Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
128. 110. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Mai 1 7 Uhr

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110. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1648 Mai 1 7 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 493’–498 = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m.

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Bericht über Verhandlungen mit den kaiserlichen Gesandten und mit Oxenstierna über die Amnestie
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in den kaiserlichen Erblanden und die Militärsatisfaktion. Bericht über Unterredung mit Thumbs-
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hirn
über die Rechte der Stände.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg und
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Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director referirte: Nachdeme verwichenen sonnabendt das Chur-
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maintzische directorium, daß die deputatis deputati zu den herren Kayserlichen der 3
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reichsräthe, circa § um „Tandem omnes“ gemachtes conclusum zu hinder-
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bringen , fahren werden, ihme anzeigen laßen, und er sich neben dem herrn
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Regenspurgischen in dem Churmaintzischen quartier gegen ernante stundt
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eingefunden, hetten sich die deputierte darauff zu den herren Kayserlichen
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begeben und herr Dr. Reigersperger den vortrag dieses nachfolgenden, ohn-
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gefehrlichen inhalts abgeleget

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Vgl. dazu Meiern V S. 780 –783; kaiserliche Gesandte an Ferdinand vom 11. Mai 1648 RK
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FrA , RK ) Fasz. 92 XV fol. 163–167.
: Eß werden sich die herren Kayserlichen
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ohne zweiffel erinnern, was gestalt die tractaten von 14 tagen hero sich an
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denen bey dem §º „Tandem omnes“ und satisfactione militiae eingefallenen
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differentien gesteckhet und man dahero an seiten der stände des reichs veran
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laßt worden seye, sich zusammenzuthun und zu berathschlagen, wie die
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zwischen den herren Kayserlichen und königlichen Schwedischen pleni-
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potentiariis mit zuziehung gesambter reichsstände biß dato gepflogene, nun-
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mehr aber eine zeit hero in suspenso geblibene conferenzen widerum in
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gang zu bringen sein möchten. Hetten demnach obberührten § um „Tandem
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omnes“ in die 3 reichsräth ad consultandum kommen laßen und denselben
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solcher gestalt, wie sie, die herren Kayserlichen, sonder zweiffel bereits nach-
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richt davon haben werden, erlediget. Gleich wie nun die stände Ihrer Maje
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stät dies orths vorzugreiffen oder diesen § um beseits zu setzen nicht, sondern
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nur zugleich mit der satisfactione militiae in richtigkeit zu stellen, gemeint
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gewesen, also hetten sie wünschen mögen, daß die herren Schwedischen
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dießfalls gleicher meinung mit ihnen gewesen weren und sich entweder bey
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dem §º „Tandem omnes“ etwas prolixius erclärt hetten oder mit zuruckh-
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stellung des puncti satisfactionis militiae die erörterung erstgedachten § i
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vorgehen laßen; weiln sie aber darzu nicht verstehen wollen, hette man an
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seitten der stände, was bey demselben vorzunemen, reifflich erwogen und,
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daß er in materialibus, wie er aufgesetzet, verbleiben solte, für guth befun-
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den , nicht zweiffelnd, wann die herren Schwedischen denselben in formali-
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bus etwas anders einzurichten begehren solten, sie, die herren Kayserlichen,
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ihnen zu willfahren auch nicht entgegen sein laßen werden. Recommendir-
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ten dabenebens der Böhmischen underthanen jüngstübergebenes memorial
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und darinn enthaltene vorschläge, mit gebührender bitt, Ihre Kayserliche
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Majestät vermittelst ihrer hochgültigen intercessionalien nochmahlen dahin
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zu disponiren, daß sie ermelten Böhmischen underthanen Ihre Kayserliche
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clemenz erweisen und ihren billichen desideriis um etwas allergnädigste
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resolution und abhelffung widerfahren laßen wolten, mitt widerhohlten
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curialien.

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Darauff sich die herren Kayserlichen auff eine seiten gethan, kurtz under-
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redet und in antwort dahin vernemen laßen, sie hetten aus beschehenem der
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stände vortrag, was für differentien wegen des § i „Tandem omnes“ und
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puncti satisfactionis militiae vorgefallen seyen und welcher gestalt sie die

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tractaten biß dato retardiret haben, auch was man bey jenem für tempera-
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menta annoch begehre, mit mehrerem vernommen; hetten zwar, daß sie das
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werckh in berathschlagung gezogen, nicht verwehren können, wolten
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gleichwohl aber auch nicht verhoffen, daß es zu praejudiz Ihrer Majestät
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geschehen seye. Bevorab da sie von deroselben allererst dieser tagen
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widerum befelch erhalten, von der satisfactione militiae als dann erst, wann
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alle andere puncten, und zuvorderst § us „Tandem omnes“, zur richtigkeit
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kommen weren, reden zu laßen. Weiln sie aber aus dem concluso ver-
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merckhten , daß die stände, denen Schwedischen wegen mehrbesagtes § i
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„Tandem omnes“ keinen beyfall zu geben, sondern es bey demselben, wie er
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hiebevor eingerichtet worden, bewenden zu laßen, gemeint seyen, köndten
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sie es auch geschehen laßen. Die begehrte temperamenta aber betreffend, seye
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es an deme, daß, weiln Ihre Majestät darzu im wenigsten nicht verstehen,
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sondern praecise dabey beharren werden, also auch sie dem buchstaben
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deßelben ohnbeweglich inhaeriren müßten. Die herren Schwedischen hetten
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auch gantz keine ursach, sich mit diesen leuthen und derenselben praeten-
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dirten contentirung auffzuhalten, zumahln es nur particularpersonen, um
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derer willen der krieg nicht zu continuiren und die so gar keines beneficii
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würdig seyen, daß sie vielmehr mit harter bestraffung anzusehen weren,
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betreffe und angehe. Beten also, die herren Schwedischen, daß sie von
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diesem begehren abstehen, zu erinneren und zu disponiren. Und weiln auch
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nothwendig seye, daß das instrumentum pacis völlig und wie es verbleiben
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solle, außgestellet werde, wolten sie selbiges denen herren Schwedischen mit
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nechstem außantworten.

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Alß nun Herr Reigersperger nomine der herren deputirten replicirt, daß
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gleichwie es bey den ständen die meinung nicht gehabt, durch diese delibe-
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rationes denen herren Kayserlichen vorzugreiffen, viel weniger aber Ihrer
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Majestät etwas zu praejudiciren, also würden sie auch aus eröffnetem con-
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cluso ein anders zu ersehen haben. Ließen im übrigen, was die herren
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Kayserlichen mit extradirung des instrumenti pacis vorhetten, zwar an sei-
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nen orth gestellet, köndte aber gleichwohl, weiln punctus assecurationis et
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executionis zwischen den ständen noch nicht resolvirt und verglichen, nicht
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vollkommblich geschehen; haben sie sich erclärt, daß sie besagte beede
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puncten dergestalt einrichten wolten, daß man allerseits damit content und
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zufriden sein köndte.

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Und dieses seye der verlauff desjenigen, was bey denen herren Kayserlichen
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passiret. Was aber bey den herren Schwedischen vorgangen sein möge,
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werden diejenigen herren, welche selbiger deputation beygewohnet, zu refe-
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riren ihnen verhoffentlich belieben laßen .

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Lübeck referirt: Nachdeme gestriges tages das Churmaintzische directo-
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rium , gegen 10 uhren zu den herren Schwedischen zu fahren, ansagen laßen,
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habe er sich neben dem herren Nürnbergischen anfänglich bey demselben

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und die gesambte deputirte umb ernandte zeitt zu den herren Schwedischen
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eingestelt, herrn grav Oxenstirn aber nur allein zur stelle gefunden, und seye
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von herrn Mehl der vortrag vast eben auff die weise, wie bey den herren
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Kayserlichen geschehen, abgeleget worden, daß weiln die stände denen bey
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dem §º „Tandem omnes“ und puncto satisfactionis militiae sich ereigneten
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difficulteten gern abgeholffen sehen möchten, hetten sie sich in den reichs
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räthen zusammengethan, das werckh überleget und die resolution gefaßet,
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denen herren Schwedischen beweglich zuzusprechen und sie zu ersuchen,
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daß sie sowohl zu erörtterung des § i „Tandem omnes“ und etwas zurückh
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stellung ihres puncti satisfactionis militiae als reassumirung biß dato in
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steckhen gerathener conferenzen verstehen möchten. Man ersuchte sie dem-
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nach , sie wolten doch mit denen herren Kayserlichen dieses § i halben sich
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vergleichen und es in materialibus, allermaßen sie sich vor diesem bereits
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erclärt, dabey bewenden laßen. Weren solchen falls erbietig, so baldt dieser
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§ us richtig, auch die satisfactionem militiae vor die handt zu nemen.

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Hierauff entschuldigte herr grav Oxenstirn seines herrn collegae absenz und
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sagte sowohl anfangs als am ende, er köndte sich allein hierüber nicht resol-
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viren , sondern müeßte es ad communicandum mit seinem herrn collega
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annemen. Sonsten befrembde ihn für sein person nicht wenig, daß die herren
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Kayserlichen auff erörterung dieses § i so fest und ohnbeweglich bestehen, da
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doch vorhin ein anders und zwar dieses, daß beede puncten, § us „Tandem
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omnes“ et satisfactio militiae, biß zu accommodation aller übrigen puncten
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außgestellet verbleiben solten, verabschiedet worden. Seye gewiß res pessi-
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mi exempli et consequentiae, wann durch vorlegung Kayserlichen befehlches
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dasjenige, was bereits vorhin verglichen und abgehandelt gewesen, jederzeit
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hindertrieben und geändert werden könne. Würde solcher gestalt alles um
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gestoßen und köndte man in nullo gesichert sein. Alß aber herr Mehl berich-
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tet , der herren Kayserlichen befelch ginge nur auff formaliteten und ratio-
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nem ordinis, touchirte materialia in nichts und werde deßwegen auch die
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sach nicht auffzuhalten sein, hette herr grav Oxenstirn endlich gesagt, er
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köndte, wann die evangelischen die in decisionem hujus § i und die einer so
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schwären sach befahrende verantwortung auff sich nemen wolten, auch
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geschehen laßen, daß er bey seinem inhalt verbleibe, sie, die herren Schwedi-
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schen , aber trügen bedenckhens, sich darüber, ehe punctus satisfactionis
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militiae erörtert seye, zu erclären und außzulaßen.

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Der Herr Nürnbergische hatt weitter nichts addiret, alß daß under anderen
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ursachen und remonstrationibus, so herrn graven Oxenstirn, warum sie auff
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ihrer meinung nicht so praecise zu bestehen, vorgehalten worden, auch diese
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gewesen seye, daß die cron Schweden, weiln sie ein standt des reichs mitt
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sein wolle, das reich um dieser formaliteten willen verhoffentlich nicht
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lenger in ohnruhe steckhen laßen werde.

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Herr Director referirte incidenter, alß der Österreichische herr abgesandte
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in dem Churmaintzischen quartier, ehe man zu den herren Kayserlichen

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gefahren, in gegenwart der fürstlichen allein das concept über die drey in
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puncto satisfactionis militiae vorkommene fragen abgelesen, habe er soviel
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vernemen können, daß sie es bey der quaestione quis auff eine durchgehende
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gleichheit gestellet, bey dem cui aber, ohnangesehen auch Österreich und
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Bayern, daß ihnen einige satisfaction gegeben würde, gern gesehen hetten,
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keines anderen militiam als der Schwedischen zu satisfaciren, per majora
7
geschloßen und bey der quaestione quomodo verschiedene conditiones,
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welche auff die stättischen theils geführte gedanckhen gar nahe treffen, mit
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angehängt haben. Alß daß under anderen gewiße assignationes gemacht, da-
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benebens nicht das geringste, es seye dann der friden vorhero geschloßen,
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verfänglich sein, insonderheit aber die exauctoratio et solutio militiae zu-
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gleich geschehen solle. Habe davor gehalten, es köndten diese erinnerungen
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auch bey dies orths gemachtem auffsatz wohl beobachtet und die quaestio
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quomodo dergestalt, wie er, der herr director, abgelesen, eingerichtet wer-
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den .

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Und demnach vorgestriges tages, mit den herren Altenburgischen aus dem
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puncto de juribus statuum weiter zu communiciren, veranlaßt worden, habe
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er sich gestern nach der mittagspredig bey ihnen eingefunden und angedeu-
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tet , er hette nicht allein herrn Thumbshirns in puncto jurium statuum, soviel
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die stätt betreffe, beygehende gedanckhen übrigen stättischen herren abge-
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sandten fideliter referiret, sondern es were auch von dem werckh noch
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ferners collegialiter geredet und für guth befunden worden, daß es zwar bey
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hiebevorigem auffsatz sein ohngeändertes verbleiben haben solte, damitt es
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aber nicht das ansehen gewinne, ob begehrte man dadurch den höheren zu
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praejudiciren, alß ließe man stättischen theils, daß es bey letzterem concept
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bewende, sofern dahin gestelt sein, wann allein zu demselben, was er, herr
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Thumbshirn, auffgesetzet, noch ein und andere erinnerung beygerückhet
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werden möchte, mit fernerer recommendation des geschäffts. Herr Thumb-
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shirn habe sich hierauff so freundlich erzeiget, daß er nicht wißen können, ob
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er vielleicht, daß die herren Kayserlichen mit der änderung nicht zufrieden
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seyen, schon etwas nachricht erhalten habe, oder für sich selbsten geneigt
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seye, den auffsatz in vorigen terminis zu laßen; habe auch nichts außer den
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worten „cum omnimoda jurisdictione“ erinnert, daß pro „omnimoda“ „ ter-
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ritoriale “ gesetzet werden möchte. Er aber darauff zur antwortt gegeben,
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man verstehe das wortt ‘omnimoda’ auff alle stände ins gemein und zwar
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dahin, daß es sowohl absolutam jurisdictionem als διϰαιοδοσίαν

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Griechisch: Rechtspflege.
, quae
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mediatis tantum competit, in sich begreiffe.

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Bey dem §º „Gaudeant“ könndte es auch wohl sein verbleibens haben.

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Als endlichen auch von ihme, dem herrn directore, wegen des § i „ Posta-
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rum “ erinnerung geschehen, daß es bey demselben dahin gerichtet würde, ut
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illi, qui durantibus hisce belli motibus introducti sunt, iterum dimittantur et
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illis, qui nullos ante hos motus bellicos habuerunt, nulli etiam obtrudantur,

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1
habe herr Thumbshirn geantwortet, er wolle es beobachten, werde verhof-
2
fentlich bey Churmaintz, zumahln es ohne das in terminum restitutionis mit-
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einlauffe , weitter keine difficulteten geben.

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