Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
17. Sitzung des Kurfürstenrats mit Re- und Correlation Münster 1646 Februar 7
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Münster 1646 Februar 7
Kurmainz Rk FrA Fasz. 9 II nr. 7/8 = Druckvorlage. Vgl. ferner Kurtrier zA ( damit
identisch Kurtrier spA p. 243–252 ); Kurköln zA I fol. 154’–159 ( damit identisch Kur-
köln spA I fol. 337–346’, Kurköln spA Ib fol. 348–358 und Kurköln zA Extrakt
fol. 14’–15 ); Kurbayern K II fol. 65’–81 ( damit identisch Kurbayern spA II p. 141–169 ).
Beschwerde der Osnabrücker Stände über die formlose Mitteilung des Münsteraner Conclusum
zum modus deliberandi und über die Formierung eines solchen Conclusums in Münster. Schwedi
sche oder französische Replik als Beratungsgrundlage. Vorwegbehandlung des Satisfaktionspunkt
vor den andern Themen der Reichsberatungen. Einwände der kaiserlichen Gesandten und der Osna
brücker Stände gegen die Deputation der Reichsstände an Frankreich.
Re- und Correlation nach Gesamtberatung oder jeweils nach Beratung der einzelnen classen der
schwedischen Replik. Sofortiger Beginn der Beratungen. Ist erneute Information und Berücksichti-
gung der Osnabrücker Stände erforderlich?
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
bayern , Kurbrandenburg.
441, 25 –442, 33 Kurmainz – eröffnen] Kurkölnz A I, spA I, Ib bringt nur die von Kurmainz
vorgetragenen Punkte über Beschwerden und Conclusum der Osnabrücker Stände, allerdings
in umgekehrter Reihenfolge und den Inhalt des Conclusums zuerst; Kurbayern K II, spA II
so ausführlich wie Vorlage; Kurtrier zA, spA – wie bisher – knapper formuliert, aber
inhaltlich kaum unvollständiger.
communicirten schrifft
Druck Meiern II S. 285f.
sche zu Oßnabrück anweßende gesanden sich uff daß unlengst alhie ge-
machtes und ihnen durch die Maintzischen gesanden communicirtes con-
clusum uber den modum deliberandi der Frantzösischen und Schwedischen
replicen hinwider resolvirt. Dieselbe anietzo kürtzlich wider zu recapitu-
liren , befinden sie, daß sich dieselbe anfangs ab den Maintzischen gesanden
daselbsten beclagen, daß solches hier gemachtes conclusum ihnen nit in
forma, wie sichs gepürt, sondern auff dem rathhauß durch einen cantzlisten
vorgetragen worden, sodann 2º, daß ihrer ungehört zwischen allen dreyen
reichsräthen alhie re- und correferirt, ein conclusum gefast und dasselbe
bey den Kayßerlichen commissarien albereit effectuirt worden. Soviel nun
daß erste belangt, wehre ihnen lieb geweßen, wan solches anderergestalt als
durch einen cantzlisten verrichtet worden und also dieße clag vermitten
plieben wehre, welches gleichwohl alß ein geschehen ding vor dießmahl
ahn sein orth gestelt pleibe.
Daß auch dießorths kein formal conclusum verfast worden, solches hette
man in dem erwießen, daß man ihnen aller dreyen reichsräth meinung
durch daß Maintzische directorium daselbsten ad approbandum communi-
cirt ,
eingelangt. Die angezogene deputation zu den Kayserlichen gesanden
wehre, wie dem herrn Churbayerischen gesanden selbsten bekand, nit zu
dem end beschehen, denselben einig conclusum in forma zu referiren, son-
dern allein dieselbe zu erinnern, zu befürderung der friedenshandlung den
punctum satisfactionis inmittels, bis man andere puncten berathschlaget,
mit den Frantzosen zu incaminiren, mit dem bedeuten, daß man gleichwohl
zuvorhero auch der reichsständ zu Oßnabrück resolution hierüber erwarte.
Zur Sache selbst meinen sie, daß bey künfftiger deliberation von puncten zu
puncten zu gehen und dabey die Schwedische replic pro norma zu halten.
2º erachten sie noch zu früehzeitig, zur satisfaction zue schreiten, sondern
hielten vor allen dingen, die innerliche rhue zu befürdern, womit der
stättrath sich auch conformirt.
3º hielten sie auch dafür, die vorhabende deputation zue den Frantzösi-
schen gesanden einzustellen, bis man hiernechst zur handlung komme.
Solte man alßdann ein oder andern puncten unlauter befinden, könde man
darüber durch gewiße deputation in pari numero ex utraque religione,
doch nit in forma einer reichsdeputation, erleuterung einholen.
Stelzen solchem nach zu der herrn gesanden belieben, hierüber ihre bey-
gehende gedancken zu eröffnen.
443, 1 –444, 3 Kurtrier – laßen] Laut Kurköln zA I, spA I, Ib ( das allerdings sonst im
kurtrierischen Votum knapper ) und sinngemäß auch laut Kurtrier zA, spA, Kurbayern
K II, spA II betont Kurtrier anfangs noch, daß ein schleuniger modus für die Beratungen
fehlt, der aber nit zu hoffen, alß lang die stände ahn zweyen orthen separirt verpleiben.
mit den Oßnabrückischen gesanden des modi consultandi halber, daß
nemblichen die Schwedische replic pro norma zu halten, zu vergleichen,
2º ob der punctus satisfactionis noch zur zeit nit berührt, sondern bis zu
seiner ordnung außzustellen, 3º ob mit der deputation, der Oßnabrücki-
schen gesanden vorschlag nach, noch zur zeit einzuhalten.
Wiederholen Conclusum zu Punkt 1.
bey solchem einmahl gefasten concluso zu verpleiben, dieweiln gleichwohl,
bis man solches erst wiederumb nacher Oßnabrück berichte und resolution
einhole, abermahls zeit verlohrengehen würde, so hielten zu gewinnung
der zeit davor, man hette den vorgeschlagenen modum der Schwedischen
replic zu observiren. Wehre wenig daran gelegen, weiln man doch nichts
schließliches handle, es werde dann alles debattirt sein; wie dann solches
zu reserviren, daß nichts verbündliches sein solle, es wehre dann sach,
daß der fried im reich erhalten werde.
Belangend 2º den punctum satisfactionis, weiln daßienige, so man bey
iüngster session dießfals vor guet angesehen, bey den Kayßerlichen gesan-
den albereit verricht worden, dieselbe aber solchen puncten noch zur zeit
in handlung zu pringen nit vor rathsamb befunden, also hielten sie unnö-
thig , davon weiter zu reden, bis derselbe in seiner ordnung vorkomme.
Die vorgeschlagene deputation 3º zu den Frantzösischen gesanden betref-
fend , da vernehmmen sie, daß die Kayßerliche gesanden dafürhalten, alß
wann die ständ sich mit den Frantzosen allein in tractaten einlaßen wolten.
Weiln es aber die intention nit habe, von Kayßerlicher Mayestät sich zu
separiren, sondern allein von den Frantzosen uber ein und andern obscuren
puncten erleuterung einzuholen, so vermeinten sie, den Kayßerlichen sol-
ches hinwider per deputatos zu bedeuten und also dardurch den gefasten
wahn zu benehmmen. Sie hetten iüngst von den Frantzösischen ambassa-
dorn vernohmmen, daß sie albereit nachricht erlangt, welchergestalt man
auß allen dreyen reichsräthen ein deputation zu ihnen zu thun gemeint.
Hetten sich auch deßen gegen sie bedanckt, welches ihnen dann umb soviel
mehr frembd vorkommen, weiln sie wüsten, daß von ihnen einiger persohn
davon einige parte nit gegeben worden.
werden sich die Kayßerliche gesanden solche deputation zu den Frantzosen,
alß welche allein zu complimentir- und effectuirung ihres desiderii, keines-
wegs aber dardurch den Kayßerlichen oder herrn mediatorn vorzugreiffen
angesehen, nicht zuwider sein laßen.
Kurköln . Sie erinnerten sich nit, daß man sich angemast, alhie ein conclu-
sum mit dem fürsten- und stättrath nechst außschließung der stand gesan-
den zu Oßnabrück zu formiren und zu effectuiren, werde auch frembd und
unreumlich sein, da es geschehen solte, sondern hette man zuvorhero
solche communication ihnen zu dem end gethan, damit sie sich auch darüber
erclären könden. Hielten, es könden die herrn churfürstlich Maintzische
solches hinwider ihre collegas zue Oßnabrück berichten und ersuchen,
uberigen ständen ihren geschöpften wahn hierdurch zu benehmmen mit
dem bedeuten, sie seyen viel weiter alß man alhie gangen und selbsten ein
formal conclusum abgefast.
Den modum consultandi betreffend, hielten, sich in dießem passu lenger nit
auffzuhalten, sondern zur handlung zu schreiten, die Frantzösische und
Schwedische propositiones, Kayßerlicher Mayestät responsiones und
wiederumb beyder cronen replic pro norma zu halten. Wann man nun
durchgehend alle puncta abgehandlet, so könde alßdann mit den Oßna-
brückischen gesanden zur re- und correlation geschritten und dahin gesehen
werden, wie man sich eines einhelligen conclusi vergleiche. Dann yederzeit
uber einen yeden puncten allein zu re- und correferiren, werde große weit-
leufftigkeit causiren.
Die satisfaction betreffend, da vermerckten sie, daß daß werck anderst,
als es gemeint geweßen, alhier eingenohmmen worden, indeme die Kayßer-
liche in die gedancken gerathen, alß wann man nachgebe, ob müste Franck-
reich von Österreich eine satisfaction gegeben werden. Die Oßnabrückische
gesanden hetten dafürgehalten, man wolle alle puncten uf seit setzen und zu
dem puncto satisfactionis schreiten. Nun hette es einen andern verstand
gehabt, wie sie dann den Kayßerlichen die erleuterung gethan, daß sie nit
begehrten, daß weder daß hauß Östereich noch sonsten einiger anderer
stand ichtwas solten ahn dero landen zurücklaßen, sondern hetten davorge-
halten , den punctum satisfactionis allein zu dem end in die handlung zu
pringen, damit, wann man alßdann einig in andern puncten, die Franzosen
von ihren exorbitirenden postulatis umb soviel eher gepracht werden kön-
den . Der Oßnabrückischen gesanden gefaster wahn belanget, wehre man
mit ihnen einig, alle vorhergehende puncten pari passu abzuhandlen und
alßdann zu dem puncto satisfactionis auch zu schreiten, welches durch
Maintz den Oßnabrückischen räthen zu remonstriren wehre.
Und nachdemahln Kayßerlichen commissarien albereit daßienige, so man
vor guet angesehen, per deputatos angedeut worden, so habe es dabey sein
verpleiben.
Belangend die deputation zu den Frantzösischen gesanden wehre man ange-
standen , ob den ständen reputirlich, den Franzosen damit uff ihr beruffung
zu willfahren. Die dann geplante Deputation sollte Klarheit über etliche Punkte
der französischen Replik bringen, wobey es aber die meinung nit gehabt, alß
wann man gedencke, von den Kayßerlichen sich zue separiren und mit den
Frantzosen absonderlich in handlung einzulaßen, sondern daß man ihnen
allein die exorbitanz ihrer postulaten zu gemüet führen, und wann sie sehen
würden, daß die ständ darab ein mißfallen trügen, mögten sie entweder
inzeiten davon abstehen, oder dieselbe zue miltern bedacht sein; wardurch
man dann verhofft, Kayßerlicher Mayestät mehr einigen nutzen alß ver-
hinderung zu thun. Nachdemahln es dann keine andere meinung, auch die
Frantzosen albereit, nit wüsten woher, die nachricht von solcher vorhaben-
der deputation erlangt, so scheine den ständen disreputirlich, daß ihnen nit
soviel macht gelaßen werden solte, mit den Frantzosen sich in discurs ein-
zulaßen und umb erleuterung deren replic zu begehren; worüber dann die
Oßnabrückische gesanden sich auch umb soviel weniger zu beschwehren,
weiln es ihnen gleichergestalt zu ihrer nachricht dhienen thete. Hielten
derowegen dafür, man hette solche deputation vor sich gehen zu laßen
und,
solches durch daß churfürstliche collegium allein zu verrichten und nach
deren verrichtung denselben hiervon parte zu geben.
Ob aber solches den Kayßerlichen herrn commissarien zuvorhero zue noti-
ficiren , solches stelten dahin.
Kurbayern . Mann hette allein den Kayßerlichen gesanden referirt, waß
in den dreyen reichsräthen vor guet angesehen worden, und nit per modum
conclusi, sondern hetten sich die herrn Churmaintzische erpotten, zuvorhero
alles nach Oßnabrück zu berichten und der ständ resolution daselbsten
hierüber einzuholen; und hielten dafür, es hetten die herrn Churmaintzische
ihren collegis zu schreiben, den andern gesanden hierüber beßere erleute-
rung zu thun.
Sonsten wehren sie indifferent und könden geschehen laßen, daß man zu
befürderung der handlung die Schwedische replic bey künfftiger deliberation
pro norma
31 halte] Zusätzlich in Kurtrier zA, spA, Kurköln zA I, spA I, Ib noch: Zählt
man die maiora hier und in Osnabrück zusammen, so müßte eigentlich die französische Replik
Beratungsgrundlage werden, denn dafür treten hier wie dort catholici ein; ähnlich Kurbayern
K II, spA II: Auch in Zukunft ist zu beachten, das nicht eben, was zu Oßnabrückh
die meiste vota geben, die maiora seyen.
mit andern reichsräthen in loco tertio oder wie man sich deßen hiernechst
vergleichen werde, darauß re- und correferirt werde.
Der zweyte puncten, ob der punctus satisfactionis vorzunehmmen, lauffe
in den ersten ein, dann wann die Schwedische replic pro norma et regula
zu halten, habe es schon seine richtigkeid. Inzwischen wehre nit undienlich,
wann die herrn mediatores die Frantzosen zu lindern conditionen bewegen
theten. Sonsten vermeinten, wann man schon
puncten zur richtigkeid kommen, daß derselbe dannoch kein vim haben
noch verbündlich sein solle, bis man in allen ubrigen einig und zum haubt-
frieden gelange.
es werde solche ohne offension nit abgehen. Die herrn Kayßerliche commis-
sarien hetten dafürgehalten, man wolte Ihre Kayßerliche Mayestät und
die herrn mediatorn hierdurch zuerücksetzen. Nun hette es dieße meinung
nit, dann man nit gemeint, hierdurch Kayßerlicher Mayestät ahn ihrer
hochheit ichtwaß zu praeiudiciren, sondern geschehe solches auß necessität
und mehr vor alß wider Kayßerlicher Mayestät, dann indeme man ihnen
alles zu gemüt führet, würden dieselbe vielleicht dardurch zu lindern
conditionen bewegt werden;
15–22 wolten – habe] Sinngemäß so auch Kurtrier zA, spA, Kurköln zA I,
spA I, Ib und der ursprüngliche Text in Kurbayern K II. Laut Korrektur von J. Adolf
Krebs in Kurbayern K II ( übernommen in spA II ) statt dessen: dan ja aller vernunfft
gantz ähnlich, das, weilen das reich von den cronen gravirt, die ständt die nottwen-
dige erleutterung undt moderation von ihnen billich begehren solten; undt dieses
alles umb soviel desto mehr, weilen die Frantzösische legati darzu umb ettwas ver-
tröstet werden. Da diesen zudem schon der Plan zur Deputation bekannt ist, wäre ein Rück-
zug für die Reichsstände unrühmlich.
vorstimmenden vergleichen. Sie befinden zwar, daß die herrn Oßnabrücki-
sche hierin nit einig; wann man gleichwohl die maiora vota, so hie und
daselbsten abgelegt worden, considerire, so werde vielleicht daß conclusum
pro deputatione fallen. Und wehren sie auch mit Tryr der meinung, daß
per deputatos den Kayßerlichen herrn commissarien hiervon nachmahls
communication und erleuterung zu thun, waß es mit solcher deputation
vor eine beschaffenheit habe.
Kurbrandenburg . […] Beim ersten puncten hetten sie wahrgenohmmen,
daß die herrn Maintzische zu Oßnabrück darüber albereit ihr entschuldigung
eingewendet. Belangend den zweyten puncten, da hette es die meinung nit
gehabt, ihrer ungehört alhie ein conclusum zu machen, sondern uber daß,
so alhie guetbefunden wird, ihre gedancken zuvorhero zu vernehmmen,
welches dann denselben zu remonstriren und ihnen der gefaste wahn zu
benehmmen. Sonsten wehren zwar die Kayßerliche auch bey ihnen geweßen
und des puncti satisfactionis halber die notturfft remonstrirt, dennen sie
dann auch hinwider angedeut, daß es die meinung nit gehabt, Kayßerlicher
Mayestät oder dero hochlöblichem ertzhauß hierdurch ichtwas zu praeiudi-
ciren .
Ratione modi consultandi wehre es allein ein unnöthig gezänck, welche
replic in der deliberation pro norma zu halten, dann ein-mit der andern
connectirt. Und wann man derentwegen fernere difficultät alhie moviren
solte, müste erst alles wieder nacher Oßnabrück berichtet und daselbsten
darüber berathschlaget werden, wordurch dann abermahls viel zeit ver-
lohrengehen würde. Conformirten sich dahero, die classes der ordnung
nach, wie solche in der Schwedischen replic gesetzt, in consultation zu
pringen und, waß in die Frantzösische replic einlauffe, mit einzuziehen.
Und hielten dafür, wann man in einer class mit der deliberation fertig,
alßdann zur re- und correlation darüber zue
sehen werden, daß man in den ersten puncten einig, werden sie alßdann
umb soviel beßer zusammensetzen, und dardurch der punctus satisfactionis
mit den frembden cronen zu vergleichen umb soviel leichter sein. Besagte
cronen werden zwar viel lieber sehen, wann man den punctum satisfactionis
vornehmme,
mehr angelegen sein; und würde uff solchen letzten fall derselben praetext,
daß sie nichts mehrers alß der ständ vereinigung suchen theten, fallen.
20–27 Mit – komme] In Kurbayern K II, spA II fehlt die kurbrandenburgische
Option gegen die momentane Vornahme des Satisfaktionspunkts, statt dessen dort: Die ksl.
Gesandten haben die Befürchtung geäußert, die Franzosen könnten aus der im Fürstenrat
aufgeworfenen Frage, ob die Bistümer Straßburg, Basel und Speyer in der Satisfaktionsfor-
derung mit inbegriffen seien, schließen, man wolte ihnen das Elsaß bloß hinlassen.
damit einzuhalten, desto mehr, weiln Kayßerliche Mayestät darfürhielten,
das den frembden cronen keine satisfaction zu thun, man ihnen auch keine
gestünde, sondern erst die quaestio an erledigt werden müste. Sie hetten
zwar den Kayßerlichen gesanden angedeut, daß es damit allein die meinung,
daß werck zu underbauen, bis die ständ einig wehren. In solcher opinion
müsten sie auch beharren, daß es nemblich beßer seye zuzuwarten, bis
man ahn den puncten selbsten komme.
Im dritten puncten wegen deputation zu den Frantzösischen gesanden con-
formirten sich mit den herrn vorstimmenden. Und stelten dahin, zum fall
auß dem churfürstlichen collegio, und zwar nit alß ein conclusum, sondern
vor sich allein zu thun.
Kurmainz . Nechst kürtzlicher recapitulirung der herrn vorstimmenden
votorum befinden, daß die herrn vorstimmende außerhalb der herrn Chur-
tryrischen der meinung, man hette den zu Oßnabrück anwesenden Maintzi-
schen gesanden die notturfft, waß es nemblichen mit iüngst bevor geweßener
re- und correlation und verrichter deputation zu den Kayßerlichen herrn
commissarien vor eine bewandnus, damit dardurch der fürsten und ständ
gefaste ungleiche intention benohmmen werden möge, erkennen zu geben.
Dafern nun solches den herrn Churtryrischen auch nit zuwider, so wolten
sie solches ihren collegis zu Oßnabrück ehist zu erkennen geben.
Den modum consultandi betreffend, da verglichen sich auch mit den herrn
vorstimmenden, daß zu gewinnung zeit der Oßnabrückischen gesanden
meinung nach bey künfftiger deliberation die Schwedische replic und deren
einverleibte classes pro norma et regula zu halten. So hetten sie auch kein
bedencken, daß der herrn vorstimmenden intention und guetbefinden
nach zu keiner re- und correlation zwischen allen dreyen reichsräthen zu
schreiten, es wehren dann zuvorhero alle puncten deliberirt. Dieweilen
yedoch die herrn Churbrandenburgische solches vor unrathsamb erachten
und dafürhalten wolten, dienlicher zu sein, wann man uber ein class allein
fertig, alßdann yedesmahls zur re- und correlation zu schreiten und darüber
ein völlig conclusum zu machen, so wolten die herrn gesanden darüber
gleichergestalt vernehmmen.
Anlangend den punctum satisfactionis, weiln man sich resolvirt, in der
deliberation von puncten zu puncten zu gehen, so werde solcher, bis die
ordnung denselben berührt, außgestelt pleiben.
Kayßerliche hier anweßende gesanden wegen dießes puncti und derentwe-
gen vorhabende deputation zu den Frantzösischen gesanden, ohneracht
sie denselben, waß es damit vor eine meinung habe, zu genugen remonstrirt,
zu hauß, und zwar mit nit geringer empfindlichkeid, etwas starck zuge-
sprochen mit dem vermelden, daß sie geneigt, den frieden ihresorths soviel
immer müglich zu befördern. Sie befinden aber, daß dießes allzu früehzeitig
beschehe, 2º müsten sie erst mit ihren collegis hierauß conferiren, 3º wehre
auch erst zu deliberiren, ob den cronen einige satisfaction zu geben. Dann
obzwar den Frantzosen 3 stiffter offerirt worden, wehre solches nit per
modum satisfactionis, sondern allein, sie in etwas zu stillen und ihnen
dardurch zur güetlichen vergleichung mehrern anlaß zu geben, geschehen;
4. wann sie sich mit den Frantzosen dießfals einließen, mögte man dafür-
halten , man müste ihnen satisfaction geben; welches alles sie den churfürst-
lichen gesanden zu referiren angenohmmen und in generalibus ver-
plieben .
Die deputation ad Gallos
vorhergangene communication mit den Oßnabrückischen gesanden damit
verfahren solte, es mögten newe strittigkeiden erweckt und also die letztere
ding ärger alß die erste werden. 2º hette man gleichwohl beyde, den fürsten-
und stättrath, alhie darüber zu vernehmen. Und zum fall dieselbe hiermit
nit einstimmen solten, stünden sie ahn, wann auch gleich die deputation im
nahmen des churfürstenraths allein geschehe, ob den Frantzosen dardurch
einige satisfaction gegeben werde.
Schließlichen wehren sie auch der meinung, daß alles, waß gehandlet werde,
so lang nit verbündlich sein solle, bis daß gantze werck
10 verglichen] Zusatz von J. Adolf Krebs in Kurbayern K II ( übernommen in spA II ):
Von Kurmainz wird in die weittere umbfragh gestelt: 1. Re- und Correlation absoluta
prima classe, 2. trotzdem Deputation an Frankreich, 3. sofortiger Beginn der consultati-
ones ohnerwarttet weiteren Bescheids aus Osnabrück.
Kurtrier . Sie hetten zwar dafürgehalten, mit den Oßnabrückischen gesan-
den sich keineswegs in schrifftwechßelung einzulaßen; weiln gleichwohl
andere der meinung, denselben die impression zu benehmen, alß werde
zu der herrn Churmaintzischen belieben gestelt, ob sie dießfals die notturfft
ahn ihre herrn collegas zu besagtem Oßnabrück gelangen laßen wolten.
Sonsten verglichen sich mit Brandenburg, daß, wann man eine class der
Schwedischen replic in allen reichsräthen erörtert, alßdann zur re- und
correlation zu schreiten und von yedem gemachten schlueß den Kayßer-
lichen herrn gesanden communication zu thun, yedoch mit dießer bedin-
gung , daß kein punct verbündlich sein solle, es werde dann der eußer- undt
innerliche fried erhalten.
2º. Hette Maintz erwehnt, mit der deputation zu den Frantzosen zurückzu-
halten , bis der ständ gesanden zu Oßnabrück sich auch erclärt, so werde
auch den Frantzosen durch die vorhabende abordnung auß dem churfürst-
lichen collegio keine satisfaction beschehen. Sie wehren in den gedancken,
es werden sich die Oßnabrückische gesanden von ihrer albereit gethanen
erclärung nit abwendig machen laßen, finden andererseits deren rationes nicht
so wichtig, sondern wehren mit den herrn vorstimmenden der meinung,
zum fall die fürstliche gesanden alhier einer andern intention sein solten,
daß nichtsdestoweniger offtbesagte deputation durch die churfürstliche
allein werckstellig zu machen.
Kurköln . Verglichen sich mit Brandenburg, daß, wann man sich alhie uber
ein class verglichen, auch die nachricht erlangt, daß die Oßnabrückische
fertig, alßdann mit denselben zur re- und correlation zu schreiten, yedoch
mit der bedingung, wan schon ein punct abgehandlet, derselbe doch nicht
verbündlich sein solle, bis man ingleichen in allen andern ubrigen einig,
wie es dann in allen handlungen also herzugehen pflege.
Die deputation zu den Frantzösischen gesanden betreffend, befinden sie
der Oßnabrückischen ständ angeführte rationes gleichergestalt von solcher
erheblichkeid nit, daß damit einzuhalten. Zweivelen nit, wann dieselbe
recht berichtet werden, daß man allein bey besagten Frantzosen erleuterung
einzuholen gemeint, sie sich auch damit gern conformiren werden; und
könde man zuwarten, bis der fürsten- und stättrath alhie sich hierüber ver-
glichen . Solten nun dieselbe darzu nit verstehen, hette man solche deputation
durch die churfürstliche gesanden allein zu verrichten, wiewohl sie zwar
lieber sehen wolten, daß solches vermittelst aller dreyer reichsräth geschehe.
Inmittelst hette man mit den consultationen vortzufahren.
Kurbayern . Weiln die erste class der Schwedischen replic daß reich ahm
meisten betreffend, so wehren sie der meinung, wan man mit der deliberation
fertig,
per deputatos zu re- und correferiren, yedoch daß nichts verbündlich sein
solle, bis man den scopum salutis publicae durch und durch erreicht. Und
sinthemahln man circa modum einig, so hielten, ehist in der deliberation
vortzuschreiten; und werde nichts hindern, wann auch schon die Oßna-
brückische gesanden ein tag oder zween langsamer anfangen.
sche und hießige im fürstenrath abgelegte vota considerire, werde albereit
ein conclusum per maiora, daß solche deputation zu thun, gemacht werden
können.
Kurbrandenburg . Vernehmmen, daß die herrn vorstimmende mit ihnen
einig, daß von classen zu classen zu re- und correferiren. Ob solches nun
zu Lengerich oder per alternationem zu Oßnabrück oder alhie vorzunehm-
men , stünde hiernechst zu vergleichen.
Wann auch die fürstliche und stättische mit der deputation zu den Frantzo-
sen nit einig sein solten, könde solche durch die churfürsten allein verrichtet
werden.
Ratione reservationis, das nichts verbündlichs sein solle, bis man erst in
allen puncten einig, da halten sie, einen underschied hierin in den sachen,
so das reich allein und die frembde cronen concernirt, zu machen. Waß die
ständ anlangt, hielten sie, es könde daßienige, so verglichen werde, verbünd-
lich sein. Dann wann die ständ verglichen, werden die frembde cronen
nichts zu praetendiren haben, und wann man in puncto satisfactionis sich
mit denselben nit vergleichen könde, werde doch wenigst die innerliche
rhue befürdert.
Kurmainz . Befinden, daß die herrn gesanden insgesambt der meinung,
daß per classes zu re- und correferiren, wie auch die deputation zu den
Frantzosen, wann auch schon fürsten und ständ darzu nit verstehen wolten,
ex parte collegii electoralis vortzustellen. Bey dießem letzterern puncten
hielten sie, vor allen dingen fürsten und ständ zu vernehmmen. Dann wann
man solche deputation ex parte collegii electoralis allein vornehmmen solte,
würden die Oßnabrückische gesanden ihnen die gedancken machen, man
thue es ihnen zum schimpf, und derentwegen uber daß Maintzische direc-
torium abermahls sich beschwehren, da doch bekand, daß sie die maiora
nit hindern könden, sondern denselben ihren lauff laßen müsten.
Bey der von Brandenburg gemachten distinction, daß nemblichen die
sachen, so daß reich concerniren, verbündlich sein sollen, hetten sie auch
kein sonderbahr bedencken, yedoch könde hiernechst bey berathschlagung
derselben ferner davon gered werden.
im fürstenrath mit der deliberation fertig. Ist darauf stante pede im chur-
fürstenrath verglichen worden, per ordinarios deputatos mit denselben
und den stättischen zu re- und correferiren und zu vernehmmen, waß sie
concludirt, maßen auch geschehen und anfangs denselben von Maintz des
churfürstenraths conclusum eröffnet worden. Darauff zeigte der Österei-
chische ahn, daß sie im fürstenrath der meinung, die Schwedische replic
bey der deliberation pro norma zu halten. Die Frantzösische deputation
belanget, wehren etliche der meinung, darzu zu schreiten und den Oßna-
brückischen gesanden davon weiter nichts zu berichten; aber ex parte
directorii hielte man davor, daß dießer punctus bis zu seiner zeit zu ver-
schieben .
Im stättrath ist, wie die Stattcöllnische deputirte referirt, concludirt worden,
daß 1º die stättische der meinung, es werde von den Oßnabrückischen
daßienige, so man alhie vor guet angesehen, nit recht eingenohmmen wor-
den sein, zumahln man der intention geweßen, wie noch, daß die handlung
nit allein hie, sondern zu Oßnabrück reciproce vorgenohmmen und also
consequenter zur re- und correlation geschritten werden möge. 2º könden
sie geschehen laßen, daß mit der deliberation vortgefahren und die Schwe-
dische replic pro norma gehalten werde; sie besorgten aber, es mögten
solches die Frantzosen auch empfinden. Hielten derowegen davor, man
hette etwan die materien in beyden replicis zusammenzutragen und pari
passu zu deliberiren. 3º die deputation zu den Frantzosen hielten sie auch
noch zu früehzeitig, sondern hiernechst, wann man zu einem oder andern
puncten komme, alßdann noch zeit genueg sein werde, solche ins werck
zue richten, uf welchen fall solches per ordinarios deputatos zu thun.
Sonsten geben die verschiedene orth in der handlung große ungelegenhei-
ten und weiterungen; vermeinten, dahin zu sehen, wie solche versamblung
zu verhütung weitleufftigkeiden und confusion ahn ein orth verlegt werden
könde.