Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
[53.] Sitzung des Kurfürstenrats mit Re- und Correlation Münster 1647 Februar 16

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[53.] Sitzung des Kurfürstenrats mit Re- und Correlation


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Münster 1647 Februar 16

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Kurbrandenburg Rk II fol. 17–23 = Druckvorlage; damit gleichlautend Kurtrier zA.
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Vgl. ferner Kurmainz Rk FrA Fasz. 9 I nr. 34, Kurmainz Rs FrA Fasz. 16 ( beide un-
15
vollständig
); Kurköln zA I fol. 274–277 ( damit identisch Kurköln spA II fol. 616’–623’
16
und Kurköln zA Extrakt fol. 30’–31 ); Kurbayern K III fol. 433–440’.

17
Exemtion Basels vom Reichskammergericht unter stillschweigendem Vorbehalt der Zugehörigkeit
18
der Stadt zum Reich. Hilfe für Wachter im Prozeß gegen Basel. Übergabe eines entsprechenden
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Mehrheitsbeschlusses an die kaiserlichen Gesandten.

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Unstimmigkeiten des von Gemmingen mit der Stadt Zürich über die Höhe eines Grundstückspreises.
21
Das Reich und die Schweiz sollen sich gegenseitig den einwandfreien Austrag von Rechtsstreitigkeiten
22
gewährleisten.

23
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
24
bayern , Kurbrandenburg.

25
Kurmainz . Nehmen Bezug auf das kurfürstliche Diskursivconclusum vom 31. Ja-
26
nuar
1647, die Kaiserlichen zu informieren, daß gegen Basels Exemtion und die
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Bestätigung des Basler Privilegs besondere Einwände nicht bestünden, dafern die von
28
Churbrandenburg gemachte Separation auch ihrestheils vor räthlich erachtet
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würde. Haben das ganze Protokoll zwecks Meinungsaustauschs mit den ksl. und
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kursächsischen an die kurmainzischen Gesandten in Osnabrück geschickt. Undt
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haben sich die Säxische darauf erklähret, daß sie das lezere conclusum mit
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ihrem calculo, uti sonant formalia, quae leguntur, confirmiren wolten undt

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1
das aus dehnen angeführeten rationibus und motiven, das nemblich die frei-
2
willige
Exemtion a camera der erzwungenen Exemtion vom reich im Friedensinstru-
3
ment
vorzuziehen ist. Aldieweill aber bey der zu Oßnabrügk hierüber auch ge-
4
führter deliberation durchgehendt darfürgehalten worden, das aller nötiger
5
bericht zuvor einzuziehen, damit die differenten meinungen zusammenge-
6
bracht undt endtweder zu conciliiren oder beede dem bedencken einzurükhen
7
undt sothanes den Kayßerischen plenipotentiariis hernacher zu überreichen,
8
dannenheero ist diese zusammenkunft angestellet worden, das man sich
9
darbey eines gewißen schlußes vergleichen solle, wie das bedencken einzu-
10
richten , ob nemblich es auf die maiora, so iüngst auch die satisfaction undt
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befridigung der laedirten parthey mit sich bracht, undt an ihre Kayßerische
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Maiestät immediate oder dero herrn plenipotentiarien, alß welche sich der
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sachen biß daheero angenommen, zu dirigiren, womit dem wergk dermahln-
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einst möge abgeholffen werden.

15
Kurtrier . […] Sind immer noch ohne Weisung, aber in Berücksichtigung der
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französischen und ksl. Unterstützung Basels und der Friedensliebe ihres Kur-
17
fürsten

38
17 sowie – Akten] Fehlt in den anderen Überlieferungen.
sowie nach dem Studium der vom Kammergericht präsentierten Akten mit
18
Kurköln, Kurbayern und Kurbrandenburg der Meinung, das privilegium exemp-
19
tionis vom Kayserischen hoffgericht auf das Reichskammergericht auszudehnen
20
und dies dem herkommen gemeß imperiali camerae zu notificiren. Dardurch
21
würde die stadt vom reich nicht eximiret, weiln sie deßen oberhaupt in
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such- undt empfahung der exemption a camera selbst erkennet. Dergleichen
23
stände seindt noch mehr, alß Burgundt und Österreich,

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23–25 welche – hülffen] Fehlt in Kurtrier zA, Kurköln zA I, spA II, Kurbayern
40
K III.
welche zwardt ab
24
imperio exempti, aber dennoch status imperii verblieben undt die onera im-
25
perii gleich ander mittragen hülffen. Der andere punctus exemptionis könte
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biß zur andern zeit reserviret werden, undt ist mit der sachen ein endt zu
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machen, weiln das cammergericht biß dahero gegen diese stadt nichts auß-
28
gerichtet , undt sorgen dieiehnigen, so nomine Franckreich das wergk
29
recommendiren, wan man kein endt darauß mache, werde die Aydtge-
30
noßschafft gegen das reich repraessalien brauchen. Vergleichen sich also, daß
31
auf die maiora den herrn Kayserischen plenipotentiariis das gudtachten
32
zu ertheilen,

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32–34 weiln – conformiren] Fehlt in Kurköln zA I, spA II, Kurbayern K III.
weiln es im reich nicht styli, die opiniones zu inseriren, und
33
würde sich Speyr, Weißenburg und Prümb im fürstenrath auch con-
34
formiren .

35
Kurköln . Landsberg als Votant läßt es in Ermangelung neuer Instruktion beim
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Votum Wartenbergs in der letzten Sitzung, glaubt aber angesichts der vorgetragenen
37
Gründe, es werden sich Ihre Churfürstliche Gnaden gern conformiren, daß

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1
man nochmalß praeoccupire undt das gudtachten an die Kayserischen herrn
2
plenipotentiarios stelle, damit der stadt Basell die exemption a camera auß
3
wichtigen und erheblichen uhrsachen, ad evitandam consequentiam, conce-
4
diret werde, damit auch nicht noch andere mehr dergleichen praetendiren
5
möchten. Es bezeugen die Baseler genugsamb, indem sie die exemption a
6
camerali iurisdictione suchen, das sie vom reich nicht begehren eximirt zu
7
seyn, sondern nur vom cammergericht, dannenheero dieselbe ümb soviell
8
leichter zu verstatten, undt

38
8–8/9 weiln – annehmen] Fehlt in Kurtrier zA.
weiln die Franzosen der sachen sich sehr anneh-
9
men , zumahlen damit zu maturiren. Will dieses alles noch Ihr Fürstlichen
10
Gnaden berichten und zweifflet nicht, sie werden die sach zu Oßnabrügk
11
wohl beobachten und das ergehende conclusum gern approbiren.

12
Kurbayern . Haslang hat dem Kurfürsten geschrieben, aber noch keinen Bescheid.
13
Wiederholt sein letztes Votum und die für Exemtion sprechenden Gründe. Und
14
weiln er auß dem Churtryer- und -cölnischen votis vernommen, das sie
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sich categorice darhin erklehret, es wehre die begehrte exemption a camera
16
zu verstatten und deßwegen ein gudtachten zu übergeben, alß halte gänz-
17
lich darfür, Ihr Churfürstliche Durchlaucht werden sich keinesweges dar-
18
von zu separiren begehren, wie er dan dieses sub ratificatione aufnimbt und
19
sich darmit conformiret. Wie aber solches gudtachten einzugeben, vermeinte,
20
weiln diese sach nicht von Kayserischer Mayestät an die stände bracht, son-
21
dern dehro gesanten sich selbiger biß daheero angenommen undt bey dem
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Churmeinzischen directorio proponiren laßen, es würde ein gnügen gesche-
23
hen , wan daselbe ihnen allein zugestelt undt die continenda dahin gestellet
24
würden, daß der schlus per maiora also ergangen, in sonderbahrer erwegung,
25
weiln der andere modus iuxta votum Trevirense dem reichsstylo ungemeß.

26

39
718, 26 –719, 12 Kurbrandenburg – werde] Wesentlich knapper Kurköln zA I, spA II.
Kurbrandenburg . […] Beziehen sich nochmals auf ihre Unterscheidung inter
27
exemptionem ab imperio et camera, worauf damaln auch das conclusum
28
im chur- und fürstenraht gefallen et quidem per maiora. Habens nur in
29

40
29 antecedenda] In der Vorlage aus antecedente, das in Kurtrier zA noch steht, ver-
41
bessert
.
antecedenda et sub ratificatione also erwehnet undt seidtheer den ganzen
30
verlauff an Ihre Churfürstliche Durchlaucht gebracht; und ob sie zwar noch
31
lieber sehen wolten, daß aller nötige bericht erwartet würde, weiln derselbe
32
zu abfaßung eines bestendigen conclusi ganz nüzlich, alldieweiln aber vor-
33
stimmende bey der Separation nochmalß beharren undt darfürhalten, es
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wehre Basel von der cameralischen iurisdiction loßzugeben, das andere
35
membrum exemptionis ab imperio aber außzustellen, so zweiffeln sie nicht,
36
es werden Ihre Churfürstliche Durchlaucht sich belieben laßen, under vori-
37
gen conditionibus den maioribus beyzufallen undt der stadt Basell die

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1
exemption a camera dergestalt zu gönnen, daß die ab imperio endtweder
2
per expressum vel tacitum außbehalten und reserviret werde. Haben sich
3
hinsichtlich der Übergabe des Gutachtens pro 1 mo nicht abzusonderen, das iuxta
4
maiora daß bedenken an die herrn plenipotentiarios gerichtet werde, weiln
5
der Kayser an die stände nichts gelangen laßen, sondern iehne sich der sachen
6
angenommen, die schrifften von den Baselischen gesanten acceptiret und
7
dem reichsdirectorio zugestellet.

8
Ob aber daß conclusum per maiora allein oder beede opiniones dem bedenk-
9
hen einzuverleiben, könten sie ihresohrts wohl indifferent seyn. Weiln
10
vorstimmende aber darfürhalten, da es contra imperii stylum undt fast
11
alle vota auf die concession collimiren, alß wollen sie auch gern geschehen
12
laßen, daß oftbesagtes gudtachten secundum maiora eingestellet werde.

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Kurmainz . Nachdem sie auß dem Churtryerischen voto vernommen, daß
14
sie sich mit dem vorigen concluso conformiren und darfürhalten, es sey
15
dem Baselischen petito, soviel die exemption a camera betrifft, zu deferiren,
16
auß den angeführten rationibus, undt dan auch erscheinet, daß die nach-
17
stimmende bey den vorigen concluso allerdings bestendigklich verbleiben,
18
darfürhaltende, das ohn zeitverlierung daß bedencken nicht an Ihre Kayser-
19
ische Mayestät, sondern an dero herrn plenipotentiarios, von welchen die
20
communication dem directorio beschehen, zu richten, und demselben auch
21
nicht beede meinungen, wie zu Oßbrug darfürgehalten worden, sondern
22
daß conclusum per maiora dem herkommen gemeß einzurücken, alß sehen
23
sie keine discrepantz, sonderlich weiln Saxen, wie in propositione erweh-
24
net , sich auch conformiret.

25
Sie haben von Ihr Churfürstlichen Gnaden diesen expressen befehlich,
26
sintemaln sie ex protocollo ersehen, waßmaßen die herrn gesante in der nicht
27
unzeitiger vorsorg begriffen, es möchte die stadt Basel durch mittell der
28
främbden chronen nicht allein die exemption a camera, sondern wohl gar
29
vom reich durchdringen, sich zu conformiren: Obschon Ihr Churfürstliche
30
Gnaden lieber gesehen, daß aller nötiger bericht auch von der cammer einge-
31
zogen undt das conclusum darnach wehre gefast worden. Diesem nach undt
32
weiln das gesambte collegium dahin zielet, ist nichts mehr übrig,

40
32–34 alß – werde] Laut Kurköln zA I, spA II kein Hinweis auf Re- und Correlation,
41
aber zu dem Gutachten zusätzlich bemerkt, daß Kurmainz es nach Verfertigung zur durch-
42
sehung herumbschicken wird.
alß das mit
33
den fürstenraht re- und correferiret und darnach das gudtachten dem stylo
34
gemeß per maiora eingerichtet werde.

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Waß sonsten in propositione erwehnet worden, daß die laedirte parthey zu
36
recommendiren, auf das dieselbe, soweidt sie befugt, contentiret werden,
37
damit ist der fürstenraht einig undt kan also auch dem gudtachten einge-
38
rückt werden. Hielten aber darfür, es würde nicht nötig seyn, der exemption
39
ab imperio zu gedencken, sondern bey dehme blößlich zu verbleiben, waß

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1
von der stadt Basell in terminis exemptionis a iurisdictione camerae begehret
2
worden.

3
Undt bleibt hierbenebens den herrn abgesanten unverhalten, welcherge-
4
stalt der von Gemmingen

33
Wolfgang von Gemmingen-Hornberg (1610–1658) aus reichsritterschaftlichem Geschlecht des
34
Ritterkantons Kraichgau, zusammen mit Johann von Giffen Vertreter der unmittelbaren Reichs-
35
ritterschaft , 1651 als Vertreter des Fränkischen Kreises beim Reichskammergericht (über ihn
36
Stocker II 3 S. 97–99, 79, II 1 S. 63, 17f., 12 S. 10, Umminger S. 162, 164, Svoboda
37
S. 272ff., Bucelinus II 3).
sich zu Oßnabrüg angemeldet und begehreten,
5
weiln iezo diese Baselische sach getrieben würdt und dan seine voreltern der
6
stadt Zürich zwo herschafften

38
Es handelte sich um die Herrschaften Phin und Weinfelden ( Gauss , Wettstein S. 80).
vor undt ümb

26
6 130 000] In Kurköln zA I, spA II, zA Extrakt statt dessen, offenbar irrtümlich:
27
300 000 fl. rheinisch.
130 000 fl. verkauft,

28
6–8 daran – entrichtet] Und zwar hat man Gemmingen – laut Kurköln zA I,
29
zA Extrakt, spA II – die zwey erste ziel in gangbahrer reichsmüntz, das dritte
30
aber bey erhoheter müntz den reichsthaler ad 4 fl. bezahlt.
daran sie
7
die erste zwey ziell bezahlt undt daß lezte, als das geldt in den hohen wehrt
8
gangen, entrichtet

39
Besonders in der Kipper- und Wipperzeit von 1617 bis 1623 prägten die Reichsstände Münzen
40
mit schlechtem Gold- und Silbergehalt und hohem Nennwert. Neben dem Geldwertschwund war
41
ein weiterer Risikofaktor der Unterschied zwischen dem sogen. Rechnungsgeld (Gulden, Batzen,
42
Kreuzer, seit dem Speyerer Reichstag von 1566 im Reich vor allem der Reichstaler; 1623 zu
43
90 Kreuzern und 1½ fl.) und dem Kurantgeld (Englisch, Albus, alte Taler, Turnosgroschen,
44
ausländische Goldstücke). Vgl. Dietz III S. 185ff., 191–195.
, das er daran über 30 000 fl. verfortheilet worden, man
9
wolle sich seiner bey dieser occasion annehmen, getrösteter hoffnung, er
10
werde dardurch sein recht und billigmäßiges intent erlangen, wan ein chur-
11
fürstliches collegium an die stadt Zürich deßwegen vorschrift abgehen
12
laßen würden, das alsodan sie sich mit ihme wohl vergleichen. Ob ihme nun
13
mit der bittenden recommendation zu willfahren, stehet bey den herrn
14
abgesanten, undt wan dieselbe es rahtsamb erachten, würde man sich Mein-
15
zischentheils nicht separiren und es gerne geschehen laßen.

16
Kurtrier .

31
16–21 haben – verwahret] Fehlt in Kurköln zA I, spA II. In Kurbayern
32
K III fehlt außerdem noch 21–24 Nun – würdt].
haben
17
von Gemmingen aufgetrungen worden, mit dem vorwandt, die Schweiz
18
hette im Veltlin mit dem hauß Osterreich einen krieg zu führen und wan er
19
von Gemmingen die zahlung in dem hohen werth nicht annehmen solte,
20
würde er wohl nichts bekommen, dargegen er sich gleichwohl mit prote-
21
station verwahret. Nun ist bekandt, daß im reich, wo dergleichen Steige-
22
rung gebraucht worden, auf das residuum proces erkandt und sententiae
23
ergangen, wie gnugsahme praeiudicia verbanden; undt befinden sich auch
24
stadtliche außführungen, darin die steigerung reprobiret würdt, daß also
25
die forderung richtig ümb so mehr, weiln die zwey erste ziele in gewöhnli-

[p. 721] [scan. 845]


1
chen reichsvalor entrichtet undt das lezte deren billich gleich seyn solte.
2
Haben derowegen kein bedenken und mögen wohl gönnen, das dieses dem
3
Baßelischen gesanten zu erkennen geben und die recommendation an die
4
stadt Zürich ertheilet werde, mit dem vermelden, gleichwie die Schweizer
5
im reich recht suchen undt haben wollen, daß man sich desgleichen gegen
6
sie an seiten des reichs versehen wolle.

7

35
7–9 Erinnern – werde] Fehlt in Kurköln zA I, spA II.
Erinnern sich hierbey, daß im städtraht vor gudt angesehen worden, man
8
solle bey dieser occasion gutte versehung thun, damit hiernegst in und von
9
der Schweiz den reichsständen beßere iustitia administriret werde.

10
Kurköln .

36
10–13 An – potest] In Kurbayern K III nur: Kurköln wie Kurtrier; laut Kurköln
37
zA I, spA II bemerkt Landsberg einschränkend, daß er erst beim Kurfürsten und den übri-
38
gen kurkölnischen Gesandten Erkundigungen einziehen muß und dann Kurmainz entsprechend
39
berichten wird.
An seiten Cöln hadt man hierbey kein bedenckens auß dehnen
11
von Churtryer angeführten motivis, gänzlich darfürhaltendt, Ihr Chur-
12
fürstliche Durchlaucht werdens nicht ungern sehen, valeat quantum valere
13
potest.

14
Kurbayern . Habe von dem memoriali keine nachricht gehabt, vermeinte,
15
es könte wohl vorheer per dictaturam communiciret werden undt wan sich
16
alsdan darauß befindet, daß dem von Gemmingen zu gratificiren, wil er
17
sich nicht absondern; und meinete gleichwol, es wehre hiermit so lange ein-
18
zuhalten , biß die exemptionssach mit Basell ihre richtigkeit erlanget.

19
Kurbrandenburg .

40
19–28 Bey – halten] Fehlt in Kurköln zA I, spA II; in Kurbayern K III
41
knapper.
Bey der reassumirung seind von Meinz verscheidene
20
erinnerungen geschehen, derentwegen sie sich bey lezter session vernehmen
21
laßen, erstlich, waß die befriedigung der laedirten parthey betrifft, darbey
22
zu hoffen, wan sich befindet, das ihro ungleich beschehen, es werde sich
23
Basell nicht sperren, wan sie die exemption würdt erlanget haben; solte
24
die sach sich anderst verhalten, so hette man sich deren glimpflich zu ent-
25
schlagen . Hinsichtlich der stillschweigend vorzubehaltenden separation exemp-
26
tionis haben sie noch zu bemerken, weiln die stadt Baßell ihre exemption a
27
camera bey des reichs oberhaupt suchet, sie werde sich sonder zweiffell
28
pro membro erkennen undt halten.

29
Daß lezte, des von Gemmingen praetension anlangendt, haben ihrestheils
30
auch von dem memoriali nichts gewüßt undt hetten deßen communication
31
wündtschen mögen; es konte gleichwohl noch geschehen. Sonsten meinen
32
sie nicht, das große difficultät darbey zu machen, weiln ohndem rechtens,
33
das die zahlung iuxta valorem tempore contractus usitatum volnzogen
34
werde.

[p. 722] [scan. 846]


1
Wie es sonsten inskünftig auf alle zutragenheit mit der Schweiz zu halten,
2
kan hernegst in comitiis decidiret werden. Unterden wehre iedoch gleich-
3
wohl nicht ehender, biß die sach mit Basell richtig, maßen von Bayeren
4
erwehnet, dem von Gemmingen die recommendation an Zürich mitzu-
5
theilen .

6

25
6–8 Kurtrier – beschehen] Fehlt in Kurköln zA I, spA II, Kurbayern K III.
Kurtrier addit. Haben von den conditionen mit Basell daßmall nicht reden
7
wollen, weiln es nicht in die umbfrag kommen und ohnedem vormals
8
beschehen.

9

26
9–19 Kurmainz – anlaße] In Kurköln zA I, spA II wesentlich knapper. Laut
27
Kurbayern K III läßt Kurmainz danach noch einmal über den Prozeß Wachter contra
28
Basel und die Exemtion Basels vom Reich votieren.
Kurmainz . Die Gemmingische sach belangendt, wehre ihre meinung nicht
10
gewesen, solche daßmall vorzutragen; weiln aber andere in particulari
11
darunter ersuchet und ganz starck angehalten würdt, so haben sie incidenter
12
darvon meldung gethan. Das memoriale ist ihnen erst bey nächster post
13
zukommen: Und weiln die herrn abgesante deßen communication begehren,
14
so iss mehr als billich. Vernehmen gleichwoll, das Tryer, Cöln und Branden-
15
burg bey der recommendation kein bedenckens und Bayern nur so weidt
16
hadt, biß sich in dem memoriali ersehen; kan also zur dictatur gebracht und,
17
wan alsdan Bayern auch zustimmeten, tanquam commune conclusum außge-
18
fertiget , ehender aber nicht extradiret werden, biß man sihet, wie sich die
19
sach mit Basell anlaße.

20
Re- et correlatio.

21
Im fürstenraht ist man mit obigem schlus einig, außerhalb dehme, das ihnen
22
nicht vorkom, ob das conclusum per maiora solle dem bedencken einver-
23
leibt oder beede opiniones inseriret werden. Wollen darüber noch ein klein
24
ümbfrag halten und den schlus nacher hauß notificiren.

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