Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
[65.] Sitzung des Kurfürstenrats mit Re- und Correlation Münster 1647 Juli 3

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[65.] Sitzung des Kurfürstenrats mit Re- und Correlation


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Münster 1647 Juli 3

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Kurmainz Rk FrA Fasz. 21 nr. 48 = Druckvorlage. Vgl. ferner Kurmainz Rp FrA
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Fasz. 18; Kurköln zA I fol. 321–322’ ( damit identisch Kurköln spA II fol. 721–725’
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und Kurköln zA Extrakt fol. 35’–36 ); Kurbayern K III fol. 579–584; Kurbayern Rp
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in K III fol. 554–556; Kursachsen Rs II fol. 104’–107; Kurbrandenburg Rk II fol.
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102’–106’.

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Deputation der Reichsstände an Hessen-Kassel zwecks Ermäßigung der bessen-kasselschen Satis-
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faktion , insbesondere der Gebietsansprüche, und Erledigung des Marburger Erbstreits. Form und
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Zusammensetzung der Deputation. Deputation zusätzlich an Hessen-Darmstadt und an die Ver-
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tretungen Frankreichs und Schwedens.

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[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
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bayern , Kursachsen, Kurbrandenburg.

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811, 15 –813, 25 Kurmainz – adiungiren] Kurbayern K III weitgehend gleichlautend mit
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Kursachsen Rs II.
Kurmainz. Nachdem man die fast bestendige nachricht erlangt, daß beyde
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cronen auff erledigung sowohl der Heßen Cassellischen satisfaction alß
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Marburgischen successionstrittigkeiden uber alle maßen starck bey den
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herrn Kayßerlichen tringen und dann den herrn gesanden genugsamb
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bekand, waß vor schwehre postulata in ietztbesagter praetendirender satis-
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faction enthalten

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Die am 25. April spezifizierten Forderungen Hessen-Kassels auf Landentschädigung richteten
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sich hauptsächlich an Kurmainz, Kurköln, die Hochstifter Paderborn und Münster, die Reichs-
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abteien Fulda und Hersfeld; daneben verlangte Hessen-Kassel Militärsatisfaktion ( MEA
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CorrA 11 [1] nr. 148, Dickmann S. 380–382, 465f.).
und welchergestalt dieselbe nit allein eine hohe summa
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gelds, sonder land und leuth von underschiedlichen chur-, fürsten und
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ständen praetendirt und zu erlangen vermeint, die interessirte aber darzu
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in ewigkeid nit verstehen werden, können noch wollen, alß seye dieße
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deliberation anzustellen und von den herrn gesanden zu vernehmmen vor
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rathsamb erachtet worden, ob sie nit vermeinen, daß die fürstlich Heßen
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Cassellische fraw wittib durch dero hier anweßende gesanden, wo nit zu
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gentzlicher abstellung, yedoch gepürender moderation allsolcher ubermeßi-
28
gen postulatorum und erörterung der Marpurgischen successionstrittig-
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keiden

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29–30 vermittelst – eracht] Laut Kurbayern K III, Kursachsen Rs II fragt
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Kurmainz nach der Zusammensetzung der Deputation; laut Kurbrandenburg Rk II
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schlägt Kurmainz dafür gleich ordinari oder extraordinari deputirte aus allen dreyen
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reichsrähten vor.
vermittelst einer gewißen deputation oder wie man es vor rathsam
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eracht, zu belangen und dabey zu ersuchen, daß friedenswerck hierdurch
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lenger nit zu remoriren, ob nit auch vorhero die herrn Kayßerliche umb alle
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nöthige information, waß es mit beyden puncten derzeit vor eine bewandnus

[p. 812] [scan. 936]


1
habe und worauff alles beruehe, durch eine deputation zu belangen, damit
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man den herrn Cassellischen desto beßer und mit mehrerm nachtruck zu-
3
sprechen könne.

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3–6 Zwar – werden] Fehlt in Kurköln zA I, spA II, Kurbayern K III,
32
Kursachsen Rs II.
Zwar werde es die meinung nit haben, zu ihnen Cassel-
4
lischen zu schicken, sonder könden etwan, gleichwie es zu Regenspurg
5
mit den fürstlich Braunschweigischen geschehen, sie anhero erfordert

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Auf dem Regensburger Reichstag von 1640/41 war allerdings die Situation ganz anders und
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Hessen-Kassel in der Position des Bittstellers gewesen; das Anknüpfen an diese Form konnte
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kaum verschleiern, daß das Kurkolleg nun einen Reichsstand um Ermäßigung seiner Forderungen
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angehen mußte, der 1641 ausgeschlossen und 1636 zum Reichsfeind erklärt worden war ( Alt-
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mann
S. 147f.).

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und ihnen die notturfft vorgetragen werden.

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Kurtrier. Beziehen sich auf ihr Votum vom 13. März 1646. Ließen sich auch
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nit mißfallen, daß ihnen Cassellischen durch eine deputation in hoc loco
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zuzusprechen, sich also zu bezeigen, damit der fried hierdurch nit gehin-
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dert , auch die posterität, darüber zu clagen, ursachen haben werde; wie man
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sich dann nit versehen werde, daß die fürstliche fraw wittib ihr und ihrem
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hauß solch mißtrawen auffladen werde.

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2º hielten vor rathsamb, von den herrn Kayßerlichen durch eine deputation
14
zu vernehmmen, ob und waß zwischen beyden theilen verhandlet worden.

15
3º die Marpurgische successionsach betreffend, da mögten Ihre Churfürst-
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liche Gnaden zu Tryr deren vergleichung gern sehen,

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16–18 angesehen – sein] Abweichend Kurköln zA I, spA II ( in Kurköln zA I ist
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das kurtrierische Votum zu Punkt 1 unvollständig, zu Punkt 2 und 4 gar nicht wieder-
35
gegeben
) und Kurbrandenburg Rk II: weilen beede häußer des ertzstiffts Trier
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vasalli.
angesehen dieße
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succession auch theils Churtryrische lehen berühre; ließen sich also in hoc
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puncto auch die erinnerung bey den Heßen Cassellischen nit zuwider sein.
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4º. Hielten, es bey der ordinari deputation zu laßen.

20
Kurköln. Befinden den von Meintz gethanen vorschlag wohl bedacht,
21
könden sich leicht damit vergleichen, daß die deputation uff die zu Regens-
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purg geübte weiß durch die ordinari deputirte in loco 3 io vortgestelt

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812, 22 –813, 6 und – verweigern] Fehlt in Kurköln zA I ebenso wie 813, 12–17
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Halten – bequemeten].
und
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die Heßen Cassellische erinnert werden, daß, nachdemahln man die meiste
24
puncten fast zur erledigung gepracht, sie verhoffentlich den nachklang nit
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erwecken werden, alß wann sie dem vatterland hierdurch den frieden ge-
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steckt , maßen dan die fraw landgrävin sich offters vernehmmen laßen, daß
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sie den frieden von hertzen und von andern land und leuthen ihro nichts
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zuzueignen begehrten. Und weiln sie in ihren postulatis yedesmahls die
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generalamnistia so hoch begehrt, so werde sie dieselbe auch verhoffentlich
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wider sich gelten laßen. Churcöllen wehre nun und zu ewigen tagen in die

[p. 813] [scan. 937]


1
alienation ihrer von Gott anvertrawten stifftern und denselben zugehörigen
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land und leuth zu consentiren nit gemeint; undt gleichwie sie es in ihrem
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gewißen nit verantwortten könden, also verhofften sie auch, uberige chur-,
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fürsten und ständ ihro ein anders nit zuemuthen werden. Wann es aber zu
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einer erträglichen geldsummen kommen solte, werden Seine Churfürstliche
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Durchlaucht ihres davorhaltens darin zu gehelen sich nit verweigern.

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Die Marpurgische successionsach, die ihres Wissens von den Kaiserlichen schon
8
weit gepracht, wird ihr Kurfürst gern componirt sehen; und wehre Heßen
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Cassel zu gemüt zu führen, daß, weiln sie es mit einem so nahen ahnver-
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wanthen zu thun, man verhoffen wolte, sie sich auch desto nähender zum
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ziehl legen werde.

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Halten es auch für richtig, bey den herrn Kayßerlichen information einzu-
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ziehen . Angesichts des starken Engagements der Franzosen und Schweden in der
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Sache finden sie wenigers nit vor rathsamb, daß dieselbe durch eine deputa-
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tion zu ersuchen, sie wolten solche praetension nit allein nit weiter fomen-
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tiren und behaubten, sondern auch Heßen Cassel zusprechen, daß sie denn
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bogen nit so hoch spanneten, sonder der pilligkeid bequemeten.

18
Kurbayern. Sind ebenfalls von der Notwendigkeit einer Deputation an Hessen-
19

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19–22 und– begehren] Fehlt in Kurköln zA I; der nachfolgende Passus bis 23 deputieren]
30
fehlt auch in Kurköln spA II. – Kurbayern K III und Kurbrandenburg Rk II
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im kurbayerischen Votum etwas ausführlicher.
Kassel
zwecks moderation seiner Ansprüche überzeugt, und könden denselben
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dabey die von Churcöllen angezogene motiven zu gemüt geführt und sie
21
dabey erinnert werden, von andern chur,- fürstenthumb und landen nichts
22
zu begehren. Ebenfalls ist an die Kaiserlichen zwecks Information in der Sache
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zu deputieren.

24
Hielten vor nit undienlich, annoch der ordinari deputation Chursachßen
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zu adiungiren.

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Kursachsen.

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813, 26 –814, 22 Dieweil – bewegen] Auf Austausch des kursächsischen Votums hin-
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deutende Formulierungsgemeinsamkeiten besonders zwischen Kursachsen Rs II und
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Kurbrandenburg Rk II, aber auch, vor allem für den ersten Teil des Votums, zwischen
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Kursachsen Rs II und Kurbayern K III sowie der Vorlage; Kurköln zA I, spA II
36
ist kürzer.
Dieweil Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Sachßen bey der
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von Heßen Cassel begehrten confirmation pactorum, so mit der graffschafft
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Hanaw getroffen sein sollen

37
Nach dem Tod des Gf. Philipp Ludwig III. von Hanau-Münzenberg 1641 und des Gf. Johann
38
Ernst von Hanau-Schwarzenfels 1642 beanspruchte Gf. Friedrich Casimir von Lichtenberg die
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Nachfolge (auf einzelne Ämter und Lehen erhoben Kurmainz, Kursachsen, Würzburg und Fulda
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Ansprüche); mit ihm schloß Lgfin. Amalie Elisabeth als Tochter des Gf. Philipp Ludwig II.
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von Hanau-Münzenberg 1643 den hessisch-hanauischen Erbvertrag, in dem „für den Fall, daß
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auch das Lichtenbergische Haus erlösche, dem Hause Kassel die Nachfolge in die Münzenber-
43
gische Hälfte der nun vereinigten Hanauer Lande zugesichert“ wurde ( Brandt S. 245).
, interessirt, so theten sie Ihres Gnedigsten

[p. 814] [scan. 938]


1
Herrn competirende iura vorbehalten; solten zu seiner zeit deducirt werden.
2
Die strittigkeiden zwischen Cassel und Darmbstatt betreffend, wehre
3
zu wünschen, daß selbe durch dienliche mittel auch componirt werden
4
könden. Weiln dann die vorgeschlagene deputation auß allen dreyen reichs-
5
räthen hierzu sehr nützlich, so könden sie auch wohl darin willigen, daß der-
6
gleichen deputation fürderlichst zu werck gesteh, von den herrn deputirten
7
die fürstlich Heßen Cassellische zu sich erfordert und dieselbe dahin dispo-
8
nirt werden, daß sie in beyden sachen der praetendirenden satisfaction und
9
strittigkeiden zwischen beyden fürstlich Heßischen linien sich der pillig-
10
keid gemeß bezeigen theten. Wie aber und uf waß weiß solches zu werck zu
11
richten, daß werde der discretion der herrn deputatorum heimbzustellen
12
sein. Und hielten sie davor, daß es genug seye, wan die ordinari deputirte
13
sich in dießer sach geprauchen würden; Hessen-Kassel wird die adiunction
14
Kursachsens nit gern dulden wollen, weil der Kurfürst von Sachsen mit dem Land-
15
grafen
von Hessen-Darmstadt eng verwandt ist

40
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt war verheiratet mit Sophia Eleonora, einer Tochter
41
Kf. Johann Georgs von Sachsen ( 1609–1671 ). Vgl. Frohnweiler S. 12, H. H. Weber ,
42
Hessenkrieg S. 129.
; dahero sie zu pitten, daß sie mit
16
dergleichen deputation verschont pleiben mögten.

17
Die Deputation zu den Kaiserlichen zwecks Aufklärung in der Angelegenheit
18
scheint ihnen nicht unrätlich zu sein.

19
Und weiln die königlich Frantzößische und Schwedische herrn plenipoten-
20
tiarii dießes werck sonderlich fovirten, so ließen sich auch gefallen, daß
21
dieselbe per deputatos ersucht würden, die herrn Casselische gesanden zu
22
linderung ihrer postulatorum in beyden sachen zu bewegen.

23
Kurbrandenburg. Könden in dießer sachen leicht indifferent sein, weiln
24
gleichwohl die vorgeschlagene expedientia zue befürderung des friedens
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und güetlicher vergleichung angesehen, so ließen sich die deputation sowohl
26
ahn die herrn Kayßerliche alß Heßen Cassellische nit zuwider sein.

27
Wann der Marpurgischen successionsstrittigkeiden halber den Heßen
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Cassellischen zugesprochen werden solte, werde die notturfft erfordern, daß
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solches beim gegentheil auch beschehe, angesehen es sonsten bey den Cas-
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sellischen allerhand nachdencken verursachen dörffte.

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Den modum betreffend, ließen sich solchen, wie im reich herkommen und
32
von dem directorio vorgeschlagen worden, nit mißfallen.

33

37
814, 33 –816, 4 Kurmainz – werden] Kurbayern K III und Kursachsen Rs II (mit
38
anderm Text) weitgehend gleichlautend. Kurköln zA I, spA II führt die positiven Punkte
39
des Conclusums und das kurtrierische Votum nicht mehr auf.
Kurmainz. Recapitulirten der vorstimmenden vota und verglichen sich in
34
deme, daß den fürstlichen Heßen Casselischen gesanden durch eine depu-
35
tation auß allen dreyen reichsräthen zuzusprechen und sie zu abstehung
36
ihrer allzuhoch gespanten postulaten zu erinnern,

[p. 815] [scan. 939]


1
2º dafern sich zu solcher deputation Sachßen und Brandenburg nit verste-
2
hen wolte, daß es alßdann bey der ordinari deputation zu laßen,

3
3º quoad modum, daß dem reichsherkommen gemeß und wie iüngst zu
4
Regenspurg beschehen, zu verfahren,

5
4. daß zuvorhero die herrn Kayßerliche durch die deputation umb infor-
6
mation zu belangen.

7
Ob der herrn Churbrandenburgischen bedeuten nach auch den Heßen
8
Darmbstattischen zuzusprechen, darüber wolten sie die herrn vorstimmende
9
zuvorhero auch anhören und dießem nach sich gleichergestalt darüber
10
vernehmmen laßen.

11
Die deputation ahn die königlich Frantzöß- und Schwedische herrn pleni-
12
potentiarien hetten zwar des herrn gravens von Trautmanßdorffs Excel-
13
lentz anfangs selbsten vor sehr nachtrücklich erachtet,

29
13–15 doch – zuzusprechen] Zusätzlich in Kurbrandenburg Rk II: und zwar auf
30
Fürsprache Volmars hin, wie Kurmainz gestern von den ksl. Gesandten erfahren hat.
doch endlich sich
14
erbotten, solche verrichtung uber sich zu nehmmen und den cronen derent-
15
wegen zuzusprechen, zumahln wan die ständ solches verrichten würden,
16
es bey den cronen des vorzugs halber allerhand differentien verursachen
17
dörffte. Sie ihrestheils könden hierbey wohl indifferent sein, gleichwohl
18
wolten sie uberige gesandschafften auch darüber

31
18 vernehmmen] Laut Kurbrandenburg Rk II, Kurmainz Rp bemerkt Kurmainz
32
noch: per deputatos wehren die herrn Französische schon in der Marburger Ange-
33
legenheit
belanget worden; verbliebe also zu resolviren noch übrig, ob an Heßen
34
Darmstadt undt die Schwedische auch zu deputiren.
vernehmmen.

19
Kurtrier. Hetten bey dem beschehenen vorschlag, daß auch den fürstlich
20
Heßen Darmbstattischen der Marpurgischen successionstrittigkeiden halber
21
zuzusprechen, kein bedencken.

22
Wann die herrn Kayßerliche die verrichtung bey den cronen uber sich
23
nehmmen wolten, wehre es sehr gut, und könden dieselbe dabey bedeuten,
24
daß sie von chur-, fürsten und ständen darzu ersucht

35
24 worden] Zusätzlich in Kurbrandenburg Rk II: wan der chronen legati vernehmen,
36
daß es von den chur-, fürsten undt ständen herrühre, so würdt es eben soviel seyn,
37
alß wan man geschicket.
worden.

25
Kurköln, Kurbayern, Kursachsen, Kurbrandenburg, Kurmainz wie
26
Kurtrier.

38
815, 26 –816, 4 Ihre – werden] Laut Kurbayern K III erfolgt der kurmainzische Ein-
39
spruch
aus Gewissensgründen auch im nahmen anderer herrn catholischen; laut Kur-
40
brandenburg
Rk II erklärt Kurmainz zur hessischen Satisfaktionsforderung außerdem,
41
daß die geistliche ohne Ihre Päbstliche Heyligkeit und die capituln nichts begeben
42
könten. – Re- und Correlation in Kurköln zA I, spA II, Kurbrandenburg Rk II
43
nicht, in Kurbayern K III, Kursachsen Rs II kürzer überliefert.
Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz hetten sich außtrücklich
27
ein- vor allemahl dahin erclärt, von ihren land und leuthen daß geringste nit
28
zurückzulaßen; da es aber uff ein stück gelts und daß selbiges von allen

[p. 816] [scan. 940]


1
Heßischen contribuenten erlegt werde, gerichtet werden könde, würden
2
Ihre Churfürstliche Gnaden sich solches nit zuwider laßen sein. Wolten
3
dahero verhoffen, die herrn gesanden auch in particulari, sie herrn Heßische
4
davon zu dehortiren, sich nit zuwider sein laßen werden.

5
Bey gehaltener re- und correlation haben sich die fürstliche und stättische
6
gesandschafften mit dem churfürstlichen collegio durchgehend verglichen,
7
außer daß sie hierzu eine extraordinari deputation, und zwar Saltzburg,
8
Bamberg, Sachßen Altenburg, Braunschweig Zell, praelaten undt Fräncki-
9
sche graven verordnet.

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