Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann

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Auf die Relation vom 28. November 1647 und die dort beiliegenden An-
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notationes und Erinnerungen Lambergs und Kranes zum ersten kath. Ga.
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(Nr. 17). Waß nun eüre erinnerung bey dem § „Tandem omnes“

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Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 564 fünfter Absatz; später Art
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IV,51IPO = § 40IPM). Zum zeitgenössischen Verständnis der Bezeichnung § Tandem
omnes vgl. [Nr. 17 Anm. 53] .
betrifft,
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da findet ihr in dieser instruction

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Gemeint ist die Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 (Nr. 29, [hier bei Anm. 68] ).
, wessen wir unnß destwegen resolvirt
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haben, dabey ihr dan diß noch absonderlich wohl in acht zu nemmen
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habt, das ihr eüch wegen unser erbkönigreich und landen in kein secretre-
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cess ein-, sondern es bey dem publico instrumento allerdings verbleiben
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lasset

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Zu dem gen. Geheimartikel vgl. [Nr. 17 Anm. 54] .
.

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Secundo, so findt ihr in unnser resolution bey dem paragrapho numero
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XIII „Silesii etiam principes“ § „Quo[d vero] ad comites, barones“

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Art. V § 13 Abschnitt beginnend mit Quod vero ad Comites KEIPO4A betr. die Bleibe-
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garantie für den Adel in den schlesischen Erbfürstentümern und in Niederöst. – Beschrän-
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kung dieser Garantie auf die AC-Verwandten (Text: Meiern IV, 572 zweiter Absatz,
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später Art. V,39IPO ← § 47IPM).
die
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wort „in gratiam intercedentium“ nachgesezt, welche ihr nit weniger
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außlassen und darfür „non ex pacto, sed ex sola gratia Caesarea“ sezen
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wollet

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Diese Formulierung weicht von der Hauptinstruktion ab. Dort wurden die Ges. angewie-
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sen, die Formulierung non ex pacto sed in gratiam intercedentium einzufügen (vgl. Nr. 29
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bei Anm. 124). In der Weisung vom 11. Januar 1648 ( [Nr. 82] ) verwies der Ks. die Ges.
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wiederum auf die Formulierung der Hauptinstruktion, so daß die hier gen. Formel in der
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Folge ohne Belang blieb.
.

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Drittens, so haben wir in dieser unser instruction den paragraph de Hel-
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vetiis

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Art. beginnend mit Et quoniam *KEIPO4B* betr. die Exemtion der Stadt Basel und der
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gesamten Schweizer Eidgenossenschaft von den Reichsgerichten ( RK FrA Fasz. 98efol.
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900; d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 575 vor Articulus VI; später Art. VIIPO =
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§ 61IPM).
und alles, was in voto catholicorum

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Erstes kath. Ga. vom 7. Oktober 1647.
de instrumento Gallico berürt
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worden, außgelassen. Ihr wollet auch daran sein, weillen die Schweizeri-
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sche sach durch unnser dir, dem Vollmar, eingeschlossenes diploma ex-
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emptionis ihre richtigkeit erlangt

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Ksl. Diplom zur Exemtion der Schweiz, dat. Prag 1647 November 27. Das auf das vorge-
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nannte Datum datierte Diplom ist nach dem obigen Wortlaut also spätestens am 11. De-
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zember 1647 an Volmar überschickt worden (vgl. ausführlicher in [Nr. 26 Anm. 1] ).
,

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22 damit] In Reinkonzept und Konzept damit nit destwegen.
damit in das Schweedische wie auch
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Franzößische instrumentum nichts gebracht, sonder es bey deme, waß
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diese unsere resolution vermag, allerdings gelassen werde.

[p. 168] [scan. 262]


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Sonsten sein wir wohl zufriden, das, waß in eürem voto mehr, alß auch in
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unserer instruction gesezt worden,

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2 erhoben] In Reinkonzept und Konzept erhalten.
erhoben kan werden, von eüch (doch
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ohne verlierung zeit) in acht genommen und erhoben werde. Wan aber
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ein mehrers nit zu erhalten, so lassen wir es allerdings im übrigen bey
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unserer instruction verbleiben, der ihr dan gemessen und punctualmente
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habt nachzuekommen.

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