Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
Rezepisse auf zwei Weisungen vom 8. November 1647
Zum einen APW II A 6 Nr. 271; zum anderen Ferdinand III. an Nassau, Lamberg, Krane
und Volmar, Prag 1647 November 8 (Ausf.: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1883fol. 58 –
Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 52b [1647]fol. 106. Beilage:
Kf. Maximilian von Bayern an Ferdinand III., München 1647 November 1. Ausf.: ebenda
fol. 107–107’ – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIII ad nr. 1883fol. 59–60’; KHA A 4 nr. 1628/44
unfol.).
dan in unßerer negstvorgehender relation und dern postscripto andeu-
tung beschehen, waßgestalten die Schwedischen plenipotentiarii bey unß
zu erforschen begehrt, wie der fürgehender reassumption dieser friedens-
tractaten eine zuverlaßliche siecherheit gegeben werden könte, waß auch
darauffhin wir unß gegen ihnen hinwiederumb erclehrt und zumahlen die
handtlung negstens auff ankunft mehrern catholischen ständen würcklich
fortzusetzen erbietig gemacht, so haben wir hiemit gehorsamblich refe-
rirn söllen, daß wir, sölchen unßern wortten stattzuthuen, ihnen, Schwe-
dischen plenipotentiariis, noch vorgestern anzeigen laßen, sintemahlen
biß dahin von denen catholischen die Churbayrische
Zur kurbay. Gesandtschaft gehörte neben Ernst: Dr. iur. Johann Adolf Krebs (gest. 1670
oder später), seit 1645 kurbay. Sekundarges.; 1644 kurbay. Hofrat, 1647 kurbay. GR
( Heydenreuter, 314; Tischer, Krebs). Gemeint ist Ernst, der am 21. November 1647 in
Osnabrück eingetroffen war (vgl. [ Nr. 7] ). Krebs hielt sich im Editionszeitraum dieses Ban-
des nicht in Osnabrück auf; er traf dort erst am 3. März 1648 ein (vgl. APW [ II A 8 Nr.n 29] , [ 30] ).
dent- und Brixischen
Dr. iur. Hermann Halveren (um 1615–1665), 1646–1648 Ges. der Hst.e Brixen und Trient
und der Stadt Köln, führte von Juli 1647 bis Februar 1648 auch das Votum der Reichsstadt
Aachen; 1647 Registrator der Reichsstadt Köln. Im Juli 1646 übernahm Halveren das
Direktorium des SR Münster ( Wolff, 70f; Klotz, 152–200; Lehsten II, 38; APW [ III A 3/5, LXVI] ).
Wirtzburgische ohnedaß vorhanden
ankommen würden, so wehrn wir vorhabens, biß uff heudt, montags,
unß zu ihnen zu verfügen und denen handtlungen einen anfang zu ma-
chen. Ließen ihnen zwar zu ihrn belieben gestelt sein, waß zum ersten in
die tractaten zu bringen, hielten aber unßers ortts vor das beste, daß man
secundum ordinem instrumenti procedirn und zuerst den punctum
amnestiae vor handts nehmen und uff endtlichen schluß richten sölte.
Hierauff haben wir unß heudt dato vormittag zu ihnen begeben
Vgl. auch das Protokoll dieser Konferenz in APW [ III C 2/2, 909 Z. 21 – 910 Z. 12.]
unßere meinung wiederholt und angezeigt, daß wir auff solchen vorschlag
die handtlung anzutretten gefaßet wehrn, wie wir dan in beobachtung
dern von denen catholischen einkomne bedencken sub littera A beylie-
gende correctiones et mutationes vergrieffen gehabt, in meinung, selbige
bey dieser conferentz allerdings richtig zu machen.
Es haben aber die Schwedische plenipotentiarii sich hierzu nit also
schlechterdingen bequemen wollen, sondern vorgewendet, weil wir selbst
hievor unß dahin bezogen, daß ohne herbeykumbst der catholischen nit
woll ethwaß siechers zu handtlen , so wusten sie nit, ob bereiths ein sol-
che anzahl derselben vorhanden, daß man darauff zu einer siechern
handtlung verfahrn könte.
Am andern wehre biß daher in puncto satisfactionis militiae
Gemeint ist die schwed. Armeesatisfaktion. Die satisfactio militum (auch: contentement
der soldatesca ) gehörte seit dem Kriegseintritt 1630 zum Kern der schwed. Kriegsziele, da
das Kgr. die Demobilisierung seiner Armee nicht aus eigener Kraft bestreiten konnte und
zwingend auf die Finanzierung durch Dritte angewiesen war (vgl. Lorentzen, 105f;
Langer, 52f; Oschmann, 41–46; Lundkvist, 354ff).
resolvirt worden, sie vermeindten derowegen, weil die armeen dießmahls
in der nahendt gelegen
Ende November 1647 lagen die Truppen Wrangels und Königsmarcks auf der östlichen
Seite des Weserknies südlich von Minden ( Höfer, 105, 107; vgl. auch Nr. [ 4 Anm. 8] ).
selbige sich ethwan anderweit movirn und einige veränderung im haubt-
wesen verursachen mögten. Man hette zu Münster sich ieweils dahin be-
zogen, daß sie ihrs ortts sich des quanti vernehmen laßen wölten, dies
wehre nuhn beschehen, also hofften sie, man würde sich darauff in handt-
lung einlaßen
Trauttmansdorff hatte Oxenstierna und Salvius am 10. Juni 1647 in Münster dazu aufge-
fordert, ihrer Satisfaktionsforderung für die schwed. Armee konkret zu beziffern; eine
gleichlautende Forderung der ksl. Ges. an die Schwedischen erging in der Konferenz am
20. Juni 1647 (vgl. APW II A 6/1 Nr.n 154, 160). Die schwed. Ges. antworteten darauf mit
dem Memorial zur Armeesatisfaktion, das sie den Ksl. am 14. August 1647 übergaben
( APW II A 6 Nr. 204 Beilage 1).
Drittens gelte ihnen sonst gleich, waß man vor eine ordtnung pro reas-
sumptione tractatus halten wölte, allein besorgten sie, man würde auff
solche abgetheilte weiß viel zeit vergeblich verzehrn. Sie und die protesti-
rende praesupponirten, es solte billich bey allem dem, so vergliechen, sein
verbleibens haben
sagen, waß man catholischentheils in denen noch streittigen puncten
endtlich thuen wolte, und keine gradus machen, sondern simpliciter
sagen, wobey man bleiben wölte.
Auff diese einwendung haben wir vorderist angezeigt, daß noch gar
wenig catholische stände vorhanden, doch der ubrigen stündtliche an-
kunfft vertröstet werde, allermaßen auß der beylag B zu ersehen, weßen
sich die Churcollnische entschuldigt und respective erbotten, es wehrn
unß iedoch deroselben interesse gnugsamb bekandt, also würde vor der-
selben ankunfft den handtlungen woll ein anfang gemacht werden.
Daß aber vorderist de satisfactione militiae zu handtlen sein sölte, daß
wehre eine sach, so in die reichsräthe gebracht werden müste, und würde
zimbliche zeitt darzu gehörn, neben deme unßers wißens die stände sich
biß daher noch nit darzu verstehen wöllen, angesehen dies ein consequen-
tia pacis confectae wehre, und müste vorderist der friedt alß das subiec-
tum congressus geschloßen sein, ehedan man von dem accidente zu reden
hette.
Negst diesem ließen wir unß nit entgegen sein, bey allen puncten und
haubtarticulen, alß amnestia
Art. IV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 559 –565; später Art. IVIPO).
Art. V KEIPO4A (Text: Meiern IV, 565 –575; später Art. VIPO).
Art. IX KEIPO4A (Text: Meiern IV, 578–581 ; später Art. XIPO). Satisfactio bezeichnet
hier die Territorialsatisfaktion Schwedens.
aequivalentiis
Art. X–XIV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 581 –587; später Art. XI–XVIPO). Aequiva-
lentz bezeichnet hier die Entschädigung für die von der schwed. Territorialsatisfaktion
betroffenen Rst. So wurde bspw. Kurbg. für die Abtretung Vorpommerns an Schweden
entschädigt.
Art. VII KEIPO4A (Text: Meiern IV, 576 f; später Art. VIIIIPO).
Art. XV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 –590; später Art. XVI–XVIIIPO).
warauf es endtlich Ewer Kayserliche Majestätt sambt denen catholischen
zu setzen gedechten, zusamenzutragen und simul et semel alles herauß-
zugeben. Wolten unß auch angelegen sein laßen, unß deßen mit denen
bereits vorhandenen und negstens ankommenden catholischen ständen
zu vergleichen, auch demnach unßere in schrifften verfaste meinung
ihnen, Schwedischen plenipotentiariis, zuzustellen, damit also auch auf
einmahl ihrerseits alles resolvirt werden könte. Dan sie mögten deßen
versiechert sein und bleiben, daß wir unß keinen vorschlag, so zu abkürt-
zung aller weitlauffigkeit dienlich, werden zuwieder sein laßen. Mitt die-
ser unßer erclehrung sein sie woll zufrieden gewest.
Wir wöllen unß also angelegen sein laßen, die sachen mit vorgehender
communication gegen denen catholischen also einzurichten, daß, wa an-
derst denen Schwedischen und protestirenden zum frieden ie einiger ernst
sein kan, die handtlung darauff zu einem forderlichen und schleunigen
außtrag woll wirdt gebragt werden mögen.
Sonsten aber, weil sonder allen zweiffel dieses insinuirn der Schweden
auß vorgehender communication cum protestantibus herflußt, so befin-
den wir, daß diese [ i.e. die prot. Ges. ] darbey dies absehen haben, damit
nit, wan die handtlung particulatim reassumirt und in einen oder andern
nachgeben würde, catholischentheils in consequentz gezogen werden, daß
man auch in andern mehrern nachgeben müste, iene [ i.e. die schwed.
Ges. ], wan man auff catholischer seiten viel nambhaffte mutationes auff
einmahl praetendirn solt, daß man Ewer Majestätt und die catholische
beschuldigen könte, man begehre keinen frieden, sondern wölle lieber
den krieg fortsetzen, und also die protestirende desto ehender wiederumb
in harnisch bringen könte. Welches wir also denen catholischen sambt
und sonders bestermaßen zu gemüth zu führn und sie zu glindern consi-
liis zu disponirn unß eifferigst bemühen wollen.
Sodan ist vorgestern abendts der Spanische plenipotentiarius Brun alhier-
kommen und hat unß, in welchem standt sich die handtlungen mit
Franckreich befinden thetten, umbstandtlich referirt, deme wir auch hin-
gegen den hießigen statum eröffnet und zu erkennen geben, daß weil es
endtlich allein auff ihr fürstliche durchllaucht, des hertzogen zu Lotharin-
gen, restitution erwenden mögte, daß dieses alßdan eine gemeine sach sein
und wir unß in alle weeg dahin befleißen würden, uff das beyde, der
Teutsche und Spanischen friedt, pari passu miteinander geschloßen und
nit voneinander getrennet würden, gestalten Ewer Kayserlicher Majestätt
allergnädigste befehl unß dahin weißen thette
Zuletzt in der Weisung vom 30. Oktober 1647 ( APW II A 6 Nr. 263), danach eindringlich
wiederholt in der Weisung vom 27. November 1647 ( [Nr. 13] ). – Die Einbeziehung des
verbündeten Kgr.s Spanien in den Frieden zählte zu den zentralen Verhandlungszielen
der ksl. Politik ( Mecenseffy, 85).
Und sintemahlen von denen Schwedischen der punctus de satisfactione
militiae schon offters auff die baan gebracht, Ewer Kayserlicher Majestätt
allergnädigste resolutiones aber biß daher nit außtrücklich zu erkennen
geben, waß derentwegen zu thuen und sonderlich wegen dero Kayser-
lichen immediat und mediat reichsvölckern
Seit der sog. „Prager Heeresreform“ von 1635 unterstand der größere Teil der Reichsarmee
(offizieller Name: Der Roemischen Kayserlichen Majestaet und dess Heiligen Roemischen
Reichs Kriegs-Heer ) unmittelbar (immediat ) dem Ks. als oberstem Kriegsherrn. Den übri-
gen Teil bildeten rst. Mediattruppen sowie die Westfälische Kreisarmee, die sich aus Imme-
diat- und Mediattruppen zusammensetzte (grundlegend: Salm, 11ff; Kapser, 10–13; zur
Zusammensetzung der Reichsarmee am Ende des Krieges vgl. Oschmann, 24f; Guthrie,
252–257).
mögte, alß bitten wir gehorsamst, unß darüber auch mit negsten zu be-
scheiden.