Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1645 I 10
1645 I 10
Dienstag Cuylla
bei W. Zur Vorbereitung der branden-
burgischen Gesandtschaft erbittet er das bei Ws Ankunft beobachtete
Protokoll und teilt mit, daß als Hauptgesandter der Graf von Wittgenstein
für beide Kongreßorte zuständig sein soll, im übrigen für Münster die
klevischen Räte von Heiden und Portmann , für Osnabrück von Löben und
Fritze vorgesehen sind.
Nassau / Volmar bei W
Vgl. APW [ III C 2,1 S. 253ff ] .
. Schreiben der Ksl. aus Osnabrück, wonach die
Schweden 1. auf Zulassung der von ihnen benannten und aller sich be-
schwert fühlenden Mediatstände bestehen und 2. Klage führen, daß trotz
eines von Oxenstierna ausgestellten Passes die Leiche des portugiesischen
Vertreters und bei ihr befindliche Sachen auf dem Weg nach Minden an-
gehalten und nach Fürstenau gebracht worden sind, weshalb Restitution,
Freilassung der Gefangenen und Bestrafung der Täter verlangt wird.
Nassau / Volmar betonen, daß Portugal im Präliminarvertrag nicht
genannt ist, vom Kaiser und Spanien der Vertreter nicht als Gesandter an-
erkannt wurde, dieser selbst französischen und schwedischen Pässen nicht
vertraut habe, und bringen Argumente, daß er auch nicht unter die im Prä-
liminarvertrag erwähnten Bundesgenossen Schwedens falle. W läßt den
für den Vorfall verantwortlichen Rittmeister berichten: Zunächst hat dieser
sich mit der Versicherung des den Zug begleitenden Bedienten Oxenstiernas
zufriedengegeben, es handle sich um Eigentum seines Herrn . Erst auf die
später erlangte Nachricht, daß es portugiesische Sachen seien, hat er den
Zug verfolgt, nochmals angehalten, bei genauerer Untersuchung die Leiche
gefunden und alles nach Fürstenau gebracht, dem schwedischen Bedienten
aber die Rückkehr freigestellt. Ist ober beyde puncten discurrirt, und
beym ersten, daß die Schwedische von admission der statt Stralsund und
anderer, und deme fur dieselbe praetendirenden paß durch keinerley
remonstrationes abzupringen seyen, dafur gehalten, daß man der sehr
großen consequentz halber und auß denen schon hievorn vorkommenen
trifftigen motiven bey der negativa und contradiction verbleiben müste,
zumaln, wie in consideration mit kommen, darauß großes praeiudicium
und verkleinerung ein und anderen chur-, und fursten, alß in specie, da auch
die Tonawwerth- und statt Regenspurgische strittigkeiten contra Chur-
bayern hieher gezohen werden mochten, endstehen kondte. Beym andern ist
quoad rem ipsam kein dubium gefunden, sondern daß diese personen und
sachen sammetlich de bone prinse gehalten, also daß ahn der anhaltung nit
unrecht geschehen. Da vermutlich aber die Franzosen von den Ksl. eine
Erklärung fordern werden, ob Portugiesen und Katalanen in den
Präliminarvertrag eingeschlossen seien, die Spanier sich aber widersetzen
werden, fürchtet man Schwierigkeiten. Denn solte a parte Caesaris affirma-
tive geandworttet werden, würde es eine bose consequentz und den prae-
liminarien zu nit geringem praeiuditz gereichig sein, hiengegen auch, durch
die negativam die Franzosische außer zweiffel anlaß und ursach nehmen,
die haubttractaten noch lenger zu verschieben, und so lang, biß die Portu-
gesische und alle andere, die sie sich noch imaginiren möchten, im prae-
liminarvergleich mit eingenommen, zu einiger proposition nicht zu schreit-
ten . Und ist dahero der negst und bester weg gehalten, daß die Oßna-
bruckische Kayserliche diese sach von sich zu schieben und alß militarem
ahn die generalitet und den veldmarschalcken von Geleen zu verweisen.
Benebenst ihne veldmarschalcken zu avisiren, daß er die andwort solcher-
gestalt einstelle, er sehe anderst nit, alß daß mit anhaltung der sachen
secundum regulas militares verfahren, zumalen der Portugesischer mit
feindlicher convoyen und nicht wie andere neutral personen, so zu den
tractaten durch die salvos conductus verglaitet, auf Oßnabruck kommen,
jetzo auch eines solchen paßes sich gebraucht, warinnen die sachen, wehm
sie gehorig, nit exprimirt [...]. Zu respect aber der Schwedischen gesandten
wolle er befelch ertheylen, daß alle sachen sambt dem corpör, wan ein
rechter paß vom Oxenstern kriegßgebrauch nach mit einem trompter zur
abholung geschickt, sollen außgefolgt werden [...].
burgischen Gesandtschaft erbittet er das bei Ws Ankunft beobachtete
Protokoll und teilt mit, daß als Hauptgesandter der Graf von Wittgenstein
für beide Kongreßorte zuständig sein soll, im übrigen für Münster die
klevischen Räte von Heiden und Portmann , für Osnabrück von Löben und
Fritze vorgesehen sind.
Nassau / Volmar bei W
Vgl. APW [ III C 2,1 S. 253ff ] .
Schweden 1. auf Zulassung der von ihnen benannten und aller sich be-
schwert fühlenden Mediatstände bestehen und 2. Klage führen, daß trotz
eines von Oxenstierna ausgestellten Passes die Leiche des portugiesischen
Vertreters und bei ihr befindliche Sachen auf dem Weg nach Minden an-
gehalten und nach Fürstenau gebracht worden sind, weshalb Restitution,
Freilassung der Gefangenen und Bestrafung der Täter verlangt wird.
Nassau / Volmar betonen, daß Portugal im Präliminarvertrag nicht
genannt ist, vom Kaiser und Spanien der Vertreter nicht als Gesandter an-
erkannt wurde, dieser selbst französischen und schwedischen Pässen nicht
vertraut habe, und bringen Argumente, daß er auch nicht unter die im Prä-
liminarvertrag erwähnten Bundesgenossen Schwedens falle. W läßt den
für den Vorfall verantwortlichen Rittmeister berichten: Zunächst hat dieser
sich mit der Versicherung des den Zug begleitenden Bedienten Oxenstiernas
zufriedengegeben, es handle sich um Eigentum seines Herrn . Erst auf die
später erlangte Nachricht, daß es portugiesische Sachen seien, hat er den
Zug verfolgt, nochmals angehalten, bei genauerer Untersuchung die Leiche
gefunden und alles nach Fürstenau gebracht, dem schwedischen Bedienten
aber die Rückkehr freigestellt. Ist ober beyde puncten discurrirt, und
beym ersten, daß die Schwedische von admission der statt Stralsund und
anderer, und deme fur dieselbe praetendirenden paß durch keinerley
remonstrationes abzupringen seyen, dafur gehalten, daß man der sehr
großen consequentz halber und auß denen schon hievorn vorkommenen
trifftigen motiven bey der negativa und contradiction verbleiben müste,
zumaln, wie in consideration mit kommen, darauß großes praeiudicium
und verkleinerung ein und anderen chur-, und fursten, alß in specie, da auch
die Tonawwerth- und statt Regenspurgische strittigkeiten contra Chur-
bayern hieher gezohen werden mochten, endstehen kondte. Beym andern ist
quoad rem ipsam kein dubium gefunden, sondern daß diese personen und
sachen sammetlich de bone prinse gehalten, also daß ahn der anhaltung nit
unrecht geschehen. Da vermutlich aber die Franzosen von den Ksl. eine
Erklärung fordern werden, ob Portugiesen und Katalanen in den
Präliminarvertrag eingeschlossen seien, die Spanier sich aber widersetzen
werden, fürchtet man Schwierigkeiten. Denn solte a parte Caesaris affirma-
tive geandworttet werden, würde es eine bose consequentz und den prae-
liminarien zu nit geringem praeiuditz gereichig sein, hiengegen auch, durch
die negativam die Franzosische außer zweiffel anlaß und ursach nehmen,
die haubttractaten noch lenger zu verschieben, und so lang, biß die Portu-
gesische und alle andere, die sie sich noch imaginiren möchten, im prae-
liminarvergleich mit eingenommen, zu einiger proposition nicht zu schreit-
ten . Und ist dahero der negst und bester weg gehalten, daß die Oßna-
bruckische Kayserliche diese sach von sich zu schieben und alß militarem
ahn die generalitet und den veldmarschalcken von Geleen zu verweisen.
Benebenst ihne veldmarschalcken zu avisiren, daß er die andwort solcher-
gestalt einstelle, er sehe anderst nit, alß daß mit anhaltung der sachen
secundum regulas militares verfahren, zumalen der Portugesischer mit
feindlicher convoyen und nicht wie andere neutral personen, so zu den
tractaten durch die salvos conductus verglaitet, auf Oßnabruck kommen,
jetzo auch eines solchen paßes sich gebraucht, warinnen die sachen, wehm
sie gehorig, nit exprimirt [...]. Zu respect aber der Schwedischen gesandten
wolle er befelch ertheylen, daß alle sachen sambt dem corpör, wan ein
rechter paß vom Oxenstern kriegßgebrauch nach mit einem trompter zur
abholung geschickt, sollen außgefolgt werden [...].