sich selbst mit ihm vergleichen wirdt,
sodan, daß sie dieiehnige summa gelts, so sie pro aequipollenti wegen Hinterpommern
begehren und ihnen hiebevor offeriert worden sein soll, nicht specificieren, da doch
ihnen destwegen nichts offeriert, sondern allein wegen Stettin und Garz, so zu
Hinterpommern gehörig seindt, in voriger abred 1 200 000 reichsthaler entweder für
den churfürsten, wann er auch dieselbigen ortt denen Schweden überlasen, oder aber
für die cron, wann sie solche dem churfürsten restituiren wurde, außgesezt. Es ist aber
auß allen umbstendten abzunehmen, und habens endtlich auch die herren Kayserli-
chen unnd Französische gesandte neben den mediatoribus in ihrem auffsaz de dato
Münster, den 10. Decembris, item die Kayserlichen herren abgesandte in ihrer
instruction zu deß von Plettenbergs absendung de eodem dato also explicirt, daß die
Schweden eben dieselbigen 1 200 000 reichsthaler, so dem churfürsten vermaint
worden, für sich selbst begehren, dahero man auch wegen dieses puncten weitter
keinen zweiffel haben darff. Wann der herr churfürst mit diesem nicht zufrieden, so
wollen sie utramque Pomeraniam etc. cum omnibus appertinentiis ecclesiasticis et
saecularibus zu einem ewigen lehen behalten, unnd darauff sollen ihre Kayserliche
mayestät sie damit belehnen, die underthanen voriger pflicht erlassen unnd an sie
verweisen, sie auch wider menniglichen dabey schuzen unnd handthaben. Bey diesem
punct ist gleichfalls nichts dunckhl alß die particula „etc.“, welche aber billich von
demienigen allein zu verstehen, waß sie neben Pommern in voriger resolution vom 19.
Novembris begehrt haben, alß nemblich Bremen, Verden, Wißmar, Poel unnd
Neükloster.
4. Dicunt, daß dieses der königin lezte resolution sey, unnd bitten, solche dem herrn
graven von Trautmanßdorff mit ehistem zu eröffnen, damit nach deren dem herrn
churfürsten freygestelten wahl man desto bälder wissen könne, welchen theil er
erwehlen wolle, unnd die christenheit darüber nicht durch weittere failschafften unnd
verzüglichkeiten von ihrer ruhe lenger auffgehalten werde. Dieß ist der ursachen
halben etwaß dunckhel, daß man nicht darauß recht sehen kann, ob die Schweden
haben wollen, daß man erst den herrn churfürsten darüber vernehmen solle, ehender
sie sich endtlich in einigen schluß einlassen, oder ob sie solches alles denen Kayserli-
chen herren abgesandten in ihre discretion stellen unnd nichtsdestominder underdeß
genaigt, auff beede feil zu schliessen sein.
5. Hengen sy gleich diese clausul an, daß, sobaldt sie nur uff diese ihre erklerung
sowohl wegen der Schwedischen militiae unnd Hessen Casselischen postulaten ein
anthwortt empfangen werden, so wolten sie fleiß ankehren, daß die articul in diesem
satisfactionspunct besser außstaffirt erscheinen solten, wie sie dem instrumento pacis
miteinzuverleiben weren.
Nun khombt den gehorsamisten räthen daß werckh also für, daß die Kayserlichen
herren abgesandten dise articul in effectu approbirt haben, indeme sie auf der
Franzosen und internunciorum guetbefinden hierüber deß herrn churfürsten zu
Brandeburg erclerung durch ein eigene abschickhung begert, die Franzoßen auch
dergleichen fürgenommen und daß churfürstliche collegium eben zu disem ende an
ihre churfürstliche durchlaucht beweglichen geschrieben hat, ausser allein, daß die
Franzoßen übernommen, über ein und andern articul noch waß bessere erleüterung
von denen Schweedischen gesandten zu begeren und indessen sie dahin zu disponiren,
daß sie die gemelte 1 200 000 reichsthaler wegen Hinderpommern fallen und den
herrn churfürsten zu Brandenburg wegen Stettin und Garz überlassen solten. Wel-
chemnach die weittere erclerung oder erleüterung gemelter articul von den Schwee-
den, sodann daß herrn churfürsten antwortt und resolution, auch die an ihn gethane
schickhung billich zu erwartten. Und werden negstkhünfftige relationes innerhalb
acht oder zehn tagen weisen, ob diß alles noch in disem monath oder mit endt dises
jahrs zue vollstendiger richtigkheit gebracht sey worden, biß dahin die räthe auch viel
lieber mit abgebung einigen haubtsächlichen guettachtens wehren in ruhe gestanden.
Nachdem aber die Franzößische und Schweedische tractaten zufolg der praelimina-
rien
pari passu zu beschliessen, die Kayserliche herrn abgesandten auch denen Franzoßen
daß instrumentum pacis sambt dem articulo secreto und instrumentis cessionum et
obligationum, wie dieselbe ihres erachtens schon verglichen sollen sein, hinaußgege-
ben und doch endtlich, es erfolg deß churfürsten resolution über khurz oder lang oder
auch gar nicht, in omnem eventum den Kayserlichen abgesandten ein fernere
instruction gegeben werden mueß, wie die sich disfahls gegen Schweeden zu verhal-
ten, alß vermainen die gehorsamiste räth vors erste, daß, wann die Schweeden die
vorangeregte 1 200 000 reichsthaler wegen Hinderpommern nicht dahinden, jedoch es
im übrigen bey deren mit dem Salvio zu Münsster genommenen abred allerdings
verbleiben liessen, so sey derenthalben der friedt kheine stundt lenger aufzuhalten,
sondern ihnen ieztbemelte 1 200 000 reichsthaler einzuwilligen, weil der frieden wol
ein mehrers alß gemelte summa werth. – Ad primum conclusit Caesar: Placet.
Zum anderen, wann aber die Schweeden uf dieselbe abred sich nicht reflectieren,
weniger mit deren von den Kayserlichen ihnen zuvor hergegebenen schrifftlichen
antwort contentieren, sonderen uf die den 19. Novembris exhibierte resolution nach
innhalt ihrer iezigen erkhlerung tringen thetten, so were dasiehnige zu thuen und
außzuferttigen, was die gehorsambste räthe uf dieselbe resolution den 11. Decembris
Vgl. [nr. 150 Anm. 1] .
alhier allerunderthenigist eingerathen unnd Euer Kayserliche Majestät eventualiter
dasselbe mahl allergnedigist beliebt haben, nemblich daß man der Schweden concept
vom 19. Novembris für sich nemmen unnd ohne einige weitleüffigkheit und disputa-
tion dasselbige von wort zu wort, demtis demendis et additis addendis, behalten unnd
sehen solte, ob man hierauf mit den Schweden einen entlichen schluß machen
khönte.
Alß 1. weren in exordio seu primo puncto satisfactionis praetensae anstatt der wörtter
„suaque aliquali indemnitate et tam propria quam communi amicorum securitate“ zu
sezen dise „et pace publica Imperii restauranda“, dan iene sein was odios für Euer
Kayserliche Majestätt und dero hauß, dise aber beiden theilen favorabl unnd verant-
worttlicher. – Conclusit Caesar: Placet.
2. Haben sie im selbigen artickhul neben ganz Vorpommeren und der insul Rügen
unnd Wollin auch das bistumb Camin unnd Dam (so ienseiths der Oder gegen
Hinterpommeren ligt) begert, daß lassen sie aniezo fallen, derwegen es daselbsten
außzulassen. 3. Haben sie zu Vorpommeren alles dasiehnige begert, waß dißseiths der
Oder ligt, es mag zu Vor- oder Hinterpommeren gehört haben. Da ist nun Stettin
unnd Garz, so ihnen, wie oben gedacht, nunmehr schon gewilliget, ergo, so bleibts
dabey. 4. Haben sie anstatt dessen, was sie von Hinterpommeren dem churfürsten
damahls abzutretten sich erkhlert, ein aequipollens und zwar eine investituram
simultaneam und expectanz uf selbiges landt in casu deficientis lineae Brandeburgicae
masculinae gesuecht. Die wurde nun ganz billich fallen, wan sie die 1 200 000
reichstaler oberkhlertermassen nicht nachlassen wolten. Casu aber, da sichs hieran
stossen solte, were sich deswegen in nichts aufzuehalten, sondern ihnen entlich auch
gemelte expectanz zue willigen, sonderlich weil sonsten der Salvius vermöge der de
dato 30. Novembris einkommen relation vor Hinterpommern die bistumb Minden
und Oßnabrugg sambt der graffschafft Schaumburg fürgeschlagen, welche man etwo
durch dise expectanz salviern könte. – Conclusit Caesar ad 2., 3., 4., wie gerathen. 5.
Ist bey ubergebung beeder ertz- und stiffter Bremen und Verden nur allein die statt
Bremen alß eine declarirte freye reichsstatt
Die Stadt Bremen, schon im 15. Jh. vom Est. weitgehend unabhängig, war erst 1640/1641
zum ersten Mal einer ksl. Einladung zum RT gefolgt. Obgleich der Ks. diese 1643
widerrufen hatte, hatte er am 1. Juni 1646 die Reichsunmittelbarkeit Bremens bestätigt
(Druck des ksl. Diploms: Bippen II S. 404–406). Der Adm. des Est.s und dann Schweden
erkannten diese nicht an ( Buchstab S. 31–32, 69–71).
wegen deß privilegii de non appellando zwar die summa 500 vel 1000 goldsgulden aut
circiter noch zuezuesezen und zue versuechen, ob es also restringirt möchte werden.
Da aber nicht, so were auch dasselbige, wie es begehrt, zue bewilligen. – Ad 6. placet.
7. Weil sie daß privilegium erigendae universitatis auff Stade verstehen und zue
Gripßwalde schon ein universitet, so sehen die gehorsamsten räthe nit, daß man pro
bono pacis publicae vil difficultiern solte, ihnen solches gleichsfalß zue verwilligen. –
Ad 7. wie gerathen. 8. Begehren sie unter den pertinentiis locorum translatorum nicht
allein die alten, sondern auch die newe zölle. Aldieweil dan sowol in dem Schwedi-
schen alß in Franzößischem tractat diß albereit vorlengst verglichen
Die Abschaffung aller neuen, während des Kriegs eingerichteten Zölle hatten die frz. Ges.
schon in ihrer Proposition II (1645 Juni 11; Druck: Meiern, APW I S. 443–445) gefordert.
Die ksl. Ges. hatten dies in ihre Duplik (1646 Mai 1; Druck: Ebenda III S. 54–62) und in
das IPOk vom [8. Mai 1646] (Druck: Ebenda III S. 66–73) aufgenommen. Die schwed.
Ges. verlangten zwar in ihrer Proposition II (1645 Juni 11; Druck: Ebenda I S. 435–438)
ebenfalls die Freiheit des Handels, beschränkten aber ihre Forderung – wegen der Lizenten
an der Ostseeküste – auf die Tilgung aller in der Zwischenzeit, d. h. während des Krieges,
aufgerichteten Handelsschranken ( Dickmann S. 385–386; Buchstab S. 152–155).
zölle, welche in zeit dises kriegs eine oder andere parthey aus eigenmechtigen gewalt
aufgesetzt, umb besserer befürderung und freyheit der commercien willen alsobalt
nach geschlossenen frid wider abgethan sollen werden, so werden sich die Schwedi-
sche gesanten nit vil zue beschweren haben, die moderna außzuelassen und sich mit
den antiquis zue begnüegen. – Ad 8. wie gerathen. 9. Ingleichen nach erzehlung aller
solcher und vil anderer rechten und gerechtigkeiten, privilegien und freyheiten, so zue
denselben ländern gehörig, dise clausul anzuehencken „prout priores possessores
habuerunt“, massen es die Keyserlichen auch in ihrem concept erinnert
gerathen. 10. Alle dise länder und orth begehren sie der cron Schweden a sacra
Caesarea maiestate et Romano Germanico Imperio sub titulo saecularium ducatuum
zue verleihen. Daß wortt „Germanicum“ ist sonst nit styli bey lehenbrieffen uber deß
Reichs fürstenthümber und regalien, derentwegen dessen außlassung denen Schweden
nit gar sehr bedencklich fallen kan. Waß aber den titulum belangt, weil Euer
Kaiserliche Majestät sich darüber gegen dem herrn oberhoffmeistern albereit allergnä-
digst resolviert , so hat es dabey sein bewenden. – Ad. 10. wie gerathen.
11. Ratione votorum begehren sie so vil vota uff reichs- und anderen tagen, alß
dieselbige länder zuevorhin gehabt. Nun vermeinen die gehorsamste räthe, wie vor
disem auch erinnert worden, daß sie sich mit einem voto für alle dise länder nit
vergnüegen werden, derowegen ihnen wegen Pommern, Wißmar und derienigen orth,
welche ihnen auß Mechelburg noch uberlassen wurden, ein votum, wegen Bremen
und Verden gleichsfalß eines und, wan sie damit noch nit ruhig, wegen Verden
absonderlich noch eines, und also in allem drey vota eingeraumbt und bewilliget
werden könten. – Ad 11. wie gerathen.
12. Würdt gesezt, daß alle dieienige, die etwo in disem krieg auß denen ländern,
welche sie wider abtretten, wider sie gedient und ihrer güetter priviert worden wehren,
restituiert werden solten. Da vermeinen die gehorsambste räthe, daß zue derselben
bessern versicherung dise clausul einverleibt werden solle, daß sie, wie andere, die
generalamnistia allerdings genüessen und dabey gelassen werden sollen. – Ad 12. wie
gerathen.
13. Wo begehrt würdt, daß sie von der Kayserlichen mayestät unnd dem Reich bey
diesen landen wider meniglich geschuzt werden sollen, haben die gehorsambiste rähte
erinnert, daß solches zu verstehen, gleich wie andern fürsten unnd stendten ein
Römischer kaiser unnd das Reich zu thuen schuldig ist unnd dieser allgemeine
friedenschluß auch in articulo assecurationis mit sich bringt, vermög dessen nit allein
ihre Kayserliche mayestät und das Reich, besondern auch der könig in Franckhreich
unnd andere, so dabey concurriren, partem laesam communibus expensis et auxiliis zu
manuteniren helffen schuldig, bevorab nachdem sich auch aniezo die Franzosen rundt
erklert, daß die cron Franckhreich hierzue concurriren wolle. Unnd da die Schwedi-
schen gesandten, massen beraith gegen dem von Lamberg erwehnung geschehen , erst
ein newen tractat in puncto der Kayserlichen manutention antragen wolten, so hetten
die Kayserlichen gesandten sie uff diesen concursum manutentionis zu remittiren
unnd uff mehrere specialia sich nit einlassen. Dahero dann dasselbige mit wenig
wortten dem concept miteinzuverleiben were. – Ad 13. wie gerathen.
14. Begehren sy, die donationes, welche etlichen officieren die cron Schweden in
Hinderpommern gethan, auffzunehmen. Weil aber derselben waß anders darfür
bewilligt würdt unnd dieser paß, deß herrn graven von Trautmanßdorff absonderli-
chen schreiben nach
gethan, so würdt verhoffentlich dieselbe außnahm weitter nit bestritten werden. – Ad
14. wie gerathen.
15. Sezen sie zu einem aequipollente pro electore Brandeburgico (nomine nominando),
duce Megapolitano (nomine nominando) et duce Friderico Holsatiae (nomine nomi-
nando). Waß nun mit Brandeburg vollent verglichen würdt, kan deüttlich gesezt
werden. Wan er aber gar nichts consentiert, so ist der außschlag schon gemacht, daß
ihm nichts darff gegeben werden; derowegen solcher passus alßdann genzlich außzue-
lassen, ebenmessig auch wegen der andern beeden herzogen. – Ad 15. wie gerathen.
16. Obgleich oben begehrt würdt, daß die translatio locorum ipsis relictorum mit der
interessierten consens geschehen solle, so erkleren sie sich dennoch entlich, daß in
entstehung dessen sie bemelte orth unter ihrer Keyserlichen mayestät und deß Reichs
schutz behalten wollen. Daß ist nun bereit ein verglichner punct, auch wegen
Pommern in specie ietz in der Schweden letzten erklerung wiederholt. – Ad 16. wie
gerathen.
17. Pro Suedica militia vermeinen die gehorsamste räthe, daß, wan sichs entlich an
disem punct stossen solle, man denselben umb deren sowol von dem herrn obristen
hoffmeister hiebevor einkommen hochwichtigen bedenken willen alß auch deß
Dorstensohns unlengst beschehnen erinnerung wegen nit so gar beharrlich hindan-
weisen und mit diser antwortt, daß ein iede parthey die ihrige bezahlten solle,
abferttigen, sondern auf ein expediens remedium sezen solle. Eher man aber vom
gegentheill einige resolution in den vorgehenden puncten, insonderheit auch im
haubtwerckh, das Pfalzische weesen und die gravamina betreffendt, empfangen hat, so
were nicht rathsamb, sich aniez was weitters darüber auszulassen. Da aber dieselben
puncten richtig, khönte der herr obriste hoffmeister pro sua discretione unnd mit rath
der churfürstlichen sich eines mehreren erkhleren. – Ad 17. conclusit Caesar, dieß sey
ein schwerer punct. Es sollen die gesandten uber deme, daß ein ieder theil seine
volcker bezahlt, halten, solang als muglich, endlich aber gerathener maßen verfah-
ren.
18. Wegen Hessen Cassel stehets alles uf demiehnigen, was beide partheyen sambt
denn interessierten miteinander noch vergleichen werden.
Dises were also den Kayserlichen abgesanten zu besserer vernemmung Euer Kayserli-
cher Majestät intention, wan unterdeß nicht etwan schon ein anders abgehandlet,
anzudeüten und dabey von wegen deriehnigen schickhung, welche mit denen Franzo-
sen nach des Grafenhaag veranlast, dises zu erinneren, daß, wan darauf des herrn
churfürsten zu Brandenburg erkhlerung nicht bald folgen thette, sie sich derenthalben
nicht aufhalten, sondern, sovil müglich, sehen solten, wie sie nichtsdesstominder mit
den Schweedischen zu einem rechten schlusß gelangen khönten und wegen Magde-
burg nichts weiters negotiiren dörfften, sondern zeitlich abbrechen möchten. Dann zu
besorgen, daß nicht allein durch denselben newen fürschlag daß haubtwerckh
verlengert, sondern auch Chursachßen, deme solcher in die lenge nicht verschwigen
bleiben khan, in ungleiche gedanckhen wider Euer Kayserliche Mayestät gesezt
werden möchte, daß man sich zumahl uf der Franzoßen suggestion, die ihnen und
denen er sonst nicht holdt, darüber eingelassen. Welche erinnerung dann auch
inskhünfftig dahin dienen khönte, daß, wann etwan der herr churfürst zu Sachßen
eine empfindtligkheit vermerckhen lassen solte, Euer Kayserliche Mayestät dessto
besser gegen ihm entschuldiget sein khönne, dann leicht zu gedenckhen, daß er dem
erzstifft Magdeburg mit aufsezung seiner landen nicht nur für den iezigen besiezer
procuriert, sondern auch sein absehen darbey auf die posteritet gehabt, darumb es
ihme schwer fürkhommen wirdt, daß man bey Euer Kayserlicher Mayestät für einen
anderen eine expectanz außbringen wolle. Es möchte auch wol ihme, herrn churfür-
sten, angebracht werden, samb Euer Mayestät gesandten den Franzosen solches an die
handt gegeben und, waß sie selbst bedenckhen gehabt, durch sie thuen hetten wollen,
so dem herrn churfürsten noch mehrers suspect möchte sein. – Conclusit Caesar, daß
stifft Magdeburg betreffend, wie gerathen und, wan noch nicht geschloßen, hiemit
abbrechen.
Ratione ultimi puncti nempe gravaminum, so stehet zu erwartten, waß der herrn
Kayserlichen gesanten weitere diligentia fruchten möchten, unnd hat man hierin über
das iüngste votum nichts zu erinnern.
Disem hat man vor ein notturfft erachtet zu adiungieren, waß zu thuen möchte sein,
wan die Franzosen entlich sich resolvierten, auch ohne die Schweden den frieden
einzugehen, dergestalt, gleichwohl daß sie Euer Majestätt, der cron Spannien unnd des
Reichs freündt wurden, doch sich mit Euer Majestätt unnd wider die Schweden und
protestierende nit coniungierten, da ist man der gehorsambsten meinung, daß auf alle
weis darauf zu sehen, daß man auch mit Schweden übereinskhomme, gestaltsamb
auch andere mahl eingerathen worden, doch in befürderung des Franzößischen
friedens unnd schlusßes derentwegen nit zu feyren und, da mit Franckhreich die sach
dahin gebracht, daß nichts mehr überig als die subscription, daß die Kayserlichen
gesandten zuvor noch Euer Kayserlicher Majestät entliche resolution bey eigenem
currier einholten und dises auß den in Euer Kayserlicher Majestät vom 22. October
abgangenen resolution begrieffenen uhrsachen. Andere räth mainen, man solle dise
resolution denn Kayserlichen gesanten und den mitassistierenden getrewen churfür-
sten anheimbstellen. Die werden in loco am besten erkhennen khönden, ob bey
Schweden noch in tempore der schluss zugleich zu hoffen. Halten auch darvor, das
der schlusß mit Franckhreich den frieden mit Schweden oder befürderen oder, da
auch bey Schweden diser stimulus nit verfienge, daß doch alle andere umbsonst,
dahero khein zeit mit dem schluß bey Franckhreich verlohren gwest wurde sein. Doch
würdt alles dergestalt verstanden, daß mit Euer Kayserlicher Majestät nit allein, sonder
auch mit Spannien und Franckhreich geschlossen seye. – Conclusit Caesar: 1. Zue
sehen, daß sowohl mit Schweden als Frankreich geschloßen werde; 2. wan solches
nicht zu erhalten, daß alßdan mit Franckreich allein geschloßen, jedoch in alle wege,
daß Franckreich und Spannien auch geschloßen haben. Und bedarff alsdan keines
curiers. Et includatur denen gesandten dieß guetachten zue beßern ihrer nachricht,
jedoch wegen Magdeburg und Lothringen absonderlich zu expediren.