Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
36. Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1646 Mai 24
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Münster 1646 Mai 24
Kurtrier zA = Druckvorlage; damit identisch Kurtrier spA p. 748–750. Vgl. ferner
Kurmainz Rk FrA Fasz. 14 nr. 39, Kurmainz Rp ebd.; Kurköln zA I fol. 229–229’
( damit identisch Kurköln spA II fol. 498–499, Kurköln zA Extrakt fol. 20’ ).
Verrichtung der Exequien für die verstorbene Kaiserin. Sollen das Kurkolleg und seine einzelnen
Mitglieder kondolieren?
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofsbofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
bayern ; Kurbrandenburg kommt später binzu.
chergestalt Ihre Mayestät die Römische Kayßerin nechster tagen diese welt
gesegnet
halten , undt erstlich zwar, ob die chürfürstliche allein oder mit den catho-
lischen fürstlichen inßgesambt, dan auff einen oder mehr tagh undt endtlich,
in waß vor einer kirchen anstellen undt celebriren laßen sollen.
Kurtrier . Praemisso voto, daß Gott der abgelebten sehlen ewiglich
pflegen wolle, vermeinte, es wehre hierüber der herren Kayßerlichen
intention zu vernehmen, ob sie exequias anordtnen werden, darnach hette
man sich alßdan in hoc puncto ferners zu endtschließen.
Ist sonsten indifferent, obß absonderlich oder insgemein geschehe, hielte
woll darfur, in der hauptkirchen; wegen der tagh aber will sich vergleichen,
audiendus tarnen Trautmansdorff.
Kurköln . Die schuldigkeit erfordert dieß ultimum pietatis officium, et pro
maiore eiusdem apparatu sind die Kaiserlichen zu fragen.
Kurbayern . Vergleicht sich mit Trier undt Cöln, undt ist es umb so nöt-
tiger , damit ab dieser pietät die frembde deß reichß devotion undt affection
erga Imperatorem erkennen mögen, bevorab dha die heren Kayßerliche
gegenwertig seindt, conferatur hac super re cum Trautmansdorff. Ist in-
different , ob es insgesambt oder disiunctim geschieht: Die herren principales
werden außer zweiffell dieß officium zu hauß verrichten, alhie wehre es in
der hauptkirchen anzustellen; undt wirdt man nach gehörten herrn graven
von Trautmansdorff sich wegen der ceremonien underreden.
Kurmainz . Conformirt, daß bey herrn graffen von Trautmansdorff zu
vernehmen, ob man separatim vel coniunctim die begängnuß anordtnen
solle; und wirdt man sich demnach deß rests wegen woll vergleichen.
Nach Kurbrandenburgs Eintreffen fragt Kurmainz, wie anläßlich des Tods der
Kaiserin den ksl. Gesandten zu kondolieren ist, an collegialiter allein oder col-
legialiter undt absonderlich zugleich.
Kurtrier . Repetito voto haltet darfur […], es werden etliche, wie Coln
undt Bayeren, wegen der bludtverwandtschafft absonderlich condoliren
wollen undt werde dannenhero beßer sein, daß dieses von allen observirt
werde. Will man doch die condolentz collegialiter verrichten, ist indiffe-
rent .
Kurköln . Muß den schuldigen Kondolenzbesuch aus verschiedenen Gründen abson-
derlich
sein, deßgleichen auch, ob eine yede gesandtschafft dieß officium pietatis
absonderlich erzeigen undt praestiren wolle.
Kurbayern . Ist indifferent undt particulariter instruirt. Principales werden
condoliren, wahn doch ein anders per maiora concludirt wirdt, will sich
davon nit separiren.
Kurbrandenburg . Hette wünschen mögen, es hette dieser todtfahll ver-
schoben werden können undt bey gegenwertigem convent nicht geschehen.
Verstehet zu der condolentz, an autem collegialiter vel per deputatos, laßet
dahiengestelt sein, wahn nur der respect in acht genohmben undt eins
gethan undt daß ander nicht underlaßen wirdt; will sich doch gern con-
formiren .
Kurmainz . Die condolentz seye iuxta vota absonderlich zu verrichten,
damit sich dan
28 vergleichet] Zusätzlich in Kurmainz Rk: Kurmainz und Kurbayern teilen das
Vereinbarte Trauttmansdorff mit. Dieser will wegen zu befürchtender Präzedenzstreitig-
keiten ein offentlich officium in der kirchen nicht abhalten und empfiehlt jedem Ver-
richtung seines Gottesdienstes nach Belieben in particulari.