Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
Auf die Relation vom 28. November 1647 und die dort beiliegenden An-
notationes und Erinnerungen Lambergs und Kranes zum ersten kath. Ga.
(Nr. 17). Waß nun eüre erinnerung bey dem § „Tandem omnes“
Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 564 fünfter Absatz; später Art
IV,51IPO = § 40IPM). Zum zeitgenössischen Verständnis der Bezeichnung § Tandem
omnes vgl. [Nr. 17 Anm. 53] .
da findet ihr in dieser instruction
Gemeint ist die Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 (Nr. 29, [hier bei Anm. 68] ).
haben, dabey ihr dan diß noch absonderlich wohl in acht zu nemmen
habt, das ihr eüch wegen unser erbkönigreich und landen in kein secretre-
cess ein-, sondern es bey dem publico instrumento allerdings verbleiben
lasset
Zu dem gen. Geheimartikel vgl. [Nr. 17 Anm. 54] .
Secundo, so findt ihr in unnser resolution bey dem paragrapho numero
XIII „Silesii etiam principes“ § „Quo[d vero] ad comites, barones“
Art. V § 13 Abschnitt beginnend mit Quod vero ad Comites KEIPO4A betr. die Bleibe-
garantie für den Adel in den schlesischen Erbfürstentümern und in Niederöst. – Beschrän-
kung dieser Garantie auf die AC-Verwandten (Text: Meiern IV, 572 zweiter Absatz,
später Art. V,39IPO ← § 47IPM).
wort „in gratiam intercedentium“ nachgesezt, welche ihr nit weniger
außlassen und darfür „non ex pacto, sed ex sola gratia Caesarea“ sezen
wollet
Diese Formulierung weicht von der Hauptinstruktion ab. Dort wurden die Ges. angewie-
sen, die Formulierung non ex pacto sed in gratiam intercedentium einzufügen (vgl. Nr. 29
bei Anm. 124). In der Weisung vom 11. Januar 1648 ( [Nr. 82] ) verwies der Ks. die Ges.
wiederum auf die Formulierung der Hauptinstruktion, so daß die hier gen. Formel in der
Folge ohne Belang blieb.
Drittens, so haben wir in dieser unser instruction den paragraph de Hel-
vetiis
Art. beginnend mit Et quoniam *KEIPO4B* betr. die Exemtion der Stadt Basel und der
gesamten Schweizer Eidgenossenschaft von den Reichsgerichten ( RK FrA Fasz. 98efol.
900; d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 575 vor Articulus VI; später Art. VIIPO =
§ 61IPM).
worden, außgelassen. Ihr wollet auch daran sein, weillen die Schweizeri-
sche sach durch unnser dir, dem Vollmar, eingeschlossenes diploma ex-
emptionis ihre richtigkeit erlangt
Ksl. Diplom zur Exemtion der Schweiz, dat. Prag 1647 November 27. Das auf das vorge-
nannte Datum datierte Diplom ist nach dem obigen Wortlaut also spätestens am 11. De-
zember 1647 an Volmar überschickt worden (vgl. ausführlicher in [Nr. 26 Anm. 1] ).
Franzößische instrumentum nichts gebracht, sonder es bey deme, waß
diese unsere resolution vermag, allerdings gelassen werde.
Sonsten sein wir wohl zufriden, das, waß in eürem voto mehr, alß auch in
unserer instruction gesezt worden, erhoben kan werden, von eüch (doch
ohne verlierung zeit) in acht genommen und erhoben werde. Wan aber
ein mehrers nit zu erhalten, so lassen wir es allerdings im übrigen bey
unserer instruction verbleiben, der ihr dan gemessen und punctualmente
habt nachzuekommen.