Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
14. Sitzung des Kurfürstenrats mit Re- und Correlation Münster 1646 Januar 11 nachmittags
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Münster 1646 Januar 11 nachmittags
Kurmainz Rs CorrA Fasz. 22 [ 2 ] nr. a/10 = Druckvorlage; damit identisch Kurmainz
Rk FrA Fasz. 9 II nr. 15 ( unvollständig ). Vgl. ferner Kurtrier zA ( damit identisch Kur-
trier spA p. 216–221 ); Kurköln zA I fol. 143–146 ( damit identisch Kurköln spA I
fol. 310–317, Kurköln spA Ib fol. 318’–326 und Kurköln zA Extrakt fol. 13–13’ );
Kurbayern K II fol. 27–32 ( damit identisch Kurbayern spA II p. 47–60 ).
Forderung der französischen Gesandten, eine Reichsdeputation solle sie aufsuchen. Vereinbarkeit
der Forderung mit der Würde von Kaiser und Reich. Reichsbrauch bei Anhörung auswärtiger
Mächte. Rücksicht auf die vereinbarte Vermittlerfunktion Venedigs und des Papstes auf diesem
Kongreß.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
bayern , Kurbrandenburg.
Kurmainz . Die ursach ietziger zusammenkunfft, wie man vorhien wuste,
seye, daß heut die Frantzößische plenipotentiarii ihren secretarium Steng-
lin
andern churfürstlichen gesanden, unnd begehren laßen, daß ein deputation
auß allen 3 en reichsräthen, unnd zwar von beeden religionen, zue ihnen
noch dießen nachmittag geschehen mögte, umb ein gewisse communication
mit denselben zue halten. Wehre solchem nach zue deliberiren, ob unnd
wie solchem petito zue deferiren; dießes begehren were einmahln dem
herkommen zuewieder unnd niemahln weder von außwertigen königen
noch Ihrer Keyserlichen Mayestät selbsten begehrt worden, sondern wan
sie einig anpringen zue thun gehabt, solcheß jedeßmahls collegialiter in
pleno und vor den ständten verrichten laßen
Reichsrechtlich war nur die Anhörung fremder Legaten durch die ksl., die ksl. und die reichs-
ständischen oder nur durch die reichsständischen Gesandten zulässig, und zwar je nach Gegenstand
und Adressat des Anbringens. Selbst bei einer Adresse an die Reichsstände mußten diese bei
wichtigen Sachen sich zunächst mit dem Kaiser einigen oder die fremden Legaten an die ksl. Gesand-
ten verweisen ( Staricius S. 41).
2º
unnd waß hinc inde anzuebringen, durch dieselbe geschehen solle. 3º.
Mögen dießes andere respublicquen zue großem vortheil
churfürsten in praeiudicium derselben anziehen. 4º. Wurdten Ihrer Keyser-
lichen Mayestät unnd den mediatorn auch dießes sehr nachdencklich vor-
kommen . Wolten solchem nach von den herrn vorstimmenden gehrn ver-
nehmen , zum fall man ermelten Frantzößischen plenipotentiarien […]
zue willfahren bedenckens tragen solte, wie solcheß mit guter manier bey
denselben zue verhüetung offension zu entschuldigen oder, da man dafür-
halten solte, daß man sich bey denselben anzuemelden, ob solches per
deputatos zu verrichten unnd waß dabey fur ein praedicat zue gebrauchen,
könige und potentaten bey chur-, fürsten unnd ständten einig anpringen
zue thun, man gegen dieselbe sich des praedicati Dignitatis, nit aber Maesta-
tis gebraucht. Waß nun die herrn gesanden insgesambt fur rathsamb
befinden werden, deme wolten sie sich auch ihresohrts gehrn conformiren.
Kurtrier . Hetten die Frantzösische plenipotentiarii eben auch dergleichen
ahn sie begehren laßen, dabey aber allein des churfürstlichen collegii unnd
anderer ständt keine meldung gethan. Daß petitum betreffend, vernehmen
sie, daß die Frantzösische mit den chur- unnd furstlichen gesandten in
gewisser materi zue reden begehren. Wann man nun versichert, daß solche
materi ihre replic betreffe, so stünden sie ahn, ob man auß dem modo zue
schreiten, dan albereit abgehandelt worden, daß die resolutiones den media-
torn immediate gegeben, vorderist durch dieselbe den Keyserlichen unnd
von den Keyserlichen gesandten ahn die ständt gebracht werden sollen,
deme dann auch uff solchen fall zue inhaeriren unnd solcheß den Frantzö-
ßischen plenipotentiariis zu erkennen zue geben were. Weyln aber allein
in genere begehrt worden, mit den chur- unnd fürstlichen gesandten zue
reden, unndt darauß allso die materi nit abzuenehmen geweßen, so stünden
ahn, ob solcheß begehren abzueschlagen, sondern hielten darfür, sie zue
hören. Ob aber solcheß begehrtermaßen in des duc de Longeville logiament
zue thun, solcheß falle ihnen bedencklich, sondern hielten, eß ahn dem ohrt
zue thun, wo die ständt versamblet. Wolte man nuhn solcheß in pleno oder
per deputatos thun, stünde zue der herrn gesandten belieben, zuemahln
wan Ihre Keyserliche Mayestät allß das höchste haubt etwaß ahn die ständt
zu bringen hetten, geschehe solcheß ahn dem ohrt, wo sie zusammenkom-
men ; unnd errinnerten sich, daß
Dennemarckische
gewisses anpringen zue thun gehabt, ihre propositiones im churfürstenrath
abgelegt unndt die antwordt darauff empfangen. Hielten dahero, den
königlich Frantzößischen gesandten hienwieder anzuedeuten, wan sie
etwas bey den ständten anzuepringen, daß sie solcheß ahn gewohnlichen
ohrt thun wolten,
wieder inn ihr logiament bringe.
Den titul belangendt, hielten, man hette sich in particulari gegen die
Frantzösische gesandten desjenigen praedicats zu gebrauchen, so man ihnen
bißhero gegeben; den könig in Franckreich betreffend, hette man im alten
herkommen zu verpleiben.
Kurköln . Den französischen Gesandten, die ebenfalls von ihnen die Deputation
gefordert haben, haben sie geantwortet, daß diese sach als für sambtliche ständt
gehörig von Kurmainz zu verlangen und vom Direktorium wieder vor alle Stände zu
bringen sei. Zur Sache selbst: 1º wehre zue besorgen, wan den Frantzoßen
nit solte deferirt werden, daß solcheß bey denselben ein offension gebehren
unnd dahien außgedeutet werden mögte, allß wan man ahn demjenigen,
so zue fortsetzung der tractaten nötthig, selbsten hinderlich; hiengegen
were niemahlß breuchlich geweßen, wann beym churfürstlichen collegio
oder solcher reichsversamblung einig anpringen von außwertigen potenta-
ten zue thun geweßen, daß die ständt zue selbigen gesandten in ihr logia-
ment kommen, sondern wehren jedeßmahls die verrichtungen in offentlicher
versamblung abgelegt worden, allermasen dann die Römisch Keyserliche
Mayestät allß das höchste oberhaubt unnd dero man zue gehorsamen
schuldig, solcheß jederzeit beobachtet unnnd jedeßmahls ihr begehren durch
ihre gesandten bey den chur-, fürsten unnd ständten, wan dieselbe ordent-
lich beysammengeweßen, ablegen lasen, wie dann anno 1630 die Frantzö-
ßische
Charles Brulart und Père Joseph. Siehe oben S. [ 58 Anm. 1 ] , S. [ 61 Anm. 1 ] , BuANF II 5 nr. 170 S. 415.
sandten beobachtet. Dahero die Frantzößische plenipotentiarii selbsten
erkennen werden, daß chur-, fürsten unnd ständt des heyligen Römischen
reichs nit wenig bedencklich fallen werde, wan sie auß dem alten herkom-
men schreiten solten. So würdte auch nit weniger bey allerseits principaln,
zuevorderist aber Ihrer Keyserlichen Mayestät selbsten unverantwordtlich
fallen, daß man frembden mehr allß ihren gesandten deferire. Ermelte Frant-
zößische plenipotentiarii hetten ihnen andeuten laßen, daß sie den Key-
serlichen gesandten durch die mediatores ihre replic
Französische Replik vom 7. Januar 1646 (Druck Meiern II S. 200–203: revidierte lateinische
Übersetzung der italienischen Mitschrift Contarinis, vgl. Repgen , Verbandlungstechnik S. 72f.);
schwedische Replik vom gleichen Tage: Druck Meiern II S. 183–190 (ksl. Protokoll), S. 190–
200 (schwedisches Protokoll).
wegen mit den ständten gehrn zue reden begehrten, da doch die herrn
mediatores von keiner replic wissen wolten, sondern bedeutet, daß ihnen
solche bloß mündtlich angezeigt, von ihnen aber zue papier gebracht unnd
ermelten Frantzößischen plenipotentiarien ad approbandum wiederumb
zuegestelt worden unnd also dieselbe annoch der underzeigung in mangel
stünden. Wan sich nun die ständt bey ihnen einfinden solten, werde eß daß
ansehen gewinnen, allß wan man Ihrer Keyserlichen Mayestät unnd den
ständten vorgreiffen wolte unnd dahero großen verdruß gebehren.
auch dem Venetianischen ambassadorn niemahls zuegemuthet worden,
zue ihnen in ihr logiament zue kommen; solten nun die churfürstliche
gesandten zue den Frantzoßen uff ihr begehren kommen, werde ermelter
Venetianischer ambassador solcheß zue einem praeiudiz anzueziehen sich
understehen.
Die herrn gesandten hetten auch annoch in gutem andencken, daß die
Frantzößische plenipotentiarii bey eröffnung ihrer proposition dergleichen
evocirung nit gethan, sondern ermelte proposition ad partem einem
jedwedern nacher hauß geschickt. Unnd weyl man doch allein ihr anpringen
anhören unnd ad referendum nehmen werde, so sehen sie nit, wie sie dem
herkommen zuewieder die ständt zue sich begehren solten. Sie wolten
Franckreich nit gehrn zur offension ursach, viel weniger aber ichtwaß nach-
geben , so den churfürstlichen collegio unnd sambtlichen ständten zu nach-
theil gereichig. Hielten derowegen darfür, eß könte den Frantzösischen
plenipotentiariis zuentbotten werden, daß man ihnen zwar gehrn deferiren
wolte, da aber der Kaiser und ausländische Könige jederzeit vor versammelten Stän-
den ihre werbung vorgebracht hätten, allß werden sie pro sua prudentia selbsten
erkennen, daß den ständten bedencklich fallen wolle, dießmahl wieder daß
herkommen ein newen anfang zue machen. Wann sie gleichwohl vor den
ständten, ahn gewohnlichem ohrt entweder in pleno oder vor den depu-
tirten , ihr anbringen thun wolten, werde man sich darzu gehrn bequemen.
Ratione praedicati könte leicht ein außweg gesucht unnd ahnstatt, wo man
den könig melden solte, allein in genere die wortt „der cron Franckreich“
gebraucht werden.
Kurbayern . Finden bedenklich, daß man von demjenigen, so von alters
herkommen, solte abweichen; hiengegen were auch zue consideriren, ob nit
die Frantzoßen ab solcher verweigerung höchlich dörfften offendirt unnd
solcheß eine newe remora der tractaten sein.
Bey den Frantzosen in ihrem logiament zu erscheinen, werde schwer fallen,
unnd dahero besser, wanß in loco conventus ordinario geschehe; unnd
würdten sich die Frantzößen darüber desto weniger zue beschweren haben,
weyln von den Keyserlichen solcheß selbst observirt worden, welcheß
dann denselben ihres davorhaltens hienwieder in antwortt anzuedeuten.
lichen collegio nit verkleinerlich noch den friedenswerck hinderlich sein
werde, für rathsamb ermessen solten, wolten sie sich davon auch nit separi-
ren .
Ratione praedicati hielten sie auch, werde kein bedencken sein, wan man
in genere allein die cron Franckreich melden thete.
Kurbrandenburg . Befinden die von Churmaintz unndt -cölln angefuhrte
rationes praegnant; wie man aber des reichs ietzige beschaffenheit wüste
unnd ahn befürderung deßen wohl fast keine stundt zue feyeren unnd man
mit den außwerttigen zue thun, so werde besser sein, in etwaß zue deferiren
allß die sach auffzuehalten. Eß were zue Regenspurg ein modus geschlossen,
aber per omnia nit observirt worden; den mediatorn hette man ihr officium
zue laßen, werde aber denjenigen, so eß angehet, nichts müßen benommen
sein.
unnd seinetwegen die deputation dem collegio zue keinem nachtheil
gereichen. Mann seye in praedicamento passionis, sie aber actores, kann
man allso uff den rationibus in contrarium nit bestehen; wann utrinque
paritas wehre, hette eß ein ander consideration. Damit gleichwohl den herrn
churfursten ahn ihrer praecedentz nichts praeiudicirt werde, so vermeinten
schließlichen, den Frantzößischen plenipotentiarien hinwieder anzuedeuten,
da es ihnen beliebig, ihr ahnbringen in loco collegiali allß 3 io zue thun.
Des praedicats halber könte das vorgeschlagene medium der „cron Franck-
reich “ gebraucht werden.
Kurmainz . Befinden, daß die herrn gesandten insgesambt der meinung,
daß solche von den Frantzößischen gesandten begehrte deputation wieder
des reichs herkommen unnd daß darzue ohne praeiuditz deßelben, bevorab
aber der churfürstlichen praecedentz vor dem Venetianischen ambassadorn,
nit zue schreiten; dahero die Frantzoßen zwar anzuehören, jedoch daß
solcheß in pleno consessu oder per deputatos an dem ohrt, wo man zusam-
menkomme , geschehe. Dann obwohln die herrn Churbrandenburgische
gesandten anfangs etliche rationes in contrarium angezogen, so hetten sie
sich doch endtlich mit den herrn vorstimmenden auch conformirt. Sie
ihrestheils hetten dabey auch kein bedencken, sondern hielten mit den herrn
vorstimmenden darvor, man hette den Frantzoßen hienwieder zue bedeu-
ten , daß man ihnen zwahr nit gehrn auß banden gehen wolte, alldieweylln
aber solcheß begehrn wieder des reichs herkommen, zumahln, wan bey
reichsversamblungen frembde cronen, auch gahr Ihre Keyserliche Mayestät
den ständten ichtwaß vorzuebringen gehabt, solcheß jederzeit in pleno
vor allen ständten verrichtet worden wehre, so wolte man die ständt nicht
verdencken, daß sie solchem modo inhaerirten, unnd würdte den Frantzößi-
schen plenipotentiarien anheimbgestelt, wan sie ichtwaß vorzuebringen
gemeint, daß sie solcheß in pleno
wolten. Unnd nachdemahln die herrn gesandten der meinung, daß man
ratione praedicati allein in genere daß wortt „cron Franckreich“ sich
gebrauchen solte, so wolten sich auch zu begebenheit darnach achten.
Sintemahl auch offtbesagte Frantzößische gesandten ihr begehren allein
durch ihren secretarium Stenglin dem Churmaintzischen directorio eröffnet,
so stündte zue der herrn gesandten belieben, ob man nit hette durch beede
Churmaintz- unnd -bayerische secretarios demselben die resolution hin-
wieder , solche den abgesandten zue hinderbringen, anzuzeigen, allermasen
derselbe sich erbietig gemacht, inn des duc de Longeville logiament
darauff zue warten.
Ist solchem nach concludirt worden, durch die Sekretäre von Kurmainz und
Kurbayern dem Stenglin antworten zu lassen, warbey dan der Churcöllnische
cantzler Puschman vorgeschlagen, eß mögten die Frantzößische plenipo-
tentiarii von ihrem begehren umb soviell glimpfflicher zue divertiren sein,
wan ihnen zuegleich angezeigt würdte, daß sonderlich aller ständt gesandten
sambt unnd sonders in selbstaigener persohn der Frantzößischen plenipo-
32–33 allermaßen– geschehen] Ausführlicher in Kurbayern K II, spA II: Stenglin
verspricht den bei ihm angemeldeten Protokollisten, die Antwort Longueville vorzutragen,
gibt den Wartenden aber nach einer Viertelstunde Bescheid, daß er Longueville occupirt
befundten und ihm die kurfürstliche Antwort später mitteilen will.
geschehen.
tatos re- unnd correferirt worden, warbey dan des furstenraths conclusum
geweßen, daß bey dießer sach sowohl auff Ihrer Keyserlichen Mayestät
unnd des reichs hocheit allß auch darauff zue sehen, damit die Frantzößi-
sche herrn plenipotentiarii durch ein gäntzliche verweigerung gleichwohl
nit offendirt werden mögten, derentwegen per viam mediam zu verfahren;
unndt weil die churfürstliche von den Frantzoßen ersucht worden, allß
wollen die herrn churfürstliche abgesandte ihnen belieben laßen, sich bey
denselben aigentlicher intention zu erkundigen unnd sie mit gueten rationi-
bus dahien zue disponieren, daß eß bey des reichs ublichem herkommen
verpleiben, die replica denen herrn mediatoribus, volgents durch dieselbe
den Keyserlichen unnd allßdan dem reichßdirectorio von ihnen communi-
cirt werden mögte, inmaßen eß biß anhero allso observirt worden.
Der stättrath hat davorgehalten, daß im Römischen reich anderst nicht
herbracht, wan gahr Ihre Keyserliche Mayestät selbsten bey chur-, fürsten
unnd ständten etwaß anzubringen, allß daß sie solcheß ihe unnd allwegen
durch ihre hierzue verordtnete thun laßen, die deßwegen sich ad locum,
allda sich die chur-, fürstliche unnd der ständt abgesandten beysammen-
befunden , begeben unnd daselbst die notturfft eröffnet haben; wolte sich
allso gegen frembden cronen viell weniger gebühren, auß dießer observantz
zue schreiten. 2º der anno 1636 zue Regenspurg gemachte churfürstliche
collegialschluß wehre dem stättrath nit bekandt, umb deßen communication
soviell hieher dienlich unnd nothwendig, derselbe pitten thete. 3º seye der
Frantzößischer plenipotentiarien zuemuthen der reputation der chur-,
fürsten unnd ständt, allß die daß heylige Römische reich repraesentirten,
zuewieder unnd entgegen. 4º. Ob man zwar nicht verhoffen wolte, daß die
außwertige respublicquen sich dergleichen anmaßen werden, so seye doch
5º zue besorgen, Ihre Mayestät mögten, da man den Frantzößischen hierin
deferiren solte, solcheß empfinden unnd in ungnaden vermercken; dahero
in dem stättrath für guth geachtet werde, daß dießes alles vorderist per
deputatos den Keyserlichen herrn plenipotentiariis communicirt, hernacher
mit guetem glimpf den herrn Frantzößischen insiniurt unnd zu erkennen
gegeben werden solle, damit dießfallß das alte herkommen im reich in acht
genohmen werde.